Siebenbürgisch-Deutsches Tageblatt, 1884. Februar (Jahrgang 11, nr. 3081-3104)

1884-02-23 / nr. 3099

Uedmiouundzdmitisttatiux Heltauergafje 23. Sıfheint mit Ausnahme der Sonn- und Liefer­­­tage täglich. Abonnement für Hermannstadt: monatlich 85 fl., vierteljährlich 2 fl. 50 kr., Halbjährig 5 fl, ganzjährig 10 fl. tellung in’3 Abonnement mit Boftverseudung: Für das Inland: rung vierteljährig 3 fl. 50 en Da Sfr das Ausland: vierteljährig 7 MM. oder 10 Yyreb., SERM. oder 20 Fred, ganzjährig 28 40 res. Hau. IBAN Tf., ganzjährig Hat. bet Unftantirte Briefe werden nicht angenommen, antifripte nicht zurückgestellt. Siebenbüngisc-Benifhes Tage Ssermannstadt, Hamstag, 23. Februar N 3099. XI. Jahrgang. Pränumerationen und Inserate übernehmen außer dem Hauptbureau, Heltauergasse Nr. 23, in Kronstadt Heinrich Zeidner, H. Dresz­­­wandt’s Nachfolger, Mediasch J. Hedrich’s Erben, Schässburg H. Zeidner’s Filiale, Bistritz Friedrich Karl Wachsmann Nr. 187, Sächsisch - Regen "Fronius, Mühlbach Jos. Wagner, Kaufmann, Broos Paul Battoni, Zehrer, Wien Otto Maas (Haasen­­­stein,­­­ Vogler), Rudolf Mosse, A. Opelik, M. DPnkes, Moriz Stern, Heinrich Schalek, J. Danne­­­berg, Pest A. V. Goldberger, Frankfurt a. M. G. L. Daube & C. & Snfertionspreis: Der Raum einer einspaltigen Garmondzeile kostet beim einmaligen Einraden 7 fr., das z­weiteral je 6 fr., das drittemal je 5 fr. ö. W. exclusive der Stempelgebühr von je 30 fr 1884. Der BIORELBEGHEREHFWAT. 1. ‚Die Erziehung eines tüchtigen Handwerferstandes ist von außeror­­­dentlicher Wichtigkeit. Die Frage, wie der heran­wachsende junge Hand­­­werfer für das Gewerbe genügend herangebildet und wie der Unterricht der Lehrlinge in bessere Bahnen geleitet werden künne, beschäftigt mit Recht die weitesten Sreife. ZTroß der besseren Schulen mangeln heute oft den jungen Handwerkern die notwendigsten elementaren Kenntnisse; noch häu­­­figer begegnet man unter den Handwerkern und im konsumierenden Publikum der Klage, daß es den jüngern, dem Gewerbe sich zum wendenden Sträffen an der entsprechenden technischen Fertigkeit fehle. Auch dort, wo der Volks­­­schulunterricht dort refflich ist, wird häufig die Klage laut, daß die jungen Handwerker relativ viel wissen, aber relativ sehr wenig fünnen. In der Zeit des Zunftwesens war der Schulunterricht im Allgemeinen schlechter, als heute, die gewerbliche Ausbildung der Lehrlinge aber ent­­­schieden besser. In frühester Jugend, oft schon mit dem achten oder neunten Jahre, trat damals der Knabe als Lehrling in ein Handwerk ein und blieb in der Stellung so lange, bis er­ freigesprochen wurde, worauf er entweder die Wanderung antreten oder sich als Geselle verdingen konnte. Da sich damals das Gewerbe meistens vom Vater auf den Sohn vererbte und weder die Kinder sich des Handwerks ihres Vaters schämten, noch die Väter die eigenen Kinder für etwas angeblich „Besseres", als das Handwerk, erziehen wollten, lernte der Sinabe des Gewerbetreibenden schon von Kindes­­­beinen auf die technischen Handgriffe. Im sechszehnten oder siebzehnten Jahre hatte er sich die meisten Artigkeiten angeeignet, welche er für sein Handwerk brauchte. Die Wanderschaft vollendete seine Bildung, er lernte die Welt und Menschen lernen und wurde in fremden Städten mit den Uebungen anderer Meister vertraut. Das Zunftwesen ist heute abgestorben und seiner Wiederbelebung fähig, aber leider ist mit demselben zugleich die gewerbliche Schulung im Handwerferstande zu Grunde gegangen. Es drängt sich daher die Frage auf, in welcher Weise man heute einen Erlaß für die AR Schulung, welche früher im Gewerbeleben selbst erreicht wurde,­­nden kann. Der Gewerbegeseentwurf sucht durch energische Maßregeln die Lehr­­­lingsschulen zu heben. Aber er faßt dabei nn den theoretischen Unter­­­richt in der Schule ins Auge. k«. . D­­mgegenwärs­ig bestehenden Gewerbegesetz ist zwar auch die Pflicht der Lehrlinge zum Besuche der Schule ausgesprochen,und die Gewerbetrei­­­benden,welche ihre Lehrlinge nicht in die Schule schicken,sollen durch Geldstrafen dazu angehalten werden.Aber diese Anordnung des Gesetzes ist größtenteils nicht durchgeführt worden,an vielen Orten schon deshalb nicht,weil hier Wiederholungsschulen fehlten und die gewöhnlichen Schulen wegen der Unterrichtszeit von den Lehrlingen nicht besucht werden konnten. Der Gesetzentwurf ordnet nun die Errichtung von Lehrlingsschulen in allen Orten an,wo mindestens 30 Lehrlinge sind.Die Kosten der­­­selben sind nicht so groß, da die Lehrmittel und das Lehrerpersonale der am betreffenden Orte befindlichen öffentlichen Schule verwendet werden­­­ können und die Hauptausgabe daher nur in der Bezahlung der Lehrer für ihren in der Lehrlingsschule erteilten Unterricht bestehen würde. Zur Bestreitung der Kosten sollen auch die von jedem Gewerbetreibenden beim­­­ Antritte des Gewerbes entrichteten Gebühren und die im Entwurfe ange­­­drohten empfindlichen Geldstrafen dienen. Dort, wo diese Mittel nicht ausreichen, koll mit ministerieller Bewilligung auch ein Kommunal­­­zuschlag bis zu 2 Berzent der direkten Staatssteuern ausgeworfen werden. Durch eine solche Besteuerung werden nun allerdings auch diejenigen Streite getroffen, welche sein Gewerbe treiben, also nicht unmittelbar interessiert sind.» Da aber die Förderung der Ausbildung der jungen Handwerker ein allgemeines volfswirtschaftliches und gesellschaftliches Interesse bildet und auch dem betreffenden Orte zu Gute kommt, so ist die allgemeine Ausdeh­­­nung der Steuerpflicht zu gewerblichen Zwecken begründet. In rechter Linie fan von armen Gemeinden eine Staatshilfe beansprucht werden. Wichtig ist die Hinsichtlich der Unterratszeit in den Lehrlingsschulen getroffene Verfügung ($ 76). Derselben zufolge, set der Unterrichts­­­minister im Einvernehmen mit dem Handelsm­inister die Dauer des Lehr­­­kurses fest; die F­leißzeit dauert zehn M­onate. Für den Unterricht in den Gegenständen des allgemeinen Wissens sind wöchentlich an zwei Werktagen vier Stunden und am Sonntag für den­ Zeichnerunterricht drei Stunden vorgeschrieben. Die Gewerbebehörde hat zu bestimmen, ob der Unterricht in der Woche und am Sonntage am Tage oder Abends erteilt werden soll. Der Gelegentwurf nimmt davon Abstand, den Unterricht in den Lehr­­­lingsschulen während der Tageszeit anzuordnen, obwohl die Negierung den Tagesunterricht wünscht. Diese wichtige Entscheidung wird der örtlichen Gewerbebehörde überlassen. Es it nicht zu­­­ verfem­en, daß der Abend­­­unterricht, wie er jegt gewöhnlich erteilt wird, viele Schattenseiten hat; denn der Lehrling kommt abends, durch die Dienstleistungen in der Werk­­­statt körperlich abgemattet, in die Schule und besigt nicht mehr die erfor­­­derliche geistige Spannkraft, um dem Unterricht mit Aufmerksamkeit zu folgen. Andererseits ist es nicht möglich, a Lehrling während der Ar­­­beitszeit von der Werkstatt, in welcher er sich technisch ausbilden sol und dem Meister und Gesellen fortwährend Hilfe leisten muß, lange fernezu­­­halten. Ub­berdies wirde die häufigere Ablenkung des Lehrlings von der Werfstatt mit solchen Lasten für den Meister verbunden sein, daß viele Gewerbetreibende schon aus diesem Grunde nach Möglichkeit der Aufnahme von Lehrlingen aus dem Wege gehen wü­rden. Die Bedürfnisse der Werf­­­statt und des Schulunterrichtes stehen sich Hier unvermittelt gegenüber. Sie mit­­einander in Einklang zu bringen, dürfte der Gewerbebehörde wohl nur an den wenigsten Orten gelingen. Der Geießentwurf legt, wie aus dem Obigen hervorgeht, in den Lehr­­­lingschulen das Gewicht auf das Erwerben und V­ermehren der elementaren theoretischen Schulkenntnisse. Für die Erwerbung von Fertigkeiten, die technische Ausbildung, wird nicht vorgesorgt, sondern dieselbe der Werk­­­statt überlassen, in welcher auch der Pfujcher Lehrlinge halten darf, aber gewiß nicht ausbilden wird. Dem Uebelstand, ü­ber den so vielfach geklagt wird, daß man Lehrlinge und Gesellen im Gewerbe hat, die in der Schule nicht das lernen, was sie brauchen, daß sie, zum Zeil ü­berbildet durch den i­­n Liebe an­ ihrem Handwerfe hängen, wie es früher der Fall war, als”Die Verbindung des Lehrlings und Geselen mit dem Meister auf einer anderen Grundlage, als der des bloßen Vertrages, ruhte, wird durch die Lehrlingsschulen nicht abgeholfen. Die bessere technische Vorbildung der jungen Handwerker kann nur durch­ Errichtung gewerblicher Fachschulen und durch Einführung des Handfertig­­­keitsunterrichtes in die Volksschule erreicht werden, ein Schritt, der aller­­­dings nicht auf einmal gethan werden kann, aber in den fortgeschrit­­­­teneren Ländern vielfach erwogen und vorbereitet wird, ja in Frankreich durch ein Gefe vom 3. März 1882, welches den obligatorischen Unter­­­richt von Handfertigkeiten in den Volksschulen anordnet, bereits unternommen worden ist. Die Verhältnisse der Gehilfen werden dem Gejegentwurfe in ei­­­nigen wesentlichen Punkten, abweichend von dem bestehenden Geseß, geregelt. Die Sonn und Feiertagsarbeit wird zwar nicht verboten, aber die ‘For­­­derung, daß der Gewerbetreibende den Lehrlingen und Gehilfen an Sonn­­­und Feiertagen mindestens die notwendige ‚freie Zeit zum­­­ Besuche des Gottesdienstes gewähren müsse, ist in den Entwurf aufgenommen. Das Verhältnis zwischen Meister und Gehilfen wird durch freien, von beiden Seiten findbaren Vertrag geregelt. Eine­­­ Neuerung ist die Einführung von Arbeitsbüchern. Jeder Gehilfe — ausgenommen Buchhalter, Kaffiere, Werkführer — muß mit einem Arbeitsbuche versehen sein, das während der Dauer des Arbeitsverhältnisses sich in der Verwahrung des Gewerbetreibenden befindet und von diesem, bei dem Austritte des Gehilfen, m­it den vorgeschriebenen Daten ausgefüllt werden muß. Das Arbeits­­­buch soll der Unordnung und Zuchtlosigkeit, welche vielfach — bald durch Ver Schulden der Gehilfen, bald durch das der Meister­­­ eingerissen ist, feuern. Das Arbeitsbuch, das aus dem alten deutschen Wanderbuche her­­­vorgegangen ist, hat eine doppelte Bestimmung. Zunächt soll es den rein polizeilichen Zweck erfüllen, die Identität der Gehilfen und den Bestand wie die Dauer des Lohnvertrages zu konstatieren. Zweitens soll es als Arbeitszeugnis gelten; dadurch, daß der Meister berechtigt und ver­­­pflichtet ist, ein Zeugnis über die Gehilfen auszustellen, erhofft man einen heilsamen Einfluß auf das Betragen der leiteren. Erfahrungsgemäß haben aber die Arbeitsbücher in den Ländern, in welchen sie schon bestehen, eine praktische Bedeutung nur als Heimat­ausweise und persönliche Legitimations­­­urkunden behauptet. Unser Gejegentwurf giebt dem Arbeitsbuche, neben seiner polizeilichen Aufgabe, unzweifelhaft auch den Charakter des Arbeits­­­zeugnisses. Denn wenn auch die nähere Beschaffenheit des Arbeits­­­­buches erst im Verordnungswege festgesegt werden soll, bestimmt doc d­en der 8­­97 des Gelegentwurfes, daß der Gehilfe bei der Gewerbebehörde eine Korrektur des ausgestellten Zeugnisses über seine Dualifikation verlangen kann, wenn dasselbe ungerecht ist. Um Mißbräuche zu verhüten, ist eine Geld­­­strafe für den Gewerbetreibenden auf die wiffentliche Ausfertigung eines unwahren­­­ Zeugnisses gelegt. Klar geht die Bestimmung des Arbeitsbuches, zugleich als Arbeitszeugnis zu dienen, auch aus der Ausnahme hervor, welche die in einem geschäftlichen Unternehmen mit wichtigeren­­genden betrauten Personen — Buchhalter, Kaffiere, Werkführer — von der Pflicht, mit Arbeitsbüchern versehen zu sein, befreit. Der Motivenbericht begründet diese Ausnahme einmal damit, daß diese Personen sein so fluftuirendes Element bilden, daß den Ort seiner Beschäftigung ändert, und fährt dann fort, daß „die Gewerbetreibenden auf ganz anderm Wege sich die erforderliche Orientierung über die Verhältnisse dieser Personen zu verschaffen pflegen.“ Die praktischen Erfahrungen mit den durch den Gefeßartikel 1876: XIII eingeführten Dienstbotenbüchern, welche ebenfalls zugleich Arbeitszeugnisse sind und dem Gewerbegefegentwurfe als Muster dienen, lassen wohl kaum überschwengliche Hoffnungen auf einen wirksamen Erfolg auffeimen. Der polizeiliche Zweck wird, außer den Arbeitsbüchern, auch durch die Führung einer Gehilfenliste seitens der Gewerbebehörde angestrebt. Diese Liste sor die Behörden in fortwährender Kenntnis über die Fluktuationen unter den Gehilfen erhalten. Ein weiterer Abschnitt des Entwurfes bezieht ss auf die Arbeiter in den Fabriken. Da derselbe an dem­ bisherigen Stande der Geseh­­­gebung fast nichts ändert und auch die Fabriksindustrie in unserm Sieben­­­b­ürgen leider nur sporadisch vertreten ist, so können wir uns hier sehr kurz raffen und lediglich auf die Bemerkung beschränken, daß die Arbeitsbücher auch für die Fabringarbeiter eingeführt werden. Die Lekteren sehen, wie nicht bEo3 das Beispiel der jüngsten Pester Arbeiterversammlung, sondern auch die Leidenschaftliche Opposition der Arbeiter dagegen in anderen Ländern Darthut, in dem Arbeitsbuche noch ein besonderes­ Kampfmittel, das dem Kapital gegen die Arbeit eingeräumt und bestimmt ist, den Arbeiter in noch größere Abhängigkeit von der Macht des Kapitales zu verlegen. ‚Der nächte Abschnitt des Entwurfes handelt von den Gewerbekor­­­porationen; wir wollen dieselben in einem folgenden Artikel beleuchten. theoretischen Unterricht, nicht mit Luft . Politische Webersicht. Hermannstadt, 22 Februar. Das Abstimmungsergebnis in der Situng des ungarischen Reichs­­­tages vom 20.9. M. bei der­ dritten Lesung des Geießentwurfes, betrefft der Vermehrung der Bezirksgerichte und Errichtung eines Gerichtshofes in Szolnos, ist zu interessant, als daß wir nicht in Kürze noch einmal darauf zurückommen sollten. Wenn die Opposition ihre laute Freude über den Fall dieser Geiegvorlage äußerte, so ließ sie si wohl von der Anschauung leiten, daß die beabsichtigte Aufstellung von 9 neuen Bezirksgerichten, ohne daß gleichzeitig auch der Sig dieser Bezirksgerichte geieglich bestimmt . Stenilleton. Bis zur Neige. Roman von Emile Richebourg. Autorisierte Bearbeitung von Mar v. Weißenthurn. (44. Fortlegung.) Er blieb eine Weile in düsteren Gedanken verfunden! Bald sagte ihm eine innere Stimme: — Bergiß, denke nur mehr an dein Kind, das du Heiß. Liebst ! Dieses wird dir das Glüd zurückerstatten, um das die Andere dich betrogen. Bald aber flüsterte er ihm wieder zu: — Gei erbarmungslos gegen die [hhuldige Frau, räche dich! Endlich sprang er vom Bette herab und flüsterte: — 63 ist entschieden, ich will, ich werde es thun! Und sich hochauf­­­richtend, starrte er düster vor sich Hin. Er öffnete das Schubfach der Kommode, in welcher er sein Geld aufzu­­­­ bewahren pflegte, und entnahm derselben eine Hand voll Münzen, die er auf dem Tasche zählte; die Einnahme de heutigen Tages dazurechnend, besaß er dreihundertundachtzig France. — An das mit Schleppen in der Tasche wäre schwer, jagte er Teile, nahm ein Sachtuch, schüttelte das Geld in dasselbe und band­ die vier Ehen zusammen, dann verließ er mit dem Bündel das Gemach, um sein Geld bei einem Nachbar gegen Banknoten umzutauschen. Am folgenden Tage begab er sich auf den Lyoner Bahnhof, von wo er den Zug nach Nivernais bewüßte; gegen Mittag langte er in Bouchot an. Noch ehe er die Schwelle des Hauses betrat, hatte die Feine Jeanne ihn gesehen und ersannt; sie jubelte freudig auf und rief ihm mit offenen Armen entgegen. Er hob das Kind empor, prüste es ans Herz, bedeckte dessen Wangen, Augen, Stirne und Haare mit Küffen. — Heute Morgen erst sprachen wir von ihnen, Here Boiffier­ rief die Bäuerin ihm entgegen; ich sagte zu meinem Manne, Herr Boiffier wird ganz gewiß sein Meines Mädchen bald besuchen. Wie Sie sehen, habe ich mich nicht geirrt, wenn man den Wolf nennt, sagt das Sprichwort — — Gh sehnte mich auch in der That nicht wenig, mein kleines Mäd­­­chen zu sehen. — G Sie ist frisch und wohl wie ein Fisch im Wasser. — a, ich kann Ihnen niemand Hinreichenden Dank jagen für Ihre sorgsame Pflege. — Und wie geht es Ihnen, Herr Boiffier? — Sehr gut. — Sie müssen angestrengt arbeiten, denn Sie scheinen viel zu ver­­­dienen? Sie müssen aber durch Ueberanstrengung Three Gesundheit nicht schaden. Herr Boiffier. Die Gesundheit ist jas noch das Wertvollste, was man auf Erden hat. Sie besamen doch die beiden Briefe meines Mannes ? — a, ich erhielt sie. — Weshalb Haben Sie und dein Geld geschidt, Herr Boiffier ? — Aber, Madame, mir scheint — Nein, unterbrach sie ihn, Sie schuldeten nun gar nichts, das habe ich Ihnen bereits gesagt. Wir sind arme Leute, es ist wahr, aber ich darf es mit Stolz jagen, wir gleichen nicht so vielen Leuten, welche niemals befriedigt sind, die immer mehr haben wollen. Willen Sie, was wir gethan? Nein, nun denn, ich will Ihnen erzählen. Mein Mann hat mir gesagt: Frau, wir werden das Geld nicht angreifen, e8 wäre sch machvoll, da er e8 nun einmal geschtet, wollen wir e3 aufbewahren, aber e3 gehört dem Sinde. Wenn Seanne noch drei oder vier Jahre bei uns bleiben sollte, so können wir ihr vielleicht später zeitweise etwas kaufen, wenn sie e8 benötigen sollte. So hat mein Mann gesprochen, Herr Boisfier, und ich habe von dem Gelde nichts angerührt, er liegt ruhig in meinem Kasten. Frederic wilchte fi) eine Thräne aus den Augen. —­­ch kann ihrem Gatten nicht zustimmen, denn das Geld, welches ich Ihnen gesendet, gehört von rechte wegen hnen, da ich e8 Ihnen schulde. Wenn Madame de Mesle Ihnen des Kindes wegen dies oder jenes gegeben hat, so geht das mich nichts an. Die Bäuerin schüttelte den Kopf. — Das werden Sie meinem Manne niemals begreiflich machen. — Aber Sie verstehen es? — 53h, Herr, ich denke ganz genau, so,­­­wie mein guter Mann, Sie müssen uns deshalb nicht böse sein, wir sind nun sc­hen einmal so. Srederic konnte dem einfachen Bauernweibe seine Bewunderung nicht versagen. Schweigend blickte er auf das kleine Mädchen, welches mit Porzellan­­­geschirr am Boden spielte. — Sie bringen mich ernstlich in Verlegenheit, sprach er von neuem, zu der Bäuerin gew­endet. — Weshalb, Herr Boiffier ? — Weil ich Ihnen abermals „eine Summe von dreihundert Francz ringe. — Was Ihnen nicht einfällt! —Ja,für wahr und ich denke,damit habe ich beiläufig das Kostgeld gezahlt,welche sich Ihnen schulde.­­ch kanns nicht annehmen,mein Herr. —Aber ich habe das Ge­ld doch nicht hiehergebracht,um es wieder mit nach Hause zu nehmen! —Ueberlegen Sie nur,Herr Boissier,was sollen wir denn mit alle dem Gelde anfangen ? — €&3 gehört Ihnen, thun Sie damit, was Sie für gut finden. — Da Sie es durchaus wollen, Herr Boissier, so nehme ich das Geld, mein Mann aber sol entscheiden, was damit zu geschehen hat. Sie sind nicht reich, Herr, ich bin überzeugt, daß Sie sich mehr berauben als recht ist. — Beruhigen Sie sich, entgegnete Boiffier mit eigentümlichem Lächeln, ich beraube mich in seiner Weise, ich habe alles, was ich bedarf. « —Wie sonderbar Sie das sagen. Ein halbirres Lächeln umspielte Frederic’s Lippen. —Wie wär’s,wenn wir von anderem reden wollten? —Ja,Sie haben recht.Sie bleiben also den Tag über bei und, das ist ausgemacht;wir­ Pem­a ihnen ein recht gutes Bett anbieten und Sie reifen erst morgen wieder ab. —Ich danke für ihre liebenswürdige Gastfreundschaft,aber ich kann dieselbe nicht annehmen. —Warum nicht? . -

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