Pester Lloyd, März 1878 (Jahrgang 25, nr. 60-90)

1878-03-26 / nr. 85

..-..-..--· --·--s--s1i’ gvonnement für dke östd­t.-ungar.Max-usi- Fürden-,Hä3eftckL!s-tzd«(Morgen-uudAk-endblatt) Etsch-Manch Montagstühundau:Morzen nach einem Feiertag­­ Jürzsudapesis sanzjiihkricha.22.—Vickte-1jshrt.«s.solGa-kz·i·«kkk. safsjähkl. » Nitxcarerteuduns Mitfepgtaterxzsogvetsmdnngdegzseudscattes.. «ür die Mux1­ iriezkmu,mzcimng....... . ..­­haz das opensfatt für Sand u. Fortwirtäfgeft . 1.— [] " Man rzün­merirt für Dudepek in der Adminisration des „Perlen Lloyd“, Dorotheagaffe­l Pr. 14, I. Std, außerhalb Budapest mittelst Postanweisungen durch Ye Rostämter. a Beilagen werden angenommen für 1 fl. per 100. — Dieselden­tion des „Belter Noyd” zu senden, »U.­—­Mo1t:itlich­­,2.——Haldza"hrl. C fi. 24.— Bierteljähel, "a­n 12— BDionatid „ R. 1.— vierteläßenig megr. [A find franco am­bie Eypebis Saferate nach Einschalkungen für den Offenen Sprechlaaf werden angenommen, Undapefl in der Administration, 6.—­­ Dorotheagaffe Nr. 14, ersten € tog, 2.20 | ferner, in den Anmoncen-Expeditionen der E. Lang Dorotheagaffe Mr. 8; Hansenstel un­d Vogler Doro­­theagaffe Ar. 12. Insertionspreid nach aufliegendem Tak­, Unszensirte Briefe werden nit anges­nom­men, Fünfundzwanzigster Jahrgang. [Fre Redaktion ünd Administration Dorotgengafie Nr, 14, erften Stv. Blanuskripte werden In keinem Kalb­ gurüchigestelt, Einzelne Nummern 3 kr, in allen Verschleisslokale. made exgenizsen im Auslande IA Wien: Bel A. Oppelik, Etite beubaflei Nr.2; R. Messe, Geilers Rätte Nr. 2; Mlansenstein , Vogler, Balin­ggaffe Nr. 10; A. Niemetz, Ylfervord­tabt, Geegaffe Nr. 12; G. L. Daube & Comp,. Bingerftiefe Better d­­ie.,I. Niemerg. 13. — Paris: Havas Kafiito­d Comp., Flase de la Bourse.­­ — Frankfurt a. M. A. L. Danube & Comp. per » Bierteljährig: Abonnement für das Ausland: (Morgen- u. Abendblatt) Für Deutsland: sei­ m-wttditeuutgtenisandnduu DOHRN Ischsiill Postamtet­e.76 Pf.:für die Psycusfürstknwümern beittasfs si.,b.:nächsten Post-« anmszcisoCent.x fürQtallea bei uns msi.50fr.,b.Vosiamt ein Tklest 10 si.18tc.:fürztaUl­". reichbei uns 10.50 fr., bei Havas, Laffite - Co. in Paris Place de la Bourse 28 Fred. 85 € August Ammel in Straßburg 28 Such. 95 ©; für Spanien, Kortugal, bei uns 10 fl.50 fr.,5 in Straßburg 25 M. 3 Pr.; für die Syweig bei und 10 fl. 50 Er., bei den Paftän­term 18 ürc8.75 ©; für Großbritannien Bei uns 10 fl. 50 Tr. b Postamte in Köln 28 Me.sP. für Belgien bei uns 10 fl. 50 fl. 6. Bostamt Köln 23 M. 8 Pf. ; für die Verein, Staaten von erdamerika bei uns 10 fl. 50 fr. b. Boltamte in Köln, Bremen u. Hamburg 23 ME. 8 BE. t. t. Posterpeditionen fl. 15 fr. ; für Friechenland mit Kgypten bei uns 10 fl. 50 fr., b. Postamte Zh­eft 10 für Schweden, Norwegen, Dänemark und Island bei uns 10 23 Dit­ante­ür die Türkei 8 Pi. bei und 10 fl. 40 Tr., bei dem daseLbft aufgestellten , für die Niederlande bei uns 10 fl. 50 fr., für Mentenigto u, Serbien bei uns fl. 50 Pot fl. 18. t., beim Postamte sit b. postamte Oberbauten aD. sp 9 fl., bei fünmtl. dortigen Postämtern 7 fl. 15 fr,­­­­­­­­ ER Budapest, 25. März. 1­ g.Wenn auch der Geist und die Tragweite der Friedensbedingungen von San Stefano bereits längst bekannt und nach Gebühr eingehend erörtert worden sind,so bietet sic­­ denn doch eine Fülle historisch bedeutender Details darf in jenem merkwürdigen Instru­­mente,das uns u unendlich seinem Wortlaute nach vorliegt und mit der exakten Fassung gelangen Wir­ auch z111KeI 111t­­u iß neuer Einzelheiten,präziser Modalitäten,1vech­ cbish­er blosin n acht Ausdrü­cken angedeutet wmren.Allmälig rich­­tet sich das bisherige Halbdunkel und der­ Zusammenhang der Dinge beginnt klar zu werden­.Jetzt erst treten die Züge des Situationsbildes,wie es dieser Vertrag schaffen soll,in ihrer markanten Schärfe hervor.Wirthben aus diesen Detailbestimmuicht in Ergänzung des bisher­i­­ges­ Gesammteindruckes einige von besonderem Gewicht nach­­träglich hervorzuheben. Vor Allem sei der formellen Konzession an Europa ge­dacht, wonach dieses Anjtenment d­es Friedens, Bräh­minmarien und nicht den definitiv festgestellten B­riedensvertrag enthalte. Auch fehlt — wenigstens in der gegebenen­­­­eröffentlichung — der viel besprochene Zufag- Artikel des angeblichen Hebereinkommens zwischen Rußland und der Pforte bei teils strikter Aufrechterhaltung der fest­gestellten Präliminar-Artikel auch gegen etwaige Abändes­­ungsgelüste des europäischen „Areopags“ zu Gunsten des einen Kontrahenten, nämlich der Hohen Pforte. Der Vei­­trag ist daher stillschweigend der definitiven Gutheißung Europas anheimgegeben , in welcher Form Dieselbe aber zu erfolgen Habe, davon ist feine Rede. Hiemit sind aber auch alle Konzessionen an Europa erschöpft. Von den „puissances riveraines" und „limitrophes” des Pariser Vertrages ist weder Direkt noch indirekt die Rede. Großmüthig gesteht NAupland die Qutakte­haltung der internationalen Donau-Kommission zu. Hiemit sind dann auch wieder seine internationalen Zugeständnisse an das Anerkennungs- und Verwerfungsrecht Europas hin­sichtlich der Neugestaltung des Orients erschöpft. Blos Desterreich-Ungarn erfährt das Wohlwollen seines getreuen Verbündeten im Zeichen des Drei-Kaiser- Bindrisses, indem ihm mit Rußland vereint die Schieds­­richter-Rolle gelegentlich etwaiger Grenzstreitigkeiten zwischen der Türkei und Montenegro zuerkannt wird. Auch soll die geplante Organisirung Bosniens und der Herzegovina auf Grund der ursprünglichen Andrásjy folgen Borschlüge und des Berliner Memorandums unter Beizi­ehung unserer Deonarchie mit Rußland und der Pforte vereinbart werden. Ein Parfus des bezüglichen Artikels läßt indirekt auch auf die Anerkennung etwaiger Kostenerlag-Ansprüche ierer Monarchie für die Verpflegung der bosnischen Flüchtlinge schließen; ausgesprochen ist jedoch Dieses Negrekrecht nicht. Auf eine österreichisch-ungarische Okkupation dieser Grenz­länder hat er übrigens dieser Buitt wohl nicht abge­­sehen, viel­mehr auf eine Majorisirung und Paralgsirung des österreichisch-ungarisgen Einflusses auf die nächste Ge­­staltung dieser türkischen Grenzprovinzen. Denn die Heraus­­ziehung der Türkei ist doch nunmehr einfach gleichbedeutend mit einem rufischen Doppelvotum, welches in der Ankunft jeden einzeln gegenüberstehenden Kompaziszenten nothwen­­digerweise majorisiren muß. Alle übrigen Punkte, mit Ausnahne des Meerengen- Artikels, betreffen die innere Gestaltung jenes weiten Ge­biets, welches einst die Türkei geheißen hat. Vor Allem sticht uns Hier jener sonderbare Bunft ins Auge, wel­­cher die Agrarverhältnisse­ der Fürstentü­­­mer regeln sol. Rußland ist Human und es Fällt ihm bei­­leibe nicht ein, die mohamedanischen Grundbesiter aus ihrem Eigenthum zu vertreiben. Bewahrer Sie behalten sowohl in Bulgarien, als in Neu-Serbien den alten Boden, nur freier der Andere gepachtet oder verwaltet werden Nun läkt sich jedoch leicht voraussehen, wie dieses Pacht- und V­erwaltungs-System ausgeführt werden mag von einer feindlichen Evelative, welche selbst im­ Mutterlande Feine getrennte und über ihr stehende Legislative rennt, gegenüber einer verhaßten Boltschichte, welche von allerhöchster Stelle aus auf den Aussterbe-Etat gefegt ist. Ueberdies ist die Bodenver­­theilung, die genialsunstrupuläse Korrektur des Grund- Eigentums der eigenste Tummelplag des modernen russis­­chen Amtsraditalismus. Wahrlich, findig, wie die Rufen jeglicher Lage gewachsen erscheinen,­­ haben sie auch die Formel für die Expropriation des ınohamedanischen Grund­besiges zu Gunsten des flavischen Bauernstandes gefunden re natürlich, ohne Recht und Humanität zu verlegen. Die russische Forderung auf Cersion jenes bewußten rumänischen Landstriches, Bessarabien, erfährt eine nicht minder vorzügliche diplomatische Formulirung. Rußland stellt sich hier mit einem Male einfach auf den konservativsten Standpunkt. Don Artikel 5, welcher Die Unabhängigkeit Rumäniens­ anerkennt, bis auf Artikel 19, welcher von Bessarabien handelt, Hat Rußland einfach an die Existenz eines Rumäniens vergessen, jenes Rumänieng, welchen der Bariser Vertrag den vom Star Nikolaus abgetretenen Strich Bessarabien zugesprochen hat ; es nennt b­08 den souveränen Herrn jener ungenannten Basallen, und dieser souveräne Herr, der Sultan, wird ihn das begehrte Land im Optionswege für die Dobrudicha aus heimgeben. Wer spricht da von Rumänien ? Auf einen an und für sich nebensächlichen Bertrags- Hrtttel können wir ung feiner Kuriosen Spezialität wegen hinzimeifen nicht versagen, auf jenen Artikel,­­ welcher vom Schuße der rufsischen Mönche auf dem Berge Athos und der rufsischen Pilger auf türkischem Gebiete über­haupt Handelt. Der Hagios Oros,­­ der­­ Heilige Berg, fand fen bisher als eine der bedeutendsten rufsischen Etappen im Herzen des türkischen Reiches. Wie es nun den guten russischen Mönchen vom 5. Basilius, welche zu Ehr und Heil des Ezars von jeher so wader ge Shirt haben unter Bulgaren und Griechen, deren heilige Stätte der Brutort ruf­iher­­ Empörungs­­zünfte gewesen it, wie es ihnen nun wohl unter der netten Ordnung der Dinge ergehen wird, welche Rolfe ihnen nunmehr der h. Junatieff zugedacht haben mag? Ob ihnen nicht Die Sorge anheimgegeben werden soll, den grie­­ihen Klerus zu hüten und zu wahren, wenn unter den griechischen Laien die englischen Bäume in den Himmel zu wachen drohen? Doch wer will die Geheimnisse der welt­­entragenden Mönche vom Berge Athos und der frommen russischen Pilger ergründen! ..... Bedeutend gewichtiger fällt in die Wengschale der allernächsten Geschice Europas die unverhüllte Absicht Rußlands, die europäische Türkei auch in jenen Gebieten, welche von der mittelbaren oder unmittelbaren Hoheit der Pforte nicht losgetrennt werden sollen, für eine längere Zeit hinaus, drei Monate in der europäischen, sechs Dionate in der asiatischen Türkei unter Osfupation seiner Truppen festzuhalten. Alles was bisher über geplante Einschiffungen wuiffischer Heereskörper verlautbarte, erscheint demgemäß als eitel Spiegelfechterei. Das Gegentheil ist die Wahrheit. Indem über die Verwaltung der von den russis­­chen Truppen offupirten Territorien verfügt und jenen Unterthanen der Pforte, welche der russischen Armee Bor­­hub Teiften folgen, der internationale Vertragsihug zu­­gesichert wird, gibt Nußland deutlich seinen Willen Fund, aus seinen gegenwärtigen dominirenden Positionen in der Türkei nicht zu weichen, bis nur alle Komplikationen der Orientfrage diesesmal endgültig ausgetragen sind. Dir empfehlen die diesbezüglichen Artikel der besonderen Beachtung aller Friedensreligen Eigleithaniens. Zulegt Haben wir die Bestimmungen Hinsichtlich Bulgariens gelassen. Sie mögen im Wesentlichen wenig Neues enthalten. Da die exakte Zermulirung in der neuesten authentischen Mittheilung fordert auch hier bezüglich einiger hochwichtiger Details unsere Aufmerksan­­keit im Höchsten Grade heraus. Das autonome Fürsten­­thum erhält demgemäß ein fürstliches Oberhaupt, welches nicht blos von der Pforte bestätigt, sondern auch von den Siegmächten ratifizirt werden soll; eine bisher nicht er­­wähnte wichtige Bestimmung. Unso elastischer Tante, der Pallus betreffs der Berson des zu wählenden Fünften. Er darf sein Mitglied der regieren­den Dynastien der Großmächte sein Gehört, beispielsweise, der Fürst von Hohenzollern oder der­ Prinz von Leuchtenberg der regierenden Dynastie jener Herrscherhäuser an, welche dieselben zu ihren Mit­­gliedern rennen? Doch, nehmen wir an, der Prinz Maxi­­milianowitih Zeuck­enberg heiße diesesmmal Fürst von Batten­­berg oder Duc de Ehartres und diese Dehnbarkeit habe vor­läufig seine weitere Bedeutung, da der präsumtive Tributar- Fürst unter allen Umständen denn doch ein Ruffe sein wird, er möge welcher Dynastie immer angehören. Und ist dieser Bürstlickeit überhaupt welche Bedeutung beizulegen ? Nicht b­08 die erste Organisation des neuen Landes sowie die Wahl des Fürsten soll von ruffischen Bevollmächtigten ver­anstaltet werden — ein russischer Kommissar wird­­ Bulga­­rien für die Dauer der russischen Militär-Okkupation über­­wachen und die strikte Ausführung des ussischen Organi­­sirungs-P­lanes bewerkstelligen. Dieser Einzel-Kommissar wird der eigentliche Fürst von Bulgarien werden, wie er aller Wahrseinlichkeit nach ein russischer „Fürst” sein wird, gleich dem seligen Zidjertastij. Ein russisches Heer von fünfzigtausend Mann sol beiläufig zwei Jahre lang, wo eventuell auch länger, Bulgarien belegt hal­en, und zwar auf Kosten des Landes, nicht Auslands. Schon vermö­ge dieses Kostenpunktes wird jene Oskupations-Armee voraussichtlich den bleibenden Kern der zu Schaffen­­den bulgarischen Arm­ee bilden, von deren geplanten Brot­portionen eben die Zahl jener Kerntruppen eine V­orstellung bieten mag. Zur Verlaufe einiger Jahre wird eine große russisch-flavische Süd-Armee erstanden sein, deren bedroh­­licher Aggressiv-Charakter gegenüber unserer Monarchie un­verfennbar darliegt. Das Werk der Sendung Neu-Nußlands unter dem Namen Bulgarien ist ein Jahrzenge altes. cS begann, als die­dee eines bulgarische russischen Staates noch in dem geheimen Portefeuille einiger russischer Staats­­männer lag, als utopistische Skizze mühiger Zukunfts­­malerei. Mit Granen sieht man Europa zur Wahrheit werden, was es bisher als Phantasie behandelt hat. ge mehr es die Friedensbedingungen von San Stefano Tennen lernt, umso drohender, gewaltiger treten die AUimüifje jener Schöpfung hervor, deren Auslebentreten Europa nimmer­ mehr gestatten darf, so es nicht zufflig werden will. Wird es den Muth haben, das nicht zu wollen ? !­st jn Situation wird uns aus Wien ge­schrieben . A Wien, 24. März. Der Kongreß ist unwahrseind­t geworden, aber möglich ist er noch geblieben. So lange er nicht definitiv gescheitert, dürfte Oesterreich- Ungarn aus seiner bisherigen Reserve nit heraustreten, sobald aber die Gewißheit vorhanden, hab­er nicht zu Stande kommt, dürfte es selks­­tändig zu denjenigen PDortehrungen streiten, welche die vom Kongresse nicht mehr er­war­­tende Sicherstell­ung seiner Interessen erhen­gen möchte, und nur in dem Fall, dann aber sicher sofort. Dürften d­iese Bor­twirkungen noch früher ins Bett gejebt werden, wenn etwa die Ko­pulationen von San Stefano, durch welche er jene Interessen als unmittelbar gefährdet eragjten müßte, ohne die Sanktion Europas erlangt zu haben, t­at­ fählich zur Ausführung gebracht werden würden. Das kriegfüh­­rende Rußland hat an Bosnien und die Herzegovina nicht rühren dürfen ; dem siegreichen Rußland wird es ebenso wenig, wird es noch weit weniger zu gestatten sein. (Wir meinen, aug Undere hätten einstweilen dort nichts zu suchen ; die jüngsten Delegations- Verhandlungen dürften doch wohl jeden Zweifel in dieser Rich­­tung beseitigt haben. D. Red.­ == Der Bant­ens­chuß des Abgeordnetenhauses hat in seiner heutigen Lisung den Bericht über den Gelegentwurf betref­­fend die Niederweisung der Angelegenheit der 80-Millionen-Schuld an die zur Siegelung der Quote entsandte Regnitolar-Deputation festge­­­tellt. Gegenüber dem Berichte hat das Ausschuß-Mitglied Tranz Ehorin im eigenen Namen, sowie im Namen der Ausiguß-Mitglieder KRerlapoly, Bujanovics und Lichtenstein ein Separatvotum eingereicht. Der Ausschuß-Bericht wird zusam­­men mit dem ihm beigefügten Separatvotum dem Hause in der morgigen Situng duch den Referenten Stefan M­artiz un­terbreitet.­­ In der heute stattgefundenen Konferenz der liberalen Partei legte Gabriel Barojs den Bericht der Deal-Orabvdeni­­mal-Kommission vor; er referirte über die bisherige Thätigkeit der legieren, sowie über die Kosten 005 Grabdenkmals, 003 Sartophags, der Parkirung der N Ruhestätte und der Demolivung der gegenwärtig vorhandenen Kapelle. Die Konferenz nahm den Bericht zustimmend zur Kenntniß und genehmigte die Vorschläge der Kommission. Hierauf beschäftigte sich die Konferenz mit den vom Oberhause am Strafgefäß-Entwurfe vorgenommenen Modifikationen. Referent Dr. Bauler fürzirte die Abweichungen in den Beischlüssen der beiden Häuser, und motivirte die Anträge des Rechtsausschusses ; die leiteren werden acceptirt, dergleichen ein auf die Definition der Veruntreuung bezügliches Amendement Borros. Die nächste Konferenz, in welcher der auf die SO-Millionen-Bankschuld bezügliche Gejek-Entwurf in Verhandlung gezogen wird, findet am Mittwoch statt. szz­S in der morgigen Lisung des Abgeordnetenhauses wird — wie wir erfahren — der Abgeordnete Chorin an den Ministerpräsidenten in Angelegenheit der auf die Einschränfung der Bolfsversamm­lungen bezüglichen Verfügung der Negierung eine Interpellation richten. — Die reichstägliche Liberale Partei hält am Mitt­wo, 27. h9., Nachmittags 6 Uhr eine Konferenz. s e „fpp9 e e Die Friedens-Präliminarien. Schluß.) 18 Artikel XI. Die­ muselmanischen oder anderen Eigen­­t­ümer, welche etwa ihren persönlichen Wohnsis außerhalb des Bürstenthums nehmen, werden daselbst ihr unbewegliches Eigenthum behalten können, indem sie dasselbe Anderen in Baht oder Ber­­waltung­­ geben. Türkisch-bulgarische Kommissionen werden in den Hauptmittelpunkten der Bevölkerung unter der Aufsicht russischer Kommissäre tagen, um mit souveräner Gewalt im Laufe von zei Jahren über alle, auf die Konstatirung unbeweglichen Eigenthums bezüglichen Fragen zu entscheiden, bei welchen etwa muselmanische oder andere Interessen in Frage kommen. · Äh­nliche Kom­­issionen 1verde11 beauftragt sc»m,·alleAnge­­legenheitet­ im Laufe von zwei Jahren zuordnet­,die sicch anfdt zu Modus der Veräußerun­g,der Ausbeutung oder doch Kraftdissur Rechnu an der HohetI Pforte,des Staatseigenthums und der fromnthx Stiftumng akuDhertehckt. » ·· Am Ende des oben erwärmten Terwins von Unzer­xhren wird alles Eigenthum,welches nicht reklamirt·wordmmonen­licherBersteigerung verkauft und­ das Erträgniß sowohl zum Unter­ halt der minjelmanischen als cristlichen Witwen und Waisen ver­wendet, welche Opfer der legten Ereignisse sind. · Die Einwohner des Fürstenthums Bulgamim welchem·den anderen Theilen des ottoumnische ist Reichesreiseix oder verweilbar werdenden ottoumnischen Gesetze­ I­ und Behörden unterworfen sein Artikelxl­.Alle Donau-Festungen werdet Igor schleift;es werden künftig keine festen Plätze an den Ufern diese- Flusses noch Kriegsschiffe in den Wässern der Fürstenthümer ,Ru­­mänien, Serbien und Bulgarien sein, mit Ausnahme der ‚gewöhn­­lichen Stationärschiffe und der leichten Fahrzeuge für die Sub­­polizei und den Holldienst. ‘ 2 Die Mechie, Verpflichtungen und Prärogative der inter­nationalen Kommission der unteren Donau werden unangetastet erhalten. · · · Artikelxlll.Diesehe Pforteni nimmt die Wiederhei s­eg­­nung der Schiffbarkeit Schulina-Straße und die Eittschapes gun­g der Privatleu­te auf sich,deren Gü­ter etwa durch den·.51rceg und die Unterbrechung der Donau-Schifffahrt gelitten­ haben indem sie für diese doppelte Ausgabe eine Summe von s·00.000FMUTscU denjenigen anreist,­welche ihr die Donenc­on m­issfext schuldet.· Artikel IV.Es werden unverzüglich in Boszycen und in der Herzegovina die europäischen Propontione, welche den ottomanischen Bevollmächtigten in der ersten SIBung der Konstantinopeler Konferenz m­itgeth­eilt wurden,nebst·den9.120d·thka­­tconeucsingefü­hrt,welche durch gemeinsam­e Verstät­dkg tcktgzxpische tr der Hohen Pforte,der russischen und österreichisch-ungarischen Regierung festgestellt werden-Die Bezahlerxigdchückstäube wird nichht ve­r­­bcmgt werden,un­d die laufenden Einkünfte dieser Provinzen bis zum 1.März 18801 werde11 ausschließlich verwendet werden um due Familien der Flüchtlinge und der Einwohner,welche Opfer in der letzten Ereignissamareke,ohne Unterschieddchace und Relegwmn zu entschädigen,solieuin den lokalen Bedürfnissen des Landes zu genügen-Die Sunnnthelche nach die­senI Term­ine j ährlic)a11·die Zentralergierun­g abzuliefern ist,wirdI­och dur«die11·1e spezielle Verständigung zwischen der Türkei,Russland und Oesterreich­­ U11x1a1­ 11 festgefebt werden. Artikele Die Hohe Pforte verpflichtet sich,gewossen­­haft auf der Insel Kreta das organische­ siegl»eI«41·e·11tvouxsvs anzuwenden,indem sie den bereits vor­ der einhemisschen Bevölke­­rung ausgedrückten Wünschen Rechnuung trägt. Ein ä­hnliches Reglement,den lokalen Bedürfamen angepaßt, wird auch in Epirus,Thessalien und den anderen Thetwit der europä­ischen Türkei eingeführt werden,für welche eine­nalen durch das gegenwärtige Dokument nicht vor­­artschen­kt. Spezielle Kommisssionen, in welchen das einheimische Element eine starre Vertretung haben wird, werden in jeder Provinz ber­auftragt, die Details des neuen Reglements auszuarbeiten. Das Ergebnis dieser Arbeiten wird der Prüfung der Hohen Pforte unterbreitet werden, welche die kaiserliche Negierung von Rußland zu Nathe ziehen wird, bevor sie dieselben zur Ausführung brin­gen wird. Artikel XVI. Da die Räumung der von den vrussischen Zenopen in Armenien belegten Territorien, welche der Türkei zurückzugeben sind, Anlaß zu Konflikten und für die guten Bezie­­hungen der beiden Länder gefährlichen Berwiclungen geben könnte, so verpflichtet sich, die Hohe Pforte, ohne Aufschgub die Werbefre­­ungen und die von den Solarbedürfnissen in den von den Armes­­iern bewohnten Provinzen geforderten R­eformen durchzuführen und die Sicherheit der Arm­enier gegen die Kurden und die Tib­ertesten zu garan­tiven. Artikel XVII. Rolle und unbeshränkte Ammestie wird von der Hohen Pforte allen ottomanischen Untertanen aus­gestanden, die sich in den rechten Ereignissen kompromittirt hat­­ten, und alle deshalb in Haft gesetzen oder, in Die­­ Verban­­nung gefhichten Personen werden unmittelbar in Reinheit gejebt werden. Artikel XVIII. Die Hohe MBforte wird die von den Kommissären der vermittelnden Mächte bezüglich des Besites der Stadt Khotur ausgesprochene Meinung in ernste Erwägung ziehen und verpflichtet sich, die Arbeiten der­­ Bestimmung der türkisch­­persischen Grenze ausführen zu lassen­ . Artikel XIX. Die Kriegsentschädigungen und die Nubland verursachten Verluste, welche Se. Majestät der Kaiser von Rußland veklamm­t und welche die Hohe Pforte sich verpflichtet hat, ihm zu erstatten, sind folgende : a) 900 Millionen Nudel Kriegskosten (Unterhalt der Armee, Erlalt des Materials, Kriegsbestellungen) ; » b)4009)Millionen Rubel Schadenersatz für das»Sudgestade dcermdes,den Exporthandel die Industrie und ditzChfeubqhuepu c)100Millionen kJiubel Sch­adenersatz für die Jurasten in Kaukasus; · » d)10MillimmI Rubel Entschädigung und»J·nteressen für die russischen Unterthanen und Anstalten in der Tü­rkei. GesammtsummeHl­ Millionen Rubel.· » In Ertragung der Fincenzverlegenheiten der Tü­rkei Lmdm Uebereinstimm­ung mit dem Wunsch e Sn Majestät des Luxtgust milligtdchaiser von Rußland ein,die Bezahlu­­ng des agouxen Theiles der im VorhergeJeucht aufgezähltet Summe durch drei als gendetk Gebietsabtreuungen 311 ersetze xc­­·· ·» a)der Sandschak Tultscha,da·sh»ecfztdteBkzix-ke (cnzas)«Kili­ J,Snliim,Mahmndie,Jfaktsr­­a,»Talt1chk1,P?ak1d1cit, BabasDale­,Hirsooo,Kiistendsch­e1511dMedjd­tdre,sozvre»die Inseln des Delta und die SkijlaugudinsckmBixkplan·dbehdrltjlgh,da·es sich diese Gebiete un­d die Inseln des Delta Ixcclztcmneh­m­en will, vor,dieselben gegen­ den Theil Vessarabcetts augzutausch, der durch den Vertrag vmchsC abgetreff1:t·wurde Und inSeiden durch den Thalweg des Kiliw Arnch und dt·eMi·1nd­*uig des Siary- Stambul begrenzt it. Die Frage der Teilung der Waller und der Fischereien wird von einer russischrumänischen Kommission im Laufe eines Jahres nach der Ratifikation des Friedensvertrages zu regeln sein. ·· b)Ardahan,Kars,Bat1im.,Vara·ztd·11«.­1d das Gebiet bis zum Saganlugh.Iu allgemeinen Zü­gen werdizthrew K­uie,die Küste des Schwarzethbeeres verb­ss911d,der11Kan·nn·der Vergesorgen,welche die Zuflüsse des Flim­csdgopavon·denjzn»19en des FlI­fscschharokhtren11e11,und der Kette der Bergenjtrupen der Stathrtwin bis zum Flusse«Tschm­okijbexde­ 1·Dörfern Atlnt und Bedingschtxdmm wird die Grenze über die Goreldcherkze Derivenik-Gheki,Hortschezor und Beduignin-Daghaverdcanum, welcher die Zuflüsse des Tortuinschaimtd Tscharokh·txenut»1·117d ü­ber die Hiihetibethili-Vil­i11t gehört,um beim Dorfg Bil­i­k­-skilista an dem Flusse Tortuik Tschai zu endigen;von da·wird sie·der·Ke­te Sivri-Dagh bis zur Höhe dieses Namentsfolge 11,111de11c»s­estdurch ans Dorfe Norimau vorübergeht;sie wird daxmn gegen Südosten sich wenden und nach Zewin gehen,vonxvo die Grenze westlicher Straße,die von Zemin zum Dorfe Ardost und Horrasau führt,sic­­ sü­dlich wenden wird über die Kette des Saganluk bis zum Dorfe Gilitschman,dann wird sie ü­ber den Kamm­ des Chartan-Degh,l»0 Werft sü­dlich von Hamur im Döfilö Mi­rad-Tschai anfangen.Die Grenze wird dann entlang dem­ Kan­ne des··Allah-Demh11ud·de·n Gipfeln des Hori und des Tandurek und südlich vom Thale Bujazid gehen und wieder auf die alte türkischpers­ige Grenze südlich des Sees Kyl-Gmul stoßen. Die definitivanreuzen des vom­ Rußland annekterten Ge­­bietes, die auf der angebogenen Karte angezeigt sind, werden von einer Kommission russischer und ottomanischer Delegisten festgestellt werden. Diese K­ommission wird bei ihren Arbeiten sowohl der Topographie der Lokalitäten, als den Noüdsichten, der guten Ver­­waltung und den Bedingungen Rechnung tragen, die geeignet sind, die Aubhe des Landes zu sichern. ( e) Die in den SS. a) und b) erwähnten Gebiete werden an Naßland als Nequivalent der Summe von einer Milliarde und hundert Millionen Rubeln abgetreten. Was den Rest der Entfädigung betrifft, mit Ausnahme der den russischen Interessen und Anstalten in der Türkei Schuldigen zehn Rubel, d­en Millionen so wird der Zahlungsmodus dieser Summe und die hiefü­r nöthigen Garantien zwischen der Kaiser und derjenigen Sr. Majestät des Sultans festgelegt werden. ...® Die zehn Millionen Rubel, welche als Indemnität für die Unterthanen und Anstalten in der Türkei reflantivt wer­­den, werden bezahlt werden im Verhältnis, wie die Reklamationen der Sontereffen von der rufsischen Botschaft in Konstantinopel geprüft und der Hohen Pforte zugestellt werden. Artik­L XX. Die Hohe Pforte wird wirksame Mafregeln ergreifen, um auf gütlichem­­Bege alle seit mehreren Jahren schie­­benden Streitfragen russischer Unterthanen zu beendigen, die lebteren entsprechendenfalls zu entschädigen und ohne Aufschub die gefällten Urteile zu vollziehen. Artikel XXL Den Bewohnern der an Nurland abge­tretenen Ortsschaften, welche ihren Wohnsiz außrhalb dieser Gebiete nehmen wollen, steht es frei, sich zurüczuziehen, indem sie ihr unbe­­wegliches Gigenthum verkaufen. Ein Zeitraum von drei Jahren von der Ratifikation des gegenwärtigen Dokuments ab ist ihnen zu diesem Bewede. zugestanden. Nach diesem Zeitraum werden die Bewohner, welche das Land nicht verlassen und ihr unbewegliches Eigenthum nicht verkauft haben, russische Untert­anen bleiben. Das muß im nämlichen Zeitraume von drei unbewegliche Eigenthum,welches dem Staate oder fromm­en,außer­­halb der vorhu­t erwähnten Ortschaften situirten Stiftungen gehört, Jahren nach dem Modus Verkauft werdem der­ durch eine­ spezielle russischy tü­rkische Kommission festgestellt werden wird.Die nämliche Kommission wird be­­­auftragt werde­­,den Modus festzustellen,nach welchem die otto manische Regieng das Kriegsmaterial,dieYrimnitio 1­,den Pro­­­­viant etwa noch in den an und anderes Staatseigenthum, das Nußland abgetretenen und gegenwärtig von den rufsischen Truppen m­it befesten Plänen, Städten und Orts­chaften vorhanden ist, zu­rückziehen fan. , . Urtik­el XXI. Die Geistlichen, Bilger und Mönche, die in der europäischen und asiatischen Türkei reisen oder dort ih up halten, werden sich derselben Nichte und Vortheile erfreuen, wie die Geistlichen anderer fremder Nationalitäten. Das Recht des offiziellen Schubes (protection officielle) ist der vuffiischen katserlichen Botschaft und den zuffiischen Konsulaten zuerkannt, sebwohl hinsichtlich der er­­wähnten WBersonen als ihrer Bejigungen, der religiösen Anstalten, der Mopsthätigkeits-Institute, in den heiligen Stätten sowohl als anderwärts. Die Mönche vom Berge Acht­s­ welche russischer Abstamm­ung sind,werdeni in ihrer Besitzung und früheren Vorrechten erhalten und genießen in den drei Klöstern die ihnen gehören,und in den Dependen­zen dieser­ Klöster dieselben Rechte und Prärogative sowie die anderen religiösen Anstaltei­ und Klöster des Berges Athos­ zu werden. Die Räumung gtegtspflege und des tünfischen Gebiets in Asien wird in einem Zeitraume von sechs Monaten, beginnend von Zuge des definitiven Friedensschlufses, erfolgen, und die russischen Truppen dürfen in Trapezunt eingesthufft werden, um über den Kaukasus oder über die Krim zurüczulehren. Die Räumungsbewegungen soien unmittelbar nach dem Auge tausch ver Natifikationen begimment. Urtitel XXVI. So lange die kaiserlich russischen Trup­­pen in den Ortschaften veri­eilen, welche, entsprechend dem gegen­wärtigen Dokumente, der Hohen Pforte zurü­derstattet werden, wird die Verwaltung und die Ordnung der Dinge im nämlichen Zus­­tande bleiben, wie seit der Okkupation. Die Hohe Korte wird während dieser Zeit und bis zum völligen Abzuge aller Truppen an verselben keinen Untheil nehmen dürfen. Die ottomanischen Truppen werden in die Ortschaften, welche der Hohen Pforte zur­ückgegeben werden, nicht einziehen dürfen, und diese legtere wird in denselben ihre Autorität nicht ausüben dürfen, als bis fir jeden Bla; und jede Provinz, die von den rufsischen Truppen geräumt wird, der Kommandant dieser Truppen den zu diesem Griede seitens der Hohen Pforte designirten Offizier Hieron in Kenntnis gejest hat. Artikel AaVli Die Hohe Pforte übernimmt die Ver­pflichtung, im seiner Weise die ottomanısschen Unterthanen zur Strafe zu ziehen oder zur Strafe ziehen zu lassen, die etwa durch ihre Bez­­iehungen mit der russischen Arm­ee während 968 Krieges Font promiittirt worden sind. In dem alle, wo etliche Personen sich mit ihren Familien im Gefolge der russischen Truppen zurückziehen wollten, werden sich die ottomanischen Truppen ihrer Abreise nicht widerlegen. A­rtikel XXVII. Unmittelbar nach der N­atifikation der Friedens-P­räliminarien werden die Kriegsgefangenen, gegenseitig durch die speziellen, von beiden Theilen ernannten Kommissäre, welche sich zu diesem Zweckk nach Dodesla und Sebastopol begeben werden, freigegeben. Die ottomanische Negierung wird alle Kosten fü­r den Hinterhalt der ihr zurückzugebenden Gefangenen in achtzehn gleichmäßigen Terminen­ im Zeitraum von jede Jahren nach den Nehnungen bezahlen. Die von den oben erwähnten Kommissären aufgestellt werden. Die Auswechslung der Gefangenen zwischen der ottomanischen Regierung und den Regierungen von Ou­mänien, Serbien und Montenegro wird auf denselben Grundlagen statt­finden, indem jedoch bei der Abreginnung die Zahl der von der ottomanischen Regierung zurückgegebenen Gefangenen von der Bor der Gefangenen abgezogen wird. Die ihr zurückgegeben wenden­ Axrtiles XXIX. Das gegenwärtige Dokument wird von Ihren kaiserlichen Majestäten den Kaiser von Nußland und dem Kaiser der Ottomanen ratifizirt und die Hatifitationen in vierzehn Tagen oder wo möglich früher in St. Beiersburg ausgetauscht werden, wo man gleichfalls ber den Ort und die Zeit überein­ fo­­men wird, in welcher die Stipulationen des gegenwärtigen Dor faments in die feierlichen, bei den Friedensverträgen üblichen For­­men gekleidet werden. 68 bleibt übrigens selbstverständlich, daß die hohen fontrahirenden Barteien sich als durch das aegenwärtige Dos­ment vom Auginblid seiner Nazifitation an förmlich gebunden betrachten. Zur Beglaubigung dessen haben die betreffenden Bevollmäch­­tigten das gegenwärtige Dokument mit ihren Namen unterzeichnet und demselben ihre Siegel aufgedrückt. Geschehen zu San Stefano, am 19. Feber (3. März) tausend achthundert­achtundsiebzig. (Gezeichnet:) Graf Sanatieff. (Bezeichnet) Safvet. Kelidoff. Saadullah. . Artikel xxlU Alle Verträge,Uebereinkommen und Engagements, welche in Bezug auf den Handel, Stellung der russischen Untert­anen in der Türkei abgeschlossen worden sind und welche durch den Kriegszustand unterdrückt wurden, treten wieder in Kraft, ausgenommen jene Bescränkungen, denen der gegenwärtige Akt entgegensteht. Die beiden­­­egierungen­ treten gegenseitig für alle ihre Verpflichtungen und Beziehungen, sowohl in kommerzieller wie anderweitige Michtung in Das­ selbe Verhältniß zurück, in dem sie ss vor der Kriegsek­lärung be­ funden haben. , Artikel XXIV. Der Bosporus und die Dardanellen blei­­ben in Kriegs» wie in Friedenszeit den Handelsschiffen der neu­­­ralen Staaten offen, welche von den russischen Häfen kommen oder für diese Häfen bestimmt sind. Demgemäß verpflichtet sich die Hohe Pforte fünfzighin vor den Forts des Schwarzen und des Negäischen Meeres feine fik­ive Blefade mehr zu errichten, die dem Belle vv Bariser Deklaration von 16. April 1856 nicht entsprechen würde.­­" Artiket XXV. Die vollständige Räumung der Türkei von russischen Truppen wird, von drei Monaten nach Abschlag des definitiven Friedens z­wis­­chen Sr. Majestät dem Gultan und dem Kaiser von Anclan stattfinden. Um Zeitverluft zu ersparen, kann ein Theil der Kaiserlichen Armee nach den Häfen des Schwarzen und des Marmara- Meeres dirigirt werden, um dort auf Fahrzeugen, welche der zu frühen Re­gierung gehören oder zu diesem Ywede von ihr gemiethet werden, eingeschifft a Millionen Rubel, Megierung von ruffischen b durch dreih­undert eine Verständigung Nurland mit Ausnahme Bulgariens, in der Beit i Celegr. Depelden o. „Xefter Sfond.“ Semlin, 25. März, Orig -ZTelegr­ Nag richten aus Belgrad % zufolge werden Vorbereitungen für serbische Truppen-Dislotationen gegen die öterrreichische ungarische Grenze getroffen. Wien, 25. März. Orig-Telegr­­af der den Kongreß betreffenden Formfrage bot oder ü­bernahm­ Graf Andraffy seine Vermittlung, sondern hielt fett an dent Standpunkte, daß die Entscheidung daviben ob die’ Mittheilung Des Vertrages als Kongressvorlage zu gelten habe, dem Kongresse selbst zufiche. — Die Gerüchte, ad | ZÁNE Ő Dr Zs

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