Pester Lloyd, März 1861 (Jahrgang 8, nr. 51-74)

1861-03-26 / nr. 72

1861.9——Nr.7«2.s Print-metalan piit tägl. Postversendung Morgen- und Abend­­blatt ganzjährig 19 f., halbjährig 9 a, 50 kr., viertel­­: ganzjährig 17 fl., halbjährig 8 fl, 50 kr., vie­rjährig 4 fl. 2dkr., monatlich 1 fl. 45 kr, österr. Währ. Mau pränumerirt für Pest-Ofen im Expeditionsbureau des „Pester L‘oya‘‘ ; ausserhalb Pest-Ofen mittelst frankirter Briefe durch alle Postämter, Einzelne Morgen- und Abendblätter bei GG. mi H­OM. EA TM jährig 4 A. 75 kr. in’s Haus gesandt Österr. Währung, — Für PEST-OFEN PESTERLLOYD. . Achter Jahrgang a TFA EI RINLZIEN Expeditions-Bursau: AS 17) Dorotheagasse Nr. 12 im ersten Stock. TS De Montag, 25. März. Insertion­: Der Raum einer siebenspaltigen Petitzeile wird bei einz­­iger Insertion mit 11 Nkr., bei zweimaliger mit 9 Nkr., bi­s zehnmaligen Insertion mit 7 Nkr., an Sonn- und Petertags um 2 Nkr. scheurer berechnet. 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Steuer­zahlen solgen, wie den Beweis dafür, daß flavonische Ban, die Sch will nicht viele vernichten, zu machen, tatum", und auf wahr it, garn, groß, ttens im Sranz Deat „Pefti Napló" unter der Mederschrift : ‚Das Rundschreiben des Agramer Komitates viele unbegrü­ndete Beschuldigungen enthalten, fold verlegendem Hohn verbunden, daß ich beim Durchlesen desselben und will für sich die Bemerkung machte, daß Derjenige, der r­ínem Andern in solchem Tone schreibt, fon beim Niederschreiben des Briefes ent­­schlossen sein mußte, jedes freundschaftliche Verhältniß in diesem Tone gefehrte­­reizungen z­wischen Ungarn und Kroatien hervorgerufen wurde, für ein Unglück hielt, und weil ich fest zu meiner Bestürzung bemerkte, daß die Erbitterung und Aufregung gegen uns in Kroatien no höher gestiegen ist, so untersuchte ich mit unterdrüctem Schmerz und ohne Befangenheit jene B­eschuldigungen, melde vom Unparteilichkeit mich selbst, melde absichtlichen Vergehen und melde unabsichtlichen Fehler wir Ungarn gegen die Kroaten begangen haben, welche die gegen uns vorgebrachten Beschuldigungen und jenen Hof rechtfertigen könnten ? Das Agramer Rundschreiben führt an, daß „Kroatien im ermwählt hat, welche derselbe, als er zu Belgrad mit der dalmatini­­schen Krone des Königs Zvonimir gekrönt wurde, durch einen feiere­lichen Eid beschworen hat, und so gelangte Kroatien Wahl­blos auf Grundlage einer Personalunion zum Bunde mit Un­­garn, ohne Daß es hiedurch von seiner vollkommenen Autonomie auch nur ein Haar vergeben haben würde. Das Rundschreiben sagt weiter, daß ‚‚zufolge des zwischen dem Könige Krloman und Kroatien geschlossenen Staatsvertrages, des sogenannten ‚‚Privilegium liber­­des Frontischen Landes, der Frontischen Nation und Kirche bewahren werde.‘ Auch das führt das erwähnte Zirkular an: „daß bis auf die Zeiten der Dynastie Habsburg an dreieinigen Königreiches stete entweder Herzoge von königlichem Geblüt, oder mächtige Bane gestanden regiert, indem sie mit den gefrönten Süntgen fast gleiche Rechte hatten.‘ Ich will zu diesen historischen Erörterungen keine weitläufigen Vertragen gleiche Rechte gehabt, Welches zur Zeit die staatsrechtlichen Verhältnisse Kroa­­Koloman’s gewesen seien, welche Gefege unter den S Königen aus Árpás Stamm festgestellt habe, das wäre jegt fehen im Detail schwer zu bestimmen. So viel Meinung nach, unzweifelhaft, daß Kroatien und Ungarn Jahrkun­­­derte durch unter denselben Gefegen gestanden, daß sie gemeinschaftlich im Genuß der ungarischen Konstitution gewesen. Daß Artikel von Sigmund’s die Übrigen ist aber zu widerlegen, als wäre Kroatien oder das dreieinige Königreich unter den Banen ganz unabhängig, von Ungarn unabhängig regiert worden, und als hätten diese Bane sie mit­einander das gemeinschaftliche Vaterland vertheidigt haben. In staatsrechtlichen Fragen berief ich Kroatien auf Dieselben Gejege wie wir, sie­­ betrach­­teten die goldene Bulle eben und Baltó mit eben so den gefrünten Königen Ungarns so gut als ihr Eigenthum wie die Un­­garıt. Der Kroatische Bürger richtete sich in seinen Prozessen in seinen Verträgen größtentheils nach denselben privatrechtlichen Gelegen wie der ungarische, und rege wurden unter der direkten Einflußnahme Kroatiens, Kroatien doch auf dem ungarischen Landtage, das heißt gemeinschaftlich, festgestellt. Kroa­­tien besaß und befigt außer den gemeinschaftlichen Gelegen noch be­­sondere Statute, welche von Ungarn immer geachtet wurden ; es hatte und hat einen gesonderten Landtag, welchem das Recht zukam , sicher viele Gegenstände zu verfügen , doch bildeten Diese Statute und diese Bereüigungen nur den kleineren Theil des ganzen Umfanges der finat-­­und privatrechtlichen Gefege. Zwischen dieser Befugniß und jener vollkommenen und Vollständigen für welche das Agramer Rundschreiben in die Schranken tritt, ist der Unterschied Und zwar bildete sich dieser Verband und diese Rechtsgem­ein­­stellt wurden. So ordnet im Jahre 1527 bei der Wahl Ferdinand’s I., insbesondere aber bei der von Kroatien gesondert ausgesprochenen Annahme der pragmatischen will nur im Ilug einige stnatsrechtliche, bezüglich admi­­nistrative Gegenstände berühren, welche noch in der Periode der Kö­­nige aus verfehleden Käufern von der ungarischen Legislative festge­­z. B. der 12, ©,­X, von 1351 an, baf die zwischen der Drau und der Save mwohnenden Edelleute, dann die von Poztega die „‚lucram camerae‘“ genannte G.­A. von 1471 befiehlt, daß die Grenzfestungen in Kroatien und GSlavonien Ungarn und nicht Fremden anvertraut werden sollen. Der 1. Kroatien oder auf­ fie Rechte hatte, milde 6. Dekret (aus dem auch Obergespane, eine fo­sen einlaffen. Denn wenn aus­sungsantritt des Hauses Habsburg Händigfeit Kroatiens fagt, fo dort Selbitftindigfeit, reichenden Sahre die Vizegefpäne, figer und andere Gerichtspersonen ablegen mußten, direkt vom unga­­rischen Landtag bestimmt wurde. Als das und voll­ständig som Agramer Nundschreiben ala Doch will ich mich, wie gesagt , nicht in historische Erdrterun­­vielleicht nicht Alles streng was das Agramer Rundscreiben von der tft doch­sten staaterechtlichen Tragen Beschlüsfe unabhängigen Selbst­ so viel unbestreitbar wahr, daß das dreieinige Königreich immer faßte. So gewisse besondere häufig Munizipalrechte genannt wurden. Es hatte immer seinen abgesonderten Landtag, bdessen Wirkungskreis bald weiter, bald enger war, ja der bisweilen auch über Die gefdab wichtig­­dtes Sanktion im Jahre 1712, obgleich ih gerade hinsichtlich dieser An­­nahme der pragmatischen Sanftion einen auffallenden Umstand nicht verschweigen kann. Kroatien nahm die pragmatische Sanftion am 9. März 1712 auf seinem In Agram gehaltenen Landtag an, und­ere Härte, daß In Kroatien nach dem Aussterben der männlichen Linie des Hauses Habsburg die merbliche Linie den Thron erben werde. Drei Jahre später, im Jahre 1715, wurde auf dem ungarischen Land­­tage ein Gefes festgestellt, in welchem entschieden ausgesprochen wurde, daß mit dem Aussterben der männlichen Linie des Hauses Habsburg das freie Wahlrecht der Nation vollkommen und vollständig wieder in Kraft trete. Dieses Gefeg ist der 3. &.­A. von 1715. Dieses Gefeg nun wurde im Namen der Neid­estände Ungarns und der partes adnexae&r. Majestät König Karl III. unterbreitet, und nachdem es a. b. Orts sanktionirt worden war, wurde es als ein für Ungarn und die partes adnexae bindendes Gefek in der­ gebräulichen Form und unter dem königlichen Siegel publi­­sirt. Und die Deputirten Kroatiens, welche auf jenem Landtag an­­wesend waren, erhoben seinen Einspruch gegen dieses Gefeg, sie erk­lärten nicht, daß das freie Wahlrecht, — nachdem sie schon vor drei Jahren hinsichtlich Kroatiens die Thronfolge der weiblichen Linie des Hauses Habsburg zug­eichert hatten, — für sie nicht wieder in Kraft treten könne; sie forderten nicht, daß die­­ Verfügung jenes Gefeges blos auf Ungarn beschränkt werde; denn wenn sie das gefordert hät­­ten, so wäre davon im Gefege jedenfalls eine Spur vorhanden. Aber auch­ der Monarch selbst machte gegen dieses Geiet bezü­g­­lich Seroatiens keine Einwendung, er berief sich nicht auf den drei Jahre früher vom Froatischen Landtag gefaßten Beschluf ; er verlangte nicht, daß das Wiederinslebentreten des Wahlrechtes bezüglich Kroatiens nicht ausgesprochen werde, sondern er nahm das Gefeß an und publizirte es in der gebräuchlichen Form, als ein Ge­­feß der Reichsstände Ungarns und der partei adnexne, indem er in dem, der Gepflogenheit gemäß verfaßten Schlupfworte des Dekretes auch die höheren geistlichen und weltlichen Würdenträger Kroatiens erwähnte. In der That, wü­rdigt man diesen Umstand, so gelangt man leicht zur Vermuthung, daß weder die Kroaten noch der Monarch die in Agram im Jahre 1712 erfolgte Annahme der prag­­matischen Sanktion für einen so unzweifelhaft entscheidenden Beschluß betrachteten, für welchen er unumgänglich hätte gehalten werden müssen, wenn jene vollständige und vollkommene Selbstständigkeit Kroatiens, auf welche das Agramer Rundschreiben so viel Gemischt legt, unzweifelhaft gewesen wäre. Do­ch­ dies mögen richtige oder auch unrichtige Ansichten sein ;­eg können von der einen oder der anderen Seite Irrthh­mer im Spiele sein ; unfuldiger Natur aber, wie sie sind, würden sie unsere freund­­schaftliche Webereinsimmung gewiß nit trüben. Was dagegen das Agramer Komitat im ferneren Verlauf seines Rundschreibens gegen ung vorbringt, das ist bereits mehr als eine abweichende Ansicht, das ist schon eine bittere, unwürdige Beschuldigung. Das erwähnte Rundschreiben sagt nämlich, dass „‚später die Administration der ftnatiihen Rechte Kroatiens allerlei Umgestaltun­­gen durchgemacht hat, und im Verlaufe der zweiten Hälfte des 18. und der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts mit dem ungarischen Staatsrechte fast In einen Körper versc­hmolzen worden ist und daß durch die Ungunst jener Zeiten die staatliche Autonomie Kroatiens nach und nach dahinschwand und Kroatien anstatt des Hermelinman­­tels der souveränen freien Nation größtentheils dur die Shut Ungarns nur Regen übrig geblieben sind." Es wirft uns ferner vor, daß: „wir mit der Verleugnung des Bestandes des dreieinigen Königreiches dasselbe zerrückt, ihm Fiume entrifen und durch Auf­­stellung der Bedingung, daß Niemand zum Ablegaten für den unga­­rischen Landtag gewählt werden künne, der nicht magyarisch sprechen kann, Kroatien feim­lich die Thüre des gefeßgebenden Sipungsfan­­les versperet haben;­­ mit einem Worte, wir Ungarn fliebten dahin, die Frontlige Nation­en dem breisinigen Königreiche vom Schauplage der Welt auszulösgen, und sowohl sie, als auch die ü­brigen , theilg mit ihnen flammverwandten, theild anderen Volksstimmen angehören­­den Nationen zur türkischen Raja zu erniedrigen.’“ Sehen wir also, welches jene Thaten der ungarischen Nation waren, wegen deren sie so schwere Aufragen verdient! ‚‚Kroatien besaß eine vollkommene, volltändige,, unabhängige Selbstständigkeit,­­­ so heißt es im Agramer Rundschreiben, — später schmolzen aber tie Staatsrechte mit dem Staatsrechte Ungarns zu Einem Körper zusammen,, und fast des Hermelinmantels einer souveränen, freien Nation bil­den ihnen doch unsere Schuld nur Fegen,‘ Aber haben denn mit ihnen jene Autonomie genommen ? wo iít das Gefes, durch­ welches sie derselben gegen ihren Willen beraubt wurden ? Der wesentlichste Theil der unabhängigen Selbstständigkett auf dem Gebiete der Legislative bereht darin, daß die Nation selbst die Höhe der für die Bedürfnisse des Staates zu zahlenden Steuern bestimmt. In wilden Mage und mit welchem Erfolge einst Kroa­­tien diefiS8 Net ausübte, das wissen die Rechtsgelehrten und Ge­­fa­htsforscher Kroatiens besser als ich; aber das weiß auch ich, das Kroatien dieses wesentlichen Attributes der saatlichen, unabhängigen Selbstständigkeit nicht nur die Gewaltthätigkeit der Ungarn beja­ht wurde, sondern daß Kroatien demselben freiwilig und ohne jeden Zwang entsagte. Es haben nämlich die Kroatischen Stände dur ihre Deputation im Jahre 1799 dem ungarischen Landtag Ihr Verlangen unterbreitet, dag ein Gefeg zu Stande gebracht werde, nach welchem­ie Steuern Kivad­ene immer auf dem ungarischen Landtage der Be­­rathung unterzogen und festgefegt werden sollen. S Hinsichhlich der Yusionom­ie der politischen Verwaltung hat Kroaiten einen ähnlichen Schritt gethan, indem es durch seine Depu­­tirten, die mit bestimmten Sinstruktionen versehen waren, auf demsel­­ben Landtag den Wunsch ausdrüidte, daß die politische Verwaltung Kroatiens hinfort immer dem Fönigl, ungar. Statthalter efrath unter­­stehen und dies durch ein Gefeg gefiltert werden möge. So wurde auf Kroatiens entschiedenen Wunsch der 58. und 59, G.A. von 1790 zu Stande gebracht. Sind wir also die Ursache, daß Kroatien den oben erwähnten zwei Erfordernissen der Autonomie freiwillig entsagte , Zwangen soll es dazu mit Drohungen ? oder verleiteten wir «8 Dazu durch Vorspiegelungen? Oder hätten vielleicht die Stände Ungarns die Kroaten damals zurückweifen und ihr Vertrauen von sich floßen hoffen ? Wodurch zogen wir den Bestand Kroatiens in Zweifel? mo ist das Gefes, durch welches jenes Königreich zerstüdelt wird? Was Stume anlangt, so sind es fon hundert Sabre, fett es Ungarn angeschlossen, und beinahe sehzig Sabre, fett dieser Wiederanfchluß in das Gefes aufgenom­men wurde. Ist es ein Berbrechen, daß Un­­garn sein hundertjähriges Eigentum zurückverlangt? It es unser Berbrechen, der auch Fiume selbst diesen unseren Wunsch mit seiner ganzen Kraft unterflügt, und den alten Verband herzustrllen wünscht? Ich weiß es, daß das Recht Ungarns auf Flume von Kroatien oft in Zweifel gezogen wurde und ich will mich in die Erörterung dieses Rechtes nicht einlasfen.; nur das will ich erwähnen, tak Flume vor dem Wiederanschluß durch eine lange Zeit faktisch weder zu Ungarn, wo zu Kroatien gehörte. Und weil von Kroatien zum Beweis seiner eigenen Selbstständigkeit so viel Gewicht­­ auf den Umstand gelegt wird, daß es die pragmatische Sanktion selbstständig,, abgesondert und eilf Jahre früher als Ungarn angenommen hat, so erinnere ich an den Umstand, bat auch Fiume die pragmatische Sanktion selbst­­ständig und abgesondert, am 25. Nov. 1725 , also dreizehn Jahre später als Kroatien und zwei Jahre später als Ungarn angenom­­men hat. Die wichtigste Beschuldigung aber, welche Kroatien gegen uns vorbringt, ist jene Verfügung des 5. G.A. von 1848, daß die ge­­feggebende S­pradhe des Landtags ausschließlich die unga­­rische sein sol, und daß also, wer nicht ungarisch versteht, an nicht Deputirter sein kann. Ich nenne bese Beschuldigung die wichtigste, teil die darin angeführte Schatsache wenigstens wahr ist, Bliden wir aber auf die Umstände zuric , unter meldhen das erwähnte Gefet festgestellt wurde. Durch viele Jahre Hindurch kämpfte die Nation gegen die Herrschaft der lateinischen Sprache sowohl in der Verwal­­tung als in der Gefeßgebung, und mirderholt urgirte sie es, daß an­­statt der ausgezeichneten, aber todten lateinischen Sprache, die lebende vaterländische die Sprache der Verwaltung und Gefeßgebung sei. Die Deputirten Kroatiens erhoben In dieser Angelegenheit oft ihre Stimme, indem sie die lateinische Sprache vertheidigten und in dieser Hinsicht ihre munizipalen Rechte anführten ; tod forderten sie niemals ihre heimische Sprache, nicht einmal für die politische Verwaltung. Im Jahre 1844 befürworteten die Reichssttände von Neuem und mit mehr Wärme ihre vaterländische Sprache; die Deputirten Kroatiens ver­­b­eiöigten gleichfalls abermals und mit Wärme, nicht ihre vaterlän­­dische Sprache, sondern die Lateinisce, und das Ergebnis der bis an die Grenze der Bitterkeit streifenden Debatten war der 2. G.A. von 1844, in welchem ausgesprochen wurde, daß die Sprache des Landtags hinfort blos die ungarische sein werde, und nur den Deputirten der partes adnexae bleibe es gestattet, falls sie der ungarischen Sprache nicht mächtig sein sollten, während der nächsten sechs Jahre auf dem Landtage ihre Stimmen aug in lateinischer Sprache abzugeben. Und hat Kroatien diesen Beschluß des Landtags etwa mit Indignation aufgenommen? ah es etwa In diesem Beschluß die Zerstörung seiner Nationalität, die Gefährdung seiner Selbstständigkeit, die Vernichtung seiner Rechte? Nicht im Geringsten. Am Beginn des 1847er Land­­tages gab der Deputirte Kroatiens in der achten Sikung der Magnaten­­tafel folgende Erklärung ab : „Obgleich es den Deputirten Kroatiens, im Sinne des 2. ©.­A. von 1844, bis zum Jahre 1850 gestattet wäre lateinisch zu sprechen, so haben es dennoch unsere Kommittenten, damit sie ihre Zuneigung und wahre Lebe zur ungarischen Nation auch dadurch thatsächlich be­weifen und die konstitutionelle Verbindung zw­ischen Ungarn und Kroatien fester fehllegen, uns, ihren Deputirten, aufgetragen, tap wir sdon auf diesem Landtag ungarisch sprechen sollen. Konnte man nach einer solchen Erklärung es ahnen, das die Kroatische Nation mit solcher Bitterkeit das erwähnte Gefeg auf­­nehmen werde, welches nicht nur unter Beistimmung ihrer Deputirten, sondern auch unterflagt von den brreften Instruktionen ihres eigenen Landtages zu Stande gebracht wurde? Und gleich,wie es damals nicht die Absicht des Landtages war, mittelst der ungarischen Sprache vor den Deputirten Kroatiens die Then des Reichstagefanles zu ver­­schließen, so würde diese Frage auch jecht Fein Hinderniß gegen unsere Bereinigung bilden, und es könnte die erwähnte Verfügung des Ge­­feßes, wenn es von Kroatien gewünscht würde, eben in Bezug auf Kroatien wann immer abgeändert werden. Weberhaupt waren die Gefeßhe von 1848 vielen bitteren Angriffen von Seite Kroatiens ausgelöst; aber noch heute weiß ich nicht, welche Punkte es sind, durch welche Kroatien sich so verlegt glaubte, Daß sein Haß dadurch unversühnlich wurde? Das Eine, wo­­gegen von kroatischer Seite oft Einwand erhoben wurde, ist Das verantwortliche Ministerium­; aber Kroatien fand ja auch früher in administrativer Hinsicht unter der ungarischen Hofkanzlei und unter dem Fün, ung. Statthaltereirath, und verlangte auch gar keine abgesonderte Verwaltung. Das verantwortliche Mi­­nisterium trat aber blos an die Stelle jener Administrationsdiraste­­rien ; wie konnte man also vermuthen, daß jenes Land, welches es selbst gewünscht, Daß seine Administration dem Fön. ung. Statthalte­­r Strathe unterstehen solle, ja in Dieser Hinsicht, wie ich schon erwähnte, im Jahr 1790 die Beststellung eines eigenen Gefeges verlangte, — das an die Stelle jener Difasterien getretene verantwortliche Mini­­sterium als eine Beilegung seiner Nationalrechte betrachten konnte ? Sa, um­so weniger konnte dies Ungarn für wahrscheinlich halten, nachdem die auf jenem Landtag anmetenden Deputirten Kroatiens sein Verlangen dahin aussprachen, daß hinsichtlich des verantwortli­­chen Ministeriums in Bezug auf Kroatien eine Ausnahme gemacht werde. — Auch über die Bolfspvertretung durfte sich Kroatien nicht beschweren; denn es setze ja d­ieselbe auch für seinen eigenen Landtag fest; eben so wenig Darf es darüber sich beschweren, daß die Komitate Pozsega, Berecze und Syrmien bei der Bestimmung der Deputirtenzahl besonders , und Kroatien gleich­­falls besonders erwähnt wurden 5. Die einzige Ursache davon war Die, daß die erwähnten Komitate auch früher ihre Deputirten abgesondert an den ungarischen Landtag schielten, doch lag es in Niemand’s Ab­­fit, dadurch jene Komitate von dem dreieinigen Königreiche loszu­­reißen. — Der Landtag von 1848 sorgte auch­ für die Vertretung der Militärgrenzez das ungarische Ministerium bemühte sich die Militärgrenze frei zu machen, und nicht das ungarische Ministe­­rum war die Ursache, daß weder die Militärgrenze, noch Kroatien Vertreter schickten, und daß die Militärgrenzer nicht frei wurden. — Auch die Rechte des kroatischen Landtages wurden durch das erwähnte Gefeg nicht verlegt, und hätten die Deputirten Kroatiens auf dem Landtag von 1847/38 nur mit Einem Worte er­­wähnt, daß “Kroatien seine Deputirten auch in Zukunft nicht nach Surisdiktionen, sondern als Land zum ungarischen Landtag entsenden wolle, so würde dieser Wunsch sogleich mit der größten Berettwillig­­keit erfüllt worden sein, die Aufregung beruhigt hätten, daß der Kroate und der Ungar nun ohne Haß und mit ernster Nederfegung unterslichen Als der Landtag von 1848 geschlossen worden war, forderte das ungarische Ministerium ganz vertrauensvoll den Ban von Kroa­­tien auf, er möge kommen und mit dem Ministerium über die ge­­meinsamen Angelegenheiten Ungarns und Kroatiens Nachsprache neh­­men, er möge die Regierung durch seinen Rath und durch seine Mitwirkung unterflüchen. Der Ban mies aber d­iese vertrauensvolle Aufforderung zurück. In seinem Briefe hob er nicht so sehr die an­­geblichen Verlegungen der Nationalität, Der munizipalen Rechte Kroa­­tiens, als vielmehr die durch die Gesete von 1843 verlebten In­­teressen der Dynastie hervor , welche er als Soldat und treuer Un­­terthan zu vertheidigen gehalten sei. Er sagte, daß es möglich sei, daß er bei denen, für die er kämpfen werde, auf Undanf floßen dürfte, daß er aber trosdem seiner ritterlichen Pflicht treu bleibe. So betrat die Zmietracht den Boden der XThaten, viel Blutsergießen,­ zahlloses Leiden, die Entfremdung zimeter tüchtiger Nationen und das Zerreißen eines siebenhundertjäh­­rigen Bündnisses nach fi­­tzeicbend. Und mit ruhiger Seele kann ich auch fest noch sagen: Gott allein weiß warum. — Ich glaubte an, daß zwölfjährige gemeinsame Leiden die Mißverständ­­nisse beseitigt werden, was dem Einen und dem Andern nüglich, worin ihre Gee­meinschaft zu bestehen habe, welches Bündnis für den Einen wie für den Anderen am heilsamsten sein werde, und daß sie, wenn die gegenseitige Würdigung der beiderseitigen Unteressen es minschen läßt, daß das Bündnis inniger oder anderer werde, sie dies ohne Leidenschaftlichkeit und in gemeinschaftlicher Webereinsimmung ausfüh­­ren. Aber auch darin täuschte ich mich, und Gott allein weiß warum. Das Agramer Rundscreiben scheint folgendes Rattonnement einzuschlagen : Kroatien, Dalmatien und Slawonien, dieses drei­­einige Königreich, besaß in früheren Zeiten eine gänzliche und volkom­­mene Selbstständigkeit und eine von Ungarn ganz unabhängige Kon­­sttution und Selbstverwaltung. Zwischen Ungarn und dem dreieini­­gen Königreich bestand einst nur in der Person des Königs die Per­­sonal-Union ; diese Unabhängigkeit und Selbstständigkeit versäwan­­den jedoch später allmälig durch die miderwärtigen Zeitverhältnisse, und die Staatsrechte Kroatiens haben sich mit dem ungarischen Staats­­rechte gleichsam in einen Körper aufgelöst; gegenwärtig verlangt nun aber die Eroatische Nation ihre durch Jahrh­underte geschwächte Autonomie gänzlich und vollkommen zurüd und bean­­sprucht alles das zurüd, was in den Zeiten König Kolomans bestanden hat, — Ist dem aber so, wäre es dann nicht, — selbst wenn in Rücksicht auf die Vergangenheit nicht Alles, was behauptet wird, vollkommen stichhaltig wäre, — männlicher und vielleicht edler gerwesen, mit den Ansprüchen hervor­­zutreten, one jene unml­higen Anfragen gegen uns auszustreuen, die ganz und gar nicht motivirt sind? Denn mag Kroatiens Unabhängigkeit und Selbstständigkeit — wie Agram behauptet, — durch die widerwär­­tigen Zeitverhältnisse anmälig verschwunden sind, haben nit wir vere­infacht. Kroatiens Staatsrechte haben sich nicht durch Gem­ark­thätigkeiten von unserer Seite und nicht im Kampfe mit feinem Widerstande, gleichsam in einen Körper mit dem ungarischen Staatsrechte vereint. Das Kroatien eine, solche vollkommene Selbsttändigkeit und Unabhängigkeit wünsche, hören wir recht zu allererst aus dem Aarauer Zirkular- Treiben. Seine Deputirten haben diese Wünsche beim Landtage nie formulirt ; im Gegentheile haben sie auf dem 1848er Landtage an an der Schöpfung der Gelege faktisch theilgenommen. Wodurch is also jene Anklage des Agramer Zirfularschreibens, daß wir die Fron­­tische Nation im dreieinigen Königreiche von der Welt versehmwinden machen wollen, gerechtfertigt ? Das Zirfularschreiben wirft uns vor, daß die Murinsel, melde angeblich durch mehrere hundert Jahre, ja auch zufolge des legten 12jährigen Befiges, zu Kroatien gehört hat, wieder an das Zalaer Komitat angeschlossen worden is. Wenn Kroatien in Betreff der Murinsel Feine sicherere Rechtsbasis aufzubringen im Stande ist, als deren Tag Rundschreiben Erwähnung that, dann ist sein Anspruc­h­ der That grundlos. Allerdings beruft sich das Rundschreiben auf den ehemaligen mehrere Jahrhunderte dauernden Besig­n und bezieht si zum Beweis dessen auf den A. Abschnitt des 34. Gefegart, der 3. Verordnung des Königs Mladislaus II. Dieses Gefeg, — nach dem es die Orte der Dreißigstämter aufzählt — sagt in seinem 4. Adfnitt, daß in Slawonien , Agram, Nedelig, Warasdin und Murapombat Oberdreißigstämter seien; nachdem aber Nedelig sich auf der Murinsel befindet, so folgert das Agramer Komitat daraus, das die ganze Murinsel zu Stavonien gehört hat. Das Agramer Komitat hat aber dabei außer Acht gelassen, daß eben In demselben 4. Ab­­schnitt unter den slavonischen Dreißigstämtern auch Murafombat erwähnt ist; dieses aber diesseits der Mur, und von der Murinsel ziemlich entfernt, im Eisenburger Komitate liegt, dessen Anflug an Kroatien auch das Agramer Komitat nicht beansprucht. Im nachfol­­genden 5. Abschnitt ist sogar unter den zu den oben erwähnten flavo­­nischen Oberdreißigstämtern gehörigen Filialien Steinamanger und Pinkafeld, neben Kopreinig und Raczkanigla in einer Reihe aufge­­zählt; hieraus wäre aber doch schwer zu folgern, daß Steinamanger und Pinfafeld zu Kroatien gehört haben. Ueberhaupt wenn wir die über die Dreißigstämter Tautenden Gefege mit Aufmerksamkeit seien, so überzeugen mir uns, daß aus denselben auf die Grenzen der Länder keine Folgerung gezogen wer­­den kann, weil in ihnen zumeist die Handelsrouten in Betracht ge­­sogen werden, daher Orte von verschiedenen Ländern zusammenge­­mengt worden sind. Man betrachte z. B. unter vielen ähnlichen Ge­­fegen das Gefeg 91 von 1715; in diesem wird auch Nedelie­ und Legrid auf der Murinsel, als zum Waraspiner Oberdreißigstamt ge­­hörig, erwähnt, ebenso aber auch Nezede in Steiermark als zu dem auf der Murinsel befindlichen Rärz-Kantziner Dreißigftamte gehörig ; wer wird aber hieraus folgern, daß Steiermark zu Ungarn oder zu Kroatien gehören soll ? Das Rundschreiben sagt ferner, daß zu unsten Ungarns nichts Anderes spreche, als Der zweihundertjährige unge­wisse Beriiz, welcher im Jahre 1848 durch die D Waffen vernichtet worden ist. Das Agramer Komitat möge nicht vergefsen, daß es die Behauptung, Kroatien sei vor 200 Jahren im Resige der Murinsel gewesen, durch Nichts begreifen kann ; daß dagegen der auch im Agramer Rundschreiben anerkannte 200jährige Befis von Ungarn ungewiß gewesen wäre, wird mit nichts motiviert, während zu Gunsten Ungarns in dieser Beziehung sowohl die Geseche, als auch die durch viele Jahre erfahrenenen Urkunden der Staatsver­­waltung genügende Zeugenschaft abgeben können.­­ Roch sonderbarer ist aber die weitere Behauptung des Nundschreibens,, daß Ungarns Reisrecht im Jahre 1843 durch die Waffen vernichtet und daß durch den neuesten zwölfjährigen Besis die Murinsel Kroatiens Eigenthum geworden. Im Jahre 1848, eigentlich 1849, hat die Armee des Kai­­sers von Oesterreich mit der Hilfe seines mächtigen Alliirten , des Kaisers von Rußland, die Armee der ungarischen Revolution besiegt. Nach beendetem Kriege hat der Herrscher, Ungarns Konstitution ber Seite fegend, mit absoluter Macht über Ungarns Territorium ver­­fügt, und hiervon die Murinsel abgerissen und an Kroatien geschlos­­sen­. Gegenwärtig hat nun derselbe Herrscher mit derselben Macht die Murinsel wieder dem Zalaer Komitate zu­d einverleibt. Wenn im Jahre 1848 die Waffen ein Recht hätten ertheilen können, so wäre dieses Recht an Se. Majestät ertheilt worden, der mit seinen und mit seinen Alltisten Truppen die ungarische Armee besiegt hat , nicht aber Kroatien, welches im Namen des Kaisers unter dessen Fahnen, und nicht auf eigene Hand am Kriege Antheil nahm. Sei Majestät hat die Munde, welche er Ungarn beigebracht hat, als er die Mwin­­fel blegen abeif, durch die Rlceinverleibung derselben geheilt; was haben wir also für eine Gefigmwidrigkeit begangen, wenn wir das­­jenige, was vor 1848 unzweifelhaft uns gehört hat und uns mit Ge­­walt entrisfen worden ist, nun aber von demjenigen, der es uns ge­­nommen, uns wieder zurfichigegeben wird, freudig empfangen? und zwar um so freudiger, als dies auch von der Murinsel sehnlich ge­wünscht wird. Stellen wir die Rechtsansprüc­he Kroatiens und Ungarns in Bezug auf die Murinsel nebeneinander. Kroatien sagt: Die Mur­­insel gehörte einst zu Kroatien, dann war sie 200 Jahre hindurch im Berge Ungarns, später aber besiegte der Kaiser Ungarns Truppen mit der Macht der Waffen, schloß die Murinsel wieder an Kroatien die Bereinigung" ja daß Weil Heilige , und daß so : „Zägräbmegye körle­­ das Agramer Komitat an bie unter Bedingungen find fo Alles mit jede Annäherung unmöglich Edelleute der im Jahre Mißverständnisse und Auf­­Agramer Komitat die politischen Er­­strenger zu seinem Könige durch diese König von Skroatien besonders er hatte er hatte Rechte der Spige der sind, welche das , gänzlich unabhängig von Un­­einsprache Behauptung , meiner diese Ge­­hicher bezügliche Geseche Landes. Der 1435­ liefert die Gerichtshet­­vieles Andere deutet abgesonderte Selbststän­­unzweifelhaft genommen bis zum Regie­­folgendes Memorandum Tpatsachen gar manche für fernerhin Ich so er eben aus dem Grunde der König von Frontischem Ungarn Boden Landtag den Evangelium es besonders als gefrönt blickte auf werden Borfig zu mußte, führen; daß er zu schwören,, das gehört in den Teldht Kreis , viel Bitterfeit, auch it das weil ich wäre jene auch definitiv zu ich aber den freundschaftlichen Gefühlen der Kroa­­fragte mit des alle , tiefen 5. in auf­fet­­Geschlechts for­­viel weiß, daß auch vom Standpunkt der und Kroatien nicht blos unter der Herrschaft noch jener Eid, melden der Froatisch­­e,

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