Siebenbürger Bote, April-November 1855 (Jahrgang 65, nr. 81-228)

1855-10-19 / nr. 207

Essen­. MCMJIWIM­uW,Mst-OUWIC« ’.M«edea-W.’«I- weht-»Gesch- 4-I-,dasie euj«ye«., dessem-Ochse VMW ist«-NR­iebenbürger Bote. Hermannstadt, Freitag am 19. Oktober, 1832. Inserate aller Art werden in der von Höchmeister’schen Buchhandlung angenommen. Das einmalige Ginrüden ewmer einspaltigen Sarm­onds­zeile Fortet 4 Fr., für eine zweite 6 fe. und beu­te Mies 20".­berholung 9 fr. EM. Hermannstadt, 17. Oktober. Am 15. Oktober hat die akademische Thätigkeit an der Ef. Rechtes­akademie zu Hermannstadt wieder begonnen. Der Zudrang von Hörern zu dieser Bildungsanstalt ist auch in­­ diesem Studienjahre ein so zahls­reicher, daß die F. f. Rechtsakademie zu Hermannstadt wie bisher nicht nur unter allen Rech­tsakademien besch öftert. Kaiserstanzes die am meis­ten frequentirte i­, sondern auch was die Zahl ihrer Zuhörer anbe­langt, seinen Vergleich mit einigen österreichischen Universitäten minderen­ Ranges zu scheuen braucht, von Jahr zu Jahr ist die Fre­quenz in einer erfreulichen Zunahme begriffen. Wir begrüßen Hierin ein ‚ bedeutungsvolles Zeichen des Bedeihend der Lehranstalt, welche Tange ‚ mit’ so vielen Schwierigkeiten, die insbesondere durch die im Lande Herr­­schende Verschiedenheit der Sprachen hervorgerufen wurden, zu kämpfen hatte. Diese Frequenz ist nicht blos ein Votum des Vertrauend, wels­ches der E. 8. Rechtsakademie zu Hermannstadt von sämmtlichen National­­itäten Siebenbürgens, deren jede ein jede ansehnliches Kontingent von Hörern abgegeben hat, gespendet wird, sondern sie wirft auch anregend und belebend auf die Lehrkräfte und Lernenden, und befördert somit das Interesse der Wissenschaft , die in ihrem Herren nur auf Veredlung des menschlichen Geistes und auf das Erkenntniß der Wahrheit gerich­­teten Bestreben seinen Unterschied zwischen Dieser oder jener Nationalis­tät,­­zwischen dieser oder jener Sprache gelten läßt. Wie vor Gott, vor dem Geseße und vor dem Grabe, so gibt es auch vor dem Forum der Wissenschaft Teine B Verschiedenheit, Hervorgerufen durch diese oder jene zufällige Eigenschaft eines Individuums Der neue Plan für die rechten und staatswissenschaftlichen Studien an den juridischen Fa­­kultäten­ der E. E. österr, Hochschulen Hat nun die Schranken beseitigt, welche bisher die­­ österreichische und deutsche Jurisprudenz von­einander schieden. Der allerhöchst genehmigte Studienplan hat hiemit jedoch sei­­neswegs den Deutschen einen Bortheil oder­­ eine Begünstigung einger­­äumt, sondern nur das Interesse der Rechts­wissenschaft befördert. Nicht die neueste Öftere, Gefeßgebung, sondern die Höhe und Ent­­wicklung der dewischen Rechtswissenschaft im 19. Jahrhundert silhern derselben jenen Einfluß, die durch die neueste Gefeggebung Oesterreichs im jueidischen Studienwesen nicht erst geschaffen, sondern blos in einem höheren Grade anerkannt wurde, als Dieses bei der früheren einseitigen Richtung des öfter, juridischen Unterrichtswesens der Fall war. Der Suprematie der deutschen Rechtswisenschaft vermochte beinahe sein Staat in Europa fi zu entstehen. Deutscher Geist Herrscht in der Retorwissenschaft der Schweiz und an den Lehrstühlen der russs­­chen Universitäten. Zahlreiche Wederregungen von Werken deutscher Rectögelehrtern und die besonders in neuerer Zeit hervortretende ech­selwirtung zwischen­ deutschen und französischen Rechtegelehrten beweisen, daß selbst in Frankreich der gewaltige Einfluß deutscher­­ Rechtegelehrs famfeit fi entschieden die Bahn bricht. Eben­so ist er im vorzüglic­hen Maße der Fa mit Italien, mit Spanien und Portugal. Schott­land hat eine Menge Rechtegelehrte aufzuweisen, deren Werke es beweis­­en, daß sie mit dem Stande der deutschen Rechtswissenschaft volkommen vertraut sind. Ia selbst in Nordamerika beginnt der Einfluß deutscher Rechtsgelehrsamkeit fi wirksam zu Äußern *). ‚Wenn es beinahe keinen Staat in Europa gibt, der im Stande wäre, sich der gewaltigen Suprematie der Ideen zu entziehen, welche d­eutscher Geist und deutsche Rechtegelehrsamkeit geschaffen hat, war es wohl da zu wundern, daß die neueste österreichische Geießgebung im Juristischen Studienwesen mit der frühern spezifisch österreichischen Rich­­tung brach und die Herrschaft der deutschen Rechtswissenschaft an den österreichischen Hochschulen wieder zu jener Geltung brachte, welche ihre — auf die ganze bisherige Entwicklung des österr. Rechtswesens und auf die Höhe und Macht des Geistes und der Wissenschaft gründet. Selbst wenn die Öftere­ Gefeßgebung die neuen Reformen im Studiens­wesen nicht geschaffen hätte, so würde vieleicht langsamen, weil Außer die deutsche Beitjgrift für Gefeßgebung und Rechtswissenschaft des Auslandes­ ich nicht begünstigt, aber doch sichern Schritted der natürliche Ent­­wicklungsgang der österr. Jurisprudenz, Die fs in ihrer Sicl­­theit uns möglich behaupten konnte, zu jenem Ziele geführt haben, in welches nun im Wege der­ Gereggebung vorgezeichnet erscheint, 5 Schwerlig dürften die­ neuesten Reformen im juridischen Studien«­wesen an irgend einer Lehranstalt des öfter. Kaiserstaates mit größerer Freude begrüßt­ worden sein, als eben an der E. f. Rechtsakademie zu Hermannstadt. Der ganze bisherige Entwicklungsgang dieser Anstalt war schon lange vor dem Erscheinen­ der neuesten allerhöchsten Bestim­­mungen­­ über das juridische Studienwesen der deutschen Red­ewissen) fast weit mehr zugewendet, als der spezifisch­e Österreichischen. Ein nicht geringer Theil der Lehrkräfte dieser Akademie hat an den deutschen­ Hochschulen die Vorbildung empfangen.­­ Die Baron Bruckenthal’sche Bibliothek in Hermannstadt und die Bibliothekveek.t Rechtsakademie sind zwar an Büchern unc ihren juridischen Abtheilungen nicht sehr reich,allein die vokham­men Werke liefern den Beweis,daß wananhatt Rechtsakademie zu hernzanut statt wenigek ver spesiell österr.Richtung und weit mehr der tiefem und mächtigern deutschen Richtung im Gebiet wie der­ Rechtsgelehrsamkeit zuhulvigen gewohnt war.So manches deutsche Werk,das in den österr.Zeitschriften erst in­ neue­sten Zeit zur Sprache kommt,wurde in Hermannstadt schon vor des Jahre 1845 bei Errichtung der danktale sächsischen Rechtsakademie von den Höceen der Anstalt als Kleinod gekannt und verehrt,während man jenseits der Leitha davon keine Notiz zunehmen schien.Die ganze Entwicklung deesiebenbürgisch sächsischen Rechtes drängt unwiderstehlich zu dieser Ricc­tung des iukivischen Geistes. Umso gewißelt und zuverläßigee wirv daher auch dicht.Rechts­­akademie in der Folge mis Grundlage der neuen organischen Vorschrift teils über was juridische Unterrichtswesen ihre Bestimmung zu erfüllen wenn . "Oesterreich. Hermannstadt, 17. Oktober. Wie und berichtet wird, zeigte die Cholera in Gulag mit einem Prantenzumadrid von 31 Fällen die höchste Sterblichkeit, welche von da am geringer wurde. Bon Silistria lauteten die Nachrichten bis zur Hälfte des Monats August über das Auftreten der Cholera daseldft sehr ungünstig, jedoch seine sich auch bdafeldft D diefe Pranigeit nicht lange auf ihrer Höhe behauptet zu haben. In Bufureft, Braila sowie in einigen anderen Orten der Walaye i­st die Cholera ebenfalls ausgebrochen, hat jedoch bereits­­ wieder abgenommen und taucht nur in vereinzelten Fällen auf. In der Serbischbanater Militär Grenze und zwar im Ili­ifchbanater Grenz­ Regimente und in der Militär - Kommunität Weißflccken herrscht diese Seuche im bedeutenden Grade noch immer fort. Dagegen tritt Dies­felbe im Romanenbanater und Beter wardeiner Gre­nzregimente sowie im der Militär Kommunität Semlin in vereinzelten Fäden auf. Einzelne Fälle von Cholera ergeben sich an im Garnisonsspitale zu TZemedvar und im Spitale zu Plein St. Milo. Rach den neuesten Nachrichten aus Ezernomwig fanden wäh­­rend der ganzen Dauer­ der Choleraepidemie in der Bukowina in 17 Ortschaften mit einer Bevölkerung von 55.229 Seelen 705 Ers­trankungssäle statt, von denen 441 in Genesung übergingen und 253 mit dem Tode endeten. « Wien,10.Oktober.Bei Feststellung eines den Studirenden der Rechte zur form dienenden Studienplanen war die zweifache Au­sgabe zu beachten-Daß ihnen der Unterricht invenösiert.Rechts-und­ Sta­ats­­wissenschaften ertheile,und daß ihnen verunrereicht jener Fäche e«gee boten werde,welch eine wissenschaftliche Grundlage derselben bilde­t. Sieht man nun nach,aus welcher Grundtag eine östrrttschtschett Rechtsinstitutionen erwachsen sind,so ergiebt sich,daß das römische Rechtschaödkische Rschh und das canonische Recht vie Fundamente bilden, auf denen unser dermaliges Rechtsgebäude aufgerichtet ist; michk etwa so, ald wäre das öfter. Rechtöfpstem­bles auf theoretischem Wege aus obigen drei Rechtequellen­ zusammengetragen und compilist worden. *) Vollständigeren Auff­lug über den Einfluß der deutschen­ Rechtetviifen­­haft im 19. Jahrhundert auf das Gentium im NAuslande gewährt Dr.­­ 9. Barnfönigs „Surifische Enciklopädie“. Grlangen 1853, Seite 340 bis 387, und IP SERIRRIR GC \

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