Kirchliche Blätter, 1921 (Jahrgang 13, nr. 1-49)

1921-02-26 / nr. 9

est » it’. IT Kirchliche Blätter Bezugspreis: x Verlag: nn aus der ev. Landeskirche F.B. „.; Geoserr, Bermanıfas .L 16­50, Ganzi. L = nun Halbj. L 8­265 , MMMELULWM Erscheint jeden Sonnabend Ylummer 9 seh .... . in Siebenbürgen Gangl. It. 1650, Bali. 83 « Ennodikuschrift für die Glaubensgenossen aller Stand: Bermannstadt, 26. Februar 1921 I Insertionspreis: ZFikTåiTMkärkTiWkiW .. II­WAM · Einrüden 50 b, bei größeren Aufträgen Nachlaß. — XII. Jahrgang Inhalt: Rundschreiben in Angelegenheit der Neuregelung der Bezüge der Kirchen- und Schulangestellten. — Anzeigen. 8. 991. 1921. KRundschreiben an alle Bezirkskonsistorien, Presbyterien, (Kirchen­­räte), sowie an die Direktionen der Mittelschulen, Seminare und Bürgerschulen in Angelegenheit Der Neuregelung der Bezüge der Kirchen und Schulangestellten. Der Minister für Unterricht hat mit Verord­­nung 3. 97394. 1920 — veröffentlicht vom General­­sekretariat in Klausenburg unter dem 26. November 1920 3. 35942. 1920 — die Vereinheitlichung der Bezüge der staatlichen Schulangestellten ‚in den neu­ angeschlossenen Gebieten mit jenen i­m alten Könige­reich, die eine völlige Umgestaltung der bisherigen Besoldungsordnung bedeutet, mit rlrchwirkender Kraft vom 1. Oktober 1920 angeordnet. Eine ganze Reihe von Lehrerkonferenzen wie auch einige kirchliche Behörden haben unter Be­­rufung auf das Landeskirchliche Besoldungsgeset das Landeskonsistorium ersucht, den Gemeinden die Auszahlung der Erhöhung der staatlichen Bezüge als Vorschürfe aufzutragen. Der 8 1 dieses Gefäßes lautet: „Die Besoldungen der in Diesem Sjeg ange­­führten Angestellten der evang. Landeskirche A. B. in Siebenbürgen richten sich grundtäglich nach den jeweiligen staatlichen Gehaltsvorschriften. Jedoch fonnen die mit Verordnung des leitenden Regierungsrates, Neffort für Kultus und Öffentlichen Unterricht vom 5. November 1919 3. 20300. 1919 festgestellten Bezüge nur durch ausdrücklichen Beschluß der Landesfirchenversammlung erhöht werden. Erhöht der Staat Die Bezüge seiner Angestellten über die im vorigen Abtag erwähnten Bezüge, so sind die Gemeinden verpflichtet, nach Anordnung des Landeskonsistoriums ihren Angestellten die da­­durch bedingte Erhöhung der staatlichen Bezüge bis zum Zus­ammentritt der Landeskirchenversammlung aus Eigenem­ vorschußweise zu bezahlen. Die Gemeinden dürfen die ge jeglich festgelegten Bezüge in feiner Form erhöhen, sonst verlieren sie sämtliche landeskirchlichen Unterstügungen. Das Landeskonsistorium wird ermächtigt, Lehrern in abgelegenen Gemeinden und in Lehrerstellen mit au­ßergewöhnlichen Anforderungen eine in das Ruhe­­gehalt nicht anrechenbare Zulage zu gewähren.“ Das Landeskonsistorium ist demnach nur be­­rechtigt, die Gemeinden zur vorschußweisen Aus­­zahlung von Erhöhungen, nicht aber zur Vor­­nahme von Neuregelungen zu verhalten. Da es sich aber im vorliegenden Fall nicht einfach um eine Erhöhung, sondern um eine vollständige Meuregelung der „Bezlige und Dr8 gesamten“ Besoldungswesens Handelt, in das Landeskonsistorium nicht in der Lage, im eigenen Wirkungskreis diese Neuregelung auch nur bol­­­äufig anzuordnen, muß vielmehr die Entschei­­dung der Angelegenheit der Landeskirchenversamm­­lung anheimstellen, die er zu diesem Bwed so bald als möglich zusammenberufen wird. Da jedoch seit der Schaffung des landeskirch­­lichen Besoldungsgeheges alle wirtschaftlichen Ver­­hältnisse sich im gr­udstürzender Weise geändert haben und dadurch die Angestellten von neuem in voße Notlage geraten sind, legt das Landesfor­­r in allen Gemeinden dringend ans Herz, ihrerseits, bis zum Zusammentritt der Zandeg­­firchenversammlung den Angestellten en Bis zum Höchstausmaß der vom Staat für seine öffentlichen Beamten neuerdings bewilligten Er Hegungen und Zuschäffe mit­ rückwirkender Kraft vom 1. Januar­ 1921 aus Eigenem vor Schußweise auszuzahlen, wobei jedoch das Landesm­nsisterium seine wie immer geartete Verantwortung für spätere Rückzahlung solcher Botschüsse zu übernehmen vermag Die oben erwähnten staatlichen Erhöhungen und Zuschüsse sind mit Beschluß des Ministerrates vom 25. November 1920 — veröffentlicht im­ Mo­­­ nitorul oficial vom 12. Dezember 1920, Seite 8042 — wie folgt festgejebht: Die Grundgehalte werden erhöht um 60, 50 und 40 v. H. Sie betragen in Der -

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