Siebenbürger Wochenblatt, 1847 (Jahrgang 11, nr. 1-104)

1847-06-03 / nr. 44

szZiebenb­ürger Wochenblatt. FRAit allergnädigster Bewilligung. Kronstadt, 3. Juni. Yo. 44­2 Oesterreichische Monarchie. Siebenbürgen. Der Marosportver­f. Schiffanstalts-Rechnungsführer Ga­­briel Balog­it auf eigenes Ansuchen höchsten Orts in den Ru­hestand, verlegt­ worden, Landtagsnachrichten-51­.Landtagssitzung vom 1.Mai.Gegenstand:den 12.Urbarialgesetzar­­tikel,vor d­er Beschränkung der grundherrlichen Gewalt­­mißbräuche. Nach der Feststellung des Protokolls meldete Sc­hre­ider Präsident, daß in die Stelle des seiner Abgeordnetenschaft absagenden Kronstädter Deputirten Johann vw­’ Albrichsfeld, Joseph’Traufich ges­wählt worden sei, worauf der Dep. ' 3. T.’ seine Freude darüber ausspricht, nach 9 Jahren wieder im Kreise der Landesstände "an der Förderung der 'V­aterlande­­mohlfahrt' thätigen Antheil zur nehmen, und sich der bie­­ber­­ geworfenen Gelogenheit der Stände an für die Zukunft empfiehlt. — Zum Gegenstande sprach zuerst der Dobofaer Obergespan, dessen Aeußerung aus­­zugsweise in Folgendem besteht: Es dürfte der vorlie­­gende „Gejegartikel­ auf, den ersten Anblick, von wenig Belang­serscheinen, da die dem­ Grundherrn gestattete Strafgewalt sehr klein sei, und es somit eben: feiner be­­sondern Maßregel gegen den Mißbrauch dieser Gewalt ber dürfe. Doch erheichen bei genauerer Erwägung man­­­cherlei Nebenumstände die Aufmerksamkeit der Stände, um sowohl dem Grundherrn als dem Unterthanen nicht unwehe zu thun. — Die etwaigen Mißbräuche von Geis­ten des Grundherrn künnen zweierlei sein. Einmal, wenn der Grundherr dem Unterthanen Das, was Dies fem an Rechten und Beneficien vom­ Gefese zugestanzs den ist, nicht zukommen läßt. In Bezug hierauf ist Sprecher mit dem Deperat der system. Dep. derselben Meinung, es solle nämlich die Geiesgeltung dafür sor­gen, daß dem Unterthanen hierin sein Unrecht geschehe, denn wenn­ auf der einen Seite der Unterthan­ wegen nicht erfüllter Schuldigkeit vom Grundherrn gestraft werden kann, so sei es billig, daß auch der Grundherr, wenn derselbe seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, ohne weiters zur Erfüllung derselben und zur Schaden­­erlagfeitung­­ gezwungen werden körnte. Der andere mögliche Mißbrauch ist der, wenn der Grundherr in der Eigenschaft als Richter des Unterthanen, ein unge­­rechtes Urtheil spricht. Auch in dieser Hinsicht stimmt Spießer den Operate in soweit ‘bei, daß der Grund­­herr, wenn sein ungerechter Spruch von’ der Urbarial­­behörde vertifizirt worden ist, Schaden und Kosten er­­regen mäfer’" Darin aber Fann Sprecher nicht einstin­­men) daß die’ Urbarialbehörde den "Grundherrn noch außerdem mit’ einer Strafe" belege. "Dies sei untl­­ehgig, indem das Interesse des Unterthanen nur Scha­­denerfa verlangt. "Dann aber auch sehr nachtheilig, weil dadurch 1) dem richterlichen Ansehen des Grund­­herren Abbruch gefeiert, 2) der Grundherr der Willführ der niedern­ i ®ureauffälle ausgefegt wird, und 3. weil durch das geschwächte grundherrliche Ansehen ‘auch vor dem Unterthanen oft so­­ nordwendige "Beistand des Grundherrn seine Kraft verliert. Diese 3 Punkte er­­örtert nun Sprecher ausführlicher und deutet bezüglich de8 3. darauf hin, wie vermöge eines gewissen patriar­­chalischen Verhältnisses die Aristokratie der Schirm und Sihus der Unterthanen nicht nur in Noth und Mangel wie es sich im Mißjahre­ 1817 erwiesen, sondern auch gegen Beamtenunbilden sei. Von diesen Ansichten aus­­gehend legt Sprecher den Ständen bezüglich des Ope­­rats seine Meinung vor, nach welcher ‘der 1. $. des 12. Gefegartikels’ etwa so lauten würde „derjenige Grund­­herr, welcher seinen Unterthanen zu größeren oder mit andrer Weise zu leistenden Diensten, als solche der 4 Artikel dieses Jahres festlegt, zwingt, oder eine höhere Abgabe, als der 5. und 6. Artikel d. 3. solche bemißt, fordert, so sol er demselben im ersten Falle für jede derartige Frohnleistung, die im Art. 11. S. 1 bestimmte Strafe, so wie im zweiten Falle das über der Schul­­digkeit O bezahlte doppelt erregen.” — Der 2. $. dürfte etwa so gestellt werden: „Wenn der Grundherr in Fäl­­­len, die nicht zu seiner Richtercompetenz gehören, oder ohne Beiziehung der nach Art. 11, $. 3 nöthigen Zeu­­gen über seinen Unterthanen auch ohne das in Art. 11 $. 3 bestimmte Strafmaß zu überschreiten, urtheilte, To fol­er gehalten sein die abgenommene Strafe sammt Schaden und Unkosten zu erregen. Wenn außerdem : »

Next