Siebenbürger Bote, Januar-Juni 1850 (Jahrgang 60, nr. 1-102)

1850-01-14 / nr. 8

34 der höchsten Patente vom A. März und 15. Augus­t. S. haben dafür die lei­tenden Grundlage festgestellt, und es war eine der schwierigsten, die Sorgfalt und­ Anstrengung der Regierung Euerer Majestät unausgeregt beschäftigenden Aufgaben, hierin die umfassenden Einzelnverordnungen für die einzelnen Kron­­länder zu entwerfen und in­ Be­zug zu siegen. In den meisten Kronländern des Reiches ist dies bereits geschehen, und zahlreiche, mit tüchtigen Kräften und­­ Mitteln­ aller Art ausgestattete Special-Comm­issionen sind dort belästigt, das eben­so mühevolle als Hogmichtige Geschäft ver Grundentlastung rasch und umso Rptig durchzuführen. Die Regierung darf mit Zuversicht erwarten, daß in der nächsten Zukunft die­ sohon jegt beginnenden segensreichen Bolgen dieser großen Maßregel immer allgemeiner hervortreten werden. Auch für Die Übrigen Kronländer sind die entsprechenden Gefegesvorlagen theils vollendet, theils in rasch fortschreitender Ausarbeitung begriffen, um­ die MWopithaten der Freiheit des Bodens baldmöglichh allen Theilen des­­ weiten Kaiserreiches zu gewähren. Die Zufiz-Organisation, für fi allein eine Höh­e umfangreiche Aufgabe, in der die angestrengte Thätigkeit der damit in den einzelnen Ländern be­­trauten Organe mit Beilegung zahlloser Schwierigkeiten bereits so weit vorge­söritten, und nach wenigen Wochen die neuen Gerichte in jn allen jenen Kronländern, für welche die unterm 16. Juni d. h. Allerhöchst genehmigten Grundzüge Anwendung zu finden haben, ihre Amtswirksamkeit beginnen können. 30 hieß nicht der Fall is, oder die Organisationsentwürfe erst­ später zur Aderhöchsten Genehmigung vorgelegt werden konnten, sind. tod, die Dies­­faligen Arbeiten entfever ihrer Bollendung nahe, oder werten mit, E­ier und Sorgfalt fortgefegt. Gleichen Schrittes mit­ den Reformen des Gerichtemesens geht die Ausarbeitung und Berathung jener Sefege, welche all zur Renverung der Rechtepflege gehörig Euerer Majestät bereits in dem allerunterhänigsten Berichte vom 8. Juni rd. Jahres zur Alerhöchsten Kenntniß gebrage warten­d. Eine nicht minder wichtige, aber noch dringendere Aufgabe in die neue Einlisung der neuen politischen Verwaltungsbehörden. Euere Maj. gerichten mit der Aderhöchtten Entbliefung vom 26. Juni d. J. die allgemeinen Urunträge dafür zu genehmigen, und es ist nunmehr Diefed umfassende Werk so weit­ ge­­fördert, daß in Böhmen, Mähren und Schlesien, in Desterreich 0b und unter der Enns, in Salzburg, in Zirol und Vorarlberg, in Steiermark, Kärnthen und Krain, im Küstenfante und Zrief die neuen politischen Behörden im Jän­­ner des Jahres 1850 ihre Wirksamkeit beginnen werden. Für Galizien, Dalmatien und die Bukowina, so­wie für die Lombartie und Benedig sind die Organisirungsarbeiten dem Abschlusse nahe. Hinfigiich der Einführung einer geregelten Verwaltung des öffentlichen­ Dienses in der Weiworschaft Serbien und in dem Zemetscher Banate hat der dahin entsendete Tanves-Chef mit dem ihm beigegebenen Ministeriat­ Sommissäre auf Grundlage der Bestmmungen des Alerhöchsten Patents vom 18. Novem­­ber d. h. die näheren Weisungen erhalten. Bei der Fesstelung der definitiven Organisation für Ungarn und Greßen- Hürgen wird die Regierung Euerer Majestät sorgfältig beat sein, die Er­­fahrungen, welche sich aus der Wirksamkeit der zu­folge des Allerhöcht­ ge­­nehmigten Prosisorischen Verwaltungsorganismus eingefegten Behörden ergeben werden, in der Richtung zu bewußen, um dabei einer­seits die, einheitliche Verwaltung der Reichsangelegenheiten in diesen Rändern bleibend sicher zu fellen, anderer­seits aber auch den eigenthümlichen Verhältnissen und Interessen­tere­reiben die gebührende Nachsicht zu tragen. Die Organisirungs - Anträge für Kroatien, Slavonien und die Militärs­tränge sind vollendet und werten Euerer Depreftät ehestens zur­ Allerhöc­en- Schlußfassung unterbreitet werden. Als zusammenhängend mit der Kräftigung der politischen­­­erwaltung er­­laubt sich der treugehorsamste Deinisterrath auch noch auf die Gensvarmerie hin­­zuweisen, deren Errichtung auf Grundlage des Euerer Majesi­ät unterbreiteten organischen Gefeges nunmehr in allen Kronländern gleichzeitig­ eingeleitet wer­­den wird. Diesen Einrichtungen im Justizfache und in der politischen Administration werden zunächst die gleichfalls ihrer V­ollendung nahe Aufstellung der neuen Steuerämter, die in der Ausführung begriffenen Einrichtungen der Bau- und Schulbehörden, die für die Allerhöchste Schlußfufjung vorbereiteten Organisirun­­gen des Sanitäts- und Duarantainewesens, der Sicherheitsbehörden, der lan­desfürstlichen­ Gaffen, ver­­­ehnungs- und Kontrolsbehörden Üich­anfaließen. Gleichzeitig mit dieser, auf die Ausbildung der inneren staatlichen Institu­­tionen gerichteten Wirfsamfett, entwickelte die Regierung uerer Majestät: in allen Verwaltungszweigen die eifrigste T­ätigkeit, um»die materiellen Interessen Des Bolfes überallhin zu fördern, der Hebung­ der Landes-Kultur, der lebendi­­gen Entfaltung des Gemwerkfleißes und Hanfeld jeden nur immer möglichen Borshub zu gewähren, die in Angriff genommenen Öffentlichen Bauten, na­­mentli­ch den für das allgemeine Wohl so wichtigen Zweigen des Eisenbahn­­und Straßenwesens und die Ausführung eines weitverzweigten , Telegraphen- S­ystems mit aller Energie fortzulegen und in so größerem Maßstabe für­ die Zukunft die nöshigen Entwürfe vorzubereiten, und um endlich für die Rege­­lung des Staatshaushaltes alle jene Maßregeln einzuleiten und durchzuführen, welche einerseits der außerordentliche für die Erhaltung­ des Staates nothmendige Aufwand, Und andererseits die Nadsict auf die ohnebief­­ änterigen "Zehen­hälsniffe zuläsfig_ersceinen Heß, _ Der treugeporfamste Ministerrord hat sich im vorsehender Uebersicht nur bie whtigsten Legislativen und organischen Arbeiten anzuführen erlaubt, ja es zu weit geben würde, aller ein­zelnen auch munter, um lasenten -gefegligen Verfü­­gungen zu erwähnen, oder, die zahlreichen Elaterase zu berühren, melde als Gejegesvorlagen oder Organisations- -Entwürfe in den Wertstätten der Regierung vorbereitet werden. Er kann jedoch nicht unterlassen, allen unterstehenden Organen dad d­er« tiente Zeugung zu geben, daß alle Branchen des Dienstes bis hinab, in die untersten Schichten der­­ Verwaltung mit aufopfernder Anstrengung sich ihrem Berufe hingegeben und zur Förderung der Zwecke und Aufgaben der Regie­­­rung mit­ Eifer­ und Umsicht beigetragen­­ haben. Das große Werk, as Exere-Majıtät sich sorgefcht, ist auf diese Weise wesentlich vorgeschritten. Ereignisse, die sich nicht vorhersehen ließen, Säwierigkeiten, die stets neu auftauchten, haben den Bortschritt wohl zu­ verzögern, aber nicht aufzuhalten, oder im eine andere Bahn zu lenken vermont. Was rerliches Wollen und menschliche im ihrem Schaffen an Raum und Zeit gebuntene Tätigkeit zu leisten vermag, if geleistet werden. Wie weit viel bisher­­ getroffenen­ Einrichtungen weh ter. Bervolständi­­gung und endlichen Regelung bedürftig seien, wird und an der Hand der Er­­fahrung zu erprobende Bedürfniß unzweifelhaft herausftelsen, und es kann die weitere Ausführung mit Beruhigung der fünftigen Erwägung in weniger, drän­­genden, Zeitumständen überlassen bleiben. Bisher galt es die Fundamente des Staatsgebäutes zu regen, den Echutt eingeflärgter­ Institutionen wegzuräumen, die­ Hauptflügen der gefeglichen­ Ord­­nung wieder aufzurreten,. Dem in dieser Beziehung Geschehenen wird der Un­­befangene die Anerkennung nicht versagen, wenn er den inhaltsschweren Zeitraum des legten Jahres von seinem Beginne bis zum Schluffe turchprüfend dazjeni­­ge, was damals War, das Verheißene, mit dem vergleicht, was fegt ist und wird. . Das Geworden’e enjkäktzjtgleich den Keinites Werdenden und bekvebee­­btlckverbereitegeschehene anaßkegeln und VorbereitungenAnerbieten-Wel­­batsteBegkünzung des-Anträge,welche tektreugebekfamste Ministeekaeb mit diesem alle xunkektvänigsten Vortragever Schlusse-sinng Eueret Maiesiätumets­creint,und welche tabin gerichtet sind,nunmehr inter pegnnischen Entwick­­lung des stacsttichen Ledensoee die Erfüllung ms.83ver Reichszufassung zu gehen.Ti­ewesen­ richtet Vorbedingungen,wäh­ nrlich die Feststelvngvechenländer innerhalb der­ Bestimmungen ter Reichsverfassung,di­e Reformen im Gemeinde­­wesen und dierganisatondek Bemwaltung sind in vieln Theilen desNeiches mein solches Staet um­getreten,dafan fivket Grundlage­ in weiteres Element des Bexfassangeboues gebildet,ein neues wichtiges skievegdinUe Staate­mee­­rchanceengqngts die Lanveevegassung in den einzelnen Kronlandnn in With­ianet eingesetzt werden kann Dukx Adichmneee von Euekek Maiksinenkiltebvnen Reichevecfassnns stellt einigen Kronländerndefokttete Stmute in Aussicht. Auf welche Weise diese Zusicherung, bezüglich Ungarns, der Woiwodschaft Serbien und des ZTemesher Banats erfüllt werden sol, hat der treugehorsamste Deiniflerrath bereit in­ den allerunterthänigsten‘ Vorträgen vom 17. Okt. Pr­o 48. Nov. 1849 dargelegt. Über die Landesangelegenheiten des Königreiches Kroatien und Bos­­nien, so­wie­ über die Regelung der Verhältnisse der Militärgränge wird der treugehorsamste Ministerrath demnächst in der Lage sein, Euerer Mofflat seine Anträge vorzulegen. Eben­so sind alle Einleitungen are, um die N Repräsentationg-­verhälte­nisse Siebenbürgens im Sinne der Reichsverfassung festzustellen. Das Statut für die Lombardie und Venedig ist vorbereitet und m wird eher stens der Gegenstand einer Vorlage an Euere Majestät bilden. Die übrigen Kronländer sollen nach dem oben erwähnten Abscnitte der Reichsverfassung eigene Landerverfassungen erhalten. Für die Königreiche Galizien und Lodomerien mit den Herzogstü­mern Lushwig und Zator und dem Großherzogthume Krakau, für das Königreich Dalmatien und für das Herzogthum Bukowina muß ‚i­­n ter treugeforfamste Ministerrath die allergnädigste Erlaubnis­ vorbehalten, die Entwürfe der Lan­­desverfassungen nach erfolgter Fensterung der dem Abschluße nahen politischen Organisation jener Kronländer Euerer Majestät vorzulegen, weil bei­ dieser Dre­ganisation Vorfragen eine Lösung zu finden haben, ohne welche die Landes­­ordnungen nicht gegeben­­ werden können. Für alle anderen SKronländer,­­namentlich für das Königreic Böhmen, für das Erzherzogthum Oesterreich unter der Enns und für das Erzherzogthum Oesterreich ob der Enns, für die Herzogthümer Salzburg, Steiermark, Kärnthen und Krain, für die Markgrafschaft Mähren, für die Markgrafschaft Syrien mit der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradissa, für­ die gefürfete Grafschaft­ Tirol­ und Vorarlberg und für das Herzogt­um Ober- und Nieder-Sälesien hat der treugehorsamste Ministerrath die Entwürfe der Landesverfassungen und der Landtagswahlordnungen vorbereitet, und erlaubt fs nunmehr Euerer Na bie: Gesichtspunkte: Karzwiegen, welche hiebei maß­­gebend waren. “ “ " jehlt in gedrängter Kürze

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