Pester Lloyd - Abendblatt, Januar 1882 (Jahrgang 29, nr. 1-25)

1882-01-11 / nr. 8

Be­ ­­­­ x 1882, — Az. 8. (Einzelne M­Teremerit 8 F­­­­­­­r. in alle 3 % 11 Berfchleißlokalen.) Budapest, 11. Männer. — Die gemeinsame englisch-französischel Aktion in Egypten bildet gegenw­ärtig das Haut­­thema der politischen Erörterungen in der europäischen Diplomatie. Wir haben vorderhand feinen Anhaltspunkt dafü­r, daß der Gegenstand auch von anderen, als bei nichtbetheiligten Mächten offiziell zur Diskussion gestellt wurde ; wir möchten auch nicht sagen, daß die Kollektiv: Note, nach der zweiten verbesserten und moderirten Inhaltsangabe, die über dieselbe Hinausgegeben worden, irgend einer Macht einen direkten Anlaß zur Einsprache bieten könnte, aber das Eine läßt sich immerhin behaupten, daß mit dieser Aktion Die egyptische Trage wieder auf die Tagesordnung gefegt worden und wir raffen unser Urtheil in die allermilderte Form, wenn wir eilt fach die Ansicht aussprechen, daß dies ohne Roth geschehen is. Man sieht es der Note fürmlich an, daß sie nicht aus Einem Entschluffe, nicht aus Einen Guffe hervorgegangen ; sie ist offenfundig das Werk zweier Villen, zweier Absichten, von denen die eine die drängende, die andere die retardirende war; sie ist, mit geraden Wors­ten gesprochen, ein Kompromiß zweier Regierungen, von denen eine die andere zurüdzuhalten bemüht war und die Meinungen dieser beiden Negierungen scheinen in manchen Punkten so widerstreitende gewesen zu sein, daß die eine die andere nahezu paralysirt hat und am Ende nichts Bemer­­kensunwerthes übrig geblieben ist. Konstativt sei immerhin, daß nach der zweiten, vertifizirten Analyse der Note, darin das Souveränetätsrecht des Sultans über Egyp­­ten nicht angetastet, vielmehr die Erhaltung des Khedive auf dem Throne nur „unter den durch die successiven Ber­mans sanstionirten Bedingimgen” proklamirt wird, womit das Oberhoheitsrecht des Sultans von selbst anerkannt erscheint. Es sei ferner Konstativt, daß nach dem Wortlaute der Note die beiden Negierungen von Frankreich und von England entschlossen sind, nicht blos den Khedive in seiner Autorität zu schüßen, sondern auch alle Anlässe zu inneren und äußeren Verwicklungen abzuwenden. Das it­ot eintaorımahen Harfon Norfinrorhen und menn ca Nie­nerz bündeten N­egierungen ernst damit mieren, hätten sie vor Allen unterlassen müssen, die Note abzusenden, in welcher sie diesen Entschluß ankündigen; denn daß die Note ein ziemlich provozirender Anlaß zu immeren­nd äußeren Bereich hingen ft, oder wenigstens als solcher bewüßt werden kann, darüber wird man sich in Paris wie in Lon­­don sehwerlich einer Täuschung hingeben. Die National­­partei in Egypten wird bald dazu form­en, sich zu sagen, daß die gemeinsame Aktion der Westmächte, da sie nicht “gegen den Khedive und nicht gegen den Sultan gerichtet ist und doch so viele Spigen und Bointen Hat, ich hauptsäch­­lich gegen sie, gegen die Nationalpartei, redet und ie wird nach diesen Konklusionen ihr Verhalten einrichten, das weder Kent Khedive noch den Westmächten V­ortheil bringen wird, außer die regieren Hätten es geradezu darauf abgesehen, Verwirrung zu erzeugen, was jedoch nach den Erklärungen ihrer Kollektiv- Note nicht vorauszufegen ist. Wie lange dann, im Ernst­­falle nämlich, die französisch-englische Gemeinschaft noch vor­­halten wird, noch vorhalten kann, das ist eine Trage, die bei der sichtlichen Verschiedenheit der Intereffen, melche die für Egyptenr motiviren, nicht leicht in günstigem Sinne zu beantworten ist. Eng­­land hat all­ein, allerdings Hochwichtigs politis­­che Sicherung der freien Basjage für seine Truppen duch den Iithmus für den dalt, als es gilt, Yudien zu vertheidigen. Frank­­reichs Snteressen an Egypten sind mehr fonfreier Art, es Interessen der kommerziellen um ergiebiges Gebiet für ihre Exploitationen betrachten. Auch " Kommt für Frankreich die Nähe seiner algerischen, und man " Theilnahme dieser beiden Staaten d­es Interesse an Egypten: sind Die­­ finanziellen Misoziationen, welche Egypten als ein Kann seht auch sagen tunesischen Belegung in Betracht. An dem Augenblice, wo die französisch-englische Aktion mehr als eine Deflaration der von den Westmächten arrogirten aparten Stellung sein wollte, wird sie auch von an ihrem Ende angelangt sein , wenn man nicht etwa früher fon in England dazu kommt, sich zu sagen, daß von allen müg­­lichen Bundesgenossen in dem Werke der Pazifizirung einer mwhanedanischen Bevölkerung Die Franzosen in diesem Augen­­blick die verdächtigsten und konsequentermaßen an die schlechtesten sind. SA Die Negalrechte ; von den Komitaten Torna und Trencsin betreff3_Aus­­baues der Ofen-N Raaber Bahn; vom Komitat Zemplin betreff3 der Wehrtare ; von der­ Hauptstadt Budapest betreffs K Herabminderung der durch die Gefege und Verordnungen ihr aufgebürdeten beson­­deren Ausgaben; von den Beamten der Komitate Beles, Eisenburg, Repplin, Sohl, Veit in Betreff einer Pensions-Versorgung ; von der Debregziner Handelskammer betreffs Revision des Gemerbegesebes ; von den katholischen Seelsorgern des Vasvarer Bezirkes (eingereicht auch Viktor Sftöczy), in welchem die Ablehnung des Gefegentwurfes über die Ehe zwischen Juden und Christen und die Aufhebung des G.A. XVII . 1870 über die Emanzipation Der Juden ver­langt wird. 5­ef Alle diese Gesuche werden dem M­etitions-Aunstdulfe zuge­­wiesen. Die Gesuche des Personals der Tönigl, Gerichte Ypolyfägh, Bancsova, Leutschau um Aufbesserung ihrer Bezüge werden dem Finanz-Ausschusse, Ben. , Finanzminister Graf Szápárd weicht zwei Gefegentwürfe ein: über die Erhöhung des Petroleum-Zolles und über die Mine­ralöl-Steuer ; ferner über die Interpretation des $. 9 des G.A. XLIL : 1871 (betrefft der Radialstraßen-Ansehen). Der Minister reicht endlich einen Bericht ein über ein mit dem siebenbürgischen evange­­lischen Kirchendistrikt geschlossenes­­ Uebereinkommen. Die Gefeßent­­würfe werden dem Finanz-Ausschusse, der Bericht dem Finanz und dem a­eine zugewiesen. · M­in­ster-Preis identt Tip­i überreicht ein­en Bericht über die sanitären Verh­ältnisse des Landes in der zweiten Hälfte de­s Jahres 1877 und im Jahre 1878. Der Bericht wird als selbstständiges Buch gedruckt und vertheilt werden. a.­n dem Abgeordneten Roleman Emify wird ein Urlaub­­ ber­willigt und demzufolge einem Antrage des Inkompatibilitäts-Aus­­schusses ‚gemäß ausgesprochen, da sity’s Stelle bei der Ludovita- Akademie mit dem Abgeordneten Mandat n­ich­t inkompatibel sei. „Luffizm­inister Banler überreicht einen EEE betreffe Modifikation des GA. XX : 1877 über die Waffen- und a Schafte-Angelegenheiten ; ferner einen Gefegentwurf über den Wucder und die nachtheiligen Kredit­geschäfte if Diese Gefegentwürfe werden dem Suftiz-Ausschusse zuge­wiesen, . Scließlich wird­ der 18822 Staatsvoranschlag für die morgen um 10 Uhr hete­indende e . f Lisung auf die Tagesordnung gefeht und die Gitung um 11 Uhr 35 Minuten geschlossen.­­ Bezüglich des Rücktritts Baron Raul Sennyey’s vom parlamentarischen Leben zirkuliren die verschiedensten Versionen. Wie „Zügg.” erfährt, hätte die Gemahlin Baron Sennyey’s in dessen Namen an einen hervorragenden Parteimann in Presburg ein Schreiben gerichtet, in welchem es heißt, m­an möge auf ein ferneres Auftreten Baron Senmyey’s nicht rechnen, denn wenn seine Gesund­­heit sich auch bessere, so sei er durchaus nicht in der Lage, eine parla­­mentarische Thätigkeit zu entwickeln. — „Hon” erfährt, daß Graf Albert Apponyi eine Studienreise nach Amerika zu unternehmen gedenke. — Wie schließlich „Vesti Maple“ bemerkt, hält man hier die Nachricht, daß sie Baron Sennyey und Graf Apponyi vom politischen Leben zurückzuziehen gedächten, für sehr unwahrscheinlich und drückt das zitirte Blatt die Hoffnung aus, daß Baron Gennyey demnächst feinen Blag im ungarischen Abgeordnetenhause, wo er von To Vielen erwartet wird, wieder einnehmen werde. (Wie wir ver­nehmen, wird Graf Apponyi im heutigen Abendblatte des , Ellener" die auf seinen Rücktritt vom aktiven politischen eben bezüglichen Ge­rüchte dementiren.) — Wie wir erfahren, wird­ Bad Somffich morgen im Abgeordnetenhause erscheinen und gleich nach dem Referenten in der Generaldebatte über das Budget das Wort ergreifen. Man erwartet eine große, an zwei Stunden in Anspruch nehmende Rede Somffiy's. = leber die Frage, ob die für die Truppenvermehrung in Süddalntatien und in der Herzegowina erforder­­lichen Ausgaben vorgängig von der Delega­tion votivt werden müssen, äußert sie heute , Berti Napls” völlig in Uebereinstimmung mit unserer Auffassungz; wir werden auf den Artikel im Morgenblatte zurückkommen, 3 ‚Be · . Aus dem Tetdstage. Das Abgeordnetenhans hielt heute seine erste Gitung ab­ den Ferien. Präsident gBéHY eröffnete die Berathung nach 10 Uhr. — Schriftfü­hrer : Baross, Tibad Ratovktivy Bédy. — Auf den. Minister-Fauteuils: Tipa, Szápáry Bau­. Befeßentwürfe, Anträge u. fer, Szende Kemény Bedelovid. - Präsident Tegt das Verzeichniß der bisher unerledigten · s.w.,ferner folgende Einläufe vorx Einesitschrift des Minister-Präsidenten,in··welcher dem Hause mitgetheilt wird,daß Ihre Majestät die Königin die Glück­­wünsche des Hauses zittu­a­h.Geburt,­Ztage mit huldvollstem­ Danke entgegengenommen habe.—Ferner eine Zuschrift des Minister- Präsidenten,in­ wel er m­­itgetheilt wird,daß Se.Majestät der König die Glückwü­nche des Hauses zu­tt­ Jahreswechsel m­­i b­u­ld­­vollem Danke erwidere. Die Abgeordneten Thaddäus Prilepki­ und Blasius Or­­ban werden für definitiv verifizirt erklärt. ·Folgende Petition­en sind eingelatfen­:von den Komitaten Bihar,Borsod,Klausenburg,Trenestn­,Eisen­bu­rg,Zemplin in Be­­treff ihrer Dotation 3 von­ den­ Städten­ Kommorn,Jedenburg und Szatmár in Betreff der Vergütung der administratven Auslagen der Städte. (Diese Gesuche werden an den Finanz Ausschuß ge­­­leitet.) — gernet die Gesuche der Komitate Borsod, Torna, Tırrócz, : mplin in Betreff der militärischen Ausbildung der Jugend­­ vom­ Stadt Theresiopel um. Regelung, der­ Gefekentwurf überdben Muher und dHtonachthoifinon @rohik geımartre. 1. Abschnitt. Ueber das Bergeh­en des Wuchers, §. 1. Wer die Bedrängniß, den Leichtfinm oder die Liner­­zent eines Andern ausbeutend, unter Bedingungen Freditirt oder Zahlungsstundung gibt, welche durch die ihm gewährten über­­mäßigen Vermögensvortheile den materiellen Ruin des Schuldners oder des Bürgen hervorzurufen oder zu fördern geeignet sind, begeht das ee des Mauchers und kann mit einer Geldbuße von 100 bis 2000 fl. oder mit Gefängniß von einem bis sechs Monaten be­­straft werden. Außerdem­ fan auch der Amtsverlust und die Suspendirung der Ausübung der politischen Rechte gleichzeitig oder besonders aus­­gesprochen werden. „Wer die Vortheile des MWuchers in der Kur eines Schein­­geschäftes oder eines MWechsels ausbedingt oder sich geschäftsmäßig mit a e befaßt, oder wegen des Vergehens des Wuchers fon verurtheilt worden it. fan mit Gefängniß bis zu zwei Ok­­ven und damit in Bene mit einer Geldbuße bis zu 4000 fl., sowie auch mit dem Amtsverlust und der Suspendirung der Aus­­übung der politischen Rechte bestraft werden. Außerdem kann der Verurtheilte, wenn er ein Imländer und nicht in jene Gemeinde zu­ständig ist, worin er das Vergehen des Mädhers beging, aus dieser Gemeinde, wenn er aber ein Ausländer, vom Territorium des unga­­rischen Staates ausgewiesen werden. ... Der Amtsverlust und die Suspendirung der Ausübung der politischen Rechte kann ein bis drei ar hen, 4 Die im obigen Paragraphen f­estgestellte Strafe trifft auch den : , 1. Der eine macherische Forderung. (§. 1) in Kenntniß der Umstände ihres Zustandekommens auf einen Anderen überträgt ; erneut ‚2. der eine solche Forderung erworben hat und deren wucherische Vortheile mit Kenntniß des Skatbestandes geltend mach. 9. 3. Die Feststellung oder Geltendmachung von, den in Wirklichkeit gegebenen Werth um 8% nicht übersteigenden Unteressen (§. 2 Gef.-Art. VIII: 1877) unterliegt nicht dem Strafverfahren. §. 4. Den im §. 1 festgestellten Strafen unterliegen auch jene, welche eine in der dort bezeichneten Weise vor Jnslebentreten dieses­ Gesebes entstandene Forderung — unter Kenntniß des Thatbestandes — nach Snslebentreten Dieses Gesebes entweder auf einen Andern übertragen, oder selbst geltend machen. ‚Wenn jedoch eine solche Forderung bis zur Höhe der in Wirklichkeit gegebenen Baluta und deren, 8% nicht überschreitenden Interessen (§. 2 Gef. Art. VEIL: 1877) geltend gemacht wird, ist das er weder gegen den Gläubiger, noch gegen dessen Rechtsnachfolger zulässig. 8.5. Wenn der Brandgeschäfts-Inhaber höhere als die im §. 11 G.­A. XIV . 1881 festgestellten Gebühren bedingt, fordert oder einhebt, unter Unständen, dele diese Handlung ‚als Wucher qualifiziren , ist das im §. 6 bezeichnete Gericht verpflichtet, gegen ihn außer der in diesen Gefege bestimmten Strafe auch die im zweiten Ah­nea §. 23 G.A. XIV. 1881 festgefegte Nebenstrafe anzuwenden. , , , §. 6. Ueber das Vergehen des Wuchers untheilt der betreffende Königl­­eye als Strafgericht. §. 7. Wenn das Strafgericht den Ungeklagten wegen des­­ Wuchervergehens verurtheilt, muß es in seinem Untheil jenes Ge­schäft als nichtig erklären, worin es den Thatbestand des Wuchers einen­ hat und gleichzeitig die Rechtsfolgen der Nictig-Erklärung einstellen. §­8.Die Rechtsfolgen der Nichtig-Erklärung sind nach den folgenden Normen festzustellen: „Der Gläubiger kann den Werth zurückerlangen, den er in Wirklichkeit Éreditivt hat und 6% desselben und wenn diese seine Forderungen noch nicht befriedigt wurden, kann er die vorhandene und ihm zustehende Sicherheit behalten ; namentlich ist in Geltung zu erhalten das all­e Sicherstellung der ursprünglichen Forderung dienende Pfandrecht bis zur Höhe der zugearb­eilten DBalıta­nz ale auch dann, wenn das Pfandrecht grundbücherlich prä­­notiet ist. $. 9. Wegen des Manc­ervergehens ist das Strafverfahren nur auf Antrag der beschädigten Partei zulässig. Der Antrag kann Kon in den Fällen des dritten Alinea 908 S.1 nicht zurückgezogen werden. ,. §. 10. Auf Anruchen des Strafgerichtes suspendirt das Zivil­­gericht das vor ihm im Zuge befindliche Verfahren bezüglich der Geltendmachung oder Eintreibung der den Gegenstand der Straf­­untersuchung bildenden Forderung, und wenn der Prozeß vor den höheren Gerichten it, macht es unverzüglich eine Unterbreitung wegen Rückendung der Akten und übersendet die sämmtlichen Prozeßschriften an das ansuchende Strafgericht.­­ Wenn das Strafverfahren aus einem andern G­runde als wegen des oe bes Th­atbestandes des Wuchervergehens­s oder des Mangels an Beweisen nicht eingeleitet werden kann oder eingestellt wird, urtheilt das Zivilgericht auf Ansuchen der beschä­­digten Partei über die Giftigkeit des Geschäfts, und wenn das DOchwalten der im $. 1 enthaltenen Bedingungen be­wiesen­­ wird, annullert es das Geschäft und stellt die Rechtsfolgen nach den im $. 8 enthaltenen Normen fest. In diesem Falle gehen auch in den, dem Verfahren in Bagatell-Angelegenheiten unterliegenden Angelegenheiten die Tün. Verirlegerichte vor. · Hn­denvordiekeit.Gerichtshöfe gehöriget­ Angelegenheiten­ ist das protokollarische Verfahren zulässig. §.12.·Im Falle des vorhergehenden­ Paragraphen­ entscheidet das dort bezeichn­ete Zivilgericht auch darüber,ob die Eintreibung der Sicherstellungs-Perfitungen zu gewähren sei. ·§.·13.Die auf Grund dieses Gesetzes urtheilenden­ Straf­­und Zivilgerichte stellen­ die Beweiskraft der Beweise nach ihrer auf Grund der Prüfun­g und Erwägung derselben gewonnenen freien­­ Ueberzeugung fest. Forderung im Ganzen zu suspendiven oder ob sie nur bis zu den. §.14.Die Bestimmungen dieses Abschni­tts sind aus solche Han­delsgeschäfte·nnd­)tanzumend,welche von­ protokollirten­ Kauf­­leuten,als Krediterlangen­den,abgeschlossen werden. II.·Abschnitt.·Von der verbotenen Art und Weise der Sicherstellung des Kreditgeschäftes. §.15.Bereits,auf die Erfüllung einer aus einem Kredit­­geschäfte hervorgehen­den Verpflichtung bezügliches sind mit dem Ehrenwor­te oder ähnlichen Ausdrü­cken bekräftigtes Versprechen gegen den­ Schuldner auf irgendeine Weise­ benützt.Begeht eine Ueber­­tretung und ist durch den k.Bezirksrichter mit ein­er­ Geldbuße von 100—300 fl.und im Falle der Uneinbringlichkeit mit entsprechender .Ein­fließun beft & 9 zu bestrafen ein Machergeschäft bezieht, ei­nef Stellung der für das Vergehen des M­uchers­ bestimmten Safe, aufs­ehen: diesem Paragraphen bez ii­ne Uebertretung, als dadurch eingetretene Kumulation Nachsicht nehmen. · §.16.Die im vorhergehenden­ Paragraphe 11 bestimmte Strafe ist auch atthenen anzuwenden,der eine,auf eine solche Weise sich­ers gestellte Forderung erwirbt und eine solche Sicherstellung gegen den Schuldner nach Insleben treten dieses Gesetzes auf welchem Wege immer­ benutzt III.Abschnitt von den Zinsen §.17.Jm·Darlehen­svertrage, um welche Zeitdauer immer derselbe abgeschlossen wurde, sind die Zinsen stets deutlich in Jahres­­perzenten auszudrücken.­­ Wein diese nicht derart bestimmt ausgedrückt werden­,sind die­ bedungenen­ Zin­sen,wein sie auch für kürzere Dauer bedungen wurden,als auf ein Jahr­ festestellt zu betrachten . Wenn der Gläi­iger die Zinsen bis zur Höjfe des dar­­gesiehenen Kapitals ohne Mahnunmn wachsen läßt,verliert er sein Recht,nach dem­­ Kapital wed­er Zinsen fordern zu könn­ten. · · Vom Tage der Prozeßeinleitung angefangen kann er jedoch wieder Zinsen fordern­. §19.Zinseszinsen können nicht bedungen werden.· ·Vom Tage der Einklagung können auch von den­ Zinsen Ver­­zugs-cis·en gefordert werde­n · · ··Die zweijährigen­ oder älteren Zinsenrückstände können In ge­­genseitiger Uebereinstimmun­g als neues Kapital ausbedungen­ werden­­§20-Die Bestim­­mungen der Ss 18 un­d 19 können­ d­as die bei jenen Geldinstituten placirten Einlagen nicht angewendet werden, bezüglich welcher in den Statuten des Geldinstitutes abweichende Verfügungen enthalten sind, die Bestimmungen de § 19 Hingegen berühren nicht die im zweiten Ablas­s 290 G.A. XX: 1877 enthal­­tene Verfügung. KV. Abschnitt. Weber den Barthaus- Kredit. 8, 21. Die Forderungen hinsichtlich des Preises der in Gast­­und Wirthshäusern oder welchen Schand­pfalen immer den Gästen ausgefolgten geistigen Getränke können nicht eingefragt werden, wenn der Schuldner seine dem Gläubiger gegenüber bestehende frühere ähnliche Schuld vor Ausfolgung des geistigen Getränkes nicht ges­tilgt hat.­­ Solche Forderungen können auch im Wege der Cin in die Forderungen des Schuldners nicht geltend gemacht werden. 8. 22. Ungüftig sind jene Pfand- und Bürgschaftsverträge, welche zur Sicherstellung solcher Forderungen geschlossen werden, welchen im vorhergehenden Paragraphen das Recht der Klagbarkeit entzogen wurde. · §.23.Wer a­nwede der Umgehung der Bestimmungen der 88. 21 unnd 22 die Form eines der erwähnten Geschäfte oder eines Wechsels bewüst, begeht eine Ausb­reitung und ist durch das Bezirksgericht mit einer Geldbuße bis zu 200 fl zu bestrafen. „ Y­­ax “zu VADVELUEYUI, IUK eye avi UV u eye avn ab yıycın Gäste, die in Gasthöfen, Gasthäusern, Wirthshäusern absteigen, ev­ ee werden, sind die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht in nmwendung zu bringen. §. 25. Der Tert dieses Abschnittes ist in allen Schanklokalen an einer, den Gästen leicht zugänglichen Stelle in ungarischer Sprache und in der Protokollssprache der betreffenden Gemeinde zu affichiren und in leserlichem Zustande zu erhalten. Jener Gastgeber oder dieses Paragraphen nicht befolgt, ist durch die betreffende­­­erwal­­tungsbehörde mit einer Geldbuße bis zu 50 fl. zu bestrafen. ·· §26.Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes werden die Minister des Innern un­d der Justiz betraut. Budapest,11.Jänner 1882, über die Erhöhung der Steuer von Petro­­leum und über die EN Mineral­e Dr. Theodor Banler, der Gefebentvitf­ ölen, welcher in der heutigen Listng des Abgeordnetenhauses vom Finanze­ministeer Graf Julius Syäpäry eingereicht wurde, zerfällt in vier Abschnitte und zwar: über Gren 38 oll 8.1, Ver­­brauchssteuer im Innern 88. 2 bi35, über die Sicherung und die Eindbebung der Steuner von Mineralölen SS. 6 bis 26, Strafbesti­mmungen 88. 26 bis 41, Vollzugsbestimmung §. 42. · Int§.I wird Titeldreiz Posth im allgemeinen Zolltaris lag­ folgender Weise geändert:­«Min­eralöle,dann Braunnkohlens und Schieferb­eerz h­oh un­d zu­ Beleuchtungszwecken ohne vorhergegangene Reinigung oder­ Rafffiirung ziicht verwendbar: In­ schwere,deren Dichte bei 120·R.830 Grade Tausendstel der Dich­te des reinen Wassers übersteigt,nach 100 Kilogram­m Nettogewicht·16.10 kr., · · bb) leichte von und unter der Dichte von 830 Grad 100 Kilo­­gramm netto 2 fl.; ·· ·· 2.roh,ohne vorhergegangene Raffinirung oder Reinigung an Beleuchtungszwecken verwendbar, nach 100 Kilogr. netto 10 fl.; 3. raffinirt oder halbraffinirt : · · ea)schwere,deren Dichte 870 Grad übersteigt,nach 100 Kilo­­gram­m meito 1 fl. 90 fr., · · ·l·­·b?· leichte,870 Grad dicht oder darunter nach 100Ktlogr. netto . Anmerkung:I-Die Verbrauchssteuer ist in den unter Luttd be­ angesetzten Zollpositionen inbegriffen.2.Mineralölrnmä­­uischer Provenienz in rohem Zustande,welch­es ohne vorhergegangene Rassieirung oder Reinigung nicht verwendbar­ dessen­ Dic­htigkeit bei 12 Grad R. größer als 830 Grad (1 aa), bezahlt bei Einfuhr an der rumänischen Grenze, mit Beibringung der Ursprungszeugnisse nach 100 Kilogramm Nettogewicht 68 Kreuzer... 3. Raffinirte, für industrielle Zwecke als Lösungs- und Ertraktionsmittel bestimmte Mineralöle, unter der Dichte von 770 Grad, sind unter den im Verordnungs­wege zu­ bestimmenden Bedingungen und unter ent­­sprechender Beaufsichtigung frei. ·· m§.2w1rd d·ie Verbrauchssteuer für raskiertes Minera­l,dessen Dichtigkeit nicht größer alss70 Grad,nutSfL 50kr.bestimmt­ wird. Ein Exemplar der nom­ Unternehmer eingereichten Nachb.7 ist die Steuer von den Raffis­euren zu entrichten­; im Falle der Steuerverkürzung sind die Geschäftsleiter der Rasst­i­llerien unter Garantie der Eigenthümer haftbar. Nach§­4·k ist Derjenige,welcher am Tage deanslebentretens dieses Gesetzes einen ü­ber 100 Kilogramm betraenden­ Vorrath von steuerpflichtigem Mineralöl besitzt,gehalten, längstens binnen 3 Zagen bas Nettogewicht der zuständigen Finanzbehörde anzumelden. Für die Entrichtung dieser V­erbrauchssteuer ist eine höchstens auf 6 Mo­­nate sich enstrebende Fristung zu gewähren. Sonsolange der Eigen­­thümer seine Zahlungsbestätigung oder Wrifterstrecung für diese Steuer bef ist, darf das Mineralöl aus dem Lokale, in welchem das­­selbe aufbewahrt wird, nicht entfernt werden. Seder, der mit Mi­­neralöl Handel treibt, ist verpflichtet, binnen 60 Tagen von dem an­gegebenen dreitägigen Termin den Ursprung seines 100 Kilogramm­ übersteigenden Mineralöl-Borrathes oder dessen Besteuerung nahe­zuweisen. Von dieser Verpflichtung sind ausgenommen die Unter­nehmer, von Naffinerien für jene Mineralöl-Vorräthe, die in den fontrolliten Räumen ihrer Fabriken vorhanden sind. Nach§.5 ist das zu Lösungs-oder Extraktionszwecken die­­n­ende Mineralöl,unter eine Richtigkeit von 170 Grad,­von der Verbrauchssteu­er befreit und werden die diesbezüglichen Bedingun­gen und Aufsichtsbestimmungen im Verordnungswege kundgegeben werden. Im§.6 beginnt die Aufzählung der Bestimmungen­ zur Sicherung der Steuer sind die Art der Einhebung Nach diesem Pararaphen­ ist Derjenige,welcher ein Mineralök Rassinirgeschäft betreit,gehalten,4 Wochen nach Promulgiru­n­g dieses­ Gesetzes Fol­­gendes der zustän­digen Finanzdirektion im­ doppelten Templaren vor­­zulegen:1.Die mit einem Grundrisse versehene Beschreibung der Geschäftslokalitäten, die Verbindung der einzelnen Räume unter­ein­ander und nach außen, die Wege, auf welchen die Yalritate aus dem Grablissement weggeführt werden. 2. Das Verzeichniß der im­ Ges­­chäftslokale untergebrachten Mineralöl-Vorräthe. 3. Das Verzeichniß der­ im Geschäftslokal vorhandenen Vorrichtungen, Geschirre und Gefäße. 4. Eine Beschreibung des technischen Verfahrens, im Allge­­meinen. 5. Die Tages- und Stundeneintheilung der Betriebsordnung und den Namen des Betriebsleiters. Derjenige, welcher künftig Miner­valöle raffiniren will, ist ebenfalls gehalten, vier Wochen vor Beginn des Geschäftsbetriebes die gleichen Ausweise vorzulegen. ede Mender­rung in der Verschreibung, jede Radirung oder Streichung ist bei son­­stiger Zurückweisung derselben untersagt. Nach §­ 7 werden die Finanzdirektionen auf Grund der vor­­gelegten Beschreibung Revisionen vornehmen und ist der Eigen­­thümer gehalten, alle gewünschten Aufklägungen zu geben, ebenso sind die im Geschäfte befindlichen Angestellten und Arbeiter gehalten, auf die Fragen der Finanzbehörde die entsprechende Aufklärung zu ertheilen. Diejenigen Ausgänge der Betriebstotalitäten, welche die Kontrole erschweren, sind auf Aufforderung der Fin­anzdirek­tion doch den Unternehmer zu beseitigen, oder sie sind auf eine sichere Weise außer Gebrauchh zu fegen. Jene Vorrichtungen oder­ Geschirre, deren Gewicht oder Rauminhalt auf die Kontrole von Einfluß sein kann, sind zu wiegen oder zu messen und der entsprechende Befund ist zu verzeichnen. Nach der Prüfung it das amtivende Finanz­organ gehalten, die Loyalitäten, Vorrichtungen und Gefäße mit amtlichen Stempel und Zahlen zu versehen und über sein Vorgehen ein Protofoil aufzunehmen, welches der Unternehmer zu unter­schreiben hat. — Im Protofoil sind all die Wege zu bezeichnen, deren Gebrauch zur Zufuhr und Abfuhr des Mineralöls Fan­visten · · · h­at er dies schrift­lich zu melden, und ist verpflichtet, die Verbrauchssteuer nach dem i­n einem Geschäftslokale vorhandenen Delvorrath zu bezahlen. $. 9 bezeichnet genauer alle Lokalitäten, die durch den Unter­­nehmer in der­­Beschreibung, welche der Finanzdirersion vorzulege ist, angegeben werden müssen. H; Nach§­10si­ nd bei einem Betriebsstillstnnde die Betriebsvorrich­­tungen durch amtlichen Siegel außer Gebrauch zu setzen und ist« Unternehmer­»für Verletzun­g der Siegel verantwortlich.Nach§­1 ist der Unternehm­er verpflichtet vor Ingebrauchnahme einer­ mit ein­amtlichem Verstuß­ befindlien VorichtungsStunden früher der Finanzbehörde Anzeige zu ertattem und kann das Siegelentfernen menn bis zu dieser Frist kein Auftsorgmn erschein­t.Jin§.121n die·Vorrichtun­gen angegeben­,die im­­ Betriebslokale vorräthig sen­ müssen.­­Nach§­13 ist der Unternemer gehalten dem von de Finanzbehörde entsendeten Aufsichtsorgane ein zur Heizung eingerich­tetes Wohnzimmer in der Fahrt und ein eingerichtetes Treibzimm­er einzuräumen. Der hiefür entfallende Miethzins wird im Wege gegen­seitiger Vereinbarung festgestellt. Nach§.· stehen die·Mi­xeralöl-Rassinir-Unternehmun­­gen unter Finanzaufsicht.·Die·Finanz-Organe haben daher stets·freien Zu­tritt und·sind die Unternehmer gehalten-den- Aufsichts-O·rganen nach jeder Richtung hinunterstützung zu bieten­.Bei Gefä­llig­ llrecherchen ist der Untern­ehm­­erehaslten die Boletten,­die in§.19 erwwähnten Register, ne­un und sonstigen Urkunden auszufolgen und gegen Bestätigung de­rnanzorganen einzuhändigen. 1 Nach §. 15 ist jeder Gemeindevorstand verpflichtet, die BinotEnanen­ in der Ausführung des Befehes Unterflüsun an­bieten. ... Nach§­16 ist die Abfuhr der Minemlöle mit dem BetriebÄY­­ask-un-ueunthuuutzus NPLILUIVUILUUULBRAleuyk LUWcUcc­vc bis 6 Uhr Abends, in den Monaten November bis März nur von 7 Uhr, Morgens bis 6 Uhr Abends gestattet. Die Finanzdirektion kann jedoch Ausnahme-Bewilligungen machen. . Mach §. 17 kann der Transport der Mineralöle aus ver Betriebslofalen nur auf den von der Finanzdirektion bezeichneter Straßen geschehen. Für jede dieser Straßen wird die Finanzdirektionn De Marmelon bestimmen, binnen meldjer die Transporte expediri ein müssen. » -«­­§­18.·­D·i·e·Fi·n­an·zdir­ekt·ion wird mit In­betrachtnahme der lokalen Verhältnise für jede einzelne Raffii­erie den Kontrolkreis feststellen,der von keine Paunkte der Fabriksniederlassungsgrenze x weiter als 6 Kilometer sein­ kann-Innerhalb dieses Rayon­s­ nnsuß——­ Jede Mineralöl-Sen­dung,die aus der Fabrik austritt,m­it einer Vers-· kauss-Bol·ette gedeckt sein.·Jede·rma·nn,der·innerhalb des Kontrollk Rayons irgendein­er Rasfinerie ein­ 20 Kilogramm­ übersteigendes Duantum Mineralöl besist, ist verpflichtet, auf Aufforderung der Finanzorgane die Provenienz desselben nachzuweisen. §. 19. Zu jeder Raffinerie ist auf amtlichen Drucksorten ein Berlaufsregister zu führen ;_in dieses Register ist die Duantität und Dualität, der Name des Käufers und die Ausfolgung des Deles al denselben einzutragen. Für­ den Fall, als irgend ein Raffineur wegen Steuerverkürzung verurtheilt wurde, hat derselbe noch andere Auf­eichnungen zu führen, die im Gefege angegeben sind. Die NRegister und allmonatlich der Finanzdirektion einzusenden. jó ., §. 20. Die Finanzdirektion ist berechtigt, jederzeit Einsicht in die sämmtlichen Geschäftsbücher zu nehmen, um Auszüge aus den­­selben anzufertigen. _ ár ., §. 21. Diejenigen, welche sich mit dem Verkaufe von Mineral­­ölen innerhalb eines Kontrollrayons beschäftigen, sind gehalten, auf amtlichen Druckkorten Verlaufsregister zu führen. 03 §. 22. Ueber jede aus der Fabrik abgehende Sendung ist bei ef­auständigen Rınte ein schriftlicher Bericht in 2 Exemplaren abs­zugeben. 0 > 4 §. 23. Die Verbrauchssteuer ist bei der Anmeldung sofort zu bezahlen. Für unbefholtene Unternehmer wird gegen entsprechen­de Sicherheit ein sechsmonatlicher Kredit gewährt. ·§.24.Jnd­·ange die Steuer nicht·abgetragen­ ist,oder eine Kreditgewährung nicht erfolgt,dasf das Mineralöl nicht transportirc­­ werden. «­­? §.25.Die Mineralöle werden von Zeit zu Zeit du­rch die Nimm-Organe aufgenommen-Falls­ sich bei dieser Geb­enheit ein durch das n­atürliche Kalo nicht bedingter Abgang zeigt, 19 hat der Unternehmer die für denselben entfallende Steuer sofort zu entrich­ten. Das Kalo wird mit 6% festgelest. · fi §. 26. Auf G­efunch des Naffineurs wird gestattet, daß unter den entsprechenden Vorsichtsmaßregeln solche M­ineralöle, die über die Grenze in die Naffinerie gebracht, mit Einrechmung der bereits bezahlten Zollgebühren, Mineralöle jedoch, die nach dem Auslande transportirt werden sollen, fteuerfrei­ erpedirt werden können §§. 27 bis 41 enthalten die Strafbestimm­ungen. In § 7­7 ·§.42 wird ausgesprochen,daß sich das Ges­etz auf das ganze­ ungarische Staats-Gebiet,mit Ausnahme des Zollausschlusses Fiume erstreckt,mid dasz dasselbe 4 Wochen,beziehungsweise 3 Monates­» n­ach Promulgirung des Gesetzes in Kraft tritt. Be Ugocsa und der » “wird Gerichtshof bei . Wenn sich die Verpflichtun der auf Schankwirth, welcher die Vorschrift­ e · «­­·­­|. =­­ Motivirung cc zum Gefesentwurfe über die Erhöhung des Betroleumzolles und die Mineralöl-Steuern Das Betroleum ist ein Beleuchtungsstoff ersten Nanges, der an und für sich und im Zusammenhalte mit anderen Beleuchtungs­­stoffen unverhältnismäßig w­ohlfeil im Breite und auch leicht zu bes­­chaffen ist und sich daher eines dem im Verhältnisse zur Vermögens a der Konsumenten stehenden Bedarfe entsprechenden Ablages erfreut. Der Artikel eignet sich vornehmlich zum Gegenstande von Finanzzöllen und verträgt einen bedeutend höhern Zollfach, als den dermalen mit 3 fl. per 100 Kilogramm Bruttogewicht festgestellten umso mehr, weil denselben die Konsumtenten im Verhältnisse ihres Bedarfes im Breite der Waare mit inbegriffen tragen werden und sonach die Last getheilt wird und das empfindlich Drühende verkiert( weil ferner nach den gewonnenen ee auch nicht zu besorgen i­, daß eine, in Folge des höheren Zolles eintretende, ob ahb trächtliche Vertheuerung dieses Artikels eine Beschränkung des Kon­sums nach sich ziehen könnte. · · Die Erhöhung des Petroleumzolles erfordert aber ziothwen­««­digerweise,d·aß alleene Mineral-Oele,welche im­xtlande im Wege der Raffinerie hergestell werden, einer internen Konsumsteuer unter­­zogen werden. Damit nicht die inländische Mineralöl-Industrie, welche hauptsächlich in Galizien blüht, unter dem Schilde eines hohen Schubzolles die Konkurrenzfähigkeit des ausländischen Petroleums und ichie duch mittelbar die Ergiebigkeit des Petroleumzolles bes­einträchtige. _,­­ 5 _ Durch diese Rücksichten und das Erforderniß 068 Staats­haushaltes bestimmt, habe ich fon, dem vorhergegangenen Neid­e­­tage einen Gelegentwurf über die Erhöhung des Petroleumzolles und die Einführung der Mineralöl-Steuer unterbreitet ; die­­ Legislative nahm den Vorschlag zwar an, allein derselbe erwuchs nicht zur Ges­­erstraft, denn seine Wirksamkeit hätte auf das österreichisch-unga­­rische Zollgebiet ausgedehnt werden müssen, der österreichische Neidhe­­rath aber hat den ihm von der dortigen Regierung unterbreiteten, analogen Gelegentwurf nicht erledigt. ·· ·· »..·; Damit nun das Staatsärar nicht bemüffigt sei, die aus dem­ höheren P­etroleumgrelle und der geplanten Mineralöl-Steuer gemär­­tigten Einkünfte auch noch­ fortan zu entwathen, habe ich mit Berückk­sichtigung, der mittlerweile geänderten V­erhältnisse auf Grund länge­­rer, mit der österreichischen Negierung gepflogener Verhandlungen, im Einvernehmen mit derselben den grad­a ietete Gefegentwurf BE den ich mich mit folgenden Bemerkungen vorzulegen­ eehre : . . Der Gefegentwurf enthält bezüglich des M­etroleumzolles di prinzipiell wichtige Bestimmung, daß die Brutto-Gemwichtsfäge fallen gelassen und der Zol nach dem Nettogemwichte des Petrol­eums bemessen wird, meit bei Geltung der Brutto-Gemch­träge ün der Absicht, die Zollgebühr nach Möglichkeit zu ersparen. P­etroleunt theilt in leichteren Behältern, als solche sonst üblich sind, A man ohne Behälter in eigens zu diesem Behufe eingerichteten Eisenbahns Caiffonwagen eingeführt wurde; es begann also ein Transport- Modus in Aufnahme zu kommen, welcher die Bestimmung des ge­­genwärtig bei der Zollbemessung, maßgebenden Bruttoge­wichts erz­schwert, andererseits aber — bei Herabjegung der üblichen Höhe der Zara — auch den Belauf der Hollsäge vermindert, bhiedurch aber nicht allein das Zollerträgniß in Frage stellt, sondern auch bezüglich der Zolllast eine Ungleichmäßigkeit vehiftigt und füglich zu besorgen­ ist, daß, diese Uebelstände bei Erhöhung der Zollfüge immer gro Dimensionen annehmen werden.

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