Siebenbürger Wochenblatt, 1847 (Jahrgang 11, nr. 1-104)

1847-07-01 / nr. 52

Siebenbürger Wochenblatt. Mit allergnädigster Bewilligung, Kronstadt, 1. Juli ———— Das erste Halbjahr der Pränumeration auf diese Zeitung schließt mit der heutigen Nummer: Ein Exemplar mit freier Neue Bestellungen bitten wir gefälligst baldigst machen zu wollen. Postzusendung unter gedrucktem Gonvert Eostet für die Monate Juli bis Ende December 3 fl. Die Red. 30 Er.; ohne Postzusendung 3 fl. Detterreichische Monarchie. Siebenbürgen. Landtagsnachrichten. (57. Landtagsfisung am 8. Juni. Forti­­ver VBerhanvdf. über die Negul, der Felder und Gommus.) Meber diese SS­ dauerte die Verhandlung einige Zeit, der Beschluß wurde im inne dieses Vors­­chlags mit folgenden Abänderungen ausgesprocen : der 5.6. WB(mfı a) wurde dahin abgeändert, daß bezüglich der Hofstellen die in den verschiedenen Kreisen herrscen­­de Gewohnheit beizubehalten sei; der Punkt b) bleibt bis zu den Worten: „wo eine Gebietstheilung stattge­­funden hat“, weg. Hierauf ging man zur Bestäubling der weitern Punkte­ des Vorschlags über und der An­­tragsteller entwickelt denselben folgendermaßen: $. 9. In Bezug auf die Absonderung der Ges­t­einweiden und der den Frohnbauern davon zustehen­­den Antheile wird festgefegt: 1. das Weiderecht gebührt den Frohnbauern­­ auf den zu ihren Sessionsbestän­­den gehörigen Brachfeldern, 1) in der für auf unten zu bestimmende Weise auszufhei­enden Weideplägen, wenn auf dem N­attert auch außerhalb den Adfers und Riesengründen bisher Gemeinmweide vorhanden war, und wenn hieraus ihre Antheile an der Viehmweide nicht herz aussämen­­) in gebirgigen Waldgegenden oder in Wäl­­dern, wo den Altersher fortwährend P Viehmweide bestan­­den hat. Welchemnach 2. nach Aufnahme der Auusdeh­­nung der Gemeinmweide einer ganzen Ortschaft ist zuerst nach den in 5. und 6. $. bestimmten Schläfeln das Ditantum und Neine zu bringen, welches unter den ver­­schiedenen Grundbesigern der Ortschaft "den einzelnen zusteht. 3 Die Kompetenz von der Weide folcher Grunds befiger, vielte feine Unterthanen haben, fan den Ins­­erthanen der übrigen G rundbefiger ‘gegenüber feine Simälerung erleiden, sondern muß ganz hinausgegeben werden. 4. Die Antheile der mit Unterthanen versehe­­nen Grandbefiger werden mit Berücsichtigung jedes el­ts zelnen Grundherrn nach Folgenden Grundfügen ausge­­theilt. a) Wenn von der Hälfte des Weideantheild des Grundherrn auf jede ganze Golonicalsession von 4—12 och kommen, wird die andere Hälfte für den Grund­­herrn gerechnet, b) wenn aber die Gemeindeweide so gering wäre, daß nicht einmal ein Flächeninhalt von 4 Job auf eine ganze Session käme: so Toll von dem Antheil des Grundherrn an der Gemeinmeide demselben nur ein Viertel, %­, aber den Unterthanen befallen w­erden. e) Falls aber die Gemeinmeide so groß wäre, daß dem Grundheren für jede ganze Session eine 12: Yod'be­­tragende Weide zusäme:' so soll’ der Weberrest jedenfalls dem Grundherrn verbleiben. It auf diese Art die'Aug­­maaß des Antheils jedes Grundheren an der Gement­­weide bezüglich feines Unterthanen ins reine gebracht, so wird sie, wenn die Grundheren sie nicht absondern wollen, zusammengezählt und für die unterthänige Ge­­meinde die Öffentliche Viehmeide ausgeschieden, wornach der besondre Theil jedes Grundherrn an der Gemen­­meide, in­so­weit etwas über die Kompetenz seiner Lit­­terthanen emporgeblieben ist, zusammen­gerechnet wird, und demselben auf sein Verlangen” besonders aus­­geschieden. 5. Der Antheil ‘an der Weide’ derjenigen Stundherrn, welche dieselbe nicht abzusondern wünschen sondern sie gemeinschaftlich bewüßen wollen, sol zusam­­m­en ausgeschieden werden. 6. Wo außer dem Braich­­felde und den Wiesen, vor deren Verbst seine andre Gemeinweide gewesen ist, soll der Grundherr zur Aus­­scheidung einer andern Viehweide für seine Unterthanen nicht verpflichtet sein. 7. In gebirgigen und mit aus­­gedehnten Triften versehenen Gegenden, imo feit lange schon der Gebrauch Ywar, daß die Unterthanen die Wald­­weide benügten, soll denselben ein Theil der Waldung zur Viehmeide angewiesen werden; und ist bei Ausschei­­dung derselben­ besonders der Umstand zu berücksichtigen ob die Bewohner der Ortschaft si mehr mit dem­ U­­ferbau oder der Viehzucht beschäftigen? Doc sol intern seineswege mehr als 15 Joch mit Inbegriff des’ von der Gemeinweide bereite' ausgeschiedenen Anthets'für — 6-3

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