Pester Lloyd - esti kiadás, 1927. szeptember (74. évfolyam, 197-221. szám)

1927-09-01 / 197. szám

^sind heute vorerst bloß leise Zweifel, aber die kommen­den Genfer Tage werden wohl einiges Licht in die heute noch dunkle Frage bringen. Der verschwundene General Zagorski. Das mysteriöse Verschwinden des Br.igadegenerals Zagorski läßt die polnische Oeffentlichkeit nicht zur Ruhe kommen, zumal die Nationaldemokraten mit allen Mit­teln versuchen, aus der Affäre Kapital zu schlagen und den Marschall Pilsudski beim Volke anzuschwärzen. In unserem Blatte wurde über die Angelegenheit bereits be­richtet: General Zagorski befand sich seit Mai 1926 in Wilna in Haft. Seine Leidensgefährten, die Generale Malczewski und Noswadowski wurden aus dem Gefäng­nis entlassen, Zagorski aber blieb gefangen, da ihm große Korruptionsschwindeleien vorgeworfen wurden. Schließ­lich wollte man Zagorski, zu dessen Gunsten mehrfach interveniert worden war, Gelegenheit geben, sich auf freiem Fuß zu verantworten. Er wurde daher gegen Ge­löbnis, sich am 8. August beim Kriegsminister zum Rap- Hort zu melden, arn 6. August aus dem Wilnaer Gefäng­nis von zwei Offizieren abgeholt und nach Warschau ge­bracht. Schon am Warschauer Bahnhof verschwand aber Zagorski und ward nicht mehr gesehen. Sein Gepäck hatte er am Bahnhof deponiert, wo es später von einer unbe­kannten Person abgeholt wurde. Den Begleitern hatte der General gesagt, er wolle sich zunächst, bevor er in seine Wohnung zurückkehre, in einer in der Nähe gelegenen Badeanstalt erfrischen. Als sich Zagorski auch am 9. August nichr beirn Kriegsminister zum Rapport gemeldet hatte, erließ die Regierung einen Steckbrief. ' Zagorski hatte alle Veranlassung zu verschwinden, !da in seiner Affäre eine ernste Wendung eingetreten war. Während er vorher darauf gerechnet hatte, daß in seinen Korruptionsaffären die Beweisführung schwierig sein werde, hatte sich am 2. August ein französischer Fabrikant in Warschau eingefunden und vernichtendes Beweis­material deponiert. Unter anderem hatte er auch bewiesen. Laß einige der interessierten Auslandfirmen den: General für Len Fall einer Aufdeckung der Unrechtmäßigkeit der Lieferung hochdotierte Stellen in ihren Betrieben ange- Loten hatten. Auch soll der General ein Anbot der bra­silianischen Regierulrg erhalten haben, das dortige Flug­wesen zu organisieren. Dies der Sachverhalt. Die Nationaldemokraten er­finden nun alltäglich neue Greuelmären. Mit Len zwei -Offizieren soll aus Wilna ei:: Pseudo-Zagorski nach Warschau gekommen sein, während ma:: den echte:: habe verschwinden lassen. Zagorski habe von seiner Tätigkeit im Kundschafterburca:: der Zentralmächte vernichtendes Rraterial gegen Pilsudski, das dessen staatsmännischer ârriere sofort ein Ende bereiten könnte, und habe ge­plant, dieses Material::: Form von Memoiren zu ver­öffentlichen. Daher mußte Zagorski verschwinden. Ei:: Freund des Generals erklärt in der nationaldemokratischen Presse, daß eine Abschrift der Memoiren und ein Teil der Original-Beweisdokumente im Ausland an sicherer Stelle verborgen sei, und daß die Memoire:: im Ausland er­scheinen würden. Die Memoiren sollen sich i:: dem Koffer befunden haben, der am Warschauer Bahnhofe deponiert worden war. Während der Marschall, der eigentliche Schöpfer des unabhängigen Polen, die lächerlichen Anwürfe ignoriert, ist die Regieruttgspresse uin so energischer an der Arbeit, auf die Unlogik sämtlicher Verleumdungen hinzuweisen. Zagorski hätte doch im Gefängnis „sterben" können, wenn man schon eine solche Niedertracht auszusinnen wagt. Es sei ferner unlogisch, daß General Zagorski die Memoire:: und die Dokumente bei sich i:n Gefängnis gehabt haben solle. Man hätte sie ihn: doch dort wegnehmei: können, anstatt zu warten, bis er den Koffer irgendwo de^^oniere. Außerdem sei es merkwürdig, daß die Nationaldemokraten und General Zagorski so lange geschwiegen und die an­geblichen Dokumente nicht scho:: zu einer Zeit veröffent­licht hätten, als Pilsudski aus seiner Passivität wieder Hervorzutreter: begann. Schließlich sei es allgemein be­kannt, daß das k. u. k. Kundschafterbureau nach den: Zu­sammenbruch alle wichtigen Dokumente vernichtet habe, während die Deutschen ihre Dokumente nach Berlin ge­schafft hätten, wo sie zweifellos noch vorhandei: seien und längst schon zur Vernichtung oder Einschüchterung des pol­nischen Regierungschefs benützt worder: wären, wenn ebei: ihr Inhalt belastend wäre. Dieser Beweisführung stehe !gegenüber, daß der Redakteur Stepiczynski, der der: General beschuldigt hatte, als österreichischer General­stäbler an Offizierei: der polnischen Legion arg gehandelt zu haben, rm März 1926 vom Gerichte, das General Zagorski angerufen hatte, freigesprochen worder: war, was dem General den Posten als Chef des Militärflugwesens gekostet habe, wo er sich übrigens auch Verfehlungen habe ^zuschulden kommen lassen. Der Name des Generalstäblers Zagorski war ir: der: militärischer: Kreisen der alter: Donaumonarchie wohlbe­kannt und gescksiitzt. Man kanr: daher annehmen, daß an der ganzen Affäre so viel Wahres sein mag, daß Zagorski, der nach dem Weltkrieae in das Lager der politisierender: militärischen Anhänger der Nationaldemokratischen Partei geriet, etwa fteiivillig oder unfreiwillig auch der: Kor­­ruptionsrunrmel dulder: mußte, der schließlich den Mar­schall Pilsudski zum Einschreiten zwang, damit der Staat nicht zugrunde gehe. Zagorski, der seine Karriere bedroht sah, leistete danr: den: Marschall mit der: Waffen ir: der Hand Widerstand und verschlimmerte dadurch nur seine Lage. Ansonsten hätte Pilsudski den einstigen Stabschef der polnischen Legionen zweifellos amnestiert. An Be­deutung kann er sich init der Persönlichkeit des Marschalls nicht messen, deshalb sind die Nationaldemokrater:, die erbost sind, daß Pilsudski gründliche Säuberungsarbeit vorgenommen hat, so emsig am Werke, um aus Lern Fall Zagorski eine große Affäre zu machen. Es handelt sich urn' einen regelrechten Haß- und Propagandafeldzug, ir: dessen Rahmen auch die Schmähartikel gehören, die unter dem Titel -,WaL in Kalisch geschah" verbreitet wurden und behaupteten, daß sich Pilsudski vor seinen Legionären versteckt habe, während er in Wirklichkeit stürmisch gefeiert worden ist. Zagorski wird zweifellos bald im Auslande sichtbar werden, sobald einmal die SchmähkamHagne der National­­demokratischen Partei sich als nutzlos erwiesen haben wird. Der General wird sich dann damit abfinden müssen, daß für absehbare Zeit durch eigene Schuld seine Karriere in Polen beendet ist, die ihn zweifellos zum Kriegs­­ininisterposten geführt hätte, wenn er der Politik fernge­blieber: wäre. Zagorski war einer der besten Schüler der Kriegsschule, hoch eingeschätzt im Evidenzbureau des Generalstabes, schließlich Stabschef von drei Brigader: und im neuen Polen Brigadegeneral. Solche Quali­fikationen hätte Pilsudski nicht unbeachtet gelassen, politi­sierende Offiziere duldet er aber nicht. Ein polnisches Blatt erklärt denn auch ziemlich deutlich, daß Zagorski noch immer auf Gnade rechnen könnte, wenn er sich von der Politik lossagt, unter Hinweis auf seine einstigen Ver­dienste an Pilsudskis Gnade appelliert und das Ver­leumdungsgewebe zerreißt, das die Nationaldemokraten an den Fall Zagorski geknüpft haben. Der blumerus elsugus in: Anwaltsberufe. Tom Rechtsanwalt Dr. Oskar Morvay. J>: der Somltagsnummer des Pester Lloyd sind aus der Feder des verdienstöollen Herrn Präsidenten der Budapester Anwaltskammer, Oberhausmitgliedes Dr. Josef Pap, über­aus interessante Ausführungen zu dieser Frage erschienen. Da bisher auch zahlreiche Mitglieder des -Barreaus, die '.m Wesen die Ansicht des Herrn Kammerpräsidenten teilen, ihre Meinungeri in der Taqespresse veröffentlichten, möge es nun­mehr auch einem Vertreter gegenteiliger Anschauung gestattet sein, das Wort zu ergreifen.' Vorerst möchte ich feststellen, daß der Inhalt der durch den Herr:: I u st i z m i n i st e r geplanten Refor­mé n n o ch v ö l l i g u n b e k a n n t i st. Es wird also nicht über emen Gesetzentwurf diskutiert, sondern über das Schlag­wort „dlninarns olansus", über einen Begriff, dessen Dehn­barkeit eine sachliche Behandlung der Frage nicht zuläßt. Es müßte zumindest abgewartet werden, tvie sich der Herr Justiz­minister die Neuregelung des Anwaltsberufes vorstellt, ob und in welchem Maße hiedurch die Urrabhängigkcit des Standes oder erworbene Rechte geschmälert werden, und eine sachliche Kritik könnte erst an konkreten Vorschläge:: geübt werden. Die Alitvaltschaft hat die Oeffentlichkeit zu wiederholten Malen mit ihren Beschwerde:: über die unhaltbare Lage des Anwaltsberufes beschäft-gt und selbst darauf hingetvieseu, daß dieselbe auf die maßlose Ueberfüllung des Standes zuriickzufiihrcn sei. Wenn nun der Herr Justiz­minister diesen Jeremiaden Gehör schenkte und eine em­­sprechende Abhilfe i:: Aussicht stellte, so erjchei:lt cs mir nichts weniger als logisch, de:: Gedanken jcdiveder Einschränkung des Anwaltsbernfes, ohne Kenntnis konkreter Vorschläge, ab ovo von der Hand zu weisen. Wie der verehrte Herr Kammer­präsident benlerkt, hat es bereits zu den Zeiten Josefs II. eine Ueberfüllung in den Juristenberufen gegeben. Die Frage wurde bereits damals, und seitdem wiederholt, angeschnitten, ohne daß zu ihrer Lösung auch nur ei:: Versuch ::nternommcn worde:: wäre. Seitdem Haber: sich die Verhältnisse i n: A n w a l t s b e r u f e stetig verschlimmert, weil sich die Erwcrbsmöglichkeitei: verri::gert und die Zahl der Anwälic vermehrt haben. Der Herr Kaiirmerpräsident meint nun, daß 20, 25, vielleicht sogar 30 Jahre verstreichen müßten, ehe die Folgen eiirer Stattdesvermiiiderung zutage treten könnten. Dieje Annahme kann aber selbst im Falle ihrer Richtigkeit nicht als treffendes Argument gegc:: den Plan der Standes­­verminderung gelten. Daß ein Üebel, ai: dem wir seit mehr als 150 Jahren laborieren, nicht von heute auf morgen be­hoben werden kann, ist doch kein Grund, um nicht schließlich einmal mit dem Heilungs-Verfahren zu begin::en, um den Krankheitsprozeß nicht ungehemmt fortschreiten zu lassen. Es gibt auch Gesetze, die für künftige Generationen geschaffen werden. Ter Herr Kammerpräsident befürchte;, daß im Falle der Einführung des blnnrsrus olauseis ei::e beträchtliche Zahl von diplomierten Anwälten, die sich bereits seit zivarrzig Jahre:: für diesen Beruf vorbereitet hatten, außerhalb der Schranken blieben ünd im Wirtschaftsleben keine Unterkunft fänden. Diese Befürchtu:rg wäre nur dann q-erechifertigt, wenn die erworbenen Rechte nicht geschont würden. Die Frage, in welchen: Ausniaße dies billig ist, :nuß allerdings gründlich crtvogen werden. Keineswegs dürsten Leute in: Alter von 28 bis 30 Jahren, die bereits Anwärter sind, von der Reform betrosfei: werden. Bei einer gerechten Regelung kam: die Zahl der außerhalb dcr Schranken bleibenden An­­tvärier auch im Uebergangsstadiun: bloß eine äußerst geringe sein. Ob sich denselben innerhalb der Schranken eine günsti­gere Existcnzniäglichkeit bieten würde als außerhalb der­selben, :na.g dahingestellt bleiben, keineswegs darf aber diese Frage ein Hindernis der Sanierung des ganzen Standes -für ewige Zeitm: bilden. Ha::drlt es sich doch nicht bloß um ei:: Staudesiuteresse, sonder:: uni das öffentliche Iuteres -se, das wirtschaftliche und in o r a l i s ch e Niveau Her Anwaltsch af tzuheben. Dieses Niveau ist infolge der mißlichen Verhältnisse, des maßlosen Elends bcdauerlicherivcise auf eine âufe gesunken, die zu Ver­­irrunge:: mancher Mitglieder des Standes führte und das traditionelle Ansehen des S-tandes untergrub. Nun -darf aber die Verläßlichk-eit eines Standes, dessen Mitglieder -durch das Gesetz zur Verrichtung öfseritlicher Funktionc:: befugt werde::, nicht in Frage gestellt werden. Ganz entschieden muß der A::sicht widersprochen werden, daß es gerechter luid logischer wäre, den blumsrus olansus bereits in der Mittelschule einzuführcn und den Juristen­beruf bloß hervorrage::d begabten -Schüler:: zir eröffnen. Dies wäre der denkbar ch'öbste Eingriff i:: die Lernfreiheit, noch gröber als der -auf de:: Universitäten bestehende blumsrus elâusus, gleichzeitig aber auch eine, völlig unbegründete Herab­setzung aller übrigen geistigen Berufe. schwierigste Frage ist zweifellos -die, welcher -^eise dre Ergänzung des Standes Zu erfolgen hätte. Hiebei muß .die Unabhängigkeit dos Anwaltsstandes auf das strengste gsew-ahCt werben. Da bis erfo'l'greiche Wleguna ^r einheitlichen Justizprüfung grundsätzlich ^ur Ausübung der Advokatur befähigt, kan:: Wohl eine weitere Selektioi: Ylcht recht eingeführt werden, denn Lies wäre gleichbedeutend damit. Laß die gesetzliche Befähigung nicht durch die Prüfungs­kommission, sondern durch -ein anderes, über derselben stehen- Forum erteilt werd. Auch würde eine solche Selektion un­­^dingt zu Ungerechtigkeiten und Unzufriedenheit führe:,. -Dagegen läßt sich gegen dos einfache Prinzip der Anciennität kaum e:n Argument ansührc::. Die Frage, ivas aus Le:: ,chervorragcn^en Talente:: und großen Geistern" werde, läßt sich dahin beantworten, daß sich nicht alle große:: Geister un­bedingt im Anwaltsberufe betätigen müsse:,. Laß bsi den heu­tigen Verhältnissen erfahrungsgemäß selbst große Geister und Ta-len-te im AnwMsberufe nicht in,mer -ihr Brot verdienen und daß vom Gesichtspunkte der Rechtspflege bloß die Frage IN Betracht kon,mt, ob eine genügende Zahl von tüchtigen und verläßliche-!,- Anwälten zur Verfügung steht, nicht aber, ob auch alle großen Geister in der Anwaltskammer unterac­­bracht wurden. Daß den, Anwaltsstande noch -manches Betätigungsfeld unerschlossen ist, ist Nichtig, doch könnte auch Lurch weitèfchcheirde! Maßnahmen auf diesem -Gebiete im besten Falle bloß eine geringe Linderung, und keineswegs eine radikale Heilung der bcst-eheuden Uebel erzielt werden. Eine Erhöhung der gesetzlichen Qualifikation hinsichtlich hoher Amtsstellen in dem Sinne, daß solche bloß Besitzer von Advokaten- ui,d Richterdiplonwn erlangen könn,ton, würde die Lage noch weiter vcrschliinmern, denn sie hätte zur Folge, daß in Hinkunft nicht nur Rechtsanwälte und Richter, sondern ühevdies Tausende von Verwaltungsbeamten zur A-us-libung der Advokatur befähigende Diplome -cr!verbe-n müßten, tvodurch ihnen die Möglichkeit geboten würde, bei Nichterlanguna eines Äm-tspostens -oder nach -ihrer Versetzung in- den'Ruhestand als Rechtsanwälte zu praktizieren. Aber auch die heutige An­waltsgeneration zíüze aus einer solchen Re^rni des Qu-ali­­fikationsgesetzes keinen Nutzen, da die erworbene!. Rechte auch auf der Bea,ntei,leiter nicht geschmälert werden dürften. Im Interesse des Klienten. Von Dr. Elemér Leopold. Im düisteren Beratungssaale -des House of Lords saßen die Richter beis-ammen, um im EhescheidungZprozesse -S-eiueü Masestät des -Königs Geor-g VI. von England und dero hohen G-attin Caroline von Brunswick llrteil zu fällen. Im Lause der Verhandlungen erhob sich Mr. Brou-gham, Anwalt der Königin, und sprach i-n folgender Weise Zu dsi: O-berrichtern Englands: „Verzeihen mir Ew. Gnaden, wenn ich daran erinnere — doch,es sind vi-ele, -die einer Mahnung bedürfen —, daß der Anwalt -bei Erfiill-ung seines Berufs nur eine Person vor Ilugen zu halten hat: s-einen Klienten^ Seine höchste Pflicht ist die Beschützung des Klienten. -Sein einziger Gesichtspunkt: das Interesse des Klienten. Und er darf bei Ausübung seines Berufes weder auf d-ie Entrüstung, noch auf die L-eiLen, auf die PeiniWng, a:l-f Len Ruin, die er anderen zufügi, Rücksicht nchinen." -Also sprach Mr. Brougham, Ratgeber des Königs, An­walt der Königin. Wäre es nicht notwendig, diesen Mahnruf bezüglich der Beschützung des Klienten, der Interessen deè Partei, heute wieder erschallen. zu lassen, wo Anträge und Ent­würfe einer neuen Advokaturs ordnung un-tep BorberLÍt:l-ng stehen,- insbeson-Ler-e, als über unbekannte Pro. jekte debattiert u::d abgestimmt wird. Es ist mcht außer acht zu lassen, daß die Advokatur keine Jnstitrition „sui gensrls" ist. Der Advokat ist ein Organ der Rechtspflege, der Führer der Rechtsuchsnden. Er ist der erste Richter des Skre,tfalles, doch das Urteil, das er sich über diesen bildet, ist einstweile:: ein „Vor"-Urteil. Seine Haupt­wirksamkeit besteht darin, entweder einem der im wirtschaft­lichen. Leben kollidierenden Interessen zum Siege zu ver­helfen -sPrDat- und Kreditrecht), oder aber Privatinteresse:: zu verteidigen, wenn diese mit staatlichen, gemeinrechtlichen Gesichispunkte:: in Konflikt geraten sstrafrechtliches und ad-^ ministratives Werfahre-n). Die Advokaturstätigkeit ist somit keine selbständige Funktion unseres wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens, sondern eine -Koordinate desselben. Bei Schaffung des neuen Gesetzes ist dies der Haupt­gesichtspunkt und bei den vorhergehenden Rezensionen und Ai,träge!, sollte man von diesem Sehwinkel ausgehen. Es scheint jedoch, daß d-es nicht beachtet wurde durch -jene Herren, die im Namen der „Liga des freien Advokatenstandes^' seitenlange Rundschreiben versandten. Dieses Rundschreiben stellt als Ker-n der Entwürfe dei: Uumsrus elausus Lar, und den blumsrus elausus selbst ausschließ­lich als ein -Mittel zur Aushebung -der Ueberfüllung der Advokatursl-aufbahn, das heißt, als eine .rein wirtschaftliche Maßnahme. Das Ziel des Advokatursordnungentwurfes ist jedoch diir Schaffung ain-cs Advojkatienko-rps, Las rmstand« ijft, die Inter -es -sen Les Klienten je w -rrksämep z u -verteidigen, das mit vollständigem mor-alischen und persönlichen Gewichte im Interesse der Partei und der Sache einzuschr-eitei: vermag; eines Advokatenkorps, das Wohl bewußt ist des Weges, det: der u:,garische Advokat zurückzulegen hatte, um sich aus dem Provinzjuristen des vorigen Jahrhunderts zun, großzügigen Rechtsgelehrten der Gegenwart zu entfalten­­eines' Advok-ütenkor-ps, das, in allererster Reihe den Advo­katen im Interesse des Klienten von dem Kliente::, im In­teresse der Sache von der Sache, unabhängig niacht. D!« iGr:indbedingung des wirksamen iSchutzes der Interessen der K-lieutiM ist die Schafif:un-g eines an-gissehen-en» materitell -u,nabh ä-ngigen, Ad-vokatenstaindeS, Hierzu soll der Grundstein durch die neue Advokatursordi:ung gelegt werden. Was nun den blumsrus olausns betrifft, so ist dieser en erster Reihe keine wirtschaftliche Maßnahme, sondern ein Erfordernis von allgemeinem Interesse. Denn im Falle dis Staatsmacht die V-èrr-ichtnng einer bestimmten gemeinrecht­­lichci: Funktio:: — und cs kann doch nicht gel-eug:iet werden, daß die Tätigkeit des Advokaten sich in die Ausübung deS iMaicstätsrechtcs des St-a-atcs organisch einfügt — nur über gewisse Vorbedingungen verfügenden Staatsbürgern anver­traut, so kann diese un: so weniger allein qualitative Schranken bezüglich dieser Funktionäre, also bezüglich der Advokaten, setzen, je festgesetzte-r die Zahl der gemeinrechtlichen Funktio­näre des Staates sRichter, Beamte), je klarer u:nrij^sen dis gemeinrechtliche Funktion des Staates, je genauer bestimmti das Ma-jsstätsrecht des Staatslebens erscheint. Mit anderen Worten: je konstitutioneller der Staat ist. »rr» DerMimei U8 elausus rtnd die Advokâ« Der Artikel, den der Präsident der Budapefter Advo­katenkammer, Oberhausmitglied Dr. Josef v. Pap, i:: unserer Sonntagsnummer veröffentlichte, hat in der un­garischen Juristenwelt großes Aufsehen hervorgerufen. Eine Anzahl von Zuschriften sind uns aus diesem Anlasse zugekonimen, von denen wir vorerst di­folgenden publizieren: OoiuierstAA, 1. Lsptombsr 1927j

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