Siebenbürger Wochenblatt, 1847 (Jahrgang 11, nr. 1-104)
1847-06-03 / nr. 44
szZiebenbürger Wochenblatt. FRAit allergnädigster Bewilligung. Kronstadt, 3. Juni. Yo. 442 Oesterreichische Monarchie. Siebenbürgen. Der Marosportverf. Schiffanstalts-Rechnungsführer Gabriel Balogit auf eigenes Ansuchen höchsten Orts in den Ruhestand, verlegt worden, Landtagsnachrichten-51.Landtagssitzung vom 1.Mai.Gegenstand:den 12.Urbarialgesetzartikel,vor der Beschränkung der grundherrlichen Gewaltmißbräuche. Nach der Feststellung des Protokolls meldete Schreider Präsident, daß in die Stelle des seiner Abgeordnetenschaft absagenden Kronstädter Deputirten Johann vw’ Albrichsfeld, Joseph’Traufich geswählt worden sei, worauf der Dep. ' 3. T.’ seine Freude darüber ausspricht, nach 9 Jahren wieder im Kreise der Landesstände "an der Förderung der 'Vaterlandemohlfahrt' thätigen Antheil zur nehmen, und sich der bieber geworfenen Gelogenheit der Stände an für die Zukunft empfiehlt. — Zum Gegenstande sprach zuerst der Dobofaer Obergespan, dessen Aeußerung auszugsweise in Folgendem besteht: Es dürfte der vorliegende „Gejegartikel auf, den ersten Anblick, von wenig Belangserscheinen, da die dem Grundherrn gestattete Strafgewalt sehr klein sei, und es somit eben: feiner besondern Maßregel gegen den Mißbrauch dieser Gewalt ber dürfe. Doch erheichen bei genauerer Erwägung mancherlei Nebenumstände die Aufmerksamkeit der Stände, um sowohl dem Grundherrn als dem Unterthanen nicht unwehe zu thun. — Die etwaigen Mißbräuche von Geisten des Grundherrn künnen zweierlei sein. Einmal, wenn der Grundherr dem Unterthanen Das, was Dies fem an Rechten und Beneficien vom Gefese zugestanzs den ist, nicht zukommen läßt. In Bezug hierauf ist Sprecher mit dem Deperat der system. Dep. derselben Meinung, es solle nämlich die Geiesgeltung dafür sorgen, daß dem Unterthanen hierin sein Unrecht geschehe, denn wenn auf der einen Seite der Unterthan wegen nicht erfüllter Schuldigkeit vom Grundherrn gestraft werden kann, so sei es billig, daß auch der Grundherr, wenn derselbe seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, ohne weiters zur Erfüllung derselben und zur Schadenerlagfeitung gezwungen werden körnte. Der andere mögliche Mißbrauch ist der, wenn der Grundherr in der Eigenschaft als Richter des Unterthanen, ein ungerechtes Urtheil spricht. Auch in dieser Hinsicht stimmt Spießer den Operate in soweit ‘bei, daß der Grundherr, wenn sein ungerechter Spruch von’ der Urbarialbehörde vertifizirt worden ist, Schaden und Kosten erregen mäfer’" Darin aber Fann Sprecher nicht einstinmen) daß die’ Urbarialbehörde den "Grundherrn noch außerdem mit’ einer Strafe" belege. "Dies sei untlehgig, indem das Interesse des Unterthanen nur Schadenerfa verlangt. "Dann aber auch sehr nachtheilig, weil dadurch 1) dem richterlichen Ansehen des Grundherren Abbruch gefeiert, 2) der Grundherr der Willführ der niedern i ®ureauffälle ausgefegt wird, und 3. weil durch das geschwächte grundherrliche Ansehen ‘auch vor dem Unterthanen oft so nordwendige "Beistand des Grundherrn seine Kraft verliert. Diese 3 Punkte erörtert nun Sprecher ausführlicher und deutet bezüglich de8 3. darauf hin, wie vermöge eines gewissen patriarchalischen Verhältnisses die Aristokratie der Schirm und Sihus der Unterthanen nicht nur in Noth und Mangel wie es sich im Mißjahre 1817 erwiesen, sondern auch gegen Beamtenunbilden sei. Von diesen Ansichten ausgehend legt Sprecher den Ständen bezüglich des Operats seine Meinung vor, nach welcher ‘der 1. $. des 12. Gefegartikels’ etwa so lauten würde „derjenige Grundherr, welcher seinen Unterthanen zu größeren oder mit andrer Weise zu leistenden Diensten, als solche der 4 Artikel dieses Jahres festlegt, zwingt, oder eine höhere Abgabe, als der 5. und 6. Artikel d. 3. solche bemißt, fordert, so sol er demselben im ersten Falle für jede derartige Frohnleistung, die im Art. 11. S. 1 bestimmte Strafe, so wie im zweiten Falle das über der Schuldigkeit O bezahlte doppelt erregen.” — Der 2. $. dürfte etwa so gestellt werden: „Wenn der Grundherr in Fällen, die nicht zu seiner Richtercompetenz gehören, oder ohne Beiziehung der nach Art. 11, $. 3 nöthigen Zeugen über seinen Unterthanen auch ohne das in Art. 11 $. 3 bestimmte Strafmaß zu überschreiten, urtheilte, To foler gehalten sein die abgenommene Strafe sammt Schaden und Unkosten zu erregen. Wenn außerdem : »