ACTA JURIDICA - A MTA Jogtudományi Közleményei Tom. 7 (1965)

1965 / 1-2. sz. - MÓRA M.: Bemerkungen zu der historischen Betrachtungsweise im römischen Recht

Bemerkungen zu der historischen Betrachtungsweise im römischen Recht von M. MÓRA Professor an der Fakultät für Staats- und Rechtswissenschaften der Eötvös Lóránd Universität (Budapest) Die Abhandlung befasst sieh, davon ausgehend, dass die historische An­schauungsweise und die juristischen Fachkenntnisse in allen Zweigen der Rechtsge­schichte gleicherweise erforderlich sind, in Betracht der ungarischen Verhältnisse, aber auch unter Berücksichtigung der ausländischen Literatur, mit jenen Spannun­gen, die trotz dieser Erkenntnis infolge der einseitigen Anwendung der juristischen Bildung oder der geschieht »kritischen Methode in der Rechtsgeschichte allgemein und im römischen Recht im besonderen auftreten. Die geschichtliche Betrachtungs­weise ist ein grundlegendes Erfordernis für den modernen Rechtshistoriker, der jedoch im Besitz seiner Kenntnisse auf dem Gebiet der Rechtswissenschaft auch Zusammenhänge erschliessen kann, die er sonst nicht bemerkte. Man hat das römische Recht in einer die Entwicklung erschliessenden, geschichtlichen Be­trachtungsweise zu pflegen und zu lehren, doch darf dies nicht zur Vernachlässigung der juristischen Betrachtungsweise führen. Die juristischen Kenntnisse tragen in den Händen des Romanisten dazu bei, dass sich das römische Recht an den Fakultäten, die moderne Rechte lehren, nicht als Fremdkörper einstellt. Im römi­schen Recht ist ein Gleichgewicht zwischen historischer und juristischer Bildung zu wünschen. Dieser Anforderung entspricht die rechtshistorische Betrachtungs­weise auch im römischen Recht: sie vereinigt, als die dialektische Einheit dieser, die beiden Auffassungen, nämlich die historische und die juristische Betrachtungs­weise, und zwar nicht einander ausschliessend, sondern einander bedingend, ergänzend und unterstützend. 1. Wer zum Grübeln und Nachdenken neigt aber mehr oder weniger vielleicht jeder vernünftige Mensch legt zeitweise Rechnung über sein Leben und versäumt es auch nicht die Pläne der Zunkunft aufzustellen. So ein Rückblick in die Vergangenheit ist kein selbstbezweckter Zeitvertreib: wir überblicken die Vergangenheit um den zurückgelegten Weg zu bemessen und damit den eben gegebenen Stand der Gegenwart zu fixieren, wir suchen in der Vergangenheit, was wir uns seinerzeit zum Ziel gesteckt hatten, wir suchen was wir von unseren Plänen verwirklicht haben, wie das erfolgte, und was wir von ihnen noch in Hinkunft zu verwirklichen haben. So ein Rückblick ist immer auch eine gewisse Erkenntnis seiner selbst, vielleicht insofern auch noch mehr, als man sich zugleich zur Rechenschaft zieht, Selbstkritik übt. Ein Rückblick dieser Art verhilft dazu, festzustellen, ob wir unsere Ziele richtig ausgesteckt, den richtigen Weg beschritten haben, ob wir die Lösung mit geeigneten Mitteln gesucht, richtige Methoden angewandt und das erreicht haben, was wir erstrebten. Acta Juridica Тот. VII. (1965)

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