Siebenbürger Bote, Januar-Juni 1850 (Jahrgang 60, nr. 1-102)

1850-01-14 / nr. 8

2­ ­­ ee Hermannstadt am 14. Jänner RT @. 1850. Inserate alles Art werben in ba Sodhmeiker'shen Myahertlane arm- Das ei einer einspaltigen Bet­tzeile kofet 8 ar., für eine zweite und dritte Mie­­derholung ® kr, CH. ng @ribei at wöchentlich Amal Mon­­tag, Mittwoch ‚Freitag und Ramfag. Moftet für das halbe Jahr & A., das Vierteljahr ® f., den Slonat 40 hr. Mit Postversendung halbjährig & ft. 80 ar. vierteljährig 8 fl. 20 hr. enbürger Bote. Hilfruntertränigker Bortrag’ded treugehorsamsten Mint Rerrathes in Betreff der für die einzelnen Kronländer zu erlasen­ den Landesverfassungen und Landtags - Wahlordnungen, Allergnäpdigster Herr! In dem Manifeste vom 2. Dezember 1848, wodurch Euere Majestät den Belfern der Monarchie Allergöhrt Ihren Regierungs-Antritt feierlich Funß gaben, und in dem mit der Verkündung der Reicheverfassung erlassenen Manifeste vom 4. März dv. 3, haben Euere Majettät „die verjüngende Wierergeburt ver Dosterreichischen Monarchie” und „die Begrüntung eines ale Lane und Stämme des Reiches vereinigenden großen Staatsto:pers" als „Ihre Redenzaufgabe“ erklärt. Die Einheit und Integrität der Gesammt- Monarchie; die Festligurg und Abgrenzung aller Staatsgewalten; die Sicherung der echten Freiteit durch das Gefeg ; die Herstelung der Ordnung und des Friedens im Innern und nach Außen; die Gleichheit der Staatsbürger vor dem Beirge, und die Gleichberech­­tigung aller Nationalitäten 5 die Beifreiung des Grundes und Porene 5 die­röffentlichkeit und geregelte Gebahrung in allen Zweigen des Staatehaushaltes 5 die Bildung einer kräftigen Gentralgewalt mit zeitgemäßen Reformen der Reife­­pflege und Verwaltung, die Freiheit der Gemeinde und die Gelbfm­änzigkeit und freie Entwiclung der Länder wurden von Euerer Majestät in dem Mani­feste vom 4. März d. G., als die Hauptgrüngjäße bezeichnet, welche bei der B­erleibung der Berfaffung geleitet hatten. Die Reiheverfafsung gab diesen Grundfügen einen bestmmten Anstrucz e3 ward dadurch der Grun­driß für den flaarlichen Ausbau des Reiches fritge­­sellt, die Ausführung und Verentung der Gefäßgebung und der organisirenden­­ Umgestaltung überlassen. Die Verhältnisse gestatteten es bisher nicht, bei diesem großen Werte die Theilnahme und Mitwirkung der verfassungsmäßigen Volfsvertretung in An­­spruch zu nehmen, weil einerseits einige der wichrigsten Lüngeinheile des Kaiser­­ılibums, ohne deren Theilnahme ein Reihe - Parlament nich denkbar ist erst wieder gewonnen, und in einen geordneten Nechtezustand zurückgeführt werden mußten, und weil andererseits die Einberufung des Reichstages die vorläufige wohlgegliederte Bildung mehrerer wesentlicher Institutionen beträgt, sol­lıch der Staatsbau mit dem Giebel beginnen, bevor die Grunpfleine gelegt, Die Wände und Säulen aufgeführt, und die Zwischenfächer organisch eingefügt sind. Die Regierung Euerer Majetät, zurchprungen von der Gröfe und Ver­­antwortlichkeit ihrer Aufgabe, hat die Kösung versehlen mit Or­age Hand in Angriff genommen. Mitten unter gefahrbrohenden Bedrängnissen, wo es galt, die Nast des Reiches gegen äußere und innere Feinde aufzubieiben, und für die gesellschaft­­liche Ordnung gegenüber der anftürmenden Anarchie die ersclafften Zügel der Staatsgewalt wieder fehl zu ergreifen, mußte die Regierung gleichzeitig nie für ich allein jene Bahn der Gefeggebung und der organisirenden Einrichtung be­­treten, um den Staatsverband aufrecht zu halten und alle Mairegeln durchzus führen oder doch anzubahnen, in welche erforderlich sind, um der Zusage des Al­­lerhöchsten Manifestes vom 4. März d. J. zu­folge, die Reicsverfassung zur sollen, lebendigen Wahrheit zu machen. Getragen von dem Bem­ußstein ihres reblichen Wollen, bauend auf die Zusimmung und Untersügung aller wahren Brennte des großen Baterlandes, rechnend auf die Anerkennung der Zukunft und auf das parteilose Urtheil der Geschichte, Fest vertrauend auf den Schug des Himmels, der das erlaubhte Haus Oesterreich sichrbar und sicher durch alle Stürme der Jahrhunderte­­ geleitete, hat die Regierung Euerer Majestät folgerecht und beharrlich von ihr vorgezeichneten Weg verfolgt, die Durchführung der neuen Institutionen auf der Grundlage der Berfassung in organischer Reihenfolge gefördert und unbeirrt von den, nach verschiedenen Richtungen bintsängenden Stimmen und Ereignissen unverwand­­ten Blides fi dem großen Ziele genähert. Die außerordentlichen Verhältnisse erheirschten außerordentliche Maßregeln, von dem schwierigen Werke der Bauführung böswillige Angriffe abzuhal­­ten, dem Gefege Überalhin die nur zu sehr gefundene Auctorität zu verschaffen, den durch die Ereignisse­ geschlagenen Wun­den die zur­ Heilung erforderliche Ruhe und den si­orbnenden öffentlichen­ Zu fänden die Möglichkeit innerer Be­­festigung­ zu gewähren, mußten vielfach dur den Arm der bewaffneten Macht die weittragenden Mittel der Ausnahmszustände in An­wentung gebracht, und müsen zum Theile wo aufrecht­erhalten werden, damit dası ft conform­irende Reich in seiner Entwicklung mit neuen feindseligen Störungen blosgestellt werde. Bei den organischen Maßregeln und­­ Verfügungen, welche. die Sanction Euerer Majestät erhielten, war die Regierung lets bemüht, mit möglichster Umsicht und mit aller Offenheit vorzugehen. Sie sicherte­ bei den wichtigsten Ausarbeitungen in die Unterbligung von Männern, denen das Vertrauen ihres Heimathlandes und der reiche Schaf­ter Erfahrung und der unmittelbaren Kenntnis der wahren Bedürfnisse und Wünsche der Penölierung zur Seite fleht, und zur offene Darlegung der leitenden Grundfüge und Motive suchte sie den Zweck und Besimmungsgrund jeder neuen Einrichtung und Berordnung dem Vierfläneniffe des Wolfes allgemein zugänglich zu machen. So statten Euere Mojistät pur eıinen kurzen Nachblid auf das, zur Ent­wiclung der verfassungsmäßigen Grundfäge Gef­ebene, einerseits iu or­­ganische Werven der neuen Inflatiionen zur Maren Anschauung zu brin­­gen, und andererseits dasjenige, m­an in der nächsten Zukunft und wie es zu gefleehen habe, darzulegen. Der Breibeu­­zer Person ward durch das Allerhöchste Patent vom A. März d. J. die Gewährleistung der wichtigsten politischen Grandrechte. Dem Mitbrauche ver Pıiffe trat ein Nepressivgefeg entgegen, das­s Ver­­sammlungsrech­ter und Associationsge­­fege die dur das allgemeine Wohl geforderte Abgränzungs umfassende Refor­­men in allen Zweigen des Schul- und höheren Unterrichtzwesens streben die Treipen­ der Ehre und die allgemeine Zugänglichkeit der Volfsbildung zu ver­­wirklichen ; die durchgreifende Umgestattung der Nechtepflege und besondere Nor­­men über Verhaftungen und Gefängniswesen umgeben die persönliche Freiheit mit neuen Garantien; die Grundlage der allseitigen Duraführung traten in dem theilweisen Mangel entspre­­chter Organe und in dem nicht immer gehörigen Verständnisse nahenhafte Hin­­dernisse in den Weg. Die bisherigen Vorkehrungen für die Regelung des Gemeindewesens haben sehr bemertene werthe Erfahrungen über die praktische An­wendbarkeit und Trag­­weite mancher Bestimmungen des Krfeges zu Tage gebracht. Die Regierung Euerer Majftär hält sich hiernach verpflichtet, bei der weiteren Konstituirung der Gmeinden, ohne von den Hauptgrundlagen des erloffenen Gefeges abzumei­­den, den wahren Wünschen und Bedürfnissen der einzelnen Länder den gebüh­­renden Einfluß zu gewähren. Eine befriedigende Lösung dieser Aufgabe legt aber das Bestehen derjeni­­gen öffentlicn Organe voraus, welche berufen sind, mit und im der Ge­­meinde zu leben und zu wirken, und von denen allein die wahrhaft lebensfähige Begründung der Gemeindeinsitutionen zu erwarten ist. ‚Sobald daher die der Bilieferung der Kommunen angepaßten Verwaltungs­­behörden in Wirksamkeit treten, wird es eine ihrer ersten und wächtigsten Auf­­­gaben sein, die Constituirung der Gemeinten zu vollenden, nirgends mehr als im größeren Städten nothwendige Abgrenzung des Wirkungs­­treffes der öffentlichen und der Communal-Auctoritäten feizufegen. Eine der in das Wohl der Gesammtheit wie in das Interesse des Ein­­ar am tiefen eingreifenden Mairegeln ist die Entlastung­ des Grundes und Odens. Die auf Grund­age des Gefeges vom 7. September v. a. erlassenen Ar­­­­­tus der anerkannten Deltitet Staatsbürger bedingt, weil Kirchen­richtungen und Rormen­derung im Orte und feld­ständige Verwaltung bößıre politisch bedeutsame ungeräumt die Durchführung neuen Administration im ihre Bezirke, findet Das Gemeindegefeg gewährt den dieser Arbeit zu ermessen vermögen, ihrer im Innern von Miterzeugung, Tat lebensfähig hervorgeben die in dem Vereine Glaubensfreiheit und Religions­practische Durchführung erhalten. organisgen die Werhselbeziehungen des Staates Örnundfleine des ganzen Staats - Organismus mund­wesen rigfest Ki Wer Der mit Das insbesondere betrifft, Volfzvertretung unbefangenem und Bölteränme einzelnen Stäste der tes Reiches Überblick, so ist gemeinten Fünne, hat zu nur aus Gemeindeverfossung nur Einführung vie bilden, die im Entwurfe größtentheils weren und der Gemeinden in Angelegenheiten, Sreife und des freien Cut­­- Grietscheften werden vermährt die Regierung Euerer Majetät­sKänder wird die Ausdehnung und Echn­e­­und im von in Kirche regelnden Ein­­ibrer stutenweisen Glie­­sande die autonome und eigentlichen Bau­­einem mehlgeordneten in Angriff genommen, vollendeten Gtatute dem Ins leben treten haben, und Auge die verschiedenen Verhältnisse der somit die Möglichkeit daß gegeben und eine Com­­ber der ist, bie _

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