Siebenbürger Bote, März-Dezember 1849 (Jahrgang 59, nr. 30-183)

1849-05-23 / nr. 60

Heemnustademin­stui­ee @erscheint wöchentlich Smal, Mon. rad „Freitag, um Samstag. “ Hochweister‘| m Maabennlung eng; ; für das halbe Jahr 4 fl., das \. Dierteljahr © fL, den Monat 40 hr. Ile EDE n üre + Er Dar 2. . gRit Pohversendung halbjährig & 9 N 80 hr, vierteljährig 2 f. 20 hr. - - Intuition-keimt- Is- quiesss ihn «« « - |­ ­-» --—--Amtlicher Theil. Verordnungen. => + 3 un­ternehme ich Kiogem, daß wehrlose Bürger unter dem Vorwand , als wenn sie unter die Redellen­ gehören,, amı ihrem Leben und Eigenthum Angriffe erleiden ; ich höre, daß eingefangene Schuldige, wenn sie von einem Ort zum andern geleitet werden, von den­ Begleitern "bei erdulden müssen; ich höre, daß Urtheile gesprochen und vollzogen werden von Leuten, die dazu nicht berufen, nice beauftrage-sind. Solches darf nicht mehr vorkommen,‘ ich werde dafür zu­ sorgen wissen. Betreff der angezeigten einzelnen Fälle ist die­ gehörige Verfügung liegen­d_ getroffen. Unsere Aufgabe ist, nicht nur­ die im Aufstand Begriffenen zu besiegen, sondern den zweifelnden, aber ruhigen Bürger zu überzeugen, daß wir jeden Bewohner des Vaterlandes, ohne­ Unterschied der Spra­­che und Religion, glürettisch machen wollen. Gegen Jene sei, wenn es anders, nicht, „sein ‚Fann,, das­ Bajonett und die unbesiegbare Kraft un­serer „Armee; ‚gegen­ diese Aufklärung, und moralische Kraft unsere Waffe - Unsere "Aufgabe ist, den Schuldigen zu bestrafen, den Un­­fGuldigen zu fügen. Um dieses vorgestellte und heilig zu haltende Bier zu erreichen, verordne und befehle ich das Nachflehende­­«.. t) Den wehrlosen friedlichen Burgen der Rierlanden angreift, M·­eschantun ex Pufees­ und feinem BeftzmcheapgegaJkameeden OJns die Aburtheilung der Schuldigen darf außer den zu dies fett-Zweck eingesetzten Gerichten sich Niem­and einim­sehen. s)Wenn Schuldige ein­gefangen werden,darf ihre Begleitu­ng sie nicht verletzen. «4)—Zur Bestellung D­erer,w­elche dies nicht befolgen und bür«­gerliehen Standes sind,habe ich hier in­ Klausenburg einen Gerichts­­stuhl aufgestelle,i wenn sie zum Militärstand gehören,werden sie durch ihre Vorgefegten bestraft werden, 5) Jh mache die Oberbeamten und Regierungskommissäre für die gehörige Veröffentlichung und strenge Einhaltung dieser Verord­­nung verantwortlich. Staufenburg, 16. Mai 1849. Karl Syentivänyi, bev. Neg.-Kommiffär. 2. (Im Auszug.) Minister des Innern, Barth. Szemere, Des­brezin den 14. Mai I. 3., hebt das bei der Konfissation der Graf ihren Güter über­kompromittirte Staatspolizeiamt auf und ordnet­ eine neue Stellenbewegung desselben an. Auszeichnung. Der General Joseph Schweidl if mit dem militärischen Verdienstorden dritter Klasse befüh­rt worden. Beschluß in Betreff der Aufstellung von gemischten Militär und­­ Em­ik Standgerichten, deren Beschaffenheit, Fürgehen,­­und­­ Bestimmung der Fälle, welche unter das Urtheil Mens derselben gehören. (Saluf.) i) Sowohl der Staatsanwalt, als der Angeklagte und dessen Anwalt, als auch die ll­an des Gerichtes können den Zeugen tragen stellen. k) Die Aussagen­ der Zeugen und deren­­ Immisihe auf die ih­nen gestellten Fragen gegebenen Antworten sind alsogleich „ausfzutzeich­­nen, unverweilt vorzulesen und sonach vor den Mitgliedern des Be­richts zu untertreiben“. ) Nach Verhör der Zeugen haten der Staatsanwalt wo wei­­tere Aufschlüsse verlangen, wodurch dies Verfahren "einst­weilen aufge­­hoben, aber über 12 Stunden nicht verschoben werden kann. m) Im Gegenzug, wenn der Angeklagte den Aufschub der­ Ver­handlung darum verlangt, damit er sich die Gegenbeweise verschaffen könne, wird das Gericht der Stimmenmehrheit die Zeit­ bestimmen, wie lange das gerichtliche Verfahren aufgehoben sei,­ wobei beson­­ders aufzuwerfen kommt, daß die Kürse der Zeit das­ Be­schaffen der Beweise nicht unmöglich mache. In solchem Falle ist der Richter verpflichtet, alles aufzubieten, daß die Beweise, wodurch etwa die Sträflichfeie des Angeklagten ermweisbar wäre, beigeschafft erden. n) Wenn aber der Angeklagte bei der That ertappt wollede, oder wenn die gegen ihn bergebrachten und von ihm nicht ents­cräfteten Zeugenschaften so farf und offen darliegen, daß die Wahr­­haftigkeit der Angabe unbezweifelbar und die Identität der’ Person ach gewiß ist, so Hat das Gericht das Necht, den Aufschub' des ges­ichtlichen Verfahrens' gänzlich abzuschlagen. 0) Wenn das gerichtliche Verfahren nicht aufgehoben worden ser nach Verlauf der „stattgehabten Aufspubzeit abermal begonnen, und die Zeugen des Staatsanwalts und die, verhört worden sind, trägt der­ Staatsanwalt­ wieder die Anklage vor, und dazu die Beweise; sodann aber bringt der er oder .dessen Anwalt all das vor, was sie zur Vertheidigung fü nöthig halten, wo sonach das Gericht, sich in ein­ besonderes Gemach) ‚begebend, das Ureheil fällt, welches sämmtliche Mitglieder des Gerichtes unterfertigen. p) Das Verfahren muß jedenfalls ‘öffentlich sein. Wenn jedoch­ aus dem Staatsinteresse hervorgehende liftige Gründe ein öffentliches Verfahren für schädlich andeuten, wird das al das Dertaleis bis zum Aufhören dieser Ursachen einstellen. gq) Zur Ueberweisung und Konstatieung des Spätlängpt­is nöthig: das mit den Umständen übereinstimmende Einbenenntniß des­ Angefragten oder in dessen Ermanglung die wenigstens zweier tadelloser, vollkommen glaubwürdiger Zeugen ebenfalls mit den Umständen: zusam­­mentreffende entschiedene Zeugenschaft oder aber endlich von solcher Glaubwürdigkeit Original-Zeugnisse. r) Zur Verurtheilung oder­ Zweisprechung des Angeklagten ie die einstimmige Einwilligung sämmtlicher Mitglieder des na­pet nordwendig. s) Im Verurtheilungsfalle kann­ das Gericht nur ein Todes­urtheil fällen, welches immer dur Pulver und Blei vollzogen wird, im alle der Sreisprechung aber ist der Angekragte sogleich zu ent­lassen. U Wenn der Angeklagte weder verurtheilt, no aber gänzlich für unschuldig erkannt wurde, wird derselbe der ordentlichen Be­­rihtsbarkeit überantwortet. a) Vom Richterspruche des Standgerichtes findet weder Apella­­tion, noch Gnadenrecurs statt, sondern das über den Angeklagten auss­gesprochene Todesurtheil wird dem Angeklagten sogleich Fund gemache, und nach 3 Stunden im Weifein­ eines, der Gerichtsmitglieder vollzogen. " A­ngeflagten formlich

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