Siebenbürger Bote, Januar-Juni 1850 (Jahrgang 60, nr. 1-102)
1850-01-14 / nr. 8
2 ee Hermannstadt am 14. Jänner RT @. 1850. Inserate alles Art werben in ba Sodhmeiker'shen Myahertlane arm- Das ei einer einspaltigen Bettzeile kofet 8 ar., für eine zweite und dritte Miederholung ® kr, CH. ng @ribei at wöchentlich Amal Montag, Mittwoch ‚Freitag und Ramfag. Moftet für das halbe Jahr & A., das Vierteljahr ® f., den Slonat 40 hr. Mit Postversendung halbjährig & ft. 80 ar. vierteljährig 8 fl. 20 hr. enbürger Bote. Hilfruntertränigker Bortrag’ded treugehorsamsten Mint Rerrathes in Betreff der für die einzelnen Kronländer zu erlasen den Landesverfassungen und Landtags - Wahlordnungen, Allergnäpdigster Herr! In dem Manifeste vom 2. Dezember 1848, wodurch Euere Majestät den Belfern der Monarchie Allergöhrt Ihren Regierungs-Antritt feierlich Funß gaben, und in dem mit der Verkündung der Reicheverfassung erlassenen Manifeste vom 4. März dv. 3, haben Euere Majettät „die verjüngende Wierergeburt ver Dosterreichischen Monarchie” und „die Begrüntung eines ale Lane und Stämme des Reiches vereinigenden großen Staatsto:pers" als „Ihre Redenzaufgabe“ erklärt. Die Einheit und Integrität der Gesammt- Monarchie; die Festligurg und Abgrenzung aller Staatsgewalten; die Sicherung der echten Freiteit durch das Gefeg ; die Herstelung der Ordnung und des Friedens im Innern und nach Außen; die Gleichheit der Staatsbürger vor dem Beirge, und die Gleichberechtigung aller Nationalitäten 5 die Beifreiung des Grundes und Porene 5 dieröffentlichkeit und geregelte Gebahrung in allen Zweigen des Staatehaushaltes 5 die Bildung einer kräftigen Gentralgewalt mit zeitgemäßen Reformen der Reifepflege und Verwaltung, die Freiheit der Gemeinde und die Gelbfmänzigkeit und freie Entwiclung der Länder wurden von Euerer Majestät in dem Manifeste vom 4. März d. G., als die Hauptgrüngjäße bezeichnet, welche bei der Berleibung der Berfaffung geleitet hatten. Die Reiheverfafsung gab diesen Grundfügen einen bestmmten Anstrucz e3 ward dadurch der Grundriß für den flaarlichen Ausbau des Reiches fritgesellt, die Ausführung und Verentung der Gefäßgebung und der organisirenden Umgestaltung überlassen. Die Verhältnisse gestatteten es bisher nicht, bei diesem großen Werte die Theilnahme und Mitwirkung der verfassungsmäßigen Volfsvertretung in Anspruch zu nehmen, weil einerseits einige der wichrigsten Lüngeinheile des Kaiserılibums, ohne deren Theilnahme ein Reihe - Parlament nich denkbar ist erst wieder gewonnen, und in einen geordneten Nechtezustand zurückgeführt werden mußten, und weil andererseits die Einberufung des Reichstages die vorläufige wohlgegliederte Bildung mehrerer wesentlicher Institutionen beträgt, sollıch der Staatsbau mit dem Giebel beginnen, bevor die Grunpfleine gelegt, Die Wände und Säulen aufgeführt, und die Zwischenfächer organisch eingefügt sind. Die Regierung Euerer Majetät, zurchprungen von der Gröfe und Verantwortlichkeit ihrer Aufgabe, hat die Kösung versehlen mit Orage Hand in Angriff genommen. Mitten unter gefahrbrohenden Bedrängnissen, wo es galt, die Nast des Reiches gegen äußere und innere Feinde aufzubieiben, und für die gesellschaftliche Ordnung gegenüber der anftürmenden Anarchie die ersclafften Zügel der Staatsgewalt wieder fehl zu ergreifen, mußte die Regierung gleichzeitig nie für ich allein jene Bahn der Gefeggebung und der organisirenden Einrichtung betreten, um den Staatsverband aufrecht zu halten und alle Mairegeln durchzus führen oder doch anzubahnen, in welche erforderlich sind, um der Zusage des Allerhöchsten Manifestes vom 4. März d. J. zufolge, die Reicsverfassung zur sollen, lebendigen Wahrheit zu machen. Getragen von dem Bemußstein ihres reblichen Wollen, bauend auf die Zusimmung und Untersügung aller wahren Brennte des großen Baterlandes, rechnend auf die Anerkennung der Zukunft und auf das parteilose Urtheil der Geschichte, Fest vertrauend auf den Schug des Himmels, der das erlaubhte Haus Oesterreich sichrbar und sicher durch alle Stürme der Jahrhunderte geleitete, hat die Regierung Euerer Majestät folgerecht und beharrlich von ihr vorgezeichneten Weg verfolgt, die Durchführung der neuen Institutionen auf der Grundlage der Berfassung in organischer Reihenfolge gefördert und unbeirrt von den, nach verschiedenen Richtungen bintsängenden Stimmen und Ereignissen unverwandten Blides fi dem großen Ziele genähert. Die außerordentlichen Verhältnisse erheirschten außerordentliche Maßregeln, von dem schwierigen Werke der Bauführung böswillige Angriffe abzuhalten, dem Gefege Überalhin die nur zu sehr gefundene Auctorität zu verschaffen, den durch die Ereignisse geschlagenen Wunden die zur Heilung erforderliche Ruhe und den siorbnenden öffentlichen Zu fänden die Möglichkeit innerer Befestigung zu gewähren, mußten vielfach dur den Arm der bewaffneten Macht die weittragenden Mittel der Ausnahmszustände in Anwentung gebracht, und müsen zum Theile wo aufrechterhalten werden, damit dası ft conformirende Reich in seiner Entwicklung mit neuen feindseligen Störungen blosgestellt werde. Bei den organischen Maßregeln und Verfügungen, welche. die Sanction Euerer Majestät erhielten, war die Regierung lets bemüht, mit möglichster Umsicht und mit aller Offenheit vorzugehen. Sie sicherte bei den wichtigsten Ausarbeitungen in die Unterbligung von Männern, denen das Vertrauen ihres Heimathlandes und der reiche Schafter Erfahrung und der unmittelbaren Kenntnis der wahren Bedürfnisse und Wünsche der Penölierung zur Seite fleht, und zur offene Darlegung der leitenden Grundfüge und Motive suchte sie den Zweck und Besimmungsgrund jeder neuen Einrichtung und Berordnung dem Vierfläneniffe des Wolfes allgemein zugänglich zu machen. So statten Euere Mojistät pur eıinen kurzen Nachblid auf das, zur Entwiclung der verfassungsmäßigen Grundfäge Gefebene, einerseits iu organische Werven der neuen Inflatiionen zur Maren Anschauung zu bringen, und andererseits dasjenige, man in der nächsten Zukunft und wie es zu gefleehen habe, darzulegen. Der Breibeuzer Person ward durch das Allerhöchste Patent vom A. März d. J. die Gewährleistung der wichtigsten politischen Grandrechte. Dem Mitbrauche ver Pıiffe trat ein Nepressivgefeg entgegen, dass Versammlungsrechter und Associationsgefege die dur das allgemeine Wohl geforderte Abgränzungs umfassende Reformen in allen Zweigen des Schul- und höheren Unterrichtzwesens streben die Treipen der Ehre und die allgemeine Zugänglichkeit der Volfsbildung zu verwirklichen ; die durchgreifende Umgestattung der Nechtepflege und besondere Normen über Verhaftungen und Gefängniswesen umgeben die persönliche Freiheit mit neuen Garantien; die Grundlage der allseitigen Duraführung traten in dem theilweisen Mangel entsprechter Organe und in dem nicht immer gehörigen Verständnisse nahenhafte Hindernisse in den Weg. Die bisherigen Vorkehrungen für die Regelung des Gemeindewesens haben sehr bemertene werthe Erfahrungen über die praktische Anwendbarkeit und Tragweite mancher Bestimmungen des Krfeges zu Tage gebracht. Die Regierung Euerer Majftär hält sich hiernach verpflichtet, bei der weiteren Konstituirung der Gmeinden, ohne von den Hauptgrundlagen des erloffenen Gefeges abzumeiden, den wahren Wünschen und Bedürfnissen der einzelnen Länder den gebührenden Einfluß zu gewähren. Eine befriedigende Lösung dieser Aufgabe legt aber das Bestehen derjenigen öffentlicn Organe voraus, welche berufen sind, mit und im der Gemeinde zu leben und zu wirken, und von denen allein die wahrhaft lebensfähige Begründung der Gemeindeinsitutionen zu erwarten ist. ‚Sobald daher die der Bilieferung der Kommunen angepaßten Verwaltungsbehörden in Wirksamkeit treten, wird es eine ihrer ersten und wächtigsten Aufgaben sein, die Constituirung der Gemeinten zu vollenden, nirgends mehr als im größeren Städten nothwendige Abgrenzung des Wirkungstreffes der öffentlichen und der Communal-Auctoritäten feizufegen. Eine der in das Wohl der Gesammtheit wie in das Interesse des Einar am tiefen eingreifenden Mairegeln ist die Entlastung des Grundes und Odens. Die auf Grundage des Gefeges vom 7. September v. a. erlassenen Artus der anerkannten Deltitet Staatsbürger bedingt, weil Kirchenrichtungen und Rormenderung im Orte und feldständige Verwaltung bößıre politisch bedeutsame ungeräumt die Durchführung neuen Administration im ihre Bezirke, findet Das Gemeindegefeg gewährt den dieser Arbeit zu ermessen vermögen, ihrer im Innern von Miterzeugung, Tat lebensfähig hervorgeben die in dem Vereine Glaubensfreiheit und Religionspractische Durchführung erhalten. organisgen die Werhselbeziehungen des Staates Örnundfleine des ganzen Staats - Organismus mundwesen rigfest Ki Wer Der mit Das insbesondere betrifft, Volfzvertretung unbefangenem und Bölteränme einzelnen Stäste der tes Reiches Überblick, so ist gemeinten Fünne, hat zu nur aus Gemeindeverfossung nur Einführung vie bilden, die im Entwurfe größtentheils weren und der Gemeinden in Angelegenheiten, Sreife und des freien Cut- Grietscheften werden vermährt die Regierung Euerer MajetätsKänder wird die Ausdehnung und Echneund im von in Kirche regelnden Einibrer stutenweisen Gliesande die autonome und eigentlichen Baueinem mehlgeordneten in Angriff genommen, vollendeten Gtatute dem Ins leben treten haben, und Auge die verschiedenen Verhältnisse der somit die Möglichkeit daß gegeben und eine Comber der ist, bie _