Siebenbürger Bote, Januar-Juni 1851 (Jahrgang 61, nr. 1-103)

1851-05-28 / nr. 85

_­ ar Erfieint wöchentl. 4 mal, Montag, Mittwoch, Srei­­tag u. Sumtag. Kostet für ® « « w-palbesahk«48.,das @ s « « " «­­ Hermannstadt am ssMnb . 1851. Inserate aller Art weren in der v. Hochmeiser’ssen Budhandl. angenommen, Das einmalige Einrüsen Mithsdef­.­VCKMV'.« .«einee einsplaltigen -Setztdati«« wat 40h. Mit Postwersen­­dung halbjährig 5 fl. vier­­teljährig 2 H. 40 fl. kostetstr.ist eine zweite und dritte Wiederholung 24.6.M. « = _ Amtlicher Theil. Nro, 12568 M. C: G. 1851. Kundmachung. Nach einer so­eben eingelangten Nachricht des F. f. Distritts-Ober­­gespans in Großwardein vom 18. d. M. 3. 6100 ist die Rinderpest, die mit Ende März ganz zum Erlöschen gekommen ist, mit Ende Mo­­nats April I. 3. in drei Ortschaften des Arader Gomitats als a) zu­m Fazekos - Värsand, b) auf der Zärandösteleker, und c) auf der Medgyeser Haide mit solcher Heftigkeit zum Ausbruche genommen, daß in der Restperiode vom­­ 1. bis 15. Mai 1851, 325 Stüd ‚erkrankten, von denen bereits 155 Stüd genesen und 105 Stüd gefallen sind, und 65 Stüd in der weiteren Behandlung verblieben sind. Aus diesem Anlage werden die strengsten Maßregel Hinsichtlich der Zurückweisung des aus den verdächtigen Gegenden eingetriebenen und der genauen Beaufsichtigung der aus Ungarn kommenden einzel­­nen BENENM, so wie der Triebheerben den betreffenden Organen eins 3 = en · Mich­erlmannstadtH den 24. Mai 1851. FürdenCivil-u11dMilitär-Gouverneur: -qucieiuy,FML. Nro, 11,674.C. M. 6, 1851. — Seine Majestät haben ü­ber einen im Folge eines im Ministerrathe gefaßten Beschlußes erstatteten allerunterthänigsten Vortrag des Hanz­­ministeriums behufs der Megulirung des österr. Konsulaedienstes auf den SInfeln Eypern und Rhodos mit Allerhöchster Entschließung vom 7. April I. 3. die Unterordnung des bisher als eine unmittelbare Dependenz der E. f. Internuntiatur in­ Constantinopel bestandenen Vice Konsulats in Zarnacca auf der Insel Eypern unter das General» Kons­­ulat in Smyrna zu bewilligen, und dem gegenwärtigen Vice-Conful­dafelbft Anton Caprara in Anerkennung seiner langjährigen treuen und erfprieglichen Dienstleistung den Titel eines faif. confuld ad personam allergnädigst zu verleihen geruht.­­ Ferner haben Seine Majestät mit derselben allerhöchsten Entschlies­sung den erledigten Posten eines österreichischen Vice-Konsuls in­­ Rhos das den dortigen Amtsverweser Ludwig Guilianih allergnädigst zu ver­leihen geruht. Welches diemit auf elge Erlaßes des h. Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. Hermannstadt am 19. Mai 1851. Für den Zivil- und Militär - Gouverneur: Kalliany m. p. M.. Um den schon häufig vorgebrachten­ Klagen, daß Saetz und Frucht­felder Durch “Jagdliebhaber namentlich während der­ Zeit vom Monat März bis August beschädigt würden, abzuhelfen, findet sich dieses E. E. Militär-Distek­ts:Commando veranlaßt, daß auch font: bestehende Jagd» verbot während der Hegezeit mit dem Beifügen­­ hiemit allgemein in Erinnerung zu bringen, daß Diejenigen, welche auf Saat- und Laut Eröffnung des H. f. Ef. Ministerium des Innern vom 22. April 1. 3. 3. 7274/86 Haven Seine Majestät mit allerhöchst unters­zeichnetem Diplome den E E, Oberst und Commandanten des Uhlanens Regiments Fürst Schwarzenberg Nr. 2, Wilhelm Faber, als Ritter des österr. "Faif. Leopold-Ordens, den Or­dens-Statuten gemäß in den Rit­­terstand des österreichischen S Kaiserreiches allergnädigst zu erheben geruht. welches hiemit zur allgemeinen Kenntnig gebracht wird. Hermannstadt, den 19. Mai 1851. "Für den Zivil- und Militär-Gouverneur: Kalliany, EMR. Nro. 11852.C. M. G. 1851. Nro. 3228 M. D. C. 1851. I - n s ' |­­ M Bruchtfeldern in Ausübung der Jagd während der obbestimmten Zeitdauer betreten werden, die Abnahme und Amtliche Aufbewahrung ihrer Waffe für die Dauer der obbezeichneten Hegezeit zu gewärtigen haben. Hermannstadt, am 23. Mai 1851. Bom F. f. Hermannstädter und Bogarather Militärs Distek­te-Kommando. Das Ef. Finanzministerium hat zu Finanz-Bezirkskommissären in Siebenbürgen den substituirten Dreißiger, Damian Datto; den­ Dreis­sigstoffigial, Franz Veres; den substituirten Thesaurariats- Konzipisten, Karl Gräf, und den provisorischen Thesaurariats -Konzipisten, Anton Burgo, ernannt. An 21. Mai 1851 ist in der f. f. Hof und GStantebruderei in Wien das XXXVI. Stüc des allgemeinen Reichsgefeg- und Regie­­rungsblattes, und zwar in der deutschen Alleinausgabe und in allen’9 "Doppelausgaben ausgegeben und versendet worden. Dasselbe enthält unter Nr. 119. Die kaiserliche Verordnung vom 28. März 1851, was durch die Wirksamkeit der für die Hauptstadt Prag erlassenen Ausziehs­ordnung vom 9. März 1805, Nr. 719 der Sufiggefepsammlung, auf die Stadt Wisiehrad ausgedehnt wird. Nr. 120. Die Eir­ular- Verordnung des Kriegsministeriums vom 1. Mai 1851, das Verfahren der Militärgerichte bei Verlassenschafts- Abhandlungen, Vormundschafts- und Kurafeld-Angelegenheiten. Nr. 121. Den Erlaß des Handelsministeriums vom 2. Mai 1851 womit die, im Einverständnisse mit den übrigen Ministerien festgefegten Bestimmungen bezüglich der Abgabe und Beförderungsweise telegraphie­­cher Steatapeneihen fundgemacht wird.­­ Nr. 122. en Erlaß.des Justizministeriums vom 12. Mai 1851, wodurch festgelegt wird, daß die Wirksamkeit der Notariats-Ordnung im Kronlande Krain am 4. Juli 1851 zu beginnen habe. Nr. 123. Den Erlab des Justizministeriums vom 12. Mai 1851, wodurch festgelegt wird, daß die Wirksamkeit der Notariats-Ordnung im Kronlande Kärnten am 1. Juli 1851 zu beginnen habe. Am 17. Mai 1351 ist ferner erschienen: das IX Stüd in der serbisch-deutsch und ruthenisch-deutschen, das XI. Stüd in der polnische deutschen, das XCIV. Stüd in­ der böhmisch-deutschen und­ italienische deutschen, das CXV., CXXVLH. und CLVIE. Stüd in der ruthenisch­­deutschen, endlich das CXL. Stüd in der slowenisch-deutschen, und in der ceroatisch-deutschen Doppelausgabe. Der Inhalt aller dieser Stüde wurde bereit bei ihrer ersten Kundmachung angegeben. Am 22. Mai 1851 ist in der Ef. Hof und Staatsbruderei in Wien das XXXXVIII. Stüd des allgemeinen Reichsgefeg und Regie­­rungsblattes, und zwar in der deutschen Alleinausgabe ausgegeben und versendet worden. · · Dasselbe enthält unter Nr.124.Die kaiserliche Verordnung vom 15.Mai 1­851,mit­­welcher ein­e Vorschrift über die Einquartirung des­ Heeres erlassen wird. Nichtamtlicher Theil. Hermannstadt, 27. Mai. Unterm 21. Mai I. I. ist, ein wichtiges Gefäß, die Regelung des Militäreinquartirungsunwesens­ betreffend, für alle Kronländer mit Aus­­schluß der Militärgrenze veröffentlicht worden. . Diesem zufolge steht Die Leitung des Einquartirungsgeschäftes den politischen­­­erwaltungsbehör­­den zu. Die­ Einquartirung ist, entweder dauernd, wenn sie wenigstens auf ein­ Vierteljahr in vorhinein: ‚gefordert wird, oder vorübergehend, (Durchzug) Zum­ Behufe,der Durchzüge sind Die eigentlichen Militäre buch­zugsstraßen, die Mittags- und Nachtöstationten,­ sowie ein en­gerer und weiterer Einquartirungsbezirk, je nach dem Bedarfe, festzustellen. Vorzugsweise sind Orte, wo Kasernen sich befinden, zur Einquartirun zu wählen, künnen­ die Truppen darin untergebracht werden, so ist au­f s ein weiterer Anspruch an, die Gemeinde zu erheben. Jeder Gemeinde, jedem Bezirke steht es frei, aus­ eigenen Mitteln Kasernen, Militärzindl­zimmer. Dgl. zu erbauen und Herzurichten, zu. welchen Zwede auch

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