Siebenbürger Bote, Januar-Juni 1850 (Jahrgang 60, nr. 1-102)
1850-01-26 / nr. 15
: Nksl5z Hermanstwau.R.IMr 185«. Inserate aller Art werden in Der Gohmeiserschen Guhhandlung angenommen. Das einmalige Einrücken einer einspaltigen Petitgeile hoftet ® ur... für eine zwitte und dritte Molieverholung › hr. CM. disc----isskauiss--is-s- Ig«flln--q.«'nitssaassstaflns· 0bssäfsossslhssantss..lds jwnsmkksthsmtsøw IIIIsmnktndaagulhiöskistssost.Iiettkljngkisss.scst. Siebenbürger Bote. Amtlicher Theil. Nr. 888.,C. M. G. 1850: Kundmachung. Durch das a. bh Patert vom 4. März 1849 wurde die Einsführung eines Neidsgefech: und Negierungsblattes, durch welches für die Zukunft die Kundmachung der Gefege und Ministerial:Verstörungen zu geliehen hat, verordnet. Mebst diesem allgemeinen Neichtgefeb Und Negierungsblatte wurde mit dem obigen a.hd. Patente auch die Ausgabe, eines Landesgefeß und Negierungsblattes für jedes Kronland angeordnet. · »n«Ihn-bäan und Regierungsblatt erscheint seit Ochs-Aber 1849 und hat nnchs 7 du obigenc patkniks als die nächste und regelnunh czcsmHeKuktdmachungsarcvoxt Ortzen,Patenten, kaiserlichen und stJunnern Verordnungen zu gelten und diectelle aller einzelnen Passiv-,Gubernial und einzelnen Publikationem sowie des ?1bdr»uckes31«oxiPacenckm Gesetzen und Verordnungen durch die 21thblätter der PovinzialZeitungen zi gelten- DasNeichsgesetz blake für die Zeit vom 2.Dezember-SUCH« dem Regierungsantrit:St.Majestät Kaiser Franz Joseph sobst bis Ende Oktober Sammlung der wsihksenddies erstir e erschh jenenen Gesetzen und Verordnungen,insoweit sie öffentlich kundgemachtIordensintHuchsenen haben. Das Landesgefeg undegierungsblatt für Siebenbürgen erscheint dreispaltig, in der deutschen, ungarischen und romanischen Sprache. Das Landesgefegblatt hat nach S. 5. des erwähnten a. b. Pastentes zu enthalten: a) dad Datum und die den Inhalt bezeichnende Aufschrift aller jener Gefege und V Verordnungen, welche durch das Neichsgefegblatt Fund gemacht wurden, so wie die Nummer und den Tag der Ausgabe des betreffenden Neichsgefeßblattes, dann die Landesgefege ihrem vollen Spalte nach. b) Alte von den Landesbehörden erlassenen Verordnungen, Versfügungen und Belehrungen über öffentliche Angelegenheiten. Das Landesgefegblatt für Siebenbürgen wird vom ersten April 1850 an erscheinen. Iıt dem Anfange des 15. Tages nach dem Datum des Landesgefeß und Negierungsblattes sind die nach. S. 5, lit. b) des a. h. Patentes in dieses Blatt eingeschalteten Verordnungen, Verfügungen und Velehrungen als in ganziebenbürgen gehörig Fundgemacht und verbindlich anzusehen, wenn nicht in diesen Erlässen der Landesbehörden selbst ein anderer Zeitpunkt ihrer verbindenden Kraft ausdrückiich festgelegt is. Für die Vergangenheit d. i. vom 41. August 1848 ab dem Tage des Eintrittes der Landes.Uutersitäten nach Siebenbürgen bis Ende Dezember 1849 werden die erlassenen Kundmachungen und Verordnungen in Form einer Sammlung ersceinen, in welcher auch das Datum und die den Inhalt bezeichnende Aufschrift der bis Ende März 1850 im’ Reichsgefeg und Negierungsblatte E undgemachten Gefege und Veuordnunngen erjichtlich gemacht, und, insofern‘.dieselben speciell auf Siebenbürgen Bezug nehmen, ihrem vollen Inhalte nach aufgenommen werden. Nach den SS. 8. 9. und 44. des mehrgedachten a. h. Patentest wird das Neichsgefeg und Landesgefegblatt allen Behörden unentgeltlich und portefrei zugesendet. Zur Auschaffung des Neichsgefeg und Landesgefegblattes sind Alle Gemeinden des Großfürstenthums Siebenbürgen verpflichtet, wegen Verrechnung und Zahlung der von den Gemeinden nach §, 9. des berufenen a hs Patentes zu vergütenden Anschaffungspreise wird die Weisung nachfolgen. Für Private wird der Abfag des Reichsgefegblattes bei dem Verschleißamte der E.E. Staatsdruckerei in Wien, und außer Wien bei den Filial-Abfagämtern stattfinden, von welchen wenigstens für jedes Kronland eined an der Orte, wo der Landeschef seinen eig hat, errichtet werden wird. Auch wird die Einleitung getroffen, daß das Heichsgefeg und Landesgefegblatt fongs in einzelnen Btücken (Nummern, Heften und Blättern) ald doch jahrgangsweise von Jedermann um den thunlichst billigsten Preis erlangt werden kann, indem die Staatsverwaltung bei Berechnung desselben nur den eignen Kostenpreis in Anschlag bringen wird. Der Preis des Grempfars wird für jedes Heft nach den entlaffenden Kosten berechnet. Hermannstadt, am 1. Sinner 1850. Der & . Civil und Militär-Gouverneur im Großfürstentgume. Siebenbürgen, Feldmarschall- Lieutenant Ludwig Freiherr v. Wohlgemuth. 4849. wird „abgesendert erscheinen, wid Nur als m Nichtamtlicher Theil. Hermannstadt. Wir können es nur einem Druckfehler zuschreiben, wenn es in Nr. 15 des Abendblattes der Wiener Zeitung, welches über die Berathungen der Sächsischen Nations-Universität einige Spezialitäten mitteilt, wörtlich heißt: „Mehrere Stimmen sprachen sich darüber aus, daß bei „der obersten Justizstelle Sektionen nach den Nationalitäten errichtet werden „sollen,“ &s sol weht heißen: „Mehrere Stimmen sprachen ihr Befremden „darüber aus, daß bei der obersten Luftigstelle Sektionen nach den Nationalitäten errichtet werden sollen.“Hermannstadt, 24. Jänner. Run endlich werten da die Hunteliebhaber es einsehen, daß die Abschaffung oder doch Verminderung und strenge Besorgung der Hunde dringend nordwendig seil Zwei Personen sind von wüthenden Hunten gebissen worden, und es is leicht möglich, daß Beste Menschenleben geopfert sind. Wiegen wohl alle Hunte der Welt ein einziges Menstenleben auf? . Darum hoffen wir, die Polizei werde die angeordneten Maßregeln gegen die Hunde mit aller Kraft durchführen, und sie durch seine hundefreundliche Einsprache in ihrer Menschenfreundlichen Strenge beirren Taffen. Hunde, melde ohne vorschriftmäßige Maulkörbe (denn ein Stücichen Drath, it noch Fein Maulforb) herumlaufen, müssen ohne weiters getödtet. Werten. Auch müre es zu Münschen, wenn die Abdedersfrehte Abends in den Gaflen herumgingen, wenn die Hunde von den Meierhöfen und aus den Nachbardörfern in der Stadt Visiten machen. Da es ss um Gesundheit und Leben von Menschen handelt, sind energisch Mairegeln eine unabweisbare Notbbendigkeit. Man hat gegen die Maultörbe eingewendet, die Hunde könnten sich mit denselben ihre Nahrung nicht suchen. Sie sollen ja aber an ihre Nahrung nicht, wie es jet größtentheils geschieht, in den Straffen, in den Sleichbänfen, in fremden Häusern suchen, sondern der Eigenthümer fol sich feinen Hund jesen ,besorgen und, füttern, und in nit auf „allgemeine Kosten” liebem Iaffen,