Siebenbürger Bote, Januar-Juni 1852 (Jahrgang 62, nr. 1-103)

1852-01-16 / nr. 9

Nr». Grsceint wöchentlich 4 mal, Montag, Mittwoch, Freitag sh TE Ei 4 , Summen ag das e Saht halbjährig 5 fl., vierteljährig 2 fl. 40 fr. en ur er einer einspaltigen Petitzeile 40 fl. Mit Postversendung fortet 3 und dritte Wiederholung 2 meEN und da Dierteljahr ., das 2 fl., den Monat IE Hermannstadt am 16. Jänner, +­as 1852. Luferate aller Art werben in der von Hochmeister’schen einmalige­nrüde fr, für eit­e zweite­ r Amtlicher Theil. Praes.-Nro. 211 M. C. G. 1852. Laut Eröffnung des hohen Ministeriums des Innern vom 23. Nos­­ember 1851, Nr. 25451/2190 haben Seine Majestät mit a. H. unter­­zeichnetem Diplome den pensionirten f. f. Hofrath Daniel Ritter Menft von Klarbach als Ritter des E. f. österreichischen Ordens der eisernen Krone I. Klasse, den Statuten dieses Ordens gemäß, in den Freiherrn­­­stand des österreichischen Kaiserreiches allergnädigst zu erheben gerußt. Welches hiemit allgemein zur Kenntnis gebracht wird. Hermannstadt den 14. Jänner 1852. Der E. £. Militär - und Zivil-Gouverneur von Siebenbürgen Feldmarschall-Lieutenant- und Armee-Korps-Commandant Fürst Karl zu Schwarzenberg. Praes.-Nr. 212 M. C. G. 1852. Das hohe Ministerium des Innern hat mit hohem Erlaß vom 13. v. M., Nr. 27041/2371, anher bekannt gemacht, daß Seine Majestät mit a. h. unterzeichnetem Diplome den jubilirten Gubernialrath und Kreishauptmann Wenzel Weber, als Ritter des fail. österr. Leopold-Or­­dens, den Statuten dieses Ordens gemäß, in den Ritterstand des öster­reichischen Kaiserreiches mit dem Prädikate­n von Ebenhof" allergnädigst zu erheben geruht haben. Wovon die allgemeine Verlautbarung erfolgt. Hermannstadt am 14. Jänner 1852. Der K. f. Militär- und Zivil-Gouverneur von Siebenbürgen , Feldmarschall-Lieutenant und Armee-Corps- Commandant: Karl Fürst zu Schwarzenberg. ET Richtamtlicher Theil Hermannstadt. Die in Kronstadt erscheinende „Schul- und Kirchenzeitung für die evangelischen Glaubensgenossen in Siebenbürgen“ bringt in dem amtlichen Theile ihrer ersten dies­­jährigen Nummer folgendes Umlaufschreiben Seiner Hochwürden des Br Superintendenten der Augsburgischen Konfession d. Verwandten in iebenbürgen unter Zahl 14/852: + „Womit könnte ich mein erstes Umlaufschreiben in dem neuen Jahre würdiger beginnen, als mit dem gerührtesten Dante gegen den Allwaltenden, daß er und, die wir nach seiner Gnade noch den Odem des Daseins trinken, b dasselbe in leiblichem und geistigem Wohlbefinden erleben ließ, und mit dem inbrünftigen Gebete, daß er und auch in dem Laufe desselben mit feinem L­icht und feiner Kraft erleuchten und aus»­rüften und durch Lehre und Beispiel nach dem Vorbild unsers gottges­­andten Meisters für sein ewiges Neid­ an uns selbst und an unsern Pflegebefohlenen erfolge und segensreich wirken lassen wolle? Diesem frommen Gebete füge ich noch hinzu den wehmüthigen Nachruf an die Entschlafenen, welche in dem dahingeschwundenen Jahre zur Ruhe von ihrer Arbeit eingegangen sind, und den ernsten Ruf- und Mahnruf an meine, noch lebenden Amtsbrüder und Amtsgehilfen indgesammt unver­­drosfen und gewissenhaft zu wirken, so lange er noch Tag ist, damit auch uns, früher später, unsere Werke nachfolgen und den trüben Abend­­himmel unserer Zeit, und Erdenlebend mit der freundlichen Morgenröthe der Ewigkeit schmüden und trösten mögen! 1. Seine Fürstliche Durchlaucht, unser Herr £­n, Militärs und Eis vilgouverneur, hat mich unter dem 20. Dezember v. I. Präsidialsahl 3A47/M.E.G. 1851 mit dem angenehmen Auftrage betraut, der mit untergeordneten Geistlichkeit nicht nur die gebührende Anerkennung für ihre in dem abgewichenen Jahre zum Besten des Landes geleitete Dienste auszubrücken und auch für das neuangetretene zur ferneren, treuesten und willigsten Pflichterfüllung aufzufordern, sondern für dieselbe auch zum bevorstehenden Jahreswechsel die aufrichtigsten Glühwünsche hinzuzufügen. Für sich Höchst selbst dagegen geruht­­e, fürstliche Durch­­­­laucht für jedwede Gratulation, persönlich sowohl als schriftlich, in ‚vorhinein zu­ danfen und solche ald bereit empfangen anzusehen. I. Auf Grund hoher Ministerialverfügung des Innern vom 15. Oktober 1851 Zahl 5135/M. 3. werden mittelst hohen Präsidialerlasses vom 28. Nov. v. %. Präsidial Zahl 2964/M.E.G. 1851 die Verord­­nungen der aufgelösten 1. Siebenbürgisigen Hofkanzlei aus den Jahren 1835 und 1837 in Betreff der Geburtstags: und Namensfest- Beier Sr. Majestät, des regierenden Kaisers, aufgefrischt und es wird neuerdings allen Glaubensparteien zur Pflicht gemacht, dieselben aljährlich auf die früher übliche, solenne M­eife zu begehen und zwar so, daß, wenn der Geburtstag Er. Majestät mit einem großen fichlichen Leiertage zusammentreffen sollte, die bezüglichen Solennitäten auf den unmittelbar darauf folgenden Tag Statt zu finden haben, die Namensfestfeier Sr. Majestät dagegen in allen Provinzen der Monarc­hie lediglich auf eine Ficpliche Andacht zu befehränfen if, welches hier­mit zur allgemeinen Wissenschaft und künstlichen Darnachrichtung unses­ter aufmerksamen evangelischen Pfarrämter bekannt gemacht wird. Da­­ran brauche ich kaum zu erinnern, daß der h. Geburtstag Sr. Majest., unser 8 dermaligen allergnädigsten Kaisers und Landesfürsten, auf den 18. August, das 5. Namensfest allerhöchst desselben auf den 4. Oktob. des Jahres fällt und in vorgeschriebener Weise zu feiern kommt. IM. Aus Anlaß einer, Seitens der evangel. Synode Helv. Konf. vorgebrachten Beschwerde hat sich das h. E. f. Landesgouvernement bez­­ogen gefunden, unter dem 18. November 1851 3. 2586,M.E.®. an alte & FE. Ditte ist Sämter nachstehende für alle Konfessionen geltende Ver­­ordnung zu erlassen: — «1 Daß die zum Fortbestande der Kirchen und zur Dotation der Geestlichen bestimmten«Interessen oder sonstigens Geld-und Naturalien­tragnisse zu Folge Einschreitens der competenten,geistlichen Organe durch die politischen Aemter mit Beobachtung der diesfalls bestehenden Gesetze«und»Verordnungen,besonders aber auf Grundlage der unterm 10.Juni 1800 erlassene 1­ Norm(siehe Landesgesetz und Regierungsblatt Stückxlll Nr.50)anstandlos eingebracht werden·.« «2Daß«solche Be«schlüsse und Entscheidungen,deren Fassung zum kir«chl«1ch«en St«rkungskreise gehört,wie z.B.Beschlüsse über die kirchliche Disziplin u.­­. w. auf Ersuchen und Mittheilung von Seite der zustän­­digen, Kirchenorgane ebenfalls im Sinne der diesfalls bestehenden Nor­­men und Gefege, Hass aus diesem Gesichtspunkte dagegen in politischer Beziehung sein Bedenken obwaltet, mit thunlichster Befereunigung in Vollzug gefest werden.­­ «3.Sollte wegen etwaiger,im Wege stehenden Hinderntisse oder­, weil der Gegenstand die Gränzen der politischen und gesetzlichen Wirk­­samkeit allenfalls überschreitet,diese Vollziehung und exekutive Verwen­­dung gegen den Besagten duch den politischen Beamten verwehrt wer­­den müssen, so ist Dieses dem betreffenden Kläger oder Gesuchsteller un­­ter Angabe der Gründe rechtzeitig bekannt zu geben und in wichtigen Fällen an an das f. f. Militärs und­­ Civil-Gouvernement die Anzeige hievon zu machen. IV. Von den seither gewiß allgemein bekannt gewordenen und wohl auch bereits ausgefüllten und eingereichten Tabellen zur genaueren Kenntniß der jährlichen Bewegung der Bevölkerung wurde mir die 4. bereits am 29. Oktober v. 3. in sechs Exemplaren nebst gleichvier Exem­­plaren des dazu nöthigen Amtsunterrichts zugefestet. Als ich nun aber sowohl wegen der zurückgebliebenen vier Tabellen und dann auch wer­gen einer größern Anzahl von Allen mit dem ih. Gouvernement schrift­­lich verfehrte, erhielt ich die Nachricht, daß die ganze Anordnung auf dem Wege der bezüglichen Bezirks- und Unterbezirksämter eingeleitet sei, und daß ich weder mit mehr Gremplaren der Tabellen selbst noch des dazu gehörigen Amtsunterrichtes betheiligt werden könne, ja ich selbst wurde als evangelischer Ortspfarrer in Birthälm am 14. Dezember v. $ von dem hiesigen Unterbezirkd-Kommissär mit einem Cremplare sämmtlicher Tabellen beehrt und zur möglichst schleunigen Ausfülung derselben aufgefordert. Nichtsdestoweniger erlaube ich mir, wenn auch nur anträglich, meine Bemerkungen zu denselben mitzutheilen, um wes­nigstens für das künftige Jahr zur möglichsten Genauigkeit und Gleich­förmigkeit ihrer Ausfüllung von Seiten meiner Amtsbrüder pflichtschuls­chaft beizutragen. Was der Hoffentlich wenigstens zur Einsicht allge­­mein mitgetheilte Amtsunterricht enthält, will ich als bekannt voraus

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