Siebenbürger Bote, Juli-Dezember 1851 (Jahrgang 61, nr. 104-207)

1851-09-12 / nr. 145

Erscheint wöchentl, 4 mal, Montag, Mittwoch, Frei­­tag. Samstag. Kostet für das halbe Jahr A fl., das Vierteljahr 2 fl., den Mo­­nat A0fl. Mit Polversen­­dung halbjährig 5 fl. vier­­teljährig 2 fl. 40 Fl. Ger­mannstadt am 12. September, Siebenbürger Bote. == Ntrır ih { # foftet 3 £ r., für eine zweite und dritte Wiederholung 2.EM. Inserate aller Art werden in der von Hoc­hmeisler’schen Buchhandl. angenommen. einmalige­s Einrüden . .. «­· | | daß das feiner Amtlicher Theil. ro 20795 M. €. &. 1851. . Verordnung. Mit nicht zar Shah hat man seither wahrnehmen müssen, Bestimmung nach auf Ordnung und Gemeinwohl abz­­ielende Institut der gewerblichen Zünfte, nur zu oft aus sträflichem Eigenzug zur Bedrohung des großen Gesammtpublikums mißbraucht, und, so der heilsame­ Zweck jenes Institutes gänzlich aus den Augen gefegt, ja zum offenbaren Nachtheile der ganzen Bevölkerung angewen­­det wird. — Einer der auffallendsten und gemeinschädlichsten Migbräus­che Dieser Art ist jener, daß es Zünfte gibt, w­elche Die bestehenden­­ B Vorschriften mißachtend, sie nicht scheuen, Die Breite ihrer Erz­­eugnisse Durch Zunftbeschluß willführlich festzulegen,­­und den einzelnen Meistern sogar unter empfindlichen Strafen zu verbieten, ihren Abnehmern oder Funden die Arbeiten billiger, als es der Zunftbeschluß will, zu liefern oder abzulaffen, während doch selbst sehen das von höch­sten Orten im Jahre 1805 erflossene allgemeine Zunft-Normativ, in seiner Einleitung die Worte enthält: „daß es der Zunft streng verbo­­­ten ist, einen Macherlohn durch einen Zunft-Abschluß oder Verabre­­dung der Waffen zu bestimmen, daß derjenige, welcher et­wa wohlfeiler­­ arbeiten würde, bestraft werden solle. Die Uebertretung dieses Ver­ „botes wird nach Befund der Umstände frenge mit Arrest- und Zucht „haus-Arbeit bestraft werden.” — ·­­­­Würde eindei·artigerU11"fuggeduldet,.so wären nicht mehr die Zünfte zur besseren Bedienung des Publiktums, sondern es wäre ums geehrt das Publikum da, um sich von ein und der anderen Zunft nach deren Belieben ausbeuten zu lassen. — Einen frob­en Zustand kann und darf aber Die Regierung im allgemeinen, und selbst im eigenen Interese des Gewerbstandes nicht dulden, weil­ der Gewerbsmann nicht ‚nur an sich, von dem Drucfe der, auf Diese Art künftlich heraufbeschwo­­renen allgemeinen Vertheueriung, der verschiedenen Lebensbedürfnisse mit getroffen wird, sondern auch Das fonjummirende­­ Bublitum sich gezwun­­gen sieht, so weit nur möglich, seine Bedürfnisse aus der Kerne, wo­­ sie­ bilfiger sind, zu beziehen, wolucch natürlich - Dem lebhaften. Ablage, ‚inländiscer. Erzeu­gnisse zum Nachtheile selbst der betreffenden Gewerb­­treibenden ein wesentlicher Abbruch zugehen­ muß. — Ferner sol auch oft von den Meisterschaften geweigert werden, Gegenstände, welche außerhalb ihres Wohnortes erzeugt wurden, in Reparatur zu nehmen. Aus Anlaß derlei Umtriebe ergeht demnach hiemit­ an alle Zünfte des Kronlandes Siebenbürgen die ernsth­chfte Berwar­­nung, fi solchen­ Unfugs, insbesondere aber Hinsichtlich der willführ­­lichen Wanrens oder Arbeits-P­reisbestimmungen zu enthalten, in­wie­weit solche aber bereits wirklich beständen,­ dieselben sogleich aufzuheben, — und diesed um so sicherer, als die Landesregierung fest entschlossen ist, jeden derartigen Zal, der zu ihrer Kenntniß gelangen wird, unnach­­sichtlich an den Betreffenden strenge zu ahnden, — und erforderlichen Balls selbst gegen die venitivende Zunft­ mit gefeglicher Strenge zu vers fahren, — en aber diese vom allgemeinen Besten dringend gebotene Absicht sicher erreichen zu künnen, wird hiemit Jedermann, zu. D­essen Kenntnis der oben gerü­gte Unfug gelangt, aufgefordert, derlei spezielle erweisliche Fälle sogleich der kompetenten politischen Behörde, oder auch nach Um­ständen Direkte selbst dem Gouvernement anzuzeigen, von ivo aus bei sich als wahr herausstellenden Thatbeslande nicht ermangelt werden wird, Dagegen die kräftigsten Maßregeln zu ergreifen.­­Hermannstadt am 5. September 1851. Das Ef, Militär­ und Zivil-Gouvernement. Am 3.September 1851 ist in der­ E­­f, Hof und Staatsbrudereii in Wien das LV. Stüb des allgemeinen Reichsgefeg- und Negierungsblat­­tes, und zwar sowohl in der deutschen Allein-Ausgabe als sämmtlichen neun Doppelausgaben ausgegeben und versendet worden. Dasselbe enthält unter Nr. 198. Den Erlaß des Finanzministers vom 4. August­ 1851, bezüglich der Gebühren von wechselgerichtlichen Zahlungsauflagen. Re August 1851, die Auf­­nahme unentgeltlicher Auskultanten bei Gerichtsbehörden bewilliget wird. Nr. 200. Den Erlaß des Ministeriums des öffentlichen Unter­­richts vom 22. August 1851, wodurch die Bedingungen festgelegt wer­­den, unter welchen Diejenigen Hörer der rechts-. und staatswissenschaft­lichen Sakultät, welche von der Freigebung des achten Semesters Ge­­brauch machen, ihre bisher besessenen Stipendien­ oder Stiftungen fort­­beziehen und erheben können.­­­­­« Die Verordnung des Finanzministers vom 26.«2 August· Nr. 201. 1851, womit die Einberufung einiger Scheidemünzen verfügt wird. . in Folge 199. a. Den JustizMinisterial-Exlag vom 21. h. Entjes­egung vom 16. August 1851, wodurch ‘ Nichtamtlicher Theil. Hermannstadt, 11. Sept. Die Wiener Blätter vom 6. Sept. melden, daß der Herr, Militär- und Zivil-Gouverneur von Siebenbür­­gen, Se. Durchlaucht, Karl Fürst von Schwarzenberg auf der Durch­­reise von Böhmen nach Hermannstadt, den 4. Sept. in Wien einge­­troffen sei.­­ « Hernmannstadt.Wie man vernimmt,soll die Oberschulbehörde für das Kronland Siebenbürgerz nächstens zusammengesetzt werden.­­­ ­ « Inland. Wien Se. Maj. haben folgendes a. h. Handschreiben an den Minis­­terpräsidenten Fürsten Felix­ von Schwarzenberg zu erlassen geruht: Lieder Fürst Schwarzenberg! « Mit Rücksicht auf dieFkleiijytellung der Staatsfinanzen finde ich .Michbewoger 1­912 ein Ministerium ausdrücklich zu beauftragen, in der‘ ‚Verwaltung aller ihm anvertrauten Dienstzweige die Schonung der Staatsgelder so viel als nur imm­er thunlich zu berücksichtigen und Mir solche Vorschläge zu unterlegen, wodurch ferner wünschenswerthe Erz­sparıungen herbeigeführt werden können. Sie haben diese Meine Absicht allen Mitgliedern Meines Mini­­steriums zur genauesten Darnachachtung mitzutheilen. Sicht, 30. August 1851. Aranı Joseph m. n. — Sonntags Nachmittags 1, 2 Uhr ist Se. Maj. der König von Vieugen begleitet von der Königin in fehl angekommen. Se. Mai. der Kaiser fuhr Denselben begleitet von dem Herr Generald-Adjutan­­ten rafen von Oranne bis nach Strobel entgegen, wo die gegenseit­­igen Begrügungen beider Monarchen in herzlichster Weise erfolgten. Se. Maj. der Kaiser trug die preußische, der König die E. F österr. Ober­­senuniform. Nach erfolgter Ankunft in Ifchl begaben sich die beiden Majestäten sogleich in die Apartements des Kaisers, wo a. h. Dieselben ,von den beiden Herrm Herren Ministerpräsidenten Fürsten Schwarzen­­berg und Sreiheren v. Manteuffel, dem Hrn. General von Rochow und einem zahlreichen Kreise des hohen Adels empfangen wurden. Noch am Tage der Ankunft verfügte sich der König in die Apartements Sr. fe. & Hoheit Erzherzog Franz Karl und Er­zherzogin Sophie zum Besuche. Wien, 4. Sept. Heute fol­ge. M. der Kaiser und Se. Maj. der König hier eintreffen. Die Anwesenheit a. h. des Legtern dürfte 10 Tage dauern, da der König den Uebungen im Lager beimwohnen dürfte. Ihre M. die Königin von Preußen und 3. f. H. Erzherzogin Sophie sollen IH am 10. d. M. verlassen und Tags darauf in Wien eintreffen. (Srdbl­) — In IH ist der Flügeladjutant Sr. Majestät des Königs­­ von Bayern, Here v. d. Tann, angenommen, um das Eintreffen des Königs auf den 2. d. zu melden. Am 1. d. war zu Ehren der preußischen Majestäten in den Appartements Sr. Mai. des Kaisers großer Hofball, welchen die sämmtlichen in Ifwhl anwesenden allerhöchsten Herrschaften beiwohnten.

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