Pester Lloyd, Oktober 1882 (Jahrgang 29, nr. 270-300)

1882-10-18 / nr. 287

Ézs 4 ae I: en A a íj en ER rt PASS RU da FELSEN­ ­’" .-: RES Be Nőt eg = Halójábru­d „ ür Budapest: www-lich Izu­? Vipkkätjspkch SR — Ar. 997, a Abonnement für die öflegr..unger. Monatiicte Bär den„Beiter Lloyd* Morgen und Abendblatt­ (Exigeint an Montag Früh und am Morgen nach einem Feiertage.) Eu Mit separater Fortversendung des Abendblattes . . A. 1.— vierteljährich mehr. Für die IlMusikische Framenzeitung .­­ ee: Man pränumerirt fir Yudapefk in der Abminiftration des efter Lloyd“, Dorotheagafie Nr. 14, I. Stod, ekuin Budapeft mittelft Gotoanilirn turd alle Borlämter, fl. 5.50 Ganajábrt. nit Foflverfendung: ferner : in den Annoncen-Erpeditionen fl. 24.— Nr. 3; Bierteljährl, fl. 6.— | Leopold Lang Gifelaplaß Monatlic n 2.20] Haasenstein & Vogler, Doroz PP RG Te 99 9. . . .—. 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Das Patent, welches dem Erfinder für eine Reihe von Jahren die alleinige ökonomische Ausbeute des neuen Erzeugnisses oder neuen Erzeugungsmittels ge­währleistet, bietet die angemessenste und für den Staat kostenlose Entlohnung für die erfolgreiche Arbeit des Urh­ebers; das Streben nach dem Patent feuert seine Kraft an, eine Erfindung zeugt andere, Verbesserungen werden kombinirt und aus dem Wett­­eifer tausendfältiger Bemühungen entsteht das vollkommene Produkt, das vollkommene Werkzeug. Ungarn entbehrt heute eines wirksamen Patentschutes und damit eines mächtigen Hebels zum voll­wirthschaftlichen Aufschwunge. Was mir unser Privilegien­ N Recht nennen, entspricht weder den bes­rechtigten Anforderungen des Urhebers, noch den Interessen der In­­­dustrie, welche wohl Schuß für die neuen Erfindungen anstrebt, nicht aber die Attentate von Patentschleichern sich ruhig gefallen lassen will. Die Verant­wortlichkeit für die geradezu unerträglicen Mängel unserer Patent-Gereggebung trifft übrigens nicht die ungarische Legis­­lative. Ungarn hat lediglich die österreichischen Rrivilegien-Vorschrif­­ten rezipivt, welche aus der Zeit des starrsten Absolutismus (1852) stammend, die Merkmale der Entstehungsepoche an der Stirne tragen. Eine Berant­wortlichkeit würde aber unsere Staatsmänner treffen, wenn sie der raschen und gr­ündlichen Neugestaltung des Patentrechtes nicht ihre vollste Aufmerksamkeit zuwenden und wenn sie nicht mit allem der Bedeutung der Sache entsprechenden Kraft­­aufwand die österreichische Regierung zu einer gemeinschaftlichen Lösung der Aufgabe bewegen würden. Denn eine Reform kann bei dem Bestands des Zoll- und Han­­delshu­ndniffes, welches jede Abänderung der geltenden Privilegien- Normen von dem Einvernehmen der Regierungen beider Staats­­gebiete abhängig macht, nur im Wege der Vereinbarung mit der österreichischen Staatsverwaltung und unter Zustimmung der beider­­seitigen Legislativen durchgeführt werden. Der Zweck der nachfolgenden Ausführungen soll es sein, der Regierung Ungarns die Dringlichkeit der Batent-Neform­ nahezulegen, die Grundzüge texselben festzustellen und insbesondere auf die Gefah­­ren hinzuweisen, welche halbe Maßregeln auf diesem Gebiete, so wie sie von der österreichischen Negierung offenbar beabsichtigt werden, im Gefolge haben müßten. Die Gegner des Patentschußes, welche in den sechziger Jahren in England und Deutschland eine lebhafte Agitation ins Werk testen, haben als einen der Haupteinwände gegen die Berechtigung desselben die Belästigung der Industrie durch zahllose nichtige Patente ins Veld geführt. Dieser Einwand bedarf allerdings einer Erörterung. C3 ist wahr, daß die Ueberfluthung der Industrie mit Schein­­patenten eine so große Kalamität ist, daß es fraglich erscheint, ob man sie mit dem Patentjchnge in den Kauf n­ehmen solle. Wenn in einem Staate Patente auf alltägliche Yängst bekannte Dinge ertheilt werden und der Industrielle gezwungen wird, solche Patente durch lange und kostspielige Prozesse in ihrem formellen Bestande zu er­schüttern , dann­ treten Verhältnisse ein, welche das Patentwesen gar Manche als einen Fluch erscheinen lassen. Ist nämlich der Patent» fgut auch rechtlich und volfswirthschaftlich gerechtfertigt, so kann doch nicht­ verkannt werden, daß er eine Einengung des freien ge­­werblichen Betriebes insofern mit sich führt, als er die Erzeugung der patentirten Gegenstände und die unbeschränkte Anwendung der patentirten Erzeugungsmittel zu Gunsten des P­atentinhabers mono­­polisirt. Wird nun auf Grund eines formell aufrechten, aber materiell nichtigen Patents die freie Bewegung eines Gewerbes zu hindern gesucht, so ist dies ein so schwermwiegender Nachtheil, daß, falls man ihn nicht auf Ausnahmefälle beschränken könnte, aus allgemeinen Nachrichten auf den Erfindungsfirus verzichtet werden m­üßte. Die Ueberfluthung mit Scheinpatenten ist aber durchaus seine dem Batentsyften nothwendigerweise inhärigende Folge; sie ist lediglich eine Konsequenz eines speziellen Ertheilungsverfahrens, welches Teider bis auf den heutigen Tag auch in Oesterreich-Ungarn in gefeglicher Geltung ist. Bei dem Anmeldungsverfahren nämlich, welchem unser Gefet folgt, steht der Patentbehörde eine Prüfung des Patentgesuches nur in Bezug auf dessen äußere E­rfordernisse und auf die Frage zu, ob die angemeldete Erfindung ss überhaupt zum patentfähige eigne. Eine Untersuchung des Haupterfordernisses jeder patentirbaren Er­­fidung, nämlich ihrer Neuheit, ist der Patentbehörde geradezu untersagt. Demnach erscheint die Patentbehörde gezwungen, gegen ihr eigenes besseres Wissen patente auf jedem Laien geläufige Dinge zu bewilligen, also ein offenbares Unrecht bewußt zu unterstoßen. Die Konsequenzen eines solchen­­ Vorganges liegen auf der Hand. Ein Privilegium, welches nichts vorstellt, als eine die ordnungs­­mäßige Anmeldung der Erfindung bestätigende Urkunde, kann einen realisivbaren Werth nicht repräsentiren, weil der Erwerber desselben auch nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür bessst, daß die Erfin­­dung nen, das Patent aufrecht sei. Das Gefeb selbst kann nicht die nöthige Energie zum vorläufigen Schuße eines derartigen B Privile­­giums beshätigen, weil bei dem­ Bestande des Anm­eldungsverfahrens nicht einmal Wahrscheinlichkeitsgründe für die Haltbarkeit des Batentes sprechen. Die ganze Sndustrie aber wird den Angriffen der Batentschrwindler ausgefeßt, welche ihre Scheinpatente zu Erpressun­­gen an redlichen Demwerbetreibenden mißbrauchen. Der Kernpunkt jeder Gefäßesreform wird daher in der gründ­­lichen Ungestaltung des Entheilungsverfahrens zu suchen sein. Wie diese erfolgen müsse, lehren die Erfahrungen der amerikanischen Union, Englands und Deutschlands. Die Vereinigten Staaten, in welchen das Patentwesen zur höchsten Blüthe gelangt ist, befolgen das rein amtliche Vorprüfungssysteme bei der Patentertheilung. Hier wird die Patentfähigkeit der "Erfindung, insbesondere deren Neuheit durch die Eraminatoren des Patentamtes untersucht, gegen deren abweisende Aussprüche ein vielfacher Instanzenzug fehügen sol. Dem Publikum it eine Mitwirkung bei der Prüfung nicht ermöglicht. Obwohl nun das Patentamt zu Washington zahlreiche und vorzü­gliche Arbeitskräfte befigt, ist in den legten Jahren die Anzahl der Patentgesuche (über 20.000) derart angewachsen, daß eine gründliche Vorprüfung der­selben physisch unmöglich geworden ist. Das Patentamt selbst erkennt den Möbelstand an und fordert die Vermehrung seiner Beamten. Die Industrie aber leidet unter der Masse von Scheinpatenten, welche lediglich der unzulänglichen Vorprüfung ihre Gristenz verdanken. An England geht der endgültigen Entheilung des Patentes ein Aufgebots-verfahren voraus. Mittelst öffentlicher Kundmachung wird das Patentgesuch, jedoch nur unter Angabe des Patent-Titels, ver­ lautbart, und Jedermann aufgefordert, seine Einwendungen gegen die Patent-Entheilung binnen drei Wochen dem Patentamte bekannt­­zugeben. Da in England meist „vorläufige“ Patentbeschreibungen dem erhalten wir diese, den ungarischen Standpunkt wahrende Auseinander­­segung, welche wir der Beachtung empfehlen. 9. Red. Patentgesuche zu Grunde gelegt, diese aber vor Siegelung des Pa­­tentes nicht veröffentlicht werden, so ist es für den Oipponenten uns gemein schwierig, den Kampf gegen die Patent-Entheilung aufzuneh­­men, weil er nur aus dem Patent-Titel auf den Inhalt der Patent­­werbung schließen kann. Die Mängel dieses Verfahrens sind ebenso einleuchtend, wie die der reinen amtlichen Vorprüfung. Nachdem die Anzahl der Patentgesuche, selbst innerhalb eines einzelnen Gemerbe­­z­weiges viel zu groß ist, als daß die genaue Beachtung jedes Auf­­gebots möglich wäre, so wird gegen viele haltlose Patentwerbungen M Widerspruch unterlassen. Es ist weiter gänzlich ungerechtfertigt, daß der Einzelne gezwungen werden sol, auch gegen offenbar un­berechtigte Gesuche Beweismaterial zu sammeln, ohne hiebei auf die Unterftügung der Staatsverwaltung rechnen zu dürfen, welche sich doch nur des Rathes von Sachverständigen zu bedienen hätte, um über die Patentunfähigkeit des zu flütenden Gegenstandes rasch im Klaren zu sein. Diese Möbelstände machen ss in England in einem solchen Grade fühlbar, daß die Regierung bereits im Jahre 1875 und neuerlich wieder im Jahre 1877 dem Parlament Gefegentwürfe zur Berbeiterung des Patentrechts vorlegte, welche den Grundlag auf­­stellen, daß die Ertheilung des Patents in nach vorläufi­­ger amtlicher Prüfung in Bezug auf die Neuheit der Erfindung und nach geschlossenem Aufgebot­verfahren stattfinden soll. Während aber in England diese Verbesserungsvorschläge noch der endgültigen Erledigung harren, hat sich das Deutsche Reich im Jahre 1877 ein Patentgefeß gegeben, welches für die E­rtheilung des P­atentes ein Verfahren vorschrieb, das, auf dem englischen Gefäß­­vorschlage von 1875 beruhend, allen Anforderungen der Theorie und Prazis entsprint. Nach dem deutschen Verfahren wird das Patentgesuch vorläufig Seitens des Patent-Amtes bezüglich der Patentfähigkeit und Neuheit der Erfindung geprüft. It das Amt der Ansicht, daß die Erfindung nicht patentfähig, insbesondere daß sie nicht neu sei, so wird das Ge­ld unter Vorbehalt der Beschwerdeführung abgewiesen. Sind dem Patent-Amt Gründe gegen Patentfähigkeit der Erfindung nicht bek­­annt, so wird das öffentliche Aufgebot des Gesuches unter gleichzei­­tiger Offenlegung der Patentbeschreibung erlassen. Nach Schluß de3 achtwöchentlichen Einsprucherming wird über die Ertheilung oder Verweigerung des Patents beschlossen. Dieses Verfahren verbindet also in zweckmäßiger Weise das Vorprüfungs- und Aufgebots-System, indem es gleichzeitig die Män­­gel dieser Systeme beseitigt. Durch die am­tliche Vorprüfung wird mit der groben Masse offenbar nichtiger Geruhe oh­ne jede Belästigung des Publikums aufgeräumt. Zu einer allzu strengen Vorprüfung ist sein Anlaß vorhanden, weil das Patent: Amt in zweifelhaften Fällen auf die Mitwirkung der sachverständigen Kreise im Volke rechnen darf. In der That haben die bisherigen Ergebnisse des deutschen Verfahrens den Beweis geliefert, daß deutsche Patente die höchste Wahrfeinlichkeit aufrechten Bestandes hesiten. In dem Zeitraume von 1877 bis 1831 wurden von circa 30.200 bei dem deutschen Patentamte eingebrachten Gesuchen 8200 im Wege der amtlichen Vorprüfung, 1200 döng das Aufgebotsverfahren besei­­tigt. Nichtigkeitsanträge wurden bei einem Bestande von circa 9000 Patenten (im Jahre 1881) Hundert gestellt, von welchen 19 vollen Erfolg hatten, während 21 zur theilweisen Annullisung des Patentes führten. Hieraus ergeben sich nachstehende Schlußfolgerungen: Die amtliche Vorprüfung beseitigt mehr als ein Viertb­eil aller Patent­­werbungen, während das Aufgebot zur Zurücweisung von 4 Berzent derselben veranlagt; die amtliche Vorprüfung wirft d­emnach mit jedefachem Erfolge gegenüber dem Aufgebote und befreit bei einem Bierth­eibe aller Gesuche das Publiku­m von der Nothwerdigkeit, Ein­spruch zu erheben. Kaum 2/,, Perzent der bestehenden Patente haben sich nach erfolgten Anfechtung als nichtig, weitere ?/,, Perzent als theilweise unhaltbar erwiesen. Die Probe bezüglich der Unübertreff­­lichkeit des gemischten Verfahrens erfeint also erbracht. Wir glauben mit gutem Grunde aussprechen zu dürfen, daß sein neues Patentgefen befriedigen wird, falls es nicht ein dem deut­schen Verfahren ähnliches Entheilungssysten adoptirt. Der erste unse­­rer Reforummwünsche steht demnach im Ginslange mit der österreichischen Sektion des Pariser Kongresses auf Einführung des gemischten Borz­prüfungs- und Aufgebotsverfahrens, welches die zahllosen Schein­­patente und gleichzeitig die „geheimen“ Patente, diese Auswiüchse illogaler Konkurrenz, beseitigen soll und wird. 2. *) Von einem hervorragenden österreichischen Rechtsgelehrten Motivendericht zum Gefegentwurf über die nacP Versichernung, Berträgen und diesen ähnlichen Rechts­­geschäften zu zahlenden Gebühren. Zweck des Gefegentwurfes it, daß die Handhabung der auf die Versicherungsverträge und die Ddiefen ähnlichen Rechsgeschäfte bezüglichen Gebühren sowohl im Anteresse der Versicherungs Ansalten, als auch der Staats-Uerard geregelt, beziehungsweise vereinfacht werde, gleichzeitig aber die besugten Gebühren auf maßvolle Weise erhöht werden. - - _ -— Rücksichtlich der«Versicherungs-Verträge und der­ denselben ähnlichen Rechtsgeschäfte sind die Gegenstände der im Gesetzentwürfe geplanten Gebühren die folgenden:a)die Schließung und Fortsetzung des Vertrages;b)die beim Eintreten des auf Grund des Vertrages versicherten Ereignisses von Seite der Versicheruden zu leistenden Zahlungen oder Lieferungen. Mit Rücksicht auf das Vorausgeschichte bemerke ich, daß nach den bisher bestehenden Normen bei den­­Versicherungsverträgen, bez­­iehungsweise bei den Versicherungsurkunden nach dem, der Beit­­dauer der DVesicherung angemessenen vervielfachten Versicherungs­­preise die nach Skala II festgelegte Gebühr auf einmal zu entrichten ist, wobei den Anstalten übrigens die Tilgungsmodalität gestattet wird, wonach sie die Gebühr ohne Nachsicht auf die Dauer des Ver­trage im Verhältniß zu den einfließenden Versicherungsgebühren und nach dem Zeitpunkte der Einnahme einzahlen künnen. Außer der Vertragsgebühr i­ in Gemäßheit der bisher «el» tenden V­orschriften nach den auf die Versicherungsgebühren bezü­g­­lichen Empfangsscheinen die separate Stempelgebühr nach Skala II zu entrichten. Bei Eintreten des versicherten Ereignisses ist die Gebühr nach den Empfangs-Bestätigungen über die vom Versicherungs-Institute zu leistenden Zahlungen oder Beträge rechr gleichfalls nach Orala II zu entrichten. Abgesehen davon, daß das Ausmaß der laut Obigem in Kraft stehenden Gebühren mit der sich zeigenden größeren Entwiclung des Versicherungs-Geschäftes und mit dem V­ortheile, welcher aus dem aus der Affekuranz fließenden Rechtsgeschäfte den BVersicherten erwäh­lt, nicht in gehörigem Verhältnisse steht, sondern vielmehr, wie ich weiter unten nachmeife, die gegenwärtig angewendete Art der Gebühren­­bemessung die gebührenpflichtigen Parteien unverhältnismäßig bes­haftet, bezweckt der Defegentwurf im Interesse der DVersicherungs- Anstalten auch die Beseitigung eines zweiten Nachtheiles, welcher das buchhalterische Vorgehen bezüglich der von den Anstalten zu entrich­­tenden Gebühren überaus lästig macht. Nämlich nach dem in Gelb­tung stehenden Verfahren sind die DVersicherungs-Anstalten ver­­pflichtet, nach jeder einzelnen Prämienpost die Gebühren­einzelmreife nach Skala II abzustatten und diese Kosten, welche bei größeren In­­stituten überaus zahlreich sind, monatlich in gesonderten Journalen auszumeifen. Durch die Maffe dieser Ausmeife wird nicht nur Die Kontrolle der Finanzdirektion erschwert, sondern die Versicherungs- Institute werden mit einer großen Arbeitsmenge überbürdet, was mit beträchtlichen Kosten verbunden ist. Diesen augenscheinlichen Nachtheil beseitigt der Gelegentwurf doch die Verfügung, daß die Versicherungsgeschäfte mit einer Perzentualgebühr, belegt werden, so daß der Gesammtbetrag der sich auf eine gewisse Berirde (ein Quartal) erstrebenden einzelnen Einwahns­­posten, welche bei den P Versicherungs-Anstalten Gegenstand Dieser Gebühr sind, als Basis der Gebühr angenommen wird, wodurch die den Berechnung und die Verfassung­­ des­teitend der Institute abzugeben z­us­weises wesentlich erleichtert wird. Ich habe oben erwähnt, daß die in den gegenwärtig gelten­­den Modalizitäten nach den­­ Versicherungs-Geschäften ausgeworfenen Gebühren die versicherten Parteien ungleichmäßig belasten. Zur Beleuchtung dieses Umstandes muß ich darauf hin­weisen, daß das 5­ . (0.3125) perzentige Ausmaß, welches der Gebühren-Skala II. zu Grunde liegt, nur bei den der Gebühr unterliegenden größeren Beträgen, namentlich bei den über fl. 20 dem hs ber stufenunweiten Sfala entspricht, während die für kleinere Beträge filiere Gebühr einen weit höheren Beizentfab als "i 99 repräsentirt. So z. B. ist die Stempelgebühr von 7 ff. (laut Gfala ID bei fl. 2 Werth eine 8,5%ige, Die bei fl. 5 eine A‘­ %ige, die bei fl. 14 Werth eine */s Yige- Hieraus ist ersichtlich, daß bei auf kleinere Werte e bezüglichen Verträgen und Em­pfangs-Bestätigungen die fest abzustattnde Stempelgebühr viel höher it, als bei Geschäften größeren Werthes. ·­ · Erfahr­ungsgemäß zeigen die nach der erwähnten Modalität bezahlten Gebühren bei den einzelnen Branchen des Bersicherungs­­geschäftes nachstehende Berzente der eingehobenen Prämien und zwar bei nicht mechselseitigen Versicherungs-Anstalten: bei der Lebens­­versicherung 1.3—1.5­99, bei der Feuerschaden-Versicherung nahezu 1%, bei Rücversicherung 0.5%, bei Transportversicerungen 0.31% ,endlich bei wechselseitigen Berficherungen , bei Lebensversicherung 0.6%, bei Feuerschaden-Berficherung 0.4%. Aus dem Erwähnten ist ersichtlich, daß die Absicht des Gefeb­­entwurfes, obsehen mit demselben eine allgemeine Erhöhung der bisz­­erigen Gebührenlage verbunden ist, nicht zum Nachtheile des Vers­­icherungsgeschäftes geweihen kann und den versicherten “Parteien daraus seine dro­denden Belastungen erfolgen können. Wenn wir übrigens Rundschau haften unter den ähnlichen Verfügungen des Auslandes, sehen wir, daß dort die Versicherungs­­geschäfte in neuerer Zeit im Allgemeinen mit höheren Gebühren belegt wurden, als die bei und in Geltung stehenden sind. So werden in England, Frankreich, Preußen, Sachsen, ferner in Batern von den Bersicherungsverträgen zumeist 1 bis 3 und noch mehr vom Tausend des versicherten Kapitals, also theils Höhere, theils tan­m geringere Gebühren ausgeworfen, als die im Gefegentwurfe enthaltenen und endlich wurde auch von der österreichischen Regierung dem­­ Reichs­­rathe ein­ Gelegentwurf vorgelegt, der hinsichtlich der einzutrieben­­den Gebühren auf derselben Grundlage, wie der von mir ein­gereichte ruht. Bezüglich der in den einzelnen Paragraphen der Vorlage enthaltenen Verfügungen bemerke ich Folgendes : In der Einleitung des §­ 1 wird ausgesprochen, daß die für Leibrente-Verträge einzuhebenden Gebühren auf gleicher Basis mit den Versicherungsverträgen geregelt werden; Diese Verfügung ent­­spricht vollständig der rechtlichen Natur der Leibrenten, welche gleich it mit der Versicherung. Hinsichtlich der versichernden Parteien wird im $. 1 ein Unterschied gemacht zwischen einzelnen Versonen und Gesellschaften (Intituten). Der Gefegentwurf bestim­mt im ersten Falle gegenüber der gegenwärtig vom Versicherungs-Rechtsgeschäfte zu bezahlenden Stempelgebühr nach Skala HI die Anwendung einer 1­ %igen Gebühr, bezieht also die Erhöhung der Gebühr um circa 1%, was mit Nacsicht auf die Natur der Geschäfte und auf das nach §­ 3 der Vorlage bezüglich der­­ Versicherungsunternehm­ugen projektivte Gebührenausmaß nicht namhaft zu nennen ist. Hier it zu bemerken, daß die besondere Stempelgebühr nach Empfangsbestätigungen über die mit der Ausführung von solchen zwischen einzelnen­­ Personen zu Stande gekommenen Verträgen verbundenen Leistungen in der gegenwärtigen Höhe (Skala II) aufrechterhalten wird, der Urkunden­­stempet ist also fleiner, als jener, der nach dem Gefäßentwurfe ber­züglich der Affefinanz-Anstalten anzimven den ist. Behufs V­erein­­fachung der Manipulation der durch die Affeliranz-Anstalten abzus­tragenden Gebühren ordnet §. 3, wie zu Begium ermahnt, an, daß Die Vertragsgebühr und die Drittungsgebühr nach den Alfekuranz-P­rä­­mien sieht besonders, wie bisher, sondern zusammen abzutragen sind, und zwar Hinsichtlich der eingehobenen Aljekuranzprämien nicht nach einzelnen Sägen, sondern nach den sämmtlichen, in den ein­zelnen Duartalen eingegangenen diesfälligen Einnahm­en. Wenn man die Bootheile dieser Modalität in Betracht zieht, kann die vorgeschlagene Gebühr von 1, respektive 1­, % nicht drühend genannt werden, wenn wir alle noch den Umstand in Er­wägung ziehen, daß das Objekt der Lebensversicherung immer einen gewissen V­ermögenszumacs bildet und auch die übrigen Arten der Versicherung eine Entschädigung enthalten, deren Vortheil das vor­­geschlagene Geb­ührenausmaß als nicht bedeutend erscheinen läßt. Bei den Nindversicherungen hielt ich es für billig, ein geringeres Gebührenausmaß anzuwenden, weshalb ich Hinsichtlich dieser eine Gebühr von 7% % aufgenommen habe. §. 4 stellt die Gebühr für die Empfangs-Bestätigungen für die Leibrenten, respeftive über die ausgezahlten Schadensummten, fest, welche Gebühr bisher nach der Skala II entrichtet wurde. Diese Verfügung des Gelegentwurfes glaube ich einerseits als Konsequenz der Regelung der nach den BVBersicherungs-Verträgen abzutragenden Gebühren zu betrachten, insofern als ich es für ganz untottoirt halte, das Ausmaß der bei Gelegenheit der Aufnahme der ausgezahlten Schadensunmen abzutragenden Gebühren in ein richtiges Verhältniß mit den Vertragsgebühren zu stellen ; andererseits aber kann Die Erhöhung eine mäßige genannt und unforn weniger angesehhen werden, insofern der Gelegentwirt die bisherige Gebührenfreiheit der Em­pfangsbestätigungen über die Bezahlung der Elementar- und Rieh­­versicherungs-Entschädigungen entschieden aufrechterhält. Much die Regelung der nach anderen in Verbindung mit den Besicherungs-Geschäften effektuwirten Geschäfte zu bezahlenden Gebüh­­ren wünsche ic it den Nahmen dieser Vorlage einzubeziehen ; die Abtragungs-Modalität der Gebühren für die auf den Nackauf der Bereicherungs-Bolitzen bezü­glichen Geschäfte nahm ich in Der Weise in den §. 6 auf, daß diese M­odalität der allgemeinen Tendenz der Vorlage entspräche, ohne daß die Gebühr erhöht worden wäre. S. 7 wendet konsequent die in den vorhergehenden Baragras­phen enthaltenden Bestimmungen auf die Versicherungs-Anstalten an, insofern Dieselben mit den Versicherungs-Unternehmungen gleich geartet sind. Die SS. 8 und 9 regeln die Art und Weife der Gebühren­­bezahlung und die in dieser Beziehung nothwendige Evidenzhaltung. 8. 10 schließt die Anwendung anderer als der in Folge der in den 88. 2.4 enthaltenen Bestimmungen zu bezahlenden Gebüh­­ren entschieden aus, eine Ausnahme ist nur dann zulässig, wenn an B Zahlungsstatt ein Mechsel ausgestellt wurde, in welchem Falle der normalmäßige Wechselstempel zu entrichten ist. Nachdem im Sinne der Vorlage von Empfangs-Bestätigungen über Affefuranz Prämien, welche auf Grund von Asernranzverträ­­gen zu bezahlen sind, die vor Ansiebentreten dieses Gefegentswurfes abge­schlossen worden sind, eine Duittungs-Stempelgebühr, wie Dies bisher gefliegen, nicht angewendet werden kann, d. h. da der Hauptzwec der Vorlage darin besteht, die Perzentualgebühr zur Geltung zu bringen, mußte man für einen Modus sorgen, nach w­elchen auch die fragiien Prämienzahlungen in den Rahmen der Berzentualgebühr einbezogen werden konnten In dieser Beziehung verfolgt der S. 11, nac welchem von den betreffenden Empfangs- Bestätigungen eine entsprechende Berzentualgebühr zu entrichten tt. Die im S. 12 ge­währte Gebührenfreiheit fließt aus der Natur der dort pezifizirten Gegenstände ; übrigens ist Diese Ge­bührenfreiheit zum Theil fon im §. 4 des G.­U. KVI.1869 aus­­gesprochen. §. 13 erhält bezüglich der unter dem dort bezeichneten Modus zu Stande gekommenen V­ersicherungsgeschäfte die gegenwärtig­er Geltung befindlichen Normen aufrecht, die gegenwärtige Verlaufsart die Züchter und Mäster zu erhöhter und­­ bester Mat anspornt. Die Genossenschaft faßt die Folgen­den neuen Ordnung kurz dahin zusammen: Erhöhung der Spesen und Riechpreise bei Verminderung der Dualität der Waare. Die Ger­noffenschaft bewundert den Muth einzelner österreichischer landwirthe fchaftlicher Gesellschaften, die diese Ordnung empfohlen haben. — Die Argumente, die sowohl hier, wie in Wien gegen die Markt­ordnung vorgebracht werden, sind überzeugend und haben ein beson­­deres Gewicht durch den Umstand, daß dieselben einerseits von Jene vorgebracht werden, die z­wei Deu­ttheile des gesammten V Bedarfes aufbringen, andererseit3 von Jenen, die d­iesen Bedarf der Wiener Bevölkerung vermitteln. Wir können nicht annehmen, daß das. Interesse einer kleinen Zahl österreichischer Mäster, deren Pro­­duktionsfähigkeit überdies eine verhältnißmäßig geringe ist, maß­­gebend bleiben werde für die Entschließung der österreichischen Negier­­ung, und wahrscheinlich wird eine Renderung eintreten, die den For­­­derungen der ungarischen Muster entsprechen. (Oesterreichische Staatseisenbahn- Gesellschaft) Die Offerten bezüglich der Neuanschaffung von 36 Lokomotiven und 500 Gastwaggons, solche 100 Personen­­waggons sind eingelaufen und sallen in der­­ Verwaltungsrathss­­­eitung vom 21.d. zur Entscheidung gelangen ; man hofft, daß diesmal das Inland unbeschränkter Ersteher bleiben wird. Ueber den dem­nächst­­­stattfindenden Beginn der Verhandlungen zwischen den Vertretern der österreichischen Regierung und der Staatsbahn meldet das F­rem­denblatt”, daß bezüglich der Feststellung des Termins Feine Unters­techungen zwischen dem Handelsminister und dem Präsidenten des Verwaltungsrathes der Staatsbahn stattgefunden, und daß de Serres und Hona im Laufe voriger Woche mit der ungarischen Regierung nicht sonferirten. Die Verhandlungen zwischen dem österreichischen Handelsministerium und der Staatsbahn werden gleichzeitig mit der Vorlage des zwischen der ungarischen Regierung und der Staatsbahn­ abgeschlossenen Vertrages vor dem ungarischen Reichstage stattfinden. Namens der Staatsbahn werden dieselben durch Die Herren Baron Engerth und Moriz Freiherr v. Wodianex geführt werden. (Nickel-Scheidemünze.)Wie»Wiener Tagbl.«­ meldet,ist von einem französischen Konsortiums dem östersreichischen Finanzm­inisterium der Antrag wegen Ausprägung von Nickels Scheides­münzen für Oesterreich-U1­gar 11 an Stelle der zirkulirenden Kupfer-­­münzen gemacht worden. Die Proponenten sollen gleichzeitig eine Berechnung vorgelegt haben, deren Prüfung aber noch aussteht. Von derselben Seite ist das gleiche Offekt auch bei der serbischen Regierung eingebracht worden. (Der Börserath)hat in­ seiner heutigen Eigung zwei Börsenmitglieder vom Besuche der Börse auf die Dauer von drei Monaten straf­weise ausgeschlossen, weil dieselben, ohne im Besige einer Agentenlizenz zu sein, an der Börse Geschäfte vermittelten, darüber Agenten-Avisi ausstellten und mit ihrer eigenen Unterschrift versehen den Parteien ausfolgten. Konkurs. Die Wiener Manufattur waaren » Firma FuHb3 u. Sándor, melche vor Kurzem bei ihren Gläubigern um ein­ Morvatorium behufs Ausgleichs-Verhandlungen angesucht hatte, meldete, wie und aus Wien telegraphiet wird, nachdem die Ausgleichs-Verhandlungen resultatlos blieben, den Konkurs an. Die Aktiven in das Wannenlager der hiesigen Filiale, deren Insolvenz wie bereits bekaunt gaben, fallen demnach in die Wiener Konkursmasse. ‚„Rospfandbriefe der Bodenkredit-Anstalt.) Bei der am 16. b. stattgefundenen Verlosung der Rospfandbriefe der Bodenkredit-Anstalt fiel der Haupttreffer mit 50.000 fl. auf Serie 237 Ne. 92; der zweite Treffer mit 2099 fl. auf Serie 1195 Ne. 73; ferner gewannen je 4900 fl.: Serie 761 Nr. 86 und Serie 3541 Nr. 13. — In der hierauf folgenden Til­­gungsziehung wurden die nachstehenden fünf Serien 344, 2141, 2438, 2573 und 2660 gezogen, welche je einhundert Nummern enthalten und mit dem Betrage von je 200 fl. bis 1. Juni 1883 eingelöst ” . 3 Börse- und Landelstabrichten. (Die neue Marftordnung auf dem Wiener Schlachtvieh­marft) bildet nicht nur den Gegenstand heftiger Einwendungen unserer Mäster, sie begegnet auch der entschiedensten Opposition der Konsumenten, der Fleischhauer, so daß mehr billig die Frage erlaubt ist, wen denn eigentlich die neue Marhtordnung dienen soll De ungarischen Mäfter erklären, die Beschränfung des Dispositionsrechtes, des freien Ber­­ehrs nicht ertragen zu können, sie wenden sich gegen den Verkauf nng Lebendgewicht und gegen die Ueberwälzung der erhöhten Gebühren. Die Genossenschaft der Wiener Fleischhauer erklärt in einer Eingabe an den Wiener Gemeinderath, daß sie die schweren Folgen ablehne, welche ihe aus der neuen Markt­ordnung unausweichlich erscheinen und lediglich der neuen Ord­­nung der Dinge ihren Ursprung zu verdanken haben würden. Bezüglich des Verkaufs nach Lebendgewicht wird Dargethan, dab derselbe die Degradivung der P Viehmast nach sich ziehen muß, da derselbe eine Prämie für schlechte Maft bietet, während­­­­­­ Geschäftsberichte. Budapert, 17. Oktober. Witterung : heiter. Thermometer + 3.9 ° &., Barometer 765,8 Min. Wasserstand abnehmend. Bei vorwiegend nördlichen und nordöstlichen mäßigen Winden hat die Temperatur im Osten etwas zugenommen, im andern, größern Theilen des Zandes sich verringert. Der Luftorad ist überall größer gewor­­den. Das Wetter ist im Allgemeinen veränderlich, im Nordosten mit Unterbrechung heiter; lokale Niederschläge waren zumeist im Süd­­osten, in den nördlichen Karpathen it die Temperatur stellenweise auf den Gefrierpunkt gefunden. — &3 ist in Allgemeinen veränder­­liches Fühles Wetter, stellenweise mit Negen zu erwarten. Die nord- östlichen Gegenden sind von Nachtfrösten und Schnee bedroht. Streifengeschäft Die Barbörse eröffnete in ziem­­lig günstiger Haltung, ermattete auf u­nbefriedigende Berliner Ber­­ic­te, in Folge dessen Spekulationspapiere bei ziemlich starren Schwankungen einen Nachgang erfuhren. Renten hielten sich ziemlich fest, in anderen Werthen blieb es ganz still. Desterreichische Kredit Kitten begannen 308.25, drückten sich bis 306.80, Ungarische Kredit Aktien zu 297.50, L%ige ungarische Gold-Rente zu 87.35—87.27"/a gemacht. Die Mittagsbörse feste in flauer und geschäftsloser Haltung fort, befestigte sich jedoch wieder auf bessere auswärtige Berichte. Trans­portweiche matter. Von Lolal-Rapieren drühten sich einige Gatti­gen Lofalbanlen, Sparlaffen, auch Afsekuranzpapiere billiger. Bar Iuten und Devisen steifer. Desterreicische Kreditaktien verfehrten zwischen 305.90—807.30, blieben 307.25 ©., Ungarische Kreditaktien zu 296.25—297 gemacht, blieben 297 ©., Ungarische Essompte­ ud MWechslerbant zu 102%., Bester Kommerzial zu 573-577 geschlossen. 4.gige Gold-Rente zu 87.224, bis 87,30, 5%ige Papier-NRente zu 86.42­, 6%ige BGold-Rente zu 119.45, Ungar. Eisenbahn-Anleige zu 135.10 gemacht. Staatsbahn zu 342.50 —341.75, Lyond­ere zu 48.75 bis 48.50 gemacht. I. Ungarische Alteiunanz 5525 W. I. Vaterländische Sparkasse 4600 W. 56 ige Goldpfandbriefe zu 118.30 geschlossen. Meigsmatt zu 58.521, bis 58.50, Deutsche Pläne zu 55.50, Amsterdam zu 98.35 gemacht. Prämiengeschäft.Kursstellung in östern Währung: österreich­isch­e Kredit-Aktien auf morgenfl.3.50——4,auf acht Tage fl.9—10,per 1 Monat fl.20—21,Neigeungar.Gold-chießer 1MonatZWW.Spannung. Die Abejidbörse war sehr flatt.Na­.1)Einlanaennie­­drigb­erlistet Kurs notizmlgen sank ein österreichische Kredit-Aktie 11 von xs306.80bis303.50,schließen303.70. Ungarische Kredit-Aktien drückten sich von 296—294, Oesterreichisch­e Staatsbahn-Aktien verloren von 342.25bi5341,schließen 341.50,Ungar.Eskomptebajtb Aktien­ zu 101.75—101.509emacht-Ungarische Mag Gold-Rentewich von 87.20—87.10.Ungar.öØrge Papier-Rentevit86.35bi686.25. Getreidegeschäft.Termine:Veitestchendenz wurde 11 verka1­ft:Weizen per Herbstzufl.9.28,Weizen per Frühjahrzufl.9.7S,fl.9.38und fl.9.40.Mais per Macs JunilsZZzufl­ 5.90und fl.5.91.Reps Es wurden per Augusts SeptemberlssB 2500 M3tr.Kohlrepszufl.13 geschlossen, bleibt weiter so Geld, fl. 13.25 Waare. Borstenvieh, Steindrad, 17. Oktober. Dorig.-Telegr) Bericht der Borstenviehhändler- Halle in Steindbruch: Das Geschäft ist fest. — Wir notiven: ungarische alt schnere. von 57 bis 58 fr, junge schwere von 59 bis 59%, Ír, mittlere 59% bis 60%, Er., Treichte 60 bis 61 fr., Bauernmwaare schwere 56 bis 57 fr, mittlere 572 bis 58%, fr., leichte bis 59 fr. Rumänische Baflonger schwere 60 bis 61 fr. tranfito, mittelschwere 59—60 fr. tranfito, leichte 58 bis 59 fr. Serbisce sch­were 60 bis 61 fr. tranfito, mittelschwere 59 bis 69 fr. tranfito, leichte 58"/­—59'/, fr. tranfito, magere jährige lebend Gemwicht — bis — fr. per 4% von der Bahn gewogen.­­Die Preise sind bei gemästeten Schweinen nach Abzug von 45 Kilogr. per 4% in Kilogramm zu verstehen. Bei jenen serbischen und rumänischen Schweinen, welche tranfito verkauft wurden, werden dem Käufer fl. 3. in Gold per Baar vergütet.) -· alte -

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