Siebenbürger Bote, Juli-Dezember 1851 (Jahrgang 61, nr. 104-207)
1851-09-12 / nr. 145
Erscheint wöchentl, 4 mal, Montag, Mittwoch, Freitag. Samstag. Kostet für das halbe Jahr A fl., das Vierteljahr 2 fl., den Monat A0fl. Mit Polversendung halbjährig 5 fl. vierteljährig 2 fl. 40 Fl. Germannstadt am 12. September, Siebenbürger Bote. == Ntrır ih { # foftet 3 £ r., für eine zweite und dritte Wiederholung 2.EM. Inserate aller Art werden in der von Hochmeisler’schen Buchhandl. angenommen. einmaliges Einrüden . .. «· | | daß das feiner Amtlicher Theil. ro 20795 M. €. &. 1851. . Verordnung. Mit nicht zar Shah hat man seither wahrnehmen müssen, Bestimmung nach auf Ordnung und Gemeinwohl abzielende Institut der gewerblichen Zünfte, nur zu oft aus sträflichem Eigenzug zur Bedrohung des großen Gesammtpublikums mißbraucht, und, so der heilsame Zweck jenes Institutes gänzlich aus den Augen gefegt, ja zum offenbaren Nachtheile der ganzen Bevölkerung angewendet wird. — Einer der auffallendsten und gemeinschädlichsten Migbräusche Dieser Art ist jener, daß es Zünfte gibt, welche Die bestehenden B Vorschriften mißachtend, sie nicht scheuen, Die Breite ihrer Erzeugnisse Durch Zunftbeschluß willführlich festzulegen,und den einzelnen Meistern sogar unter empfindlichen Strafen zu verbieten, ihren Abnehmern oder Funden die Arbeiten billiger, als es der Zunftbeschluß will, zu liefern oder abzulaffen, während doch selbst sehen das von höchsten Orten im Jahre 1805 erflossene allgemeine Zunft-Normativ, in seiner Einleitung die Worte enthält: „daß es der Zunft streng verboten ist, einen Macherlohn durch einen Zunft-Abschluß oder Verabredung der Waffen zu bestimmen, daß derjenige, welcher etwa wohlfeiler arbeiten würde, bestraft werden solle. Die Uebertretung dieses Ver „botes wird nach Befund der Umstände frenge mit Arrest- und Zucht „haus-Arbeit bestraft werden.” — ·Würde eindei·artigerU11"fuggeduldet,.so wären nicht mehr die Zünfte zur besseren Bedienung des Publiktums, sondern es wäre ums geehrt das Publikum da, um sich von ein und der anderen Zunft nach deren Belieben ausbeuten zu lassen. — Einen froben Zustand kann und darf aber Die Regierung im allgemeinen, und selbst im eigenen Interese des Gewerbstandes nicht dulden, weil der Gewerbsmann nicht ‚nur an sich, von dem Drucfe der, auf Diese Art künftlich heraufbeschworenen allgemeinen Vertheueriung, der verschiedenen Lebensbedürfnisse mit getroffen wird, sondern auch Das fonjummirende Bublitum sich gezwungen sieht, so weit nur möglich, seine Bedürfnisse aus der Kerne, wo sie bilfiger sind, zu beziehen, wolucch natürlich - Dem lebhaften. Ablage, ‚inländiscer. Erzeugnisse zum Nachtheile selbst der betreffenden Gewerbtreibenden ein wesentlicher Abbruch zugehen muß. — Ferner sol auch oft von den Meisterschaften geweigert werden, Gegenstände, welche außerhalb ihres Wohnortes erzeugt wurden, in Reparatur zu nehmen. Aus Anlaß derlei Umtriebe ergeht demnach hiemit an alle Zünfte des Kronlandes Siebenbürgen die ernsthchfte Berwarnung, fi solchen Unfugs, insbesondere aber Hinsichtlich der willführlichen Wanrens oder Arbeits-Preisbestimmungen zu enthalten, inwieweit solche aber bereits wirklich beständen, dieselben sogleich aufzuheben, — und diesed um so sicherer, als die Landesregierung fest entschlossen ist, jeden derartigen Zal, der zu ihrer Kenntniß gelangen wird, unnachsichtlich an den Betreffenden strenge zu ahnden, — und erforderlichen Balls selbst gegen die venitivende Zunft mit gefeglicher Strenge zu vers fahren, — en aber diese vom allgemeinen Besten dringend gebotene Absicht sicher erreichen zu künnen, wird hiemit Jedermann, zu. Dessen Kenntnis der oben gerügte Unfug gelangt, aufgefordert, derlei spezielle erweisliche Fälle sogleich der kompetenten politischen Behörde, oder auch nach Umständen Direkte selbst dem Gouvernement anzuzeigen, von ivo aus bei sich als wahr herausstellenden Thatbeslande nicht ermangelt werden wird, Dagegen die kräftigsten Maßregeln zu ergreifen.Hermannstadt am 5. September 1851. Das Ef, Militär und Zivil-Gouvernement. Am 3.September 1851 ist in der Ef, Hof und Staatsbrudereii in Wien das LV. Stüb des allgemeinen Reichsgefeg- und Negierungsblattes, und zwar sowohl in der deutschen Allein-Ausgabe als sämmtlichen neun Doppelausgaben ausgegeben und versendet worden. Dasselbe enthält unter Nr. 198. Den Erlaß des Finanzministers vom 4. August 1851, bezüglich der Gebühren von wechselgerichtlichen Zahlungsauflagen. Re August 1851, die Aufnahme unentgeltlicher Auskultanten bei Gerichtsbehörden bewilliget wird. Nr. 200. Den Erlaß des Ministeriums des öffentlichen Unterrichts vom 22. August 1851, wodurch die Bedingungen festgelegt werden, unter welchen Diejenigen Hörer der rechts-. und staatswissenschaftlichen Sakultät, welche von der Freigebung des achten Semesters Gebrauch machen, ihre bisher besessenen Stipendien oder Stiftungen fortbeziehen und erheben können.« Die Verordnung des Finanzministers vom 26.«2 August· Nr. 201. 1851, womit die Einberufung einiger Scheidemünzen verfügt wird. . in Folge 199. a. Den JustizMinisterial-Exlag vom 21. h. Entjesegung vom 16. August 1851, wodurch ‘ Nichtamtlicher Theil. Hermannstadt, 11. Sept. Die Wiener Blätter vom 6. Sept. melden, daß der Herr, Militär- und Zivil-Gouverneur von Siebenbürgen, Se. Durchlaucht, Karl Fürst von Schwarzenberg auf der Durchreise von Böhmen nach Hermannstadt, den 4. Sept. in Wien eingetroffen sei. « Hernmannstadt.Wie man vernimmt,soll die Oberschulbehörde für das Kronland Siebenbürgerz nächstens zusammengesetzt werden. « Inland. Wien Se. Maj. haben folgendes a. h. Handschreiben an den Ministerpräsidenten Fürsten Felix von Schwarzenberg zu erlassen geruht: Lieder Fürst Schwarzenberg! « Mit Rücksicht auf dieFkleiijytellung der Staatsfinanzen finde ich .Michbewoger 1912 ein Ministerium ausdrücklich zu beauftragen, in der‘ ‚Verwaltung aller ihm anvertrauten Dienstzweige die Schonung der Staatsgelder so viel als nur immer thunlich zu berücksichtigen und Mir solche Vorschläge zu unterlegen, wodurch ferner wünschenswerthe Erzsparıungen herbeigeführt werden können. Sie haben diese Meine Absicht allen Mitgliedern Meines Ministeriums zur genauesten Darnachachtung mitzutheilen. Sicht, 30. August 1851. Aranı Joseph m. n. — Sonntags Nachmittags 1, 2 Uhr ist Se. Maj. der König von Vieugen begleitet von der Königin in fehl angekommen. Se. Mai. der Kaiser fuhr Denselben begleitet von dem Herr Generald-Adjutanten rafen von Oranne bis nach Strobel entgegen, wo die gegenseitigen Begrügungen beider Monarchen in herzlichster Weise erfolgten. Se. Maj. der Kaiser trug die preußische, der König die E. F österr. Obersenuniform. Nach erfolgter Ankunft in Ifchl begaben sich die beiden Majestäten sogleich in die Apartements des Kaisers, wo a. h. Dieselben ,von den beiden Herrm Herren Ministerpräsidenten Fürsten Schwarzenberg und Sreiheren v. Manteuffel, dem Hrn. General von Rochow und einem zahlreichen Kreise des hohen Adels empfangen wurden. Noch am Tage der Ankunft verfügte sich der König in die Apartements Sr. fe. & Hoheit Erzherzog Franz Karl und Erzherzogin Sophie zum Besuche. Wien, 4. Sept. Heute folge. M. der Kaiser und Se. Maj. der König hier eintreffen. Die Anwesenheit a. h. des Legtern dürfte 10 Tage dauern, da der König den Uebungen im Lager beimwohnen dürfte. Ihre M. die Königin von Preußen und 3. f. H. Erzherzogin Sophie sollen IH am 10. d. M. verlassen und Tags darauf in Wien eintreffen. (Srdbl) — In IH ist der Flügeladjutant Sr. Majestät des Königs von Bayern, Here v. d. Tann, angenommen, um das Eintreffen des Königs auf den 2. d. zu melden. Am 1. d. war zu Ehren der preußischen Majestäten in den Appartements Sr. Mai. des Kaisers großer Hofball, welchen die sämmtlichen in Ifwhl anwesenden allerhöchsten Herrschaften beiwohnten.