Siebenbürger Wochenblatt, 1847 (Jahrgang 11, nr. 1-104)

1847-07-01 / nr. 52

558 eine ganze Session berechnet werden.Hierbei versteht es sich von selbst,daß die Unterthanenmexisem·solchen ausgeschiedenet­ Waldtheile außer der VæhweFoe sein sonstiges Benügungsrecht haben, wenn solcher nicht nach dem 3. Gefesartifel denselben zur Benügung die Unterthanen nen im Verhältniß in Anschlag zu bringen, und nicht einmal den für größern oder kleinern Seffto­­mit Hänfern versehenen Inquilinen einem Befiger einer gan­­zen Seffion gleich zu achten; diese Ausmaaß hat übri­­gend auch für solche Colonicalsefsionen äußere Das zu dienen, deren vierten Theil einer ganzen Session ausmachen. 9. Weiderecht auf in jeder Ortschaft er kann sich seinen Antheil absondern, ausgenomt blos diejenigen Ortschaften ‚ wo­ die Grundbe=­eiger oder ihre Vorfahren nie aber Antheile in ein Weiderecht gehabt äußern Alodiaturen befigen und die Weide so Fein ist, daß sie für das­­ Zugvieh der Untertyanen nicht­­ zulangt, in fünfzig sein Weiderecht haben sol. auch Antheil verlangen kann. $. 10..€ 8 steht mehrern Grundbefigern zusammen frei, die Ausscheidung verschiedenartiger Kompetenzen zusammen nach vorherig­er Uebereinfunft unter­einander zu verlangen. $. 11. Die Befiger abgesonderter­ Grundstüce fünnen solche nach Belieben mit Ausschluß Anderer welche zufichenden haben, fünnen sein Weiderecht sonstiwo auf dem N­attert ansprechen. 12. Die Grundstüce absondern wollen, sollen ihnen so herausgegeben Feldern genau zu der recipirten Religionen je Refisthum der Kirchen ist in der dermaligen Quantität Wenn eine Kirchengemeinde eine­ ers­te, welche ihre Kirche und­ weder sind dem ihren Geistlichen oder­­ weniger Gründe als den Sessionsbes­­tand eines ganzen Colonnen desigt­iert auch Gemeingründe vorhanden nichtunirten Religion auch N­atz sind: sol, derselben das Quantum einer ganzen Session herausgegeben wer­­den, welche Wohlthat hiemit auf die Gemeinden der ‚griechisch nichtunirten Kirche ‚ausgedehnt wird, S. 15. Für die Geistlichen der hältniß einer alten $. 16. Wenn recipirten, so wie der griechisch­­im­mer: ganzen Seffton, für deren Sekt vor­­findige Kantoren und Schulmeister über die Hälfte bestimmt werden, bei Gelegenheit der Hattertregul­ierung der betreffende Eigenthümer eines Grundes oder aber säm­mtliche Verheiligte sich bisherigen Eigenthümer zu belassen a) alle innern und im Dorfe befindlichen abge=­­sondert benügten Gründe. b) Die Weingärten, auf dem Hattert befindlichen Obstgärten oder seit mehren Jahren bemüsten Gemiüsegärten, endlich die allein besef­­fenen Allodialwälder. ©. Jene äußern Gründe, welche deren DBefiser abgesondert beseffen bejesst hat, d) Solche der gewöhnlichen Recht erforderlichen Pläge, friedigten gleich und die zu Unterschied zu beobachten bäudes bl08 Gebietstheil jo fünnen Golonnen welche außer ein besondres oder Benefiz geknüpft is, z.B. Mauthen, Mis­neralwärser, Mühlen deren Emporhaltung ihrer einges ıc. e) In Bezug auf Gebäude, welche unter feinen der vorigen Punkte kommen, ist der , daß die fostbareren Gebäude sammt der Umgebung den bisherigen Besizern belassen, die weniger fostspieligen aber auf Kosten der die Abfons­terung verlangenden in den dem Eigenthümer des Ge­­gejchafft­ werden mö­­gen. Eben SKırchen­­und Begräbnißpläge nicht Gegenstand der Commaffation sein. — Es wurde bezüglich des 15. $. die Abänderung beschlossen, daß dem Kirchenpersonal W­eideantheil ausgeschieden werden Die Situng Schloß. Kronstadt, 26. Juni. Folgender wichtige Ge­­genstand is unter andern in unserer heutigen Kom­­munitätsfisung verhandelt worden. Schon in der vor­­hergehenden Lisung war ein Antrag der hochlöbl. Hof­ fammer zur Uebernahme des Fiscalzehntens von Seiten dieser Stadtpublikumg berachen und beschlossen worden, denselben abzulehnen. Das Ablesen der hierauf bezüg­­lichen Antwort veranlaßten auch in heutiger Sagung eine abermalige Verhandlung dieses Gegenstandes, und die gegen die Uebernahme des Zehntpachtes vorgebrachten Gründe, daß derselbe bei dem auf das ganze Pauschel­­quantum gemachten 5%. Aufschlag nur den offenbaren Verlust des betreffenden Publikums herbeiführen würde, daß ferner die Gontrastsbedingungen zu­ Drückend­ seien, ja sogar den verfassungsmäßigen Rechten der jähriichen Nation zu nahe träten,­­ bes­wogen die Versammlung den Antrag auch. jegt entschie­­den zurüczumeifen.­­ Ed wurde aber zugleich beschlossen, den von der H. Kammer dem Publikum vorgelegten und von so manchen Gemeinden auch eingegangenen Gontraft durch eine zu bestimmende Magistrats- und Communi­­täte-Kommission zu prüfen, die zu Drücend scheinenden Bestimmungen herauszuziehen und durch die [öbl. Nas­tionsuniversität um­ Aenderung ‚des Gontraftes Aller. Ortes zu bitten, zugleich aber auch die übrigen fächsi­­chen Kreise hievon in Kenntniß zu fegen, damit diese wichtige Angelegenheit auch von ihnen unterstüst und zur Nationalsache gemacht werde. Ueber den in dieser Lösung noch vorgelesenen Be­­richt der in Angelegenheit der Eisenbahn nach Preßburg entsendeten Deputirten vielleicht nächstens ein Mehreres, da derselbe in dieser Sigung blos abgelesen, die Beras­thung darüber aber wegen Mangel an Zeit bis zur nächsten Situng vertagt worden is.­­jen men ben, it. sind Gründe der Grundherrn abgesondert werden, und Quantität und Qualität derselben 8. feine Bei Gründe Aussicheidung sind die Gemeinweiden steht zu und ihre auf dem dem Grundherrn ganzen Hattert, für sich dieser Weise Frohnbauern ausgeschieden derjenigen, werden, in des welchem Falle auszuscheiden ihre ver Antheile achten, herauszugeben. ‚feine den fünnen: $. 14. soll daß erhalten. Das der sie .$. und seinen ıhmen angemies hat, ent» Weideantheils und auf dem bewüßen. 8. Grundherr ha­­$- welche dieselben nicht den einzelnen Heldern freiwillig nicht vergleiz wenigstens vor 13. Die follen jedenfalls von die Weidecompetenz in. 3 äußern denen ist dabei auf der Regulirung tolle, Umgehung zugefallenen zweien die übrigen­ und äußere Gründe, an Benäsung des Bodens Feldschenken Golonicalsessionen .$$. angenommen, mit sammt womit zusammen ein

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