Pester Lloyd - Abendblatt, Oktober 1874 (Jahrgang 21, nr. 224-249)
1874-10-23 / nr. 242
J ,I NE ES are 5 ÁRAN und IMHDszsPEsTER (Einzelne Numutern 5 kr. in allen Verschleißlokalen.) nl entalten » Freitag, 93. hg: BE würde, Die neuen Htenergefeb-Vorlagen sind uns heute Mittags von Seite des j. ung. Finanzministeriums — mit Ausnahme von drei Vorlagen, deren Inhalt wir nicht fennen — zugemittelt worden. Die Entwürfe sammt den dazu gehörigen Motivenberichten bilden ein riesiges Material, welches wir mit dem Aufgebote aller Kräfte zu bewältigen bemüht sein werden und zwar veröffentlichen wir zuerst den Text der Geseßesvorlagen und werden dann die Motivenberigte folgen lassen. Die Gefegentwürfe, welche uns bis jet vorliegen, sind folgende : I. Gefegentwurf über die Besteuerung des Eisenbahn- und Dampfschifftransportes ; II. Gefegentwurf über die Kapitals-und Nentensteuer ; III. Gefegentwurf über Die Besteuerung der zu Öffentlicher Rechnungslegung verpflichteten Unternehmungen und Vereine ; IV. Gefegentwurf über die Haussteuer ; V. Erwerbsteuer ; Wein- und Tleisch-Verzehrungssteuer ; nun VIn " " Manipulation der öffentlichen Steuern; 1. Gefeßentwurf über die Besteuerung der Eisenbahnund Dampfschirtfants- Transports. Von der Benügung des Eisenbahnund Dampfschirtfahrts- Transports innerhalb der Grenzen Krone sind durch die Reisenden entrichtender Länder « der ungarischen und Reisender die im folgenden Paragraph festgelegten Steuerfäge zu entrichten : » §.1.Sowohl aus Eisenbahnen wie auf Dampfschiffen ist zu Personenbeförderung.1()pCt.des der Bahrpreises ; b)bei der Beförderung des Retseepacks von dem Fracht- «preise des das Freigewicht übersteigenen Gewichts dieses Ge«päck 610pCt.; c)bei Separat-Personenzügen oder Separat-Dampfern 10pCt des ganzen Fahrpreises ; 5 · d)bei Eigutsendungen 5t,bei Lastensendungenn Ct der Frachtgebühr ; · 0)aus Dampfschiffen für Separatkabinen,aus Eisenbahnen für Schlafcoupes 10pCt.·des Miethpreises. · Bei Berechntng dieser Steuersätze ist zu den in den obigen Punikten aufgezählten Gebühren stets auch der zeitweilig festgesetzte Autozuschlag hinzuzurechnen.§2.Alle diese Steuersätze haben die Eisenbahn-oder Dampfschiffgesellschaften vor den Reisende 11,beziehungsweise von den einzuheben und an die betreffende Staatskasfe abzuühren. §8.3. Die im §. 1 festgelegten Steuerfüße sind zu den für jede innerhalb der Grenzen der Länder der ungarischen Krone liegende Station in den gesellschaftlichen Tarifreglements bestimmten fahr- und Sradtpreisen hinzuzurechnen, in den Tariftabellen mit diesen in eine Summe vereint zu publiziren und mit ihnen zugleich zu entrichten. Die folhergehalt adjustirten Tarifreglements sind der Regierung vorzulegen. · · §.4.Bei Berechnung der·im Scnne des§.1 nach der ahr-oder Frachtgebühr zu entrichtenden Steuersumme werden ruchtheile unter einem halben Kreuzer außer Rechnung gelassen, Bauchtheile über einem halben Kreuzer als voller Kreuzer gerechnet. Die kleinste Steuersumme ist ein Kreuzer, welcher auch von all jenen Sendungen einzuheben it, auf deren Frachtpreis nach dem Obigen, Fein ganzer Kreuzer, als Steuer entfallen . §. 5. Wer auf seinem eigenen Dampfer oder auf seiner eigenen Eisenbahn ausschieklich nur solche Güter befördert, welche sein Eigentribum sind , darf hiefür — ebenso auch die Eisenbahnund Dampfschiffsgesell seaften , wenn sie zum Baue, zur Erhaltung oder zum Betrieb ihres Unternehmens gehörige Güter von einer ihrer eigenen Eisenbahn- oder Dampfschiff-Stationen nach einer anderen eigenen Station verführen, auf Grund dieses Gefetes mit einer Steuer nicht belastet werden. k §. 6 Auf die Straßenbahnen, sowie auf jene Dampfschiffe und Gifenbahnen, welche die Personenbeförderung zwischen einzelnen Theilen der Hauptstadt und ihres Weichbildes vermittelt, finden die Bestimmungen dieses Gewebes seine Anwendung. $. 7. Die bei den Gifenbahn- und Dampfschiff-Transporten bisher zu entrichtenden Stempelgebühren und die hierauf bezüglichen bestehenden Gefege und Verordnungen bleiben auch für die Zukunft unverändert in Kraft. Diejenigen, welche gegenwärtig für ihre Person allgemeine Stempelfreiheit genießen, werden auch mit der in diesem Defege angeordneten Steuer nicht belastet; die auf den Begünstigungs-Tarif entfallende Steuersumme hingegen ist nur von denen, welche eine solche Begünstigung genießen, zu entrichten, $, 8. Die Dampfschiff- und Gllenbahmnetelshhäften sind verpflichtet, 14 Tage nach Ablauf eines jeden Monates unter Vorbehalt nachträglicher W Ausgleichung vorläufig eine solche Steuersumme an die Staatskasse abzuführen, welche dem Gepäck-, Eil- und Rastgutverkehr in dem gleichen Monate des Vorjahres entspricht ; die tabellarischen Verkehrsausweise für den vögkegen Monat aber, worin die im Sinne dieses Gewebes, einzuhebenden Steuersummen in einer besonderen Rubrik ersichtlich zu machen sind, binnen längstens drei Monaten an die Finanz-Direktion einzusenden. Der nach diesen Ausweis etwa zu viel gezahlte Betrag ist dem betreffenden Unternehmen sogleich zurückzustellen, der etwaige Abgang aber ebenfalls sofort zu berichtigen. Der tabularische Auswess muß mit den Original-Ausschreibungen oder Büchern der Unternehmung übereinstimmen, für deren Nichtigkeit sind die Gesellschaften mit ihren Geschäftsleitern solidarisch) verantwortlich und die Finanzdirektion ist jederzeit berechtigt, hiezu ermittigtes Organ diese Ausweise mit den Büchern der Unternehmung vergleichen zu lassen. A 8. 9. Wenn die Gesellschaften die in diesem Gehege firmrten Termine nicht einhalten, haben sie für die Dauer der Versäumniß 80), Verzugszinsen zu entrichten. · §.10.Dieses Gesetz tritt drei Monate nach der Sanktionierung ins Leben und werden··tm·t dessen Vollzug die Minister der Finanzen und der Kommunikationen betraut. 11. Gelegentwurf über a Kapitalszins: und Renten: ener. , §.1.D"e·nGegenst·and der Kapitalszinsk und Rentensteuer bildet als dasjenige Vermögen,·welches durch die Grund-,Haus-und Erwerbsteuerdirekt oder indirekt nicht berührt wird,bilden namentlich alle Interesse 33,Dividenden und Antheile,welche ein Einwohner des Landes und widunm oder moralische Person)aus folgenden Einnahmsquellen schöpft:J.Aus,sowohl im Inlande als im Auslande erwachsenden Lebensrenten,Witwenversorgungen oder Verwandtschafts-Jahresrenten;L.aus Kapitaliert,I welche aus Faxxsts pfand oder hypothek,·oder auf einfachen Schuldbrief,aus Wechsel, Sparkassabücher oder irgendeine Obliation ihn oder im Auislande dargesieher1·1werdeit,ferner aus»ideikommisz-,Familien-und FundationskapitalietixE.1.aus Realberechtigungen,welche mit inländischen Grundbesitz verbunden sind und Gegenstand der GrundsteuerUicht Pilden x 4 aus auswärtigem Grundsoder Hausbesitz, au Industrie-,Handels-und wie immer gearteten ausländischen ,Aktien;5.aus ungarischen Staatsobligationen·und 6.aus Obligationen,welche Munizipien ausgeben und nicht durch besondereesetze die Begünstigung der Steuerfreiheit §. 2. Ausgenommen sind: 1. Die Kosten des Hofstaates ; 2. die Kapitalseinkünfte der Gesandten und des Gesandtschaftspersonals auswärtiger Mächte ; 3. die Kapitalseinkünfte der Konsuln und des S Konsulatspersonals auswärtiger Mächte, wenn dieselben Ausländer sind, und 4. die Kapitalseinkünfte von Fremden, die sich fürzere Frist als ein Jahr im Lande aufhalten ; 5. die Pinfenerträgnisse der Kapitalien, melde unmittelbar zur Unterftügung der Wissenschaft und den Zwecken des öffentlichen Unterrichts dienen ; 6. die Zinsenerträgnisse der Kapitalien solcher öffentlicher Wohlthätigkeitsanstalten, welche nicht als Finanzunternehmungen angesehen werden (Spitäler, Waisen- und Armenhäuser, Unterftügungsvereine, Irrenanstalten, Sindelhäuser, Blinden und Taubstummeninstitute, Kleinkinderbewahranstalten), wie an Die von solchen Institutionen bezogenen Unterstützungsgelder aus Staatsmitteln. 7. Die Binsenerträgnisse der Bettel- oder solcher Orden, die ich mit Krankenpflege befassen. 8. Das Zinsenerträgniß solcher Anlehen, deren Steuerfreiheit durch das Gefeb garantirt ist. 9. Die Dividenden der Akten und die Zinsen der Prioritäten, wenn die Steuerfreiheit, derselben durch ein besonderes Gefekht ist, oder wenn die entfallende Steuer durch die betreffende Ssellschaft bei Auszahlung der Zinsen in Abzug gebracht worden. 10. Die Stipendien der geistlichen Herren und anderer ordentlichen Schüler. 11. Zinsen oder Lebensrenten, welche 315 fl. nicht übersteigen, insofern das gesammte Einkommen des Betreffenden in Abzug seiner Schulden nicht mehr als den erwähnten Betrag ausmacht. 883, WB -Grundlage zur Kapitalszins- und Nentensteuer wird bei den unter Punkt 1,2, 3, 4 und 6 des 5. 1 erwähnten Bind-und Nentengewossen das gesammte Zins und Nentenerträgniß des dem Steuerjahre vorangegangenen Jahres, bei den in Punkt 5 des § 1 erwähnten Genüssen aber diejenigen Summen angenommen, welche am Beifallstage ausbezahlt werden. Die Untressen nach Schulden werden in der Regel nicht abgezogen. Wenn aber mit dem Genuß der Kapitalszinsen oder Iente eine privatrechtliche Last verbunden ist, welche die Summe versehlen verringert, so ist der Betreffende berechtigt, diese Lasten bei Zahrung der Steuerbasis von den Kapitalszinsen oder der Rente in Abzug zu bringen. §. 4. Nach den in Pıunft 1 des §. 1 erwähnten 600 ff. nicht überschreitenden Lebens- und Jahresrenten sind 5 Brzt. , nach Lebens- und Jahresrenten, welche fl. 600 übersteigen, nach den in den Bunften 2, 3, 4, 5 und 6 desselben $. erwähnten Kapitalserträgnissen über 10 Przt. als Steuer zu entrichten. 70 PBrzt. der Kapitalszins- und Rentensteuer wird als Staatssteuer, 30 Brzt. als Grundentlastungsbeitrag angenommen. · ·§.·5.Nach deanteressen der ungarisch-iebenbürgischen und der kroatisch-slavonischen Grundentlastungs-,«einzehntablösungs- und Urbarial-Hypothekars Ablösungs-Obligationen,von denen kein Grundentlastungs-Zuschlag eingehoben wird,sind als staatliche Kapitalssteuer He·zu entrichten. ITransportund zu öffentlicher Rechnunglegung · · §.()’.Zur Zahlung der Kapitalszins-und Rentensteuer ist in der Regel jete andividuum oder jene moralische Person, welche das Zins-oder Renteneinkommen bezieht oder aber dereie gesetzlicher Vertreter verpflichtet. Die im § 1 Punkt 5 erwähnte Steuer nach dem Kapitalszinse wird jedoch bei der Staatsfalje abgezogen, welche die Zahlung leistet. Mit einer weiteren Kapitalssteuer nach diesen Binsen kann der Bezugsberechtigte nicht belastet werden. $. 7. Die Kapitalszins- und Nentensteuer wird mit Ausnahme der im 5. Punkt des §. 1 erwähnten Binfen ($. 6.) auf Grund des Ginbefenntnifses der Kapitalsbefiger oder Mentengenießer oder — wenn »diese solch ein Ginbefenntniß zu Leisten versäumen — ohne dasselbe von Amts wegen festgestellt. Die Auswertung gesshieht im Sinne jener Bestimmungen, welche in ersten Abschnitt des Gesetes über die Manipulation der öffentlichen Steuern enthalten sind. Ziviwe den auf Gewinn gegründeten oder §. 8. Die Wirksamkeit des gegenwärtigen Gefebes hat sich mit Rücksicht auf G.U. XXVIII.1873 unter Aufrechthaltung der im §. 5. dieses Gefeßes bezeichneten Ausnahme — auf den in die Zivilverwaltung übergegangenen Theil der Militärgrenze — vorläufig nicht zu erstreben. · §.9.Dieses Gesetz tritt vom i...187...111 Kraft und wird mit dem Vollzug der Finanzminister betraut. 12. Gefegentwurf über die Steuer der zu Öffentlicher Rechnunglegung ah t Unternehmungen an der eine. §. 1. Der auf dem Gebiet der ungarischen Kronländer von In und Ausländern zu industriellen, kommerziellen, Geldumfaß-, sonstigen undbringenden gehaltenen, und verpflichteten Unternehmungen und Vereine, haben von ihren Betriebserträgnissen nach den im gegenwärtigen Cefet festgestellten Grundlagen und Normen zu steuern, die unter Xerarialausgenommen sind: es stehenden ungarischen Staatseinnahmen, solcher Unternehmungen, denen ein besonderes zusichert, für die Dauer dieser Steuerfreiheit. §. 3. MS steuerpflichtiges Einkommentriebstosten übrig bleibt, und zur Vermehrung des Reservekapitals und zu Dividenden und Superdividenden an die Aktionäre oder Mitglieder verwendet, oder Sustanderhaltung des von wird von der Besammteinnahme des dem Steuerjahr vorangehenden Jahres jener Theil angenommen, welcher nac Abzug der Verwaltungsunter irgendeinem Be anderen Titel Hasen oder zur Vermehrung des Getelltchartsvermögens verweitet 8.4. Zu den Verwaltungs- und Betriebskosten werden gerechnet, beziehungsweise von dem erzielten Einkommen abgezogen : a) jenes in der vom Unternehmen ausgewiesenen Gesammteinnahme enthaltene Ginkommen, welches aus mit Grund- oder Haussteuer belegtem unbeweglichen Vermögen, oder aus mit Kapitalszinssteuer oder durch ein besonderes Gefeg als steuerfrei, erklärten Staatsobligationen herrührt ; b) die Zinsen Prioritätsobligationen und durch Pfandrecht sichergestellten Kapitalien ; c) jene Auslagen, welche zur inventarmäßigen Einrichtungs- Gesellschaftszwecke dienenden Woohn, Etats, miethen und Kanzleirequisiten erforderlich sind und für Diesen Bwed im Laufe des Betriebsjahres aug wirklich verausgabt. wurden ; d) Betriebszinsen, d. i. jene Zinsen, welche die Unternehmung in außerordentlichen Fällen, um den Betrieb fortlegen zu können, von auf kurze Mechtel zu leihen genommenen Summen zahlt; e) die in der Bilanz unter der Nubril: „Uneintreibbare Forderungen ausgewiesenen Beträge, wenn die Generalverfanschung der Gesellschaft dieselben als uneintreibbar anerkennt und deren definitive Streichung angeordnet hat; f) die laufenden Zinsen der aus dem Jahreseinkommen der Unternehmung in den Neferwefond zu hinterlegenden Summen, insoweit sie zur Vermehrung des Nefervefondes verwendet werden ; g) die Besoldungen der Beamten und Diener ; b) die den Direktionsmitgliedern, Beamten und jeder Leitern der Unternehmung als Bezahlung zusommenden Dividenden. Zu den Verwaltungs- und Betriebsfosten werden nicht gerechnet, beziehungsweise von dem erzielten Einkommen nicht abgezogen ; a) die "Gründungs- und Organisirungstosten ; b) die nach dem Unternehmen gezahlte Betriebssteuer und der Kommunalzuschlag ; c) die zu neuen Investitionen und Anschaffungen verwendeten, zur Betriebserweiterung und Vermehrung des Betriebskapitals dienenden Ausgaben, nicht minder die in den Reservefond zu hinterlegenden Summen ; d) die für Abnäsung von Maschinen, Fabriksgeräthen und sonstigen Betriebsinstruktionen unter dem Titel „Werthabschreibung“ berechneten Summen; e) für wohlthätige Zwecke gemachte Spenden ; 1) die Zinsen Der in ein steuerpflichtig Unternehmen investirten Kapitalien; g) die den Verwaltungs- Mitgliedern für Präsenzkarten gebührenden Beträge und Dividenden. §. 5. Von dem in den §§. 3 und 4 definirten steuerpflichtigen Einkommen sind nach je hundert Gulden 10 p&t. als Steuer zu zahlen, von melden 70 p&t. als 6 Staatssteuer und 30 p&t. als Stundentlastungszuschlag angenommen werden. §. 6. Von den Binsen keine Steuerfreiheit genießenden und duch Pfandrecht sichergestellten Prioritäts-Obligationen ist die, die Binsen auszahlende Akiengesellschaft gehalten, aufechnung der betreffenden Zinsengenießer 10 p&t. Kapitalszinssteuer zu zahlen. §. 7. Die Steuerzahlungs-Verpflichtung beginnt mit dem Giften des auf die Inbetriebnahme der Unternehmung, folgenden Monats und hört mit Ende desjenigen Monats auf, in welchem die Unternehmung ihre Betriebsthätigkeit einstellte. $. 8. Die Direktoren der Gesellschaften oder wenn der Gilt der Direktion im Ausland sich befindet, deren Bevollmächtigte, sind verpflichtet, vom Beginn des Betriebes die Gemeindevorstehung zu verständigen. Sie sind ferner gehalten, unter Mittheilung der Haupt- und Filialanstalten, ferner der Statuten in zwei Gremplaren und genauer Angabe des eingezahlten Aktienkapitals dasjenige 1. Steuerinspektoratsamt zu benachrichtigen, in dessen Gebiet die Direktion oder die Hauptagentie der Gesellshaft ihren Git hat, wobei zugleich alle jene Filialanstalten zur bezeichnen sind. §. 2. Die Steuer der Gesellschaften wird stets auf Grund der Bilanz des dem Steuerjahre vorangehenden Jahres ausgeworfenen Die Gesellshhaft im Laufe des Jahres sich bilden sollte, so sind einstweilen, bis die Steuer der Gesellschaft auf Grund der Bilanz des dem Steuerjahr vorangehenden Jahres ausgeworfen werden kann, als Grundlage der Steuerbemessung, die vierperzentigen Zinsen des in das Unternehmen investixten Kapitals, unter Voraugenhaltung der Bestimmungen des §. 7, anzunehmen. $. 10. Die Geschäftssteuer der Unternehmung wird in der Mergel in jener Gemeinde ausgeworfen, in welcher der Sib der Bewaltung des Unternehmens ist, bezüglich der ausländischen Gesellschaften aber dort, wo der Git der inländischen Hauptagentschaft it. Jene Unternehmungen, welche außer der Gemeinde, wo die Zentralverwaltung ihres Geschäftes ist, in anderen Gemeinden, jedoch innerhalb des ungarischen Staatsgebietes Filialgeschäfte, Filialanstalten oder Niederlagen halten, werden am Sinne des Hauptunternehmens besteuert, wenn die Filialgeschäfte, Filialanstalten und Niederlagen mit dem Hauptunternehmen in solde einem engen Zusammenhänge stehen, daß sie als selbständige Geschäfte nicht betrachtet werden können. Wer jedoc der Verband, der zwischen dem Hauptunternehmen und dem Filialgeschäfte besteht, ict nur darauf beschränkt, daß beide eine gemeinsame Verwaltung haben, sind des Hauptunternehmen und das Filialgeschäft in jener Gemeinde besonders zu besteuern, in welcher sie sich befinden. Denn bei einer Gesellschaft der Sit der Unternehmung und der Sit der Verwaltung nicht der nämliche ist, werden 20 Perz. der Geschäftssteuer am Site der Verwaltung, und die verbleibenden 80 Verz., welche auf das Einkommen der am Site der Verwaltung nicht befindlichen Unternehmung entfallen, am Site des Unternehmens vorgeschrieben. In solchen Fällen bestimmt die am Gige der Vernwaltung des Unternehmens fungirende Bemessungskommission die Geschäftssteuer. Die gesammte Steuer der Cisenbahn-Unternehmungen wird am Site der Verwaltung ausgeworfen. Die durch die privilegirte österreichische Staats-Eisenbahngesellschaft, die Exite Donau Dampfschifffahrts-Gesellschaft, sorwie dur jene Unternehmungen, welche ihre Wirksamkeit auf beide Staatsgebiete der Monarchie ausdehnen, zu Öunften des im Sinne der ©.A. XVII: 1870 und XIII: 1878 zu zahlende Steuer wird auf die in diesen Gefeh-Artikeln bestimmte Weise festgestellt und eingehoben. , §11.Die im Sinne dieses Gesetzes zu entrichtend Steuer wird auf Grund der von den Direktoren oder Geschäftsleitern der« betreffenden steuerpflichtigen Unternehmungen·und Vereine am Sitz de·rDirektion·einzureichenden Fassion festgestellt.Zur Fahrung des Einkommens ist des Direktor oder der Geschäftsleiter verpflichtet, den regelrech·t legalisirten Auszug der auf die Dividenden,resp. Zinsenvertheilung und Auszahlung bezüglichen Generalversammlungs-Beschlusss und die Einkommensbilanz des Unternehmens beizulegen Wenn in der Einkommensbilanz auch das Einkommen solcher,111 anderen Gemeinden befindlichen Filialen,welche laut§.W besonders besteuert werden,enthalten sind,so ist dieser Umstand nebst der Angabe des auf die Filialeix entfallenden Ginkontinents aus dem·Fassensbogen umgeben. ·Die Umlegung der teuere schieht im Sinne der inil.Abschnitte des Gesetzentwurfes betres der Manipulation der Staatssteuern enthaltenen Postimitionen. §.12.Dreiwirkung diees Gesetzes erstreckt sich mit Rücksicht auf den G·A.XXVI HJMZ unter Aufrechterhaltung der int§.fdieer Gesetzes enthaltenen Ausnahmem nicht auf die provinzialisierten Theile der Militärgrenze. §13.Mit dem 1.Vollzuge dieses Gesetzes wird der Finanzminister beauftragt. 17.Gesetzentwurf über die Verlängerun der Wirksamkeit des GA1xtlj:1868 über die.astssteuerartas über die Modifizirung einiger Bestimmungen desselben. «s1.Die Hefetzartikel x·x11:2868,1:1:1.870 und v1:187:; über·die·Haussteuer,sowie die Überumlegung,Eintreibung und dere der Haussteuer bestehenden Normen werden bis zur weiteren Verfügung der Legislative unter folgenden Modifikationen in Kraft bleiben. , §. 2. Paragraph 6.003 G.-% XXIII. 1868 wird außer Kraft gelegt und an seine Stelle teten die in den folgenden szívet Paragraphen enthaltenen Bestimmungen in Geltung. .§. 3. As Kosten für die Gebäude-erhaltung und als Werthamortisation werden nach dem reinen Einommen der Häuser in allen Stadttheilen Budapests fünfzehn, in anderen der allgemeinen Haussteuer unterstehenden Städten und Gemeinden, wenn sie mindestens 10.000 Einwohner und eine Eisenbahn- oder Dampfschiffestation haben, zwanzig, anderwärts aber dreißig Gulden von je hundert Gulden des Bruttoerträgnisses gerechnet. Sindem. Die auf: Die ana bezügliche Bestimmung des vorstehenden §. 3 unter Außerkraftlegung der auf Altofen bezüglichen Bestimmung des $. 133 Gef.-Art. XXXVI : 1872 an auf Altofen ausgedehnt wird, so ist auch dort nach dem solcherweise berechneten eineinsommet von je hundert Gulden im Sinne des 5. 7 Gef.-Art. XXII : 1868 vierundzwanzig Gulden als Haussteuer zu entrichten, §. 5. Die Geltung der §§. 10 und 11 des Gef.-Art. XXII: 1868 wird aufgehoben, an die Stelle derselben treten die in den folgenden drei Paragraphen enthaltenen Bestimmungen : 8.6. Die Hausflaffensteuer wird nach drei Kategorien eingelegt. In die erste gehören die großen und reinen Gemeinden, in welchen nicht einmal ein Dritttheil sämmtlicher Wohntheile vermiethet ist. = die zweite gehören die Städte mit geregeltem Magistrat, in welchen ein Dritttheil sämmtlicher Wohntheile nit vermiethet ist. Im die dritte gehören alle jene Gemeinden und Städte, in welchen m wenigstens ein Dritttheil der gesammten Wohntheile vermietet ist, ferner ohne Nachsicht auf diesen Umstand alle küniglichen Freistädte oder Städte mit geregeltem Magistrat, welche den Bertimmungen des $. 4 Gef.-Art. XXII , 1868 nicht unterliegen. Auf Grund dieser Kategorien wird die Hausklassensteuer nach folgender Tabelle umgelegt : 8.7. Für solche Häuser, welche offene Lokalitäten (Fleischbank, Gewölbe, Kaffeehaus, Wirthshaus) haben, wird außer dem im vorstehenden §. 6 festgestellten Stausfrasjensteuerfag für jedes einzelne Gemölle und Zimmer der offenen Lolalität, wenn ein Drittheil sämmtlicher Wohntheile des Ortes nicht vermiethet it, in großen und kleinen Gemeinden 1 fl., in Städten mit geregeltem Magistrat 2 fl. ; an solchen Orten aber, wo in wenigstens ein Dritttheil der gesammten Wohntheile vermiethet ist, wie auch ohne Nachicht Hierauf in den königlichen Freistädten oder mit dem Jurisdiktionsrechte bekleideten Städten, welche den Bestimmungen des §. 4 G.A. XXI. 1868 nicht unterliegen, 3 fl. aufgeworfen. §. 8. Häuser, welche „außerhalb der Stadt oder der Ortschaft, aber innerhalb ihrer Grenzen liegen, gehören zwar in der Regel in diejenige Kategorie Der Hauszins- oder Hausklassenteuer, in welche die übrigen Häuser dieser Stadt oder Ortsschaft gehören. 68 werden aber von dieser Regel ausgenommen und der ersten Kategorie der Hausklassenteuer unterworfen diejenigen Häuser, welche von der Stadt oder der Orttschaft, zu welcher die gehören, weiter als eine Achtelmeile (500 Klafter) entfernt liegen, wenn sie nicht als Sommerwohnungen, sondern ausschließlich zu wirthschaftlichen Zwecken und als ständige Wohnungen des Eigenthümers oder seines Beamten und Dienstpersonals dienen. §. 9. Die Wirksamkeit dieses Gefeges wird auf die Theile der zivilisirten Militärgrenze, mit Rüdfigt auf G.A. XXVIII : 1873 und unter Aufrechterhaltung .der im §. 5 dieses Gefeges enthaltenen Ausnahme nicht ausgedehnt, §. 10. Vorliegendes Gefetz vom 1. Jänner 1875 an geltig und mit der Vollstrebung desselben wird der Finanzıminister beauftragt. V Gefegentwurf betreffe der Erwerbsteuer. TM b. fatzt, Bonden Objetten und Klaffen der Erwerb teurer. $.1. Der Ermwerbsteuer unterliegt jeder Erwerb oder jedes Einkommen, welche durch Handarbeit, durch Industrie- oder Handelsbetrieb, durch im engeren Sinne genommene geistige (intettuelle) und durch welch andere ausbringende Beschäftigung immer, schließlich durch persönlichen Grmwerb,meldet, bei der Grund, Haus und Kapitalszinssteuer unberücksichtigt geblieben, erworben wird. ·· §.2.Die Erwerbsteuer zerfällt usimer Klassen Juch·eI.Klasse falle 11:· . ·· ·sit-)Die in der Feldwirthschaft und im Hause beschäftigte tsc Dienstbote 11,die in Fabriken,in Handels-und Industries Etablisses 111ents·und Unternehmungen als Diener verwendeten Individuen und die Taglöhnerx « b)die in Fabriken,in Handels-und Industries Etablissements und Unternehmungen verwendeten Praktikanten und Hilfsarbeiter, wenn sie sein böbheres Gehalt als 40 ff. monatlig beziehen, oder wenn sie auf Glüdlohn arbeiten; e) die ohne Gehilfen arbeitenden , selbständigen Handwerker ; 4) in kleinen und großen Gemeinden mit Gehilfen arbeitenden Handwerter; e)die Diurnisten,Kanzlisten,welche kein ständiges Jahresoder Monatsgehalt beziehen,ferner überhaupt die ohne stabile Anstellung mit Kanzlei-,Buchhaltungs-oder Inspektionsagenden in irgendeinem Geschäfte,Unternehmen oder Institute betrauten 111dividuen oder solche,welche ihrer Beschäftigung nach weder zu den aufgezählten noch zu einer der in den übrigen Klassenaistgeführten Kategorien gehören. Indie U. Alaffe fallen: jene Grund-, Haus- oder Kapitalsbefiter (Einzelne, moralische Personen und Häupter von Hauskommunionen), welche ihrer Beschäftigung nach nicht in irgend eine andere Klasse des Grmerbiteuer-Gejeges SAYA Indie US Klasse fallen: a) die Pächter, b) die Sabrilanten und Gewerbetreibenden, mit Ausnahme der in Buitt c) der 1. Klasse erwähnten ; c) die Bankiers, Kaufleute (Krämer, »»Bergwerksteuer. »»Besteuerung der Jagd und der Jagdgewehre. a) bei 8.2. wird zu den wie für immer die gearteten in Betrieb a) b) das Einkommen Gefe Steuerfreiheit und ungarischen Staatsschatzess =gung verpflichteten Unternehmungen und Vereine, Montanunternehmungen, verfügen besondere Gefeße. $n die IV. Klafsef Kinder derselben ; d) das Nuhe- und Gnadengehalt der Bergmertsarbeiter und der Witwen derselben ; e) die Komitats- und städtischen Hajduten, Banduren und Gefängnißwächter; : £) Die wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen Erwerbsunfähigen ; g) die auf öffentliche Unterfrügung oder Almosen Angerietenen, Bettler; h) im Lande sich aufhaltende Fremde während des Jahres, in welchem sie in das Land eingemandert sind. ( Bel 2.Inder 111.Klasse:as)Das Einkommen der im Lande sich aufhaltenden türkischen Unterthanen im Sinne der bestehenden Staatsverträge,das heißt bezüglich des Sports und Verkaufs wirklicher türkischer Waaren,ferner bezüglich deFZ Exports an ländischer Erzeugnisse nach der Türkei,endlich·bezüglich des Transitohandels aus und nach der Türkei.b)DietmLa11de·sich aufhaltendenhremden während des Jahres,in welchem stem das Land eingewandert sind.e)Ausländische Kaufleute,Fabriks-,Handels-und Industriereisende,·welche·persönlich oder durch Bevollmächtigte die inländischen Plätze zeitweilig besuchen,ausgenommen menn ungarische Staatsbürger unter gleichen Umständenxndeki.n Staate,dessen Bürger die Betreffenden sind,zur Steuerentrichtung verpflichtet sind;c-die durch Landesgesetz begründeten öffentlichen Bildungsinstitutex ch das Einkommen der als öffentliche, das«he1fzt nicht als Geldinstitute zu betrachtenden Wohlthätigkeitsantalten, Spitäler, Waisen- und Armenuntersrügungs-Institute, Hilfsvereine, Irrenanstalten, Findelhäuter, Blinden- und Taubstummen-Institute, Kleinkinder-Bewahranstalten aus den durch von denselben erhaltenen Individuen entrichteten Gebühren; — es mögen ‚die genanneten Institute von Behörden oder von zu diesem Umwege mit Ausschluß der Geminnabsicht gegründeten Vereinen erhalten werden ; das Einkommen, welches Bettelmönche oder solche Mönche die sich mit Krankerpflege DeTalein in Dieser ihrer ERer Erzeugung von Industrier Ur zu ihrem Hausgebrauche befallen; h) bei Gewerbetreibenden jene Familienmitglieder, welche bei dem steuerpflichtigen Gemerbe als Hilfsarbeiter in Verwendung stehen und für deren Arbeit das milienoberhaupt bei Satung des Geschäftsertrages seinen Rüerlas von Brutto-Erträgnisse in Abrechnung gebracht hat. ©» 3. $nder IV. Klasse. a) Die im Lande sich aufhaltenden Gesandten und Konsuln der auswärtigen Mächte sowie das zur Gesandtschaft oder zu dem Konsulate gehörige diplomatische Personale nach seinen in dieser Eigenschaft bezogenen Gewü b) die ärarisschen Gebühren der nnt gemeinsamen Heere und in der ungarischen Honvedschaft faktisch im b. Dienste stehenden Offiziere Zagerseelsorger, Kriegsrichter, Kriegsgerichtspraktikanten und ve linge, der Doktorsrang befigenden Militärärzte und der Rechnungsbeamten des Militärkorps‘; c) die Gebühren, welche mit dem Maria Theresia-Ritterorden und Tapferkeitsmedaillen verbunden sind und die Näher und Gnadengehälter der Ritter des genannten Ordens und ihrer Witwen ; 4) die mit Abzug ärarischer Gebühren belasteten Gehälter von Staatsbeamten während der gejeglich auf 12 Monate bestimmten Dauer der Abzüge ; e) die Wohnungsgelder, Diurnen, Wohnungsgelder der öffentlichen und Privatbeamten, deren Pferdehaltungsbezüge, Salzgebühren, Bauschalten und im Allgemeinen alle solche Bezüge derselben, deren Genuß mit einer bestimmten amtlichen Ausgabe verbunden it, ausnahmsweise zugestandene Thenerungszufgpläge , Aushilfe und Belohnungshonorare . D jene Nähe- und Aushilfshonorare, welche Mitglieder von Korporationen oder Vereinen oder deren Witwen und Waisen aus den von diesen Korporationen oder Vereinen gebildeten Fonds beziehen ; g) die Gattinen und Kinder der faktisch im Staatsdienste stehenden oder pensionirten Staats- und behördlichen Beamten, insoferne sie mit denselben in gemeinschaftlichem Haushalte leben und seinen besondern Gmwerb betreiben. ··· §.6.Von der Erwerbsteuer werden 70 Perzente als Staat«s-»« steuer,70Perzente als Grundentlastungsgebühr betrachtet. 11.Abschnitt: der ENRD a ze Grwerbsteuer in der ae· §.7.A.Die Dienstboten in der Landwirthschaft und i1tis Hause,Individuen,welche in Handels-und industriellen Gesättert und Unternehmungen als Diener angestellt sind,endlich Tagöhner zahlen folgende Erwerbsteuer:Inder Hauptstadt-Das Familiefi«oberhaupt und der männliche·Die·nstbote 4 fl.,—·der weibliches· Dienstbote 2 fl. — ein Familienmitglied 1 fl. 50 fl. In Städten, welche mit Zurisdiftionsrecht ausgerüstet sind, oder einen geregelten Magistrat haben, oder in denen ein Munizipium oder ein königl. Gerichtshof seinen Git hat: Das Familienoberhaupt und der männliche Dienstbote 3 fl, — der weibliche Dienstbote 2 fl, — ein Familienmitglied 1 fl. An sonstigen Orten: Das Familienobere haupt und der männliche Dienstbote 2 fl, — der weibliche Dienstbote 1 fl, — ein Familienmitglied 80 fl. — B) Die in Fabriken, in Handels- und Industrie-Gtablissements and Unternehmungen beschäftigten Gehilfen und Hilfsarbeiter, wenn sie nicht über 40 fl. Monatsgehalt beziehen, oder wenn sie nach Stüdion arbeiten, bezahlen : in der Hauptstadt : das Familienoberhaupt 5 fl, ein Familienmitglied 1 ff. 50 fv. An Städten mit Jurisdiktionsrecht oder mit geregeltem Magistrate, oder in denen ein Munizipium oder ein E. Gerichtshof seinen Ort hat: das Familienoberhaupt 4 fl, ein Familienmitglied 1 fl An anderen Orten das Familienoberhaupt 3 fl., ein Familienmitglied 80 fl. 0) Ohne Gehilfen arbeitende, selbständige Handmerker zahlen : in der Hauptstadt: das Sanilienoberhaupt 5—20 f., ein Vanilienmitglied : fl. 50 fr. In Städten mit Surtediltionsrecht, oder mit geregelten Magistrate, oder in denen ein Munizipium oder ein Königl. Gerichtshof seinen Si hat: das amilienoberhaupt 4 bis 12 fl, ein Familienmitglied 1. fl. An anderen Orten: das Familienoberhaupt 3 bis 9 fl. g8 hingegen erhöht »··— «g ges 8, dit ein der Ermerbsteuerung der I. Klasse unterliegendes Familienoberhaupt mnerklichen Gefeglechtes, so Zahl es die Hälfte des auf das Familienoberhaupt ausgeworfenen Steuer apes, 5 1888. 9. Die Gemerksteuer der I. Klasse wird in jenen Gemeigeden ausgeworfen und eingehoben, wo der Steuerpflichtige wohnt oder wo er sich in der Regel aufhält den ; 8) jene, welche fi mit Bonn. VII. « Viil. ,,« IX. » » -