ACTA JURIDICA - A MTA Jogtudományi Közleményei Tom. 16 (1974)

1974 / 1-2. sz. - GERMANUS, JULIUS: Das islamische Recht

Acta Juridien Aeademiae Scientiarum Hungaricae, Tomus 16 ( 1—2), pp. 1—25 ( 1974) Das islamische Recht* von PROF. DR. A. K. JULIUS GERMANUS Die Einführung der Abhandlung ist ein historischer Überbick über die Vereinigung der einst zerstreut lebenden arabischen Stämme und über die Begründung des osmanisehen Reichs. In einigen der arabischen Länder standen gewisse Wissenschaftszweige bekanntlich auf einem ganz hervorragendem Niveau, doch Recht und Rechtswissenschaft fehlten völlig aus der Kultur dieser Länder. Aus den Erörterungen des Verfassers wird den Lesern klar, welche Rolle Moham­med in der Herausbildung des islamischen Rechts spielte und auf welche Weise der Koran zur gemeinsamen Quelle der Religion und des Rechts wurde. Es bildeten sich die Hauptregeln des menschlichen Zusammenlebens heraus. Das islamische Recht und die Rechtswissenschaft setzten sich aus dem Koran und den Traditionen zusammen. Dieses Recht und diese Rechtswissenschaft haben sich dann im Laufe der Jahrhunderte bedeutend fortentwickelt. Die islamische Rechtswissen­schaft ist eines der sonderbarsten Produkte des menschlichen Geistes. Nach diesem historischen Umriß werden die vier bedeutendsten Rechts­schulen beschrieben, ihre Grundsätze verglichen und schließlich die menschlichen Handlungen aufgrund einer Gruppierung von Religionsphilosophen dargestellt. Daraus leitet der Verfasser die verschiedenen Kategorien der strafbaren Hand­lungen ab, und befaßt sich dann eingehend mit dem islamischen Strafrecht. In diesem Zusammenhang werden auch die verschiedenen zivilrechtlichen Folgen der strafbaren Handlungen besprochen, wie z. B. die Frage der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit bzw. des Schadenersatzes. Im letzten Teil faßt die Abhandlung die Entwicklung bzw. die Umwandlung des islamischen Rechts nach dem Zerfall des osmanisehen Reichs zusammen. Aus der Reihe der dem islamischen Recht folgenden Länder wird die Türkei hervorgehoben, wo im Modernisierungsprozeß das Strafrecht Italiens und das bürgerliche Recht der Schweiz übernommen wurde. Die übrigen, größtenteils arabischen Länder haben ihr früheres Recht beibehalten, das sich aber den Erfordernissen der modernen Zeit sehr schmiegsam anpaßte. Als Abschluß weist der Verfasser noch kurz auf die Regelung der Personen­rechte und des Familienrechts, auf die Institution der Ehe hin, berührt auch das Sachenrecht und das Obligationenrecht. Das öffentliche Recht wird bloß als ein heute noch kaum entwickeltes Gebiet des islamischen Rechts erwähnt. Das Rechtssystem des Islam ist im Morgenland entstanden. Im dem Morgenland, das wie die Sonne im Osten, zuerst ihre Strahlen zerstreute um allmählich sich nach dem Westen auszubreiten. Das Arabertum und die mit ihm durch die Bande des Islam vermischten Völker schufen im Mittelalter eine Kultur, die jahrhundertelang Quelle der europäischen geistigen Erwachung geblieben war. Die von den alten Griechen übernommene Philosophie erwuchs * Die Abhandlung ist ein kurzgefaßter Originaltext zweier Vorträge, die der Verfasser in Wien gehalten hat. Acta Juridica Aeademiae Scientiarum Hungaricae, Tomus 16, 1974 1

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