Schul- und Kirchen-Bote, 1868 (Jahrgang 3, nr. 1-12)

1868-07-01 / nr. 7

1 fl. den Herausgeber Schul- und Kirchen - Bote für das Sachsenland, Herausgeber: Franz Nbert, ev. Pfarrer in Schaat­­­­ee 7, Hermannstadt, 1." Juli 1868. II. Jahrgang.­­­es Dieses Blatt erscheint den 1. in jedem Monat, in 11/4—2 Bogen starren Heften. Pränumerationspreis: J­ährlich 20 fl. , ganzjährlich 2 fl. 40 fl. — Mittheilungen, deren Veröffentlichung im „Boten“ gewünscht war und an (legte Pot Mediarch), Pränumerationsgelder ausschließlich um den Verleger zu leiten. Inhalt. Die Autonomie der Kirche­­ und der Refurs gegen deren oberstrichterliche Ents­ei­­dung in firchlichen Angelegenheiten. — Beiträge zu einem Gefegentwurf, betreffend die Reorganisation des Volfsschulwesens im Umfange der ev. Landeskirche A. B. in Sieben­­bürgen. (BORIREUNG.)­­ Ramr­citen. — Literatur. —­­ Kleine Mittheilungen. — Notizen. — SH s ’» . Diezuwnomie der tiirkljei und der tite links gegen deren ob­erste richterliche Entscheidung in­ tiirictiichen­ Angelegenheiten." " (Gine Firctenrechtliche Frage.) Das Verlangen nach Freiheit der Kirche im­ freien Sinn­e it gegenwärtig WA so lautes und allgemeines, da­ nur taube Ohren und blinde Augen sich seinem Auftreten verschließen können. Diesem Berlangen entsprechend" hat au unsre evang. landes-Kirche, fády ihr bereits von früher­en unsern Landes: Geseten fest begründetes Recht der Autonomie, in der ‚durch die „provisorischen Bestimmungen“ vollzogenen Berfaffungs-­reform zu "wahren gewußt, indem nach Approb. Const. Pars I. Zit. I. Art. 3, sowohl den Gemeinden, als an den Kirchenbezirken und deren Konsistorien, insonderheit aber der Landes-Kirchen-Vertretung und dem Landes-Konsistorium die endgültige Entscheidung über die ihrer Kompetenz zufallenden kirchlichen Angelegen­­heiten vorbehalten wurde, wie dies die Paragraphe 67, 85, 103, 116, 132, 152 und 153 nebst andern beweisen, und er wird damit gewiß jeder an dem Wohle und der Würde unserer evange­lische Theil nehmende Glaubensgenosse vollkommen einver­­standen sein. Dagegen kann und wird es indessen, wenn auch nicht eben häufig, wenigstens in manchen Fällen vorkommen, daß namentlich bei Personal-Progessen, wo der Natur der Sache gemäß einer Unrecht haben muß, feiner es aber zu haben glaubt und haben will, die unterliegende Partei mit der erfolgten Entscheidung unzufrieden, sich gerne. ‚ein höheres und besseres Nedyt Tuchen, mithin von ihrer obersten Kirchen: Gewalt auch an die noch höhere Staatsgewalt refuriiren wird wollen. It man ein solcher Nefurs zulässig ? Biehen, wir unfern, protestantischen Grundlagen gemäß zunächst die, heilige Schrift darüber, zu Nathe, so sagt erstlich der Heiland selbst bei Lukas 12, 57. zu dem Volke die sehr reichen Worte: „Warum richtet ihr nicht an euch selber, was 7. 8 13

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