Pester Lloyd - Abendblatt, September 1861 (Jahrgang 8, nr. 200-224)

1861-09-16 / nr. 212

Montag-I6Srpkrncket. Nr.212. C D geeinzelete Nummersoftetlekr.ö.W.) Yen, 1861. Adenåhlattcksskeskerllo | | h | | 6. Sobald das Verzeichniß der stenerzatlenden , Ein­­wohner des Komitats zusammengestelt ist, sind, aus diesem Berzeichnis die Höchstbesteuerten, und zwar vorläufig und bis zur Sammlung späterer Erfahrungen, wenigstens­­ 50 und höchstens 200 Personen, ohne jede Rücksicht auf, Religion und bürgerliche Stellung , herauszuschreiben. Diese Individuen mü­ssen einzeln befragt werden, ob sie von ihrem Nechte Ge­brauch machen wollen oder nicht, an die Stelle Sener aber, welche die Theilnahme an der Kommission ablehnen, sind, so lange nach der Reihenfolge der Höhe der Steuerschuldigkeit neue Mitglieder herauszuschreiben, bis die erforderliche­ Zahl von Mitgliedern gewonnen ist: . T.Größere Gutsbesitzer-welche nicht ununterbrochen im Komitate wohnen,oder wegen anderer wichtiger Ursachen in der Versmmlung nicht erscheinen können,dürfen einen ihrer großjährigen Söhne,oder ihren Anwalt,oder ihren­ obersten Instkukkjon für die Ongzspäne und«­Gutsbeamten als ihren Stellvertreter zur Theilnahme an der Kommission bevollmächtigen. 8. Die im Komitat befindlichen Gemeinden nehmen je nach der Ausdehnung und Bevölkerung des Komitates­­ Durch 40, 30 oder 20 Deputirte an der Wirksamkeit der Kommission Shell. Die Bestimmung des diesbezüglichen Wahlmodus­ wird dem Obergespan oder főiigl. Kommissär überlassen. 9. Bon Seite der Ortschaften können nur solche Indi­­viduen in die Kommission gewählt werden, beldhe im Komi­­tat wohnen. 10. Im Allgemeinen ist es hinsichtlich der Kommissions­­mitglieder erforderlich, daß sie 24 Jahre alt, und nicht­ uneh­­renhaften Charakters seien. 11. In den Kommissions-Sigungen haben Gu­mmet a) die Kommissionsmitglieder ; b) De Beamten. 12. Die Kommissionssigungen sind öffentlich und der Zuhörerschaft in die Gallerie, oder ein­ zu bietem. Zmede be­simmter, abgesonderter Pat anzumelsen. Auf dem zur Be­rathung bestimmten Play darf Niemand Anderer erscheinen, als wer im Sinne des 12. Punktes stimmberechtigt It, 13. Sollte der Präsident nicht im Stande sein, die Verfügung des 12. Punktes aufrecht zu halten, oder­ die Ein­­mi­gung der Zubetreischaft zu verhindern, so ist er gehalten, die Zuhörerschaft hinauszufritden oder im Nothfall die Sigung aufzuheben.­­ 14.Bei der Wahl der Beamten gebührt hinsichtlich aller jener Aemter,deren Besetzung nach alter Komitatsge­­pflogenheit in früheren Zeiten von einer Wahl abhing,aus Grundbe­amten gesetzlichen usus dem Obergespan,oder dem königl.Kommissar-der Vorschlag dreier Kandidaten. 15.Jene Beamten,die auch nach alter Gepflogenheit des Komitats durch den Obergespan ernannt wurden, wird auch gegenwärtig der Obergespan oder der föntgl. Kommissar, mit Rücksicht auf Fähigkeit und auf den gerechten allgemeinen Wunsch, ernennen. " « 16.Die Ernennung der Komitatsdienerschaft gehört zu den Rechten des Obergespans oder­ des königl.Kommissär­s; 17. Die Wahl geliebt zer Stimmenmehrheit ; zum Abstimmen sind die Kommissionsmitglieder und die soljol­ ge­­wählten Beamten bereinigt, 18.In größeren und volkreichen Mark­fiecken,«wel­che einen geordneten Magistrat besitzen,kann das Komitat unter Genehmigung der königlichen ungaischen Statthalter-einwe­­den erwählten höchsten Beamten des Marktfleckent­ mit allen jenen Rechten bekut dkm welche die Stuhlrichter besitzen,»in diesem Falle bildet aber der Marktflecken einen Stuhlserlchtk bezirk,«und der höchste Beamte der FleckeUAFst Verbindem in den Öffentlichen Angelegenheiten die Pflichten eines Stuhl­­richters zu erfüllen. 19. € wird den Obergespanen­ oder Königlichen Kon —P— Wien, 15. September. Die auf gestern bestimmte Abreise des Grafen Forgach ist wegen der Fülle der in Schwebe befindlichen Tragen verfojoten worden. Ebenso ist auch Graf Apponyt noch hier anmesend, und fol, wie mir gesagt wurde, mit dem Finanzminister eine nicht erfolg­­lose Besprechung wegen Widerrufs der rechten Stempelver­­ordnung gepflogen haben, wdeffen der Mensch denkt — und Herr von Schmerling lentt ! st Wir konnten bereits im gestrigen Morgenblatte die wesentlichsten Bestimmungen der neuesten Instruktion an die Obergespäne und Köntigalidern Kom­missäre veröffentlichen ; wir sind heute In der Rage, die­­Königlichen Kommitffäre in Angelegen­­heit der Reorganisation der Komitats-­ Kommissionen. 1. Die Auflösung von Komitatsi­mmissionen wird von Fall zu Tall dur eine höhere Verordnung ausgesprochen, und mit der Durchführung bderselben wird der Obergespan oder der Fönigl. Kommissar betraut werden. Im legteren Ball wird die Amtsthätigkeit des Obergespans durch eine höhere Verordnung furpendirt, oder der Obergespan wird, wenn er das Vertrauen der Krone verloren haben sollte, seiner Würde gänzlich enthoben. 2. Der Beamtenkörper is­tebogy unter persönlicher Ver­­antwortlichkett gehalten, seine frühere Amtsthätigkeit so lange fortzulegen, bis nicht jeder einzelne Beamte seinem zu wäh­­lenden oder beziehungs­weise zu ernennenden Nachfolger die amtlichen Gelder, Schriften u. s. w. verfünlit übergeben hat. Der organisirende Obergespan oder Fünigl, Kommissär kann im Nothfall einzelne Beamte in der Zwischenzeit von ihrem Amt suspendiren und an ihre viele andere substituiren. 3. Da die ursprüngliche Instruktion (alaputasitas) für die Obergespane bezüglich der Organisirung der Kommissionen wegen­­ der in der Zwischenzeit veränderten Verhältnisse hinfort aus dem Grunde nicht mehr angewendet werden kann, weil in jener Instruktion die Grenze zwischen der Gewalt des Obergespans einerseits und zwischen der Tcheinnahme und den Rechten der Wähler andererseits nicht bestimmt wird , da ferner der Wahl­­modus vom Jahre 1848 nur für den damaligen Fall ausge­­arbeitet worden war, seltdem aber die Wälle der ungarischen Konstitution erweitert worden sind, hinfort somit weder jener Wahlmodus von 1848, wo der frühere angewendet werden könnte, und da es demnach unumgänglich not­wendig wurde, in dieser Angelegenheit provisorische und jedenfalls nur bis zum nächsten Landtag gültige Verfügungen zu treffen , so hat der organisirende Obergespan oder Königliche Kommissär vor Allem darnach zu streben, das er die Mitwirkung einiger der sonnener und in allgemeinem Ansehen flehender Männer im scomitate gewinne, die im Stande sind, über die örtlichen Ver­­hältnisse Aufklärung zu geben und mit ihrem Rath den Ober­­gespan oder königlichen Kommissar am unterfrügen. 4. Die Kommission, deren Mitglieder gleiche Legte und gleiche Stimmen befigen, wird aus den höchstbesteuerten Personen, welche nach der Reihenfolge der Höhe der von ihnen zu zahlenden Steuern berufen werden, und aus den wählten Vertretern der Ortschaften gebildet, b. In der diesem Steuerbetrag, welcher als Schlüffel zur Bezeichnung Der zu Berufenden zu dienen hat, ist die Ursammt­­summe der im Steuerbüchel eingetragenen briefeen Steuer zu verstehen, welche hier vollständig miitzutreilen. Sie lautet : | «« »

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