ACTA JURIDICA - A MTA Jogtudományi Közleményei Tom. 19 (1977)

1977 / 1-2. sz. - PESCHKA V.: Das bürgerliche rechtstheoretische Denken in der ersten Hälfte des XX. Jahrhunderts

Acta Juridica Academiae Scientiarum Hungaricae, Tomus 19 (1-2), pp. 1 -29 (1977) DAS BÜRGERLICHE RECHTSTHEORETISCHE DENKEN IN DER ERSTEN HÄLFTE DES XX. JAHRHUNDERTS von PROF. V. PESCHKA Abteilungsleiter Institut für Staats- und Rechtswissenschaften der Ungarischen Akademie der Wissenschaften Als Einleitung bespricht die Abhandlung die Beziehungen zwischen Rechtsthorie, Rechtssoziologie und Rechtsphilosophie im allgemeinen unter besonderer Berücksichtigung der sich im Laufe der ersten Hälfte des XX. Jahrhunderts in der bürgerlichen Rechtstheorie entwickelten Konzeptionen. Darauf folgend stellt der Verfasser die Grundrisse der gesell­schaftlichen und ideologischen Wurzeln bzw. des Hintergrundes der bürgerlichen Rechtstheorie dieses Zeitalters dar. Als Abschluß folgt unter dem Aspekt der marxistischen Rechtstheorie eine kritische Analyse der bedeutendsten Theorien der sich in der ersten Hälfte des XX. Jahrhunderts entwickelten bürgerlichen Rechtstheorie, Rechtssoziologie und Rechtsphilosophie. Rechtstheorie — Rechtssoziologie — Rechtsphilosophie Das bürgerliche rechtstheoretische Denken der ersten Hälfte des XX. Jahrhunderts, der Gegenstand dieser Analyse bedarf vorangehend einer Erklärung. Es soll Antwort auf die Frage gegeben werden, was man überhaupt unter rechtstheoretischem Denken versteht und warum man sich dieser ziemlich unbestimmten Kategorie bedient. Es wäre falsch zu denken, daß diese einleitende Erörterung mit dem Gegenstand selbst nichts zu tun hätte und eventuell eine Abstandnahme von ihm bedeutete. Im Gegenteil, wir stehen in médias res. Die Erklärung nämlich, weswegen ich in den Brennpunkt meiner Untersuchung das rechtstheoretische Denken gestellt habe, stellt zugleich auch ein äußerst kennzeichnendes und vielsagendes Merkmal der bürgerlichen Versuche ins Licht, die in der ersten Hälfte des Jahrhunderts die auf die Analyse der allgemeinen Fragen des Rechts abzielten. Es handelt sich dämm, daß der Terminus rechtstheoretisches Denken gegenwärtig bloß eine Abkürzung, ein prägnanter Ausdmck der Zielsetzung dieser Abhandlung ist. Sie besteht nämlich nicht allein darin, die allgemeinen Entwicklungstendenzen der bürgerlichen Rechtstheorie, sondern auch die ähnlichen Tendenzen der Rechtssoziologie und Rechtsphilosophie dieses Zeitalters darzustellen. Der tatsächliche Gegenstand der Unter­suchung ist also die Gestaltung der bürgerlichen Rechtstheorie, Rechtssoziologie und Rechtsphilosophie in den ersten 50 Jahren des XX. Jahrhunderts. Die Grundlage dazu bietet die Trennung zwischen Rechtstheorie, Rechtsphilosophie und Rechtssoziologie, die sich in der bürgerlichen Rechtswissenschaft um die Jahr­ l Acta Juridica Academiae Scientiarum Hungaricae 19 (1977)

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