Pester Lloyd, November 1871 (Jahrgang 18, nr. 254-278)

1871-11-21 / nr. 270

sum-Stühlen Pest,20.November· A Das Munizipalgesetz sagt in seinem 90.§.:»Recht­dem die Kosten der Staatsverwaltung künftig hindurch die Jurisdiktionen aus deren Domestikalkassen gedeckt werden,so wird der Finanzminister im Einverständnisse mit dem Minister des Innern noch im Laufe dieses Jahres einen­ Gesetzentwurf unterbreiten über die­ Herabminderung der Gru­nd-,Haus-, Einkommen-und Personalerwerbsteu­er bis zu einem Betrage, welcher jener Hauptsumme möglichst entsprechen soll,die von­ Seite der Regierun­g den Jurisdiktion­en im laufenden Jahre (1870)zu Verwaltungszwecken ausgefolgt wird.«« Der Finanzminister hat den­ betreffenden­ Gesetzentwurf vor etwa drei Wochen der Legislative unterbreitet und wir haben damals dessen Wortlaut sofort mitgetheilt. Wir haben aber auch gleich bei Veröffentlichung des Entwurfes angemerkt, daß der Finanzminister in dem Meotiven berichte, womit er seine Vorlage einbegleitete, selbst eingesteht, dieselbe sei nicht geeignet, eine befriedigende Lösung der betreffenden Aufgabe herbeizuführen und die Regierung werde jeder Modifikation gerne beitreten, welche den gerechten Anforderungen, die an den Gefegentwurf geknüpft werden, besser Rechnung trägt, als der unterbreitete Entwurf stert. An der That Hat auch der Finanzausschuß, wie aus dem­ betreffenden Berichte unseres Sonntag-Morgenblattes er­sichtlich, die Negierungsvorlage nicht entsprechend befunden. Nur ist der Finanzausschuß so weiter gegangen, als der Minister in seinem Motivenberichte erwartete oder Doch zu er­­warten sich anstellte. Der Finanzausschuß unternahm nämlich nicht einmal den Versuch, die Vorlage durch etwaige Modifi­­kationen verwert­bar zu machen, sondern gelangte auf Grund­­lage der Erläuterungen des finanzministeriellen, mit statistischen Tabellen verstärkten Motivenberichtes zu dem Ergebnisse, nicht­ nur die Vorlage selbst zu verwerfen, sondern auch dem Abge­­ordnetenhause die Abänderung des oben erwähnten §. 90 res Geset-Artikels XLII v. 9. 1870 zu empfehlen, und bezüg­­lich der Beschhaffung und Beistellung der Verwaltungskosten bis auf Weiteres die gegenwärtige Gepflogenheit fortbestehen zu lassen. Es wurden zwar in dem erwähnten Berichte des Finanz­­ausschusses einige schlagende Daten vorgeführt, um das Mit­­verhältnis ersichtlich zu machen, das zwischen den i. gg. 1870 bewilligten Beträgen und demjenigen Summen sich ergeben müßte, welche durch das in Vorschlag gebrachte Gese­hen ein­­zelnen Jurisdiktionen zu V­erwaltungszwecken zugeführt würden. Es wurde ziffermäßig nachgewiesen, daß die meisten Komitate viel zu wenig, mitunter kaum ein Drittheil der 1870er Bes­willigung, einige Komitate aber weit mehr aufbringen wü­rden, als sie notorisch bedürfen. Gleichwohl möchten wir der An­­gelegenheit eine weitere, eingehendere Besprechung widmen, um dieselbe ihrer Hohen Wichtigkeit angemessen zu ergründen, in­­soferne dies innerhalb DS engen Rahmens eines Zeitungs- Artikels überhaupt möglich ist. AS die Minister der Finanzen und des Innern pflicht­­gemäß daran gingen, dem Gebote des §, 90 des Gef.-Art. XLII v. 9. 1870 zu folgen, hatten sie vor Allem den Betrag zu erub­en und festzustellen, welcher im Jahre 1870 den Aus­insbiktionen zu Administrationszwecen ausgefolgt wurde. Einer gemischten Kommission von Beamten der beiden­ intereffirten Ministerien wurde die Aufgabe zutheil, die betreffende Summe herauszurechnen. Das ist seine so leichte Aufgabe, als er auf den ersten Blik scheinen möchte; denn es mußten nicht nur die rein administrativen Posten einfach ablei­t, sondern auch solche Posten nach gerechten Quoten getheilt werden, welche Behörden mit gemischtem, d. h. theils administrativem, theils richterlichem Wirkungskreise betrafen; dann mußte auch der Etat für Waffenämter berechnet werden, die vordem mit dem Gerichtswesen verbunden waren, nunmehr aber an die Admi­­nistration kommen sollen. Die Kommission erachtete als den gerechtesten Modus, die Erfordernisse für gemischte Aemter zur Hälfte der Gerichtsbarkeit und zur anderen Hälfte der Ver­­waltung anzurechnen, für die Waffenämter aber ein Siebens­theil der gesammten Justizerfordernisse der Komitate, Distrikte und Stühle anzuregen. Auf Diesem Wege rechnete die Kom­­mission heraus, daß der Staat den Munizipien im Jahre 1870 zu denselben Zwecken, die nach dem M­unizipalgesetz in ihren Wirkungskreis fallen, den Betrag von 4,145.749 fl. ausgefolgt hat. Nebenbei bemerkt, hat der Finanzausschuß diesen Be­rechnungsmodus als ungenau und lediglich auf Hypothesen beruhend verworfen, und für die Wasseramtswaltung die circa achthalbhunderttausend Gulden zu belassen empfohlen, welche 1870 für die Aemter mit gemischten Agenden bewilligt wurden. Nachdem die Summe der im Jahre 1870 den Juris­­diktionen ausgefolgten Administrationskosten erub­t war, galt es auszurechnen, wie sich diese Summe zu dem Betrage derje­­nigen­­ Steuergattungen verhalte, die laut 8. 90 bei G.A. XLII bis zum Belange eben dieser Summe herabge­­mindert werden sollen. Die Gesammtsumme der direkten Steuern betrug im Jahre 1870: 53,422.244 fl., somit ver­­hält sich die zu Gunsten der Munizipien davon zu entneh­­mende Summe von 4,145.749 fl. dazu wie 7.1.­­ 100, das heißt, jeder Quinspistion würden 7.,6­, ihrer direkten Steuern für Verwaltungszwecke zur Verfügung gestellt. ES ist bereits in dem Berichte des Finanzausschusses nachgewiesen worden, und ist auch aus den tabellarischen Bei­­lagen zum besprochenen Gelegentwurfe ersichtlich, dag diese T.60­0 der direkten Steuern in den meisten Komitaten nicht die Summe abwerfen, welche venselben 1870 zu Verwaltungs­­zwecken ausgefolgt wurde; dem gegenüber würden natü­rlich andere Komitate wieder aus von 7­,5%­, bei direkten Steuern weit mehr einnehmen, als ihnen bisher der Staat zu Ver­­waltungszwecen, zufließen ließ. Das ist auch ganz natürlich. Das Komitat Árva zum Beispiel bedurfte im Jahre 1870 zu Verwaltungszwecken 38.198 fl., seine Einnahmen aus den piveften Steuern beliefen sich auf 166.067 fl. — «8 ver­­brauchte somit nicht 7.75, sondern 25%, feiner gesammten biz reiten Steuern für die Administration; das Komitat Torna Liefert ein noch ungünstigeres Ergebniß : es verbrauchte 32­,­%/0 seiner direkten Steuern; oder, um ein Beispiel aus Siebenbür­­gen amzuführen, verbrauchte der Nafe per Distrik­ nahezu 26 °%­, feiner direkten Steuern auf Verwaltungskosten. Dage­­gen finden wir wieder andererseits, daß das Bács-Bodrogher Komitat blos 4.,, das Weißenburger 6.,, das Csanäber 6.54 und der Yazygier- und Kumanierbistrik­ 7.sg9/o ihrer direkten Steuererträgnisse für die Verwaltung absordirten. Dieses den ärmeren Komitaten zur Last fallende Mig:­verhältniß wird noch gesteigert durch einen Umstand, dessen weder der Minister, noch auch der Finanzausschuß erwähnte, und der in Folgendem besteht. Um die 4,145.749 fl., welche im Jahre 1870 von Celle des Staates den K­o­­mitaten, Distrikten und Stühlen ausgefolgt wurden, sollen laut der Vorlage die direkten Steuern des ganz­­en Landes, mithin auch der Königlichen Frei-­städte herabgemindert werden. An der That beträgt die Summe der brieften Steuern in den Komitaten, Distrikten ohne die Königlichen Freistädte nicht 53,422.224, sondern bios 44,572.065, und somit erhalten die Komitate, Distrikte und Stühle aus den 7,76 PÉt. der direkten Steuern von vorneherein micht dis 4,145.749 fl., welche sie 1870 alle zusammen erhielten, son­­dern bios 7.,, pCt. von 44,572.065 fl., das ist 3,458.792 Gulden. Und zwar kämen die hiedurch erübrigten 686.957 Gulden nicht dem Staatsganzen, sondern blos den königlichen Freistädten zu Gute, die einfach um diese Summe weniger an direkten Steuern zahlen würden als bisher. Wollte man den Komitaten streng die Quote zusammen Yaffen, welche sich aus der N Repartirung der Verwaltungskosten auf ihre direkten Steuern ergeben würde, dann würde diese nicht per 7.76, sondern per 9., pCt. berechnet werden müssen ; denn 9.3 pCt. von 44,572.065 machen gerade 4,145.749 fl. aus. Allein da müßte entweder für die Komitate ein anderes und für die königlichen Freistädte wieder ein anderes Gesäß bezüg­­lichh der bireften Steuern in Kraft treten, oder aber müßte] der Staat 9., pCt. der bireften Steuern aus den königlichen Freistädten — in der Höhe, welche sie 1870 hatten — mit» hin jährlich 823.065 fl. verlieren. Abgesehen nun davon,daß dies eine respektable Summe repräsentirt, deren Ausfall unser ohnebied am ständigen Def­fizitlaboriren des Budget nicht gut vertragen kann,wäre da­­mit dem Mißverhältniß zwischen den Quoten und dem Er­­fordernisse der einzelnen Komitate gar nicht abgeholfen. Wohl wirden dadurch einige Komitate mehr in die Lage kommen, ihre V­erwaltungskosten aus der Verringerungssumme der biverten Steuern zu heben, aber es blieben noch genug andere übrig, namentlich die oben hergezählten „Armsten“, die troß alledem ein empfindliches Defizit an ihrem Verwaltungsbudget zu be­klagen hätten. Nach alledem konnte der Finanzminister sich der Er­­kenntniß nicht v­erschließen, daß es unmöglich sei, auf dem Wege der Repartirung auf die gesammten brieften Steuern den Intentionen der Gefeggebung bezüglich des Domestikal­­fondes für die Komitate befriedigend zu entsprechen. An dem Bestreben, dem Abgeordnetenhause doch etwas Annehmbares zu bieten, griff er nun zu dem Auskunftsmittel, die Reparterung der erforderlichen Summen auf eine Steuergattung, die Per­sonalerwerbsteuer zu beschräufen. Doch erzielte er auch wiebei ein nur wenig günstiges Ergebnis. Wohl gestaltet sich näm­­lich bei dieser Art der Repartition die Differenz zwischen den reicheren und ärmeren Komitaten nicht so gewaltig wie nach der zuerst angewendeten Methode, allein dieselbe bleibt noch immer erheblich genug, um den Gelegentwurf auch mit dieser Modifikation als undurchführbar erscheinen zu lassen. Der Gesammt­beitrag der im Jahre 1870 ausge­­worfenen Personalerwerbssteuern beläuft sich auf 7.298.854 ft.,­­ somit beträgt hievon die im nämlichen Jahre laut der finanzmini­­steriellen Berechnung für Administrationszwecke bewilligte Summe von 4,145.749 fl. 56 °, pCt. Aus den Komitaten allein — ohne die Königl. Freistädte — sind jedoch blos 6,287.784 fl. an Personalerwerbsteuer eingetroffen; 56 °, pet. dieser Summe aber geben nur 3.571.462 fl., mithin um 574.287 fl. weniger als für die Ad­ministration den Komita­­ten im Jahre 1870 bewilligt wurde. Da wäre man denn wieder vors dem Dilemma angelangt, entweder die Zweistädte oder den Staat um diese Differenzial-Summe jährlich zu vers­kürzen, und zwar auch diesesmal, ohne daß dadurch den ärme­­ren Komitaten geholfen w­ürde. Es ist einleuchtend, daß die Finanzkommission eine Aus­­kunftskombination mit solchem Endergebnisse seiner ernstlichen Erwägung unterziehen mochte. ES blieb somit für die gedachte Kommission nichts übrig, als den Gefegentwurf des Finanz­­ministers abzulehnen und der Regierung, beziehungsweise der Gefeßgebung zu empfehlen, den undurchführbaren §. 90 des Munizipalgefeged dahin zu modifiziren, daß den Komitaten alljährlich die nämlichen Beträge aus der Staatöwaffe ausge­folgt wurden, welche sie im Jahre 1870 zu Verwaltungs­­zwecken bewilligt erhielten. So ist bei den Thbellen, dem Staate wie den Munizipien geholfen und der ganze Unterschied besteht darin, dag die Komitate die nöthigen Baarmittel, anstatt dieselben mühselig von den einzelnen Steuerträgern einzuheben, fir und fertig ohne sonstige Anstrengung und Beschwerlichkeit, und un ber weigerlic aus der Staatswaffe erhalten. Diese Maß­regel involoirt daher in k­einem Falle eine Beschrän­kung der jurisdiktionellen Autonomie, sie kann vielmehr als eine selbstlose Hilfeleistung des gesammten an das partielle Gemeinwesen, des Staates an die Juris­­diktion geh­en. Jedenfalls ist die beste Wahl, welche das Ab­geordnetenhaus in dieser ebenso wichtigen als heiklen Angele­­genheit treffen kann, die­ den Antrag der Finanzkommiliton anzunehmen. , "«· « 3 = Die Grafen Andraffy und Lónyay sollen morgen (Dienstag) hier eintreffen ; Ersterer um hier seine häuslichen Angele­­genheiten in Ordnung zu bringen, Techterer um nun definitiv die Agenden des Ministerpräsid­iums zu übernehmen. Die Familie des Grafen Andraffy wird gegen Ende dieses Monates nach Wien über­­siedeln. == Bezüglich der Nefundirungs: Angelegenheit der Dampfschifffahrt3:Gesellschaft begegnen wir heute der Nachricht, viele Angelegenheit solle noch im Laufe dieser Woche vor den Reichstag ge­­langen. Wir müßten nicht, wie das möglich sein sol. Der Gegenstand ist noch nicht einmal in den Sektionen verhandelt worden; von da kommt er in die Zentralkommission, diese legt dann ihren Bericht vor ; derselbe wird gedruckt, vertheilt und auf die Tagesordnung gerecht ; daß dies Alles innerhalb 4­5 Tagen geschehen könnte, ist kaum denkbar. = Das „Zonrnal de St. Petersbourg” widmet den Zuständen und Ereignissen in Oesterreich-Ungarn fortwährend eine große Aufmerksamkeit. Aus dem, was in der heute eingelangten Nummer des Gortschakoff’schen Organes über österreichisch-ungarische Verhältnisse gesagt wird, finden mir eine Bemerkung hervorzuheben, worin das genannte Blatt sich entschieden gegen die ihm angeblich von der „N. fr. Br." gemachte Unterstellung verwahrt, als hätte es die Berufung Anorásív8 mit „Uebelwollen“ besprochen. „Die geiegliche Arbeitszeit ist zwölf Stunden täglich, zwischen welcher Bor: und Nachmittags u­­. w." ·-.« ·­« Ferner werde dem Varagraphen folgendes neue Ah­nen angefügts: » »An den Feiertagen ihrer Religion-kann man--die­ Rede·iter nicht zur Arbeit verpflichten.«« N. Beide Anträge werden­ abgelehnt, dagegen wird ein im Deutschen nicht ersichtlich zu machender­­ stalistischer Renderungsantrag Gabriel M á­r­a b 93 angenommen. §. 72 lautet: 5. 72. Der Fabrik­beleger ist verpflichtet, die Arbeitslöhne min­­destens zwei­wöchentlich baar aan a ) Waaren und Spirituosen kann er von Arbeitern nicht krediti­gen , doch kann er den Arbeiter, wenn dieser einwilligt, mit Mah­­nung, Feuerung, Grundnußnießung, ordentlicher Verpflegung, Mediz­­in, ärztlicher Hilfe, sowie auch mit den zur Erzeugung der vom Ar­­beiter zu verfertigenden Artikel erforderlichen Werkzeugen und Mate­­rialien versehen und den hiefür [huldigen Betrag bei Gelegenheit der Entlohnung in Abzug bringen.” Joseph Mapardb beantragt, daß es in dem ersten Alb­ea statt „mindest zweiwöchentlich” heiße : „mindestens wöchentlich " Sosepy 3 u ft " spricht gegen den Antrag, der jedoch angenom­­men wird. Stephan Majoros beantragt, dab es in der ersten Zeile heiße : „der Fabriksbesiter und In­dustrielle.” Der Antrag wird abgelehnt. » « «Schluß der Sitzung nach 2 Uhr.Nächste Sitzung:Morgen Vormittags 10 Uhr.Tagesordnung:Ge­werbegesetzentwurf,§§.S und­ 19 des Kontraktualistengesetzentwurfes,Gesetzentwurf über die Dome­­stikalklasse der Jurisdiktionen­. A­S Karlstadt, 17. November. Die Cparchial-Synode der Karlstädter gr.n.su. Diözese, welche wegen den Rakowicaer Unruhen im vorigen Monat vertagt werden mußte, wurde in Blastki, Sib des Karlstädter gr.n.zu. Bischofs im Oguliner Grenzregiment, am 9. d. M. eröffnet und am 12. geschlossen. Dieselbe war recht zahl­­reich besucht (von 135 Mitgliedern waren 123 erschienen, 12 haben ihre Abwesenheit gerechtfertigt) und zwar sowohl von Geistlichen und Lehrern, als auch von Handelsleuten und Repräsentanten der Dorfg­emeinden ; vom Militärstande war diesmal jemand erschienen. Die Gnode eröffnete und schloß als natürlicher Präses der dortige Diöz­­esanbischof Luk­an Nik­lajevic, Die Berathungen leitete als gewählter Vizepräsident Herr Bankovic,gr.n.zu. Schuleninspektor dieser Diözese. Die Berathungen und Beschlüsse betrafen kirchlich­ anmit­nistrative und Schulobjekte,­­politische Gegenstände wurden nicht bes­­ührt. Es wurden die betreffenden Ausschüsse gewählt zur Vorberei­­tung der Vorlagen an den Scarlowiger National­kirchenkongreß in Betreff der definitiven Coordinirung des Karlstädter gr.en.cu. Bisthums, der Errichtung eines Witwen­ und Waisenfondes zur Aushilfe für Hinterbliebene der gr.n.zu. Seelsorger, zur Dotation des Klerus und der BVch­sschullehrer, ferner der Retitions- und Beschwerden-Ausschuß. Unter den gestellten Anträgen wären hervorzuheben : ein Antrag auf Errichtung von fünf Mittelschulen und zwar Realgymnasien mit einem Jahreskurs für praktische Defonomie für jekt in den Grenze­orten Sracac, Sorjenica, Blasti, Glina und Jasenovac ; ein Antrag auf Errichtung eines serbisch-orthoporen Bisthums für die Lila in Gracac oder Dospic. Ein Mitglied der Synode urgirte die strenge Reinhaltung der „serbischen“ Sprache und Schrift in dem Schul: und Kirchengebrauche der griechisch:orthoporen Kirche und die Ausbil­­dung der serbischen Schulsandidaten für die obere Grenze auf Staats­­fosten an der Kirchlichen Präparandie zu Karlowis statt in Petrinja. Der Antrag auf englische Uebertragung des Bischoffig­s aus Masti nach Karlstadt, sowie andere Anträge von Elerifaler Seite und muth­­maßlich im Elerifalen Sinne und Interesse fanden in der Versamm­­lung seine Unterfrügung. Die Synovaliisungen wurden bis zum näch­­sten Frühjahr vertagt diesmal wurden in Allem fünf Sigungen abgehalten. Dieselben bewiesen, daß die serbische oder griechisch:orthop­hore Kirche hier zu Lande eine größere Autonomie genießt oder sich dieselbe besser zu Nuße zu machen versteht, als die katholische. “­­ statt „Ss. 36. Beim Aus dem Reichstage. BVeft, 20. November. im Bericht über die heutige Sibung der Abgeordneten­­haufes schlieft im Abendblatt mit der Annahme des §. 35 des Ge­­­werbegesebentwurfes. Folgt §. 36. Cr lautet : Steifd­hauer und Rauchfangkehrer können das begonnene Gewerbe nicht nach pflichtet, falls sie eine solche Absicht haben, behörde anzumelden und auf deren Koloman Tiba widerräth PVerlangen Geldüjt noch einige Zeit, namentlich Bäder höchstend A Wochen und 3 Monate lang weiter zu betreiben.” Sofer MaßdaraB beantragt, daß es , höchstens 4 Wochen“ , mindestens 2 Wochen” und in der lebten statt „höchstens 3 Monate” „mindestens diese verhalten, ist jedem selbständigen Jung des zweiten Alinea ; nachdem jedoch ·» auflassen, sondern sind der­ Antrag, der abgelehnt wird. 88. 42 und 43 bleiben unverändert. 8. 44 lautet : dies bei der © emwerbs, das vorletzen Seile 1 Monat” heiße. Miopifilation. auch 2 leilchhauer wenn nur die Minimal-, nicht aber die Marimalfrist festgestellt ist, könnte die Gewerbebehörde von Gewerbsmann noch Jahre lang das Gewerbe zu betreiben. Der Antrag wird abgelehnt. Die 88, 37 und 38 werden ohne Bemerkung angenommen. §. 39 lautet : „S. 39. Lehrlinge zu halten Getrerbez­treibenden gestattet, wenn ihm dieses Recht nicht entzogen wurde.“ Referent Er £ö vH beantragt, die Worte „wenn ihm dieses Recht nicht entzogen wurde.” MWird angenommen. Szatbmáry die Meglajz Feft und Ser Mahdará B dagegen gesprochen, wird der Antrag verworfen. §. 41 lautet : §. 41. Die Aufnahme des Lehrlings geschieht mittelst schriftlic­hen Vertrages. Bei der Aufnahme hat zwischen den Eltern oder dem Vormunde des Lehrling einerseits und dem Lehrherrn andererseits die Dauer der Ber­uchs- und Lehrzeit, die Erhaltung und Versorgung des Lehr­­lings, der Betrag des Lehrgeldes, oder eventuell die Dauer der anstatt des Lehrgeldes angefekten Lehrzeit, sowie auch der Betrag des hierz durch erlebten Lehrgeldes, einvernehmlich festgestelt zu werden. Géza Szüllö beantragt, daß in der dritten Zeile der zwei­­ten Alinea nach „Lehrzeit“ eingeschaltet werde, „welche nicht Länger als vier Jahre sein darf.” Ladislaus Tiba und Moolph Erksöny sprechen 5. 44. Solche Lehrlinge, die ihr nicht zu­­rückgelegt haben, dürfen — mit Einrechnung der Schulzeit — täglich nur zu 16stündiger, Lehrlinge über 14 Jahre aber zu 12stündiger Arbeit verpflichtet werden ; in beiden Fällen aber ist zwischen der Ar­beit Vor: und Nachmittags je eine halbstündige, Mittags aber eine ganzstündige Ruhezeit zu gewähren, und überhaupt können die Lehrl­­inge nur zu solchen Arbeiten angehalten werden, die den ihrem Alter gemäßen Leibeskräften entsprechen.” Daniel Jränyi beantragt, daß es in der dritten Zeile statt „Loftündiger” „ftündiger” und statt „A2ftündiger” „1Oftündiger” heiße. Serner sol dem P­aragraph folgendı3 neue Ah­nen angefügt werden­­ , Wenn der Schulunterricht in den Abendstunden nach Beendi­­gung der Arbeit ertheilt wird, hat die Arbeitszeit demzufolge um so viel verkürzt zu werden.” Ladislaus Tiba un Emerich Fe Bt sprechen gegen den An­­trag, der von Joseph Madará B unterjtügt, jedoch bei der Abstim­­­­mung abgelehnt wird. . 8.45 lautet: „Ss. 45. Zu Machtarbeiten, Da3 heißt zu Arbeiten von 9 Uhr Abends bis 5 Uhr Morgens sind Lehrlinge unter 16 Jahren über­­haupt nicht zu verwenden ; bei solchen Ge­werbezweigen jedoch, deren Betrieb ohne Nachtarbeit aufgehalten würde, kann die Gewerbsbehörde — unter Berücksichtigung der Leiblichen Entwicklung des Lehrlings — gestatten, daß unter 16, jedoch über 14 Jahre alte Lehrlinge höchstens die Hälfte der im §. 44 genannten Arbeitsstunden in nächtlicher Ar­­beit verbringen. . . Daniel Ir ändyi beantragt, daß in der zweiten Zeile nach „Sind“ die Worte „grauen und“ eingeschoben werden sollen. Die leten zwei Zeilen von „höchstens“ ab sollen lauten: „drei Stunden lang zur Nachtarbeit verwendet werden können.“ eifa Stün­d beantragt die Weglassung vieses Paragraphs. Eduard Horn tadelt diesen Ieiteren Antrag. Das Recht des freien Vertrags zwischen dem Meister und Lehrling sol nach Möglich­keit geachtet werden, allein es ist Bilicht der Gesettgebung die Schwachen gegen die Stärkeren zu zwingen. Er­ann darum auf diesen Paragraph in seinem Fall verzichten. Was den Antrag Iranyi’s betrifft, so­lt derselbe sehr beherzigenswerth, denn die Frau, welche die Aufgabe hat, Familienmutter und Hausfrau zu sein, muß vor der aufreibenden Nachtarbeit nach Möglichkeit bewahrt werden. Wenn die Nachtarbeit schon nicht ganz abgeschafft werden kann, so sollen­ wenigstens wie in England jede zwei Stunden der Nachtarbeit drei Tagesstunden gleich gerechnet werden. Josef Madara ß«stimmt fürJränyi’s Antrag,der jedoch ebenso wieser Htokn­s wie bei der Abstimmung abgelehnt wird.­autet : „s. 46. Der Lehrling ist dem Impustriellen beziehungsweise seinem Vertreter, dem Geschäftsführer, in den ihm aufgetragenen Dingen Gehorsam schuldig, und wenn er im Laufe des Indus­ttriellen mit Kost und Wohnung versehen wird, so steht er bis au seinem 18. Lebensjahre unter seiner väterlichen Disziplinar­­gewalt.­­ Aristid Matty­us beantragt die stylistische Aenderung, dab in der legten Zeile statt „seiner väterlichen Disziplinargewalt” „unter der väterlichen Disziplinargewalt desselben” stehe. Géza Szüll­ő beantragt, das die Worte „bis zu seinem 18. Lebensjahr” wegbleiben, wogegen Ertövy spricht. Lofef Mahdaraf beantragt, daß statt des 18. das 16. Le­­bensjahr genannt werde. Von den Anträgen wird blos derjenige Mättyus’ nommen. S. 47 lautet: ‚ns. 47. Der ndustrielle ist verpflichtet,­­ dem Lehrling nach Beendigung des Lehrverhältnisses ein gerechtes Zeugniß zu geben.” Géza Szüllő beantragt, daß statt „ein gerechtes Zeugniß“ stehe: „ein Zeugniß über sittliches Betragen.” Emerich Fech­t vertheidigt den Wert. Nach Szülld’s Ansicht müßte man aus Humanitätsgründen auch allen Schulen befehlen, nur gute Zeugnisse auszustellen. Der Antrag wird verworfen. §. 48 lautet: „s­. 48. Die verbindende Kraft des Lehrvertrages nimmt nach Verfluß der bewungenen Probezeit, wenn jedoch eine solche nicht bez­wungen it, zwei Monate nach dem Eintritt des Lehrlings ihren Anfang. Die Probezeit wird in­ die Lehrzeit eingerechnet.” Gga S­üllö beantragt die Weglaffung des Paragraphs. Aristid Mättyus spricht für die Beibehaltung. Der Antrag wird vertworfen. Die §§. 49 und 50 werden ohne Bemerkung angenommen $. 51. lautet: $. 51. Das Lehrverhältniß kann vor Verfluß der vertragsmäßig festgestellten Lehrzeit sofort gelöst werden, und zwar : von Seiten des I­ndustriellen: B) wenn der Lehrling Diebstahl oder Unterschleif begeht ; b) wenn der Lehrling hartnädig die Erfüllung seiner Pflichten verweigert oder sich gegen dieselben schwer und wiederholt vergeht ; c) wenn der Lehrling eine thätliche Verlegung oder eine rohe Ehrenbeleidigung an dem Meister oder einem seiner Familienmit­­glieder begeht ; d) wenn der Lehrling an einer eselerregenden oder anstehenden Krankheit leidet ; ‚von Seiten des Lehrlings, beziehungsweise seines geieglichen Vertreters : a) wenn der Imdustrielle ihn zum Begehen unsittlicher oder ge­­iegwidriger Handlungen verleitet ; · b)wenn der Industrielle sein Disziplinarrecht mißbraucht; «0»)wenn sein Leben oder seine Gesundheit durch Fortsetzung der Arbeit einer solchen Gefahr ausgesetzt ist,di ee man beim Abschluß des Vertrags nicht voraussehen konnte. DanielJrangi beantragt,daß unter den Punkten nach allen Seiten des Lehrlings«'nochfolgende zwei Punkte Aufnahme­nden. nd) wenn er vom Meister oder seinen Angehörigen schlecht ber handelt wird ; e) wenn der Meister an einer anstehenden Krankheit leidet.“­­­oe Mapdardak und Merander Almasfy sprechen für, Ladislaus Ti Ba spricht gegen den Antrag, der abgelehnt wird. Die SS. 52.57 bleiben unverändert. $. 58 lautet: 2,09. 58. Der rg kann seinen Gehilfen aufnehmen, der sich nicht darüber aus­weisen kann, daß seine Verbindlichkeit gegenüber dem früheren Arbeitgeber gefeslich gelöst wurde. . Ein Industrieller, der wissentlich einen flüchtigen Gehilfen en­­gagirt, ist mit dem Lekieren gemeinschaftlich für den Schaden ver­­antwortlich, der dem früheren Arbeitgeber doch die Flucht er­­wachen­ ist. Koloman Ghyczy beantragt, daß diesem Paragraph folgendes neue Ah­nea als nothunwendige Einleitung vorangeschidt werde: „Der Industrielle ist verpflichtet, dem nach Ablauf des Arbeits­­vertrages aus der Arbeit scheinenden Gehilfen über die Aufhebung Er Auffärgn ihnen bestandenen Arbeitsverhältnisses ein Zeugniß aus­­zustellen.” ‚Stefan Majoro 8 beantragt, daß in der zweiten Ah­nen statt „gemeinschaftlich für den Schaden verantwortlich” stehen soll „gemein­­scaftlic zu­ bestrafen“. Daniel FH­rányi beantragt die Weglassung des Paragraphs. Nachdem noch Balthasar H­alá­b gesprochen, wird der Para­­graph mit dem Antrag 6 hyczY3 angenommen. §. 59 lautet : 8. 59. Jeder Gehilfe kann bei vollständiger Erfüllung seiner Vertragspflicht für sich frei Arbeit suchen ; er kann na­hel­eben die Werkstätte wählen und wechseln, u. a. sowohl bei Inoustri­­len als auch in Zabrilen oder bei sonstigen Unternehmern, die seine Arbeit in Anspruch nehmen. Der in Verbindung mit den Herbergen bisher bestandene Dingapang wird hierdurch aufgehoben.” Referent Erfovy beantragt, dab aus der vierten und fünf­­ten Zeile die Worte „die seine Arbeit in Anspruch nehmen“ wegge­­lassen werden. a Der Antrag wird angenommen. §§. 60 und 61 werden angenommen. §. 62 lautet: 2 „S. 62. Der Gehilfe kann ohne Kündigung sofort entlassen werden , abe­r­ wenn er einen Diebstahl oder eine Veruntreuung verz­übt hat . .. b) wenn er gegen den Arbeitgeber oder ein Mitglied seiner Familie eine thätliche Verlegung oder schwere Ehrenkränkung began­­gen hat, die Erfüllung seiner Pflichten hartnädig verweigert oder ge­­gen Willen des Arbeitgebers einen ganzen Arbeitstag über paufirt ; 0) wenn er troß geschehener Verwarnung und­ Unvorsichtig­­keit die Sicherheit des Hauses gefährdet ; d) wenn er in eine über 3 Tage unwährende Haft verfällt ; e) wenn er zur Vollführung der vertragsmäßig übernommenen Arbeit unfähig ist ; h . D wenn er an einer eselhaften oder anstehenden Krank­­heit leidet. Die etwaigen Schadenerfaßansprüche des wegen einer der in den Punkten e) und f) angeführten Gründe plöslich entlassenen Ge­­hilfen sind auf Grundlage des Vertrages und ver bestehenden Gesebe zu beurtheilen.“ Paul Szontägh (Gömör) beantragt, hann im Punkte b) nach „Arbeitgeber“ die Worte „seinen­­­ertreter” folgen. Der Antrag wird angenommen. S. 63 lautet: „S. 63. Der Gehilfe kann ohne Kündigung — augenblick­ — auftreten: a) wenn der Arbeitgeber oder wessen Angehörige oder Mit­­glieder seiner Familie ihn thätlich verlegen oder an der Ehre empfind­­lich Eränfen; b) wenn der Arbeitgeber den Vertragspunkten nicht nachkommt; c) wenn er pr. Stüd arbeitet und der Arbeitgeber nicht im Stande ist, ihn ununterbrochen mit Arbeit zu­ versehen; d) wenn bei der Fortlegung der Arbeit sein Leben oder seine Gesundheit durch einen beim Vertragsschluß nicht tennbaren Umstand gefährdet wird.” Sofef Maparaß beantragt im Unteresse der Reziprozität, daß nun auch im P­unkte a) dieses Paragraphes nach „Arbeitgeber“ die Worte „sein Stellvertreter” eingeschoben werden. Der Antrag wird angenommen. Die 88. 64 bis 70 werden ohne Bemerkung angenommen. §­ 71 lautet : § 71. Den Arbeitern it zwischen der Arbeit Borz und Mad mittags je eine halbe, Mittags aber eine ganze Stunde Ruhezeit zu gewähren. In Fabriken mit Tag­ und Nachtarbeit ist der Fabrikant ver­­pflichtet, für die gehörige Ablösung der zur Nachtarbeit v­esignirten Arbeiter zu sorgen. Die Tagesarbeit darf nicht vor 5 Uhr Morgens begonnen und nicht über 9 Uhr Abends ausgedehnt werden. Daniel Iränyi beruft ich auf die gemachte Erfahrung, daß in kürzerer Arbeitszeit mehr geleistet wird als in der ermüdenden langen Arbeitszeit und beantragt im Interesse des leiblichen und gei­­stigen Wohles der Fabrik­arbeiter folgende Aenderungen des Bar­tagraphe : « Die erste Alinea laute: Allerlei Ausgleichspläne. OO Agram, 17. November. Zwei Strömungen, kann man jagen, gehen und zwar parallel duch die Reihen der Kroatischen Na­­tionalpartei, mithin der entscheidenden Majorität am nächsten Lands­tag. Die eine derselben, die den nationalen Landtagswahlen in diesem Frühjahr, mehr oder minder betont, zu Grunde lag, habe ich i­ dem „Revisionsprogramm” gekennzeichnet ; die andere, welche im Verlaufe der in diesem Jahre beliebten verschiedenen Vertagungen des Kroati­­schen Landtages nach und nach sich entwickelte und wohl auch nicht ohne einige Beeinflussung seitens der böhmischen Ausgleichverhand­­lungen geblieben sein mag, will ich hier kurz flitziren. Auch diese andere Strömung anerkennt die Gemeinsamkeit der im Artikel XII des ungarischen Reichstages von 1865—67 definirten staatlichen An­­gelegenheiten und die dort festgelebte Art ihrer Behandlung ; sie mis­deließt sich demnach nicht der Vertretung des dreieinigen Königreiches in der Delegation der St. Stephanskrone, — sie verlangt aber, daß die Kroatischen Vertreter in diese Delegation nicht nach der­ Bestim­­mung des $. 40 Art. I des Kroatischen Landtages v. 3. 1868, son­­­dern unmittelbar vom frontischen Landtag gewählt und ausgesendet werden. Insofern also richtet sich diese Strömung nicht gegen die dualistische Grundeinrich­tung der Monarchie, nicht gegen die Errungenschaften Ungarns vom Jahre 1867, sofern diese leiteres selbst betreffen, auch nicht gegen ein staatsrechtliche­s Bündniß (Verband) zwischen Ungarn und dem­­ dreis­eitigen Königreich, wohl aber richtet sie sich gegen die daraus etwa zu ziehende Konsequenz, als ob der dualistische Organismus der Mon­­archie oder die „Integrität” der Königreiche und Länder der ungaris­chen Krone, oder die Natur jenes staatsrechtlichen Verbandes zwischen Ungarn und Kroatien die provinzielle Stellung vieles lette ven zu Ungarn zur Folge haben müßte, zu welcher Stellung, nämlich zu einer Provinz Ungarns, der Kroatisch-ungarische Ausgleich vom Jahre 1868 das dreieinige Königreich herabgedrüdt habe. In dieser Richtung würde die Kroatische Opposition ferner for­dern, daß aus der­ Gemeinschaft mit Ungarn jene Angelegenheiten ausgeschlossen werden, welche der genannte Ausgleich nach den 88,7, 8, 9 und 10 der gemeinsamen ungarischen Legislative und Regierung überantwortet hat; diese Angelegenheiten wären in den Bereich des Togatischen Landtages und der diesem Landtag verantwortlichen Regie­­rung einzubeziehen, deren Haupt, der Ban, nicht von dem Vorschlag des ungarischen Ministerpräsienten (na­c. 51 des Ausgleichs) , ab­­hängig wäre. Die Regierung des dreieinigen Königreichs wäre von der ungarischen ganz unabhängig und den konstitutionelen Prinzipien ent­­sprechend einzurichten. Die Gemeinsamkeit der im ungarischein Art. XXI : 1867 bezeichneten Angelegenheiten wäre einer neuen Verein­­barung zwischen den beiderseitigen Legislativen vorbehalten. Die finanzielle Abhängigkeit Kroatiens von Ungarn enpli , wie solche $. 11—30 des Ausgleichspaltes normirt , wäre zu beseitigen und das dort zur Geltung gebrachte Prinzip in das Gegentheil umzukühren, nämlich die kroatischen Finanzen von den ungarischen zu trennen und den Beitrag Kroatiens zu den gemeinsamen Lasten im Verhältniß zu der Leistungsfähigkeit dieses Landes vertragsmäßig festzustellen. Beide diese Tendenzen, die des strikten Revisions-Programms so wie die Lektere, gehen wohl so ziemlich von gleichen Brämiffen aus, könnten aber wohl je nach Umständen in den Konsequenzen angeinan­­dergehen ; diese legt er, könnte wohl als eine Ausdehnung des Nevi­­sionsprogramms angesehen werden. Während dieses in dem Minori­­tätsvotum der Kroatischen Regnil­larveputation vom 3. 1868 einen Anknüpfungspunkt und in dem Revisions-Substrat selbst eine Legale Basis sucht, betont die andere prononzirtere Tendenz vornehmlich die staatliche Selbständigkeit des vreieinigen Königreichs (innerhalb des staatsrechtlichen Verbandes mit Ungarn). Welche von diesen beiden Strömungen die Oberhand gewinnt, wird wehr zunächst von dem Verhalten Ungarns und namentlich der ungarischen Regie­­rung zu Kroatien abhängen. Das Grenzland ist zwar schon von früher her, nämlich seit dem Jahre 1869, für das Nevisionsprogramm gewonnen ; die Grenze würde sich aber ohne allen Zweifel derjenigen Richtung anschließen, die in ihren Forderungen gegenüber Ungarn am weitesten vorgehen “würde. Bäder, Belieben §. 40 beantragt Karl jo B. in der Emerihb Denn A gegen den 14. Lebensjahr noch ange: Aj: . . . Zur Vagesgefdidte. Weit, 20. November. Wie sich nach amtlichen Mittheilungen herausstellt, hatte die Pariser Polizei gar seinen­­ Einfluß darauf genommen, waß die von den Bonapartisten am Guyenietage beabsichtigte kirchliche Demonstration vereitelt wurde. Der betreffende Geistliche weigerte sich einfach, eine Diesse zu lesen, die den Vorwand zu politischen Kundgebungen bieten sollte. „Dail. Tel.” versichert, dab nach Chiflehurst eine Ergebenheitsadresse mit 25.000 Unterschriften gekommen sei, und der „Gaul.“ weil zu er­zählen, daß ‚am Gugenietage 2500 Personen aus den ersten Geschlechtern Spaniens ihre BVisitefarte im Hotel Montijo zu Caprid abgegeben hätten. Die bonapartistischen Organe greifen die Regierung Thiers’ mit erneuerter Heftigkeit an. Ob des Frieses an Janin und des darin so bestimmt ausgesprochenen Wunsches, nach Paris zu übersiedeln, sind auch die konservativen Elemente gegen Thiers empört. Angesichts dieser Umstände ist eine Statistik der politischen Parteien in Frankreich nicht ohne­nteresse, welche die „Times“ aufstellt. Das Blatt theilt die Franzosen in vier große Parteien : Legi­­timisten, den Imperialiten und Republikaner ein, welche ich wiederum in verschiedene Fraktionen spalten. Die Legitimisten zerfal­­len darnach zunächst wieder in die „reinen Weißen“, die an der abios ; /

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