Pester Lloyd, September 1875 (Jahrgang 22, nr. 200-225)

1875-09-01 / nr. 200

. — — " gef men " gedeihen werden. . . Dieser Geist und Charakter der Thronrede sind durchaus geeignet, auch Diejenigen einigermaßen zu ent­­s jgndigen, die vielleicht in Bezug auf die einzelnen Fragen­­ mehr positiven Inhalt erwarten mochten. Denn in der That ist die Thronrede in der Entwicklung der einzelnen R­eformfragen ungemein reservirt ; sie stellt die Probleme auf, berührt jedoch­ kaum flüchtig­ die Prinzipien der L- fung und erscheint nur als die äußere Umfassung des befruchtenden Gedankens. In dieser Richtung präsentirt sich die Thronrede fo regt eigentlich als Die Em­anziation der Krone, die, fern von jedem Parteistandpunkte, lediglich die Aufgaben der Legislative markirt, aber keinerlei prinzipiellen Strömung der parlamentarischen Geister vorgreift — sie enthält ein Arbeits - Programm für den Reichstag, aber fein genau umschriebenes Regi­e­rung­s- Programm. In erster Reihe tritt die Lage des Staatshaushaltes auf. Die Betonung der Nothwen­­digkeit, daß das Gleichgewicht zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Staates hergestellt werde, wird ohne Zweifel alenthalben den lebhaftesten Widerhall finden ; allein, wenn jemand in seiner Nachlosigkeit ji aus der Thronrede eine Antwort auf Die Frage ableiten wollte, wie und mit welchen Mitteln das richtige Biel zu erreichen sei, er würde sich mit einer­ sehr flüchtigen Andeutung be­­gnügen müssen. Die Verwaltungsreform, die Regelung der Kreditverhältnisse, die AJuistizreform und die Opfer­fähigkeit der Nation werden in der Thronrede als die Faktoren bezeichnet, von denen die Sank­ung der Finanz­lage bedingt sei und im dieser Aufstellung bracht sich unbestreitbar eine bedeutsame Wahrheit aus, die heute willig anerkannt wird; wer vermöchte sich aber leichter­­dings in dem Urwald der Fragen zurechtzufinden, der angesichts dieser Reformen vor dem prüfenden Sinn ent­­steht und für welchen in der Thronrede sein Leitfaden ge­geben it? Soll man aus dem Zusammenhange, in welchen die finanziellen und wirthschaftlichen mit den administrativen Reformen gebracht werden, eine Wirkung der ersteren auf die legieren, oder umgekehrt herauslesen? Soll man annehmen, es müsse eine Reform der Administration unter dem dominirenden Gesichtspunkte der finanziellen Ein­­kränfung plaßgreifen, oder ist die Vorauslegung berech­­tigt, es gelte vor allen Dingen der Verwaltungs-Misere ein Ende zu machen, weil durch eine solche That indirekt auch Bedeutendes für die Verbesserung der Finanzen er­­reicht wäre? Und was sol man sich Komkretes unter der Formel vorstellen, daß die „Wirksamkeit der verschiedenen Verwaltungszweige in Einklang zu bringen und eine gründliche Verbesserung der Administration und der Justiz­­pflege anzustreben sei"? Soll die organische Verbindung der Verwaltungszweige, die zuerst betont wird, die ganze Summe der administrativen Reformen erschöpfen, oder steht noch außerdem eine radikale Umgestaltung der Administration in Aussicht? Und was versteht man unter der legtern überhaupt ? und was unter den angekün­­digten Justizreformen?­ft die Regierung gemilst, den Einfluß der Munizipal-Organe auf die Verwaltung ungeschmälert zu wahren, oder gedenkt sie für die admini­­strativen Agenden in den Munizipien verläßliche Organe­­ des Staates zu schaffen ? Bedeutet der Hinweis auf die Justizreform einen Ausbau und eine Ergänzung der be­­stehenden Institutionen und Gefäße, oder in irgend­einer Rich­­tung eine Umk­ehr zu früheren Formen des Rechtslebens ? In solcher Weise fühnten wir die Tragen bezüglig der mariirten Agenden, so beispielsweise über die Lösung der, wie uns brüntt, bereits überreifen Bankfrage, der Oberhausreform und der religiösen und Chefragen, bis zum WWeberdruß ausspinnen, ohne in dem Inhalte der Shronrede einen deutlichen Fingerzeig zu finden. § ne essen f sind’mir weit, entfernt Diese K­ritif zu demdwede geübt zu haben, um Daraus einen Vorwurf gegen die Regierung zu formuliren. Im Gegentheil. Es drängte uns nur, aus der Thronrede selbst den Ber­weis hervortreten zu­ lassen, welch riesige Summe kontros verter Tragen das Arbeit-Programm des Reichstags in­­voloirt und wie angesichts dieser inhaltsschweren Aufgaben die Beräoffupirung der Geister durch die Aufstellung schroff und starr aus­­gesprochener Prinzipien vom Uebel wäre, weil hier nur das Kompromiß und die Transaktiong zum Ziele führen kann. Das ist es, was wir im Auge haben und eben des­­halb wissen wir eg nicht nur zu entschuldigen, sondern fin­­den eg auch taktlsch berechtigt, daß die Nezierung einst­­weilen von der Erörterung großer Prinzipienfragen Um­­gang nahm. Der heute eröffnete Reichstag muß und wird nochgedrungen ein N Reform-Parlament im eigentlichen Sinne sein. Zwar wurde dieses Epitheton auch dem vorigen Reichstage beigelegt, allein wir fennen ja die Um­­stände, an denen der löbliche Vortag so grausamen Schiff­bruch erlitt — und diese Umstände sind heute überwunden, geschwunden und an ihre Stelle tritt der eiserne Absolu­­tismus einer Zwangslage, der machtvoll zu Reformen drängt, zu Reformen auf allen Gebieten des Staatslebens. Da wäre es sicherlich eine arge Verirrung, wollte das Ministerium den Versuc­h machen, mit Sentenzen anstatt mit Transaktionen, mit dem kategorischen Imperativ an­statt mit vernünftigen Kompromissen zu regieren, denn gar leicht könnte es solcher Weise die Konstellation gefährden, welche allein die Anbahnung einer Reformthätigkeit von großem Umfange überhaupt ermöglicht hat und die Hoff­­nung auf endliche Bewältigung der finanziellen Wirren als eine begründete erscheinen läßt. Im Parlamente, im Widerstreite der Meinungen und Neigungen wird sich der feste Punkt Eiystallisiren, um welchen die Reformen sich zu bewegen haben, und es ist uns um den Charakter der letz­teren nicht bange, denn wir haben Vertrauen zu dem ge­­funden, nüchternen Sinn der beachtenswerthen Elemente des Reichstags. Und so bescheiden wir uns gern vorerst mit dem Arbeitsprogramm, welches die Thronrede entwickelt, und mit manch positiven Gedanken, die sich plastisch genug darin ausprägen. Mit aufrichtiger Befriedigung begrüßen wir zunächst die Zusicherung, welche die Thronrede Hinsichtlich der Fortdauer des europäischen Friedens gewährt. Dieser Bafjus hat heute ein besonderes Gewicht angesichts der Vorgänge im Orient und er wird f­­­ür ehe­r­en beruhigenden Cindrud in den wei­testen Kreisen auch außerhalb der Grenzen Oesterreich- Ungarns zu machen; er wird namentlich das Gewebe von Kombination und M­öbelwollen zerstören, welches in der Monarchie und außerhalb derselben um die Ziele unserer auswärtigen Bolitit gesponnen wurde und wird anderer­­seits die Weberzeugung befestigen, daß seinem zufälligen Ereignisse die Kraft gegeben ist, die Konsistenz der Allianz zu erschüttern, auf welcher der Friede Europas ruht. — Und mit Genugthuung erfüll uns ferner die Klarlegung des objektiven Standpunktes, welchen „die Krone in den schwebenden Fragen zwischen Ungarn und Oesterreich ein­­nimmt. Wenn die Thronrede die „rechte und zweckmäßige Lösung der Bankfrage” betont und bezüglich der sonstigen zu Lösenden Angelegenheiten den Wunsch ausspricht, „daß die Verhandlungen vom Geiste der gegenseitigen Bilfigkeit duchdrungen sein mögen", so liegt darin die Gewähr, daß es feiner feindseligen, feiner zentralistischen oder einseitigen Bealeität gestattet sein wird, sich unter den Nimbus der Krone zu begeben. Das mag Diejenigen beruhigen, die in den österreichischen Näthen der Krone entschiedene Gegner der berechtigten Forderungen Ungarns erblidhen. — Zum Schluffe aber möchten wir ohne Para­phrase und Ausschmüdung einen Sat wiederholen, der zu den leuchtenden Punkten der Thronrede gehört — den Sat nämlich, daß „die Institutionen nur die Früchte der Arbeit sichern können. Daß es aber von der G Selbst­­thätigkeit des Volkes abhängt, die Früchte der Wohlfahrt zur Reife zu bringen”. Wird die Nation diese tönig­­ste Mahnung beherzigen, wird endlich im Wolfe Bürger­sinn, geklärtes Pflichtbewußtsein und soziale Selbstt­ätig­­keit lebendig und heimisch werden und wird zu solcher Arbeit der im Bolte waltenden Kräfte ernstes, zielbewußtes Streben der gefeßgebenden Faktoren sich gesellen, dann wird au der Wunsch der Thronrede in Erfüllung gehen, daß sich Ungarn zu den Höhen des materiellen und geistigen Wohlstandes aufschwinge, dessen Elemente in seinen reichen Hilfsquellen gegeben sind. 7 « «, dj, das ist Berle­in sprechens,kennt der«Entwurf leichfqlldmt bis Gegen Gott, gegen scharf Religion sol und Die Gefängnißstrafe Hiemit haben die Religion, gegen zu konsequent strafbare Kaum dann eine fann, nicht 6 Monaten der wurfes den sprechen, an fie sz,ek«"kwikl«e,» begrenzt, muß alg der Mißhandlung­­Bilder und daß, nur Schwere der Prinzip und Geldstrafe Schriften. Staat Vergehen verlegen. ist dieselbe, dann dürfe, ist, sieht der Entwurf welcher Jemanden wir friminell zu stellenden ist im­mer das Die Strafe »s­­geheiligt Sagungen: gibt es nur Sünden, aber feine Verbrechen und Vergehen. Diesen Sat haben wir schon früher be­­­gründet. Handlungen, welche Gott, Religion oder Sagungen derselben beleidigen und verlegen, können daher nur dann im weltlichen Strafgelegbuche als strafbar bezeichnet den, können vom Staate nur dann mit einer Strafe ge­ahndet werden, wenn dieselben auch den Staat oder ein Staatsinteresse verlegen. Dieses wurde der­er durchgeführt. Der Staat garantirt jedem einzelnen Bürger die freie Ausübung der Religion, ist daher verpflichtet, alle Handlungen, welche die freie Aus­­übung derselben beeinträchtigen, zu strafen, weil ‚dieselben, abgesehen von dem religiösen Aergernisse, die Freiheit ver­leben. Dadurch ist das Terrain, auf welchem sich die Straf­­geseßgebung bezüglich der Misjeldaten gegen die bewegen berufen Der Jam verhindert werden, sein. Religion Die freie Ausübung fügen, aber als Näher der Süa­den aufzutreten. Entwurf Hält sich streng an diese Grenzlinie und bestraft jene Handlungen, durch welche die Zeremonien einer Religion gestört oder gemalt: Gefängniß 1000 Sul­­ B­udapest, 31. August. (N.) In dem bisher Gesagten Haben wir die vers­­chiedenen, gegen den Staat, gegen die Ausübung der Staatsgewalt und gegen die öffentliche Ordnung gerichte­­ten und im Entwurfe als strafbar bezeichneten Handlungen ins Auge gefaßt. Wir haben gesehen, daß der Staat am Oberhaupte, am Gebiete und daduch gewissermaßen am Leibe, an der Berfaffung, also gleichsam an der Seele, endlich in seiner Handlungsfreiheit verlegt werden kun. Es bleibt nun noch zu untersuchen, welche Berbrechen bezüglich des Bermödigens gegen den Staat begangen werden können und melde Bestimmungen der Entwurf in dieser Hinsicht trifft. Der Entwurf bestraft das Fallmünzen, das heißt das Nachmachen echten Geldes,­­ die Münz­­verfälschung, das heißt die Veränderung echten Geldes, und zwar sowohl duch Beilegung des Scheines eines höheren Werthes (z. B. Versilbern, BVergolden), als auch durch Verminderung des Gehaltes (z. B. Beschneiden) ; endlich bestraft der Entwurf die Verausgabung falschen und verfälschten Geldes. Die Verausgabung außer Kurs gefegten Geldes wird daher nach dem Entwurfe richtigerweise nur dann als Münzverbrechen bestraft, wenn am ende eine Veränderung vorgenommen wurde. Das Objekt dieser Berbrechen ist in» oder ausländisches, jedoch in Ungarn Kurs Habendes Metallgeld, Papiergeld und jedes staatliche oder mit staatlicher Erlaubniß in Umlauf gefegte Privat-Kreditpapier. Bei der Verausgabung muß das falsche Geld absichtlich als echt gebraucht und Direkt oder imdirekt in den Verkehr gebracht worden sein. Zur Vollendung des Verbrechens genügt das Nachmachen, ber­ziehungs­weise die Veränderung des Objektes; die Berausz­gabung ist nicht unumgänglich nothwendig, kann aber, wie erwähnt, auch an und fülr ft den Thatbestand begründen. Die Strafen fildet der Entwurf in engen Intervallen; die höchste ist zehn Jahre Zuchthaus. Wenn die angeführ­­ten Handlungen bezüglich Scheidemünze vollbracht werden, bilden sie nur Vergehen und werden demgemäß mild bes­­traft. Der Versuch wird nach den Regeln des allgemeinen Theiles, Vorbereitungshandlungen werden nicht bestraft. Mit der Skizzirung des Müngzverbrechens haben wir die Neihe der Verbrechen und Vergehen gegen den Staat im eigentlichen Sinne des Wortes erschöpft. Keine einzige der diesbezüglich im Entwurf als strafbar angeführten Handlungen ist eine solche, welche nicht den Staat verlegen oder mindestens eine bedeutendere wirkliche Gefahr für denselben in sich schließen würde. Es ist dies ein Vorzug des Entwurfs, dessen sich nicht alle Strafgefegbücher rüh­­men künnen. Unter den gefährdenden Handlungen finden wie nur solche, bei denen die Gefahr für den Staat, für die Funktionen desselben und für die gesellschaftliche Ord­­nung unmittelbar ist, die daher mit Recht in das Strafgefegbuch aufgenommen wurden. Die Strafbestim­­mungen sind eben deshalb auch streng, was wir mit Hin­­sicht auf das etwas rare Bewußtsein der Pflichten gegen den Staat, welches in Ungarn herrscht, nur billigen lör­nen, gewähren aber dennoch durch ziemlich große Intervalle zwischen dem Maximum und Minimum dem Richter die Möglichkeit, die Strafe individuell zu bemessen. Wir fon­statiren daher mit aufrichtiger Freude den Geist der Gerech­­tigkeit und wahren Liberalität, der durch die diesbezüglichen Bestimmungen des Entwurfes weht und den Gesehgeber glück­ch über al die Untiefen und Klippen dieser schwieri­­gen Materie geleitet hat. Die Handlungen gegen Sitte und Religion sind, wie wir schon dargelegt haben, nur dann und insofern strafbar, wenn und inwieferne der Staat Religion und Sitte in seinen Sohn nimmt und durch die denselben zugefügten Verlegungen selbst mittelbar verlegt wird. Der Kreis dieser strafbaren Handlungen ist daher nothwendigerweise ein enger. Am direktesten verlegt das Staatsinteresse die falsche Anschuldigung, das falsche Zeugniß und der Meineid, so zwar, daß Diese drei Arten von strafbaren Handlungen noch zu den eigentlichen Staatsverbrechen gezählt werden können, da sie zwar auch das moralische Prinzip der Wahrheit verlegen, aber ihr Hauptmoment doc in dem Angriffe auf das Staatsinteresse der Sicherheit der Bür­­ger liegt. Der Entwurf straft die wilsentlich falsche Anschul­­digung, wie auch das mit Eid bekräftigte falsche Zeugniß­­ in Kriminalsachen mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren, weich Strafe im Falle der Verurtheilung eines Unschuldi­­gen je nach Umständen bis zu 15 Jahren Zuchthaus (wenn ein Todesurtheil gefällt wurde) steigen kann. Das falsche eidliche Zeugniß in einer Zivil-Angelegenheit. Hinsichtlich we­sentlicher Umstände, wird mit Kerken bis zu fünf Jahren und Geldstrafe bis zu 4000 Gulden bestraft. Die gleiche Strafe droht dem Sachverständigen für ein willentlich fals­ches Gutachten. Eben­so wird auch der Meineid in Zivil- Angelegenheiten­ bestraft. Die Aufforderung zum falschen Beugnisse­nt nag dem Entwurfe gleichfalls strafbar. Mit der Hauptstrafe wird ferner immer der Amtsverlust vers­bunden. Nicht bestraft wird wegen falschen Zeugnisses oder Meineides Derjenige, welcher dur die Aussage der Wahr­­heit sich selbst einer strafbaren Handlung angeklagt hätte . Derjenige, welcher berechtigt gewesen wäre, das von ihm geforderte Zeugniß zu verweigern, jedoch hierauf nicht auf­­merksam gemacht wurde. Derjenige endlich, welcher vor Entdeckung der Strafbarkeit seiner Handlung und bevor u­och ein Schaden aus seiner Handlung erwuchs, diese selb­st bei der kompetenten Obrigkeit anzeigte. Die Auf­­forderung zum Meineide straft der Entwurf nicht. Eides­­den­­mum der Geldstrafe ist geringer, wenn doch die Hand­­lung in einer zur Ausübung religiöser Zeremonien be­­stimmten Loyalität oder außerhalb derselben, jedoch bei Ge­legenheit einer religiösen Zeremonie, ein Öffentliches Ver­­gerniß gegeben, ein Objekt religiöser Verehrung oder ein zur gottesdienstlichen Verrichtung gehöriger Segenstand thät sich oder mit Vergerniß erregenden Worten verlegt wird. Der öffentliche Angriff der Worte, Drohungen und Thätlichkeiten auf einen in Ausübung einer gottesdienst­­lichen Funktion befindlichen Seelsorger wird mit Gefäng­­niß bis zu einem Jahre förperlichen und Geldtrafe, im Falle einer jedoch mit Kerfer bis zu zwei Jahren bestraft. Alle angeführten Handlungen jedoch nur dann mit Strafe bedroht, wenn sie bezüglich einer vom Staate anerkannten Religion ausgeübt werden. — Alle anderen gegen die Religion gerichteten Handlun­­gen sind friminel ni­ch­t strafbar.­­ Auch Ausschreitungen gegen die Sitten und­lichkeit sol der Staat durch dieselben Im Allgemeinen beschränkt gestraft ein öffentliches Interese gefährdet wird. Daß gewichtige öffentliche und Staatsinteressen duch unsitt­­liche Handlungen verlegt werden können, leuchtet ein, wenn man bedenkt, daß die von wird, wenn des Thäters die Gitt natürliche Grundlage des Staates die Familie, die Grundlage der Familie über die Ehe ist, und unsittliche Handlungen das Grundfag, und Frau stattfinden Eheprinzip, und Bigamie sind als Rechts­­verlegungen jedenfalls zu bestrafen. Mit foll die strafen, wenn ist den eine Geschlechtsgemeinschaft nur in der erklärten monogamischen Lebensgemeinschaft Staat fann daher sowohl die Verbrechen gegen eine wirkliche Ehe, d. i. den Ehebruch und die Bigamie, wie auch Verbrechen gegen das Eheprinzip, d. i. die verschiedenen Arten der Unzucht, Kriminel ftrafen. Ehebruch wie weit­­ jedoch der Gesehgeber in der kriminellen Bestrafung der Unzucht gehen soll, hängt immer Landes ab, werden­­den vonfreien­verhältnissen des Kriminelle Straf­­barkeit unzüchtiger Handlungen möglichst auf die schwereren Fälle polizeilicher Strafe kann dagegen ein größerer Kreis derartiger Handlungen belegt werden. Der Entwurf verfennt diese maßgebenden Umstände nit und trifft danach seine Bestimmungen. Das diesbezügliche Kapitel enthält nur schwere Verbrechen und von den Ber­­gehen blog die widernatürliche Unzucht, Öffentliches Aergerung dur unsittliche Handlungen und unsittlicher Bestimmungen heben wir hervor, Antrag nicht abgewartet zu werden, sprechend Fällen Zuchthaus, Lebensdauer verfolgen ist, so daß Als öffentliche Verbreitung einzelnen nur doch einen Mann an jeder, auch einer verrufenen Frauens­­person begangen werden kann, und­ daß der Ehebruch nur die Ehe gelöst wird. Das Strafverfahren wird in der Regel auf Antrag der Partei eingeleitet, wenn jedoch auf eine von Amts wegen zu ver­­folgende strafbare Handlung als Verbrechen, begangen wurde, braucht der Nebenstrafe die Ehe zwischen daß die Nothzucht dem Thäter und welches folgt sein, daß nicht solche Personen ist ent­­meisten auf verhängt werden kann. “Die Itervalle zwischen Marimum und Minimum der Straf­­füge sind ziemlich weit, der Nichter die Strafe individualisiren kann, diesen Verbrechen der Amtsverlust stets angewendet. Dem­ Verbrechen­­ der Nothzucht und unfreiwilligen Schwächung sichert der Entwurf Straflosigkeit, wenn vor der Urtheils­­verkündigung der ver­­legten Weibsperson zu Stande kam. Die Bigamie bestraft der Entwurf Der Staat hat jedoch nicht nur die Unversehrtheit des zu einem Rechte erhobenen Ehe-Prinzips nach jeder Richtung zu wahren,sondern er muß auch dafür besorgt sein,daß die Familie­ dies eine Grundlage bildet­— in ihrer Integrität gewahrt bleibe, das heißt, er muß der als Familienglieder gelten, die als solche nicht gelten sollen. Die gegen diese Forderung gerichteten Handlungen sind die Verbrechen oder Bergehen in Beziehung auf den Personenstand. Der Ent­­wurf geht bei den diesbezüglichen Bestimmungen von dem richtigen Standpunkte aus, daß Strafe nur auf solche Handlungen gefegt werden soll, durch welche bezüglich des Standes einer Verson eine Irreführung Anderer bezwect Yin­der­n hatte « Fasse fettan jähe­r großer Hertschaften in Ungarn, die si sonst des Oberhauses nur selten betheiligen, daselbst eingefunden. Ueber­­haupt scheint sich die Meinungsverschiedenheit, welche seit der Bar­t­ifusion im Unterhause aufgetaucht ist, im Oberhause lebhafter zu entfalten, als im Abgeordnetenhause selbst. — Zum Quästor des Oberhauses wird — wie „Ert.” meldet — wahrscheinlich Graf Anton Szapáry wiedergewählt werden; zu Schriftführern dürften die Obergespane Baron Bela Bay, Baron Desider Bánffy Nitol. Kiss, Stefan Maj­ Iáth, ferner Graf Bittor Zi 4­y, Markgraf Ed. Ballapi­­cini, Br. Géza Podmanisty und Dr. Franz Batthyány gewählt werden. = Außer den von uns bereits gemeldeten Wahlprotesten sind noch gegen folgende Abgeordnete Proteste eingelaufen : gegen Anton B­ä­r, Abgeordneter der Stadt Gran; Karl Fügh, Ab­­geordneter der Stadt Güns, Julius Antal, Abgeordneter des Siilöser Bezirkes. . =Die Abgeordneten der siebenbürgischen Wahls­bezirke traten heute nach der öffentlichen Reichstagsfigung zu einer Konferenz zusammen, welcher Graf Emanuel Bédy prä­­sidiirte. Nachdem Baron Gabriel Kemény, Ladislaus Tiba u. m. A. gesprochen, wurde der Beschluß gefaßt, daß behufs vor­­läufiger Berathung von Angelegenheiten, welde speziell sieben­­bürgische­nt­ressen berühren und im Lause zur Verhandlung kommen, auch in Hinkunft Konferenzen abgehalten und zu denselben alle siebenbürgischen Abgeordneten ohne Unterschied der Partei ge­­laden werden sollen. Mit der Leitung dieser Konferenzen wurden die Abgeordneten Graf Emanuel Behy, Baron Gabriel Re­­mény und Ladislaus Tia betraut. 63 kam ferner die Frage zur Sprache, ob es nicht angezeigt wäre , daß die Konferenz [den dermalen ihr Augenmerk den leitenden Prinzipien des Berggefäß- Entwurfes zumende, welcher eben jet den Gegenstand von Bes­tabhungen im Schoße des Ministeriums bildet, indessen dahin, die Berathungen über den Bergaefeg-Entwurf auf die Zeit zu vertagen, wo derselbe dem Abgeordnetenhause zur Ver­handlung vorliegen wird.­­ Der Justizminister beabsichtigt in Sachen der Regelung der Befigverhältnisse in Siebenbürgen im Verordnungs­­wege Vorkehrungen zu treffen und wird aus diesem Anlasse dem­­nächst die Abgeordneten der siebenbürgischen Wahlbezirke zu einer Konferenz versammeln.­­ Hinsichtlich der Gerichtspolse von Ungvar und Szolnor beschloß, wie „P. N." erfährt, der gestrige Ministerrath, die früheren Bestimmungen aufrechtzuerhalten, denen zufolge die genannten Gerichtshöfe aufgelöst werden. Die Szolnoter Deputa­­tion wurde hievon bereits durch den Justizminister in Kenntnis gefegt. Wie das genannte Blatt ferner mittheilt, wird das Mini­­sterium in dieser Angelegenheit interpetiert werden,­­wodurch die Minister Gelegenheit erhalten dürften, die Motive ihres Vorgehens darzulegen.­­In Ergänzung unseres Berichtes über di­e erste­­igung der Vierteljahrs-Kongregation ei­es Komitates theilen mir im Nacstehenden das Wesent­­liche aus dem Berichte des Vizegespans mit: Am Laufe des legten Quartals starben auf dem Territorium des Komitats an Notabilitäten Graf Alexander Teleki, Wendelin Barina, Seelsorger in György, und der pensionirte Sicherheits-Kommissär Anton Jancsics. — Erledigt sind folgende Stellen, welche — wie bereit gemeldet — in der morgigen Sigung befeßt werden sollen: Die Stillen der Stuhlrichter im Unter- und Ober-Biliser Bezirke, die Stelle eines Physikus im Ober-Biliser Bezirke, endlich die Stelle eines Waffenstuhl-Reifigerd. — Die Populationsbewe­­gung weist 4091 Geburtsfälle gegen 3220 Todesfälle, daher ein Ueberwiegen der Geburten um 871 Fälle auf. Am ungünstigsten gestaltete sich das Verhältniß in Waigen, wo die Todesfälle die Geburten um 6 Fälle überstiegen. — Die Sanitäts-Verhältnisse haben sie gegen das vorhergehende Duartal gebessert, desgleichen die Beterinär-Verhältnisse. — Die Sicherheitverhältnisse sind im YO gemeinen befriedigend, es tam­m ein Fal des Naubes oder Mordes vor, Selbstmordfälle jedoch 6. — Die heurigen Ernte-Verhältnisse anfangend muß das Ergebniß als wenig günstig — als Schlechte Mittel-Ernte bezeichnet werden. Knollenfrüchte, Wein und Obst weisen ein befriedigendes Mesultat auf. — An Steuern verblieben im vorhergehenden Duartale 1.488.543 fl. 30 Er. Meftanzen ; die Vorschreibung betrug 710.534 fl. 43", fr, die Abstattung 427.682 fl. 22"­, fr., der Betrag der geleisteten Ueberzahlungen 1656 ff. 19 fr., Restanzen am Schluffe des zweiten Duartals 1,771.389 ff. 51 fr. Schließlich wird noch gemeldet, daß für die Diner Verunglückten auf dem Territorium des Komitats 2076 fi 22 tr. und 3 Stüd Silberzwanziger gesammelt wurden, und dasn außerdem von dem Abte Othmar Helferstorffer zu demselben Zmedte 1000 ff. eingingen. Die liberale B Partei des Pester Komitiates hielt heute Abends um 7 Uhr unter V­orfis Michael Földváry eine Konferenz in Angelegenheit der zu belegenden zwei Stuhl­­richter-Stellen des unteren und oberen Piliser Bezirkes und der vakanten Stelle eines Waffenstuhl-Reisigers. Der Kandidat Jons- Ausschuß fandidirt für den Stuhlrichter-Posten des oberen Biliser Bezirkes Johann Szunyog, für den unteren Bezirk gleichen Namens Ladislaus Bodis und Koloman Eder, für die Waffenstuhl-Reifigerstelle Theotor Halaß und Gufk­an Sa­­fary. Außerdem ist eine Arzt-Stelle im oberen Biliser Bezirk zu belesen ; für diesen Posten ist Dr. Uler. Bafo, bisher Arzt in der Landes-Irrenanstalt, Kandidi­t. Die Konferenz beschloß, die Wahlen für die genannten Posten als offene Frage zu betrachten, da die Kandidaten in geringer Anzahl in Vorschlag gebracht sind und die Wahlen demnach ohne besondere Schwierigkeiten ab­­laufen können. Die Wahlen werden in der morgigen Kongregation vorgenommen­ werden kann, geschlossen Derjenige, Handlung gegen den Personenstand an. Der Entwurf bestraft daher eines Säuglings, ferner den Austausch eines Kindes unter sieben Jahren, die Entwendung, Verheimlichung und Vereitelung der Feststellung des G­efängniß bis zu einem Jahre, wenn aber die That in gewinnsüchtiger Absicht gesehah, als Verbrechen mit Zuch­­haus bis zu fünf Jahren, wissentlich ein, die Ungiftigkeit der Ehe nach sich ziehender Ehehinderung verschweigt und die Ehe eingeht, mittelst einer solchen Täuschung verleitet, wegen der die Ehe gelöst oder als nichtig erklärt wurde, mit Kerfer bis zu zwei Jahren auf Antrag der Partei bestraft­, der Seel­­sorger, der wissentlich trog eines die Ungiftigkeit der Ehe nach sich ziehenden Hindernisses die Ehe fließt, wird mit Kerker bestraft. Sitte gerichteten Handlungen, bar bezeichnet, geschildert. Keine nit als die Unterschiebung B Personenstandes und die Auslegung eines Kindes an einem besuchten Orte als Vergehen Werner wird Derjenige, mit der desgleichen arglistig zur Eheschließung alle jene, gegen Religion und die der Entwurf als Straf­­ist darunter, die nicht neben ihrer Beziehung auf ein moralisches Geset auch zu­­gleich ein öffentliches Fonfrere I­nteresse verlegen wü­rde, so daß auf die diesbezüglichen Bestimmungen des Ent­­Anforderungen ent­­mit bis zu jedoch das von den Verbrechen in den wer­­Ent Malt­­werden von Dann welche in den schwersten Fällen Wo die Möglichkeit der Irreführung wird bei von Amtswegen zu die Handlung aus­­an den Debatten Man einigte sich = Heute Nachmittags um 4 Uhr hielten jene Mitglieder des Oberhauses, welche der Negierungs-Partei angehören, beim Grafen Almasfy. Abends um 6 Uhr aber jene, melde der OOpposition der Rechten zustimmen, beim Grafen Georg Károlyi Konferenzen, um über die Kandidationen für die Wahlen der verschiedenen Komite-Mitglieder schlüssig zu werden. Beim Grafen Károlyi waren die Herren in ziemlicher Anzahl erschienen­ unter . Aus dem eichstage. Ws Ergänzung unseres im Abendblatte enthaltenen Berich­­tes über die heutige Gi$ung des Oberhauses theilen wir zunächst die Reden des, Präsidenten v. Majláth, des Vizepräsidenten Szögyenyi-Mark­, sowie des Kardinal-Primas Simor mit. Präsident Judex Curiae Georg v. Majlath: Hohes Haus! Mit komagialer Vereitwilligkeit dem Befehle unseres königlichen Herrn gehorchend, nehme ich auf’s neue‘ diesen Plas ein. Das belebende Element meines Wirkens auf demselben mal die gütige Gesinnung, welche das hohe Haus bezüglich meiner Person an den Tag legte, jenes nie genug zu mürdigende­s Ver­­trauen, mit welchem Sie immerdar meine amtliche Thätigkeit bes­gleiteten und jene herzge­winnende Nachsicht, mit welcher Sie mich angefit3 meiner immer mehr zu Tage tretenden Gebrechlichkeit zu unterftügen die Güte hatten. Empfangen Sie hiefür meinen wärmsten Dank und gestatten Sie es mir, Ihre Unterftügung auch fürderhin zu erbitten; ich für meine Bersen verspreche, daß es mein Hauptbestreben sein werde, Ihrer Unterftügung immer würdi­­ger zu werden. Ihre Unterstügung ist für mich umso münjchens­­merb­er, je wichtiger die Angelegenheiten sind, deren lange Reihe wir heute als Agenden der Legislative in der a.b. ae aufzählen "gehört. 3 sind dies solche Fragen, welche alle Zweige des öffentlichen Lebens tangiren, den materiellen und geistigen­­ Aufshrwung der Nation in gleichem Maße berühren, und deshalb zu ihrer glücklichen Lösung die gefeggeberische Thätigkeit und Weisheit dieses hohen Hauses im gesteigertem Maße in Anspruch nehmen werden. ch zweifle nicht, ja ich Hoffe und glaube, daß Sie diese Fragen, wenn Sie das Substrat Ihrer verfassungsmäßigen Ver­handlung bilden werden, in jenem patriotischen Geiste zu lösen bemüht sein werden, wie er sich von ihren Vorfahren auf Sie verpflanzte und wie sie ihn Ihren Vorfahren wieder zu vererben gedenken. Sie werden dies mit jener Unabhängigkeit thun, wie sie Ihnen zu eigen ist, mit ernster, geflärter Sackenntniß, welcher ae Korollar des mäßigenden Berufes des Ober­­aufes ist. Und nun geleite des Himmels Segen die begonnene legis­­latorische Wirksamkeit ; er gebe der hohen Besten Kraft, Be­duld und den größten Erfolg in ihren auf das Gemeinmodl ge­­richteten Bestrebungen, vor Allem aber verleihe er volle Kraft und langes Leben dem hohen königlichen Paare! (Anhaltende, ber­geisterte Elfenrufe.) Bevor mir auf die Tagesordnung übergehen, sei es mir noch gestattet, Ihrem Wunsche zuvorzukommen, und dem an par­­riotischen Verdiensten, so reichen Alterspräsidenten in Ihrem Na­­men den Dank auszudrücken (Lebhafte Elfenrufe) und Sie zu bit­­ten, daß diesem Dankesvotum protofollarisch Ausdruck gegeben werde. (Lebhafte Elfenrufe.) Ladislaus S­ögyenyi-Maridh: Wolle die hohe Magnatentafel auch mir gestatten, mit einigen Worten den Dante -

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