Pester Lloyd, März 1878 (Jahrgang 25, nr. 60-90)
1878-03-26 / nr. 85
..-..-..--· --·--s--s1i’ gvonnement für dke östdt.-ungar.Max-usi- Fürden-,Hä3eftckL!s-tzd«(Morgen-uudAk-endblatt) Etsch-Manch Montagstühundau:Morzen nach einem Feiertag Jürzsudapesis sanzjiihkricha.22.—Vickte-1jshrt.«s.solGa-kz·i·«kkk. safsjähkl. » Nitxcarerteuduns Mitfepgtaterxzsogvetsmdnngdegzseudscattes.. «ür die Mux1 iriezkmu,mzcimng....... . ..haz das opensfatt für Sand u. Fortwirtäfgeft . 1.— [] " Man rzünmerirt für Dudepek in der Adminisration des „Perlen Lloyd“, Dorotheagaffel Pr. 14, I. Std, außerhalb Budapest mittelst Postanweisungen durch Ye Rostämter. a Beilagen werden angenommen für 1 fl. per 100. — Dieseldention des „Belter Noyd” zu senden, »U.—Mo1t:itlich,2.——Haldza"hrl. C fi. 24.— Bierteljähel, "an 12— BDionatid „ R. 1.— vierteläßenig megr. [A find franco ambie Eypebis Saferate nach Einschalkungen für den Offenen Sprechlaaf werden angenommen, Undapefl in der Administration, 6.— Dorotheagaffe Nr. 14, ersten € tog, 2.20 | ferner, in den Anmoncen-Expeditionen der E. 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Postamte Zheft 10 für Schweden, Norwegen, Dänemark und Island bei uns 10 23 Ditanteür die Türkei 8 Pi. bei und 10 fl. 40 Tr., bei dem daseLbft aufgestellten , für die Niederlande bei uns 10 fl. 50 fr., für Mentenigto u, Serbien bei uns fl. 50 Pot fl. 18. t., beim Postamte sit b. postamte Oberbauten aD. sp 9 fl., bei fünmtl. dortigen Postämtern 7 fl. 15 fr, ER Budapest, 25. März. 1 g.Wenn auch der Geist und die Tragweite der Friedensbedingungen von San Stefano bereits längst bekannt und nach Gebühr eingehend erörtert worden sind,so bietet sic denn doch eine Fülle historisch bedeutender Details darf in jenem merkwürdigen Instrumente,das uns u unendlich seinem Wortlaute nach vorliegt und mit der exakten Fassung gelangen Wir auch z111KeI 111tu iß neuer Einzelheiten,präziser Modalitäten,1vech cbisher blosin n acht Ausdrücken angedeutet wmren.Allmälig richtet sich das bisherige Halbdunkel und der Zusammenhang der Dinge beginnt klar zu werden.Jetzt erst treten die Züge des Situationsbildes,wie es dieser Vertrag schaffen soll,in ihrer markanten Schärfe hervor.Wirthben aus diesen Detailbestimmuicht in Ergänzung des bisheriges Gesammteindruckes einige von besonderem Gewicht nachträglich hervorzuheben. Vor Allem sei der formellen Konzession an Europa gedacht, wonach dieses Anjtenment des Friedens, Brähminmarien und nicht den definitiv festgestellten Briedensvertrag enthalte. Auch fehlt — wenigstens in der gegebeneneröffentlichung — der viel besprochene Zufag- Artikel des angeblichen Hebereinkommens zwischen Rußland und der Pforte bei teils strikter Aufrechterhaltung der festgestellten Präliminar-Artikel auch gegen etwaige Abändesungsgelüste des europäischen „Areopags“ zu Gunsten des einen Kontrahenten, nämlich der Hohen Pforte. Der Veitrag ist daher stillschweigend der definitiven Gutheißung Europas anheimgegeben , in welcher Form Dieselbe aber zu erfolgen Habe, davon ist feine Rede. Hiemit sind aber auch alle Konzessionen an Europa erschöpft. Von den „puissances riveraines" und „limitrophes” des Pariser Vertrages ist weder Direkt noch indirekt die Rede. Großmüthig gesteht NAupland die Qutaktehaltung der internationalen Donau-Kommission zu. Hiemit sind dann auch wieder seine internationalen Zugeständnisse an das Anerkennungs- und Verwerfungsrecht Europas hinsichtlich der Neugestaltung des Orients erschöpft. Blos Desterreich-Ungarn erfährt das Wohlwollen seines getreuen Verbündeten im Zeichen des Drei-Kaiser- Bindrisses, indem ihm mit Rußland vereint die Schiedsrichter-Rolle gelegentlich etwaiger Grenzstreitigkeiten zwischen der Türkei und Montenegro zuerkannt wird. Auch soll die geplante Organisirung Bosniens und der Herzegovina auf Grund der ursprünglichen Andrásjy folgen Borschlüge und des Berliner Memorandums unter Beiziehung unserer Deonarchie mit Rußland und der Pforte vereinbart werden. Ein Parfus des bezüglichen Artikels läßt indirekt auch auf die Anerkennung etwaiger Kostenerlag-Ansprüche ierer Monarchie für die Verpflegung der bosnischen Flüchtlinge schließen; ausgesprochen ist jedoch Dieses Negrekrecht nicht. Auf eine österreichisch-ungarische Okkupation dieser Grenzländer hat er übrigens dieser Buitt wohl nicht abgesehen, vielmehr auf eine Majorisirung und Paralgsirung des österreichisch-ungarisgen Einflusses auf die nächste Gestaltung dieser türkischen Grenzprovinzen. Denn die Herausziehung der Türkei ist doch nunmehr einfach gleichbedeutend mit einem rufischen Doppelvotum, welches in der Ankunft jeden einzeln gegenüberstehenden Kompaziszenten nothwendigerweise majorisiren muß. Alle übrigen Punkte, mit Ausnahne des Meerengen- Artikels, betreffen die innere Gestaltung jenes weiten Gebiets, welches einst die Türkei geheißen hat. Vor Allem sticht uns Hier jener sonderbare Bunft ins Auge, welcher die Agrarverhältnisse der Fürstentümer regeln sol. Rußland ist Human und es Fällt ihm beileibe nicht ein, die mohamedanischen Grundbesiter aus ihrem Eigenthum zu vertreiben. Bewahrer Sie behalten sowohl in Bulgarien, als in Neu-Serbien den alten Boden, nur freier der Andere gepachtet oder verwaltet werden Nun läkt sich jedoch leicht voraussehen, wie dieses Pacht- und Verwaltungs-System ausgeführt werden mag von einer feindlichen Evelative, welche selbst im Mutterlande Feine getrennte und über ihr stehende Legislative rennt, gegenüber einer verhaßten Boltschichte, welche von allerhöchster Stelle aus auf den Aussterbe-Etat gefegt ist. Ueberdies ist die Bodenvertheilung, die genialsunstrupuläse Korrektur des Grund- Eigentums der eigenste Tummelplag des modernen russischen Amtsraditalismus. Wahrlich, findig, wie die Rufen jeglicher Lage gewachsen erscheinen, haben sie auch die Formel für die Expropriation des ınohamedanischen Grundbesiges zu Gunsten des flavischen Bauernstandes gefunden re natürlich, ohne Recht und Humanität zu verlegen. Die russische Forderung auf Cersion jenes bewußten rumänischen Landstriches, Bessarabien, erfährt eine nicht minder vorzügliche diplomatische Formulirung. Rußland stellt sich hier mit einem Male einfach auf den konservativsten Standpunkt. Don Artikel 5, welcher Die Unabhängigkeit Rumäniens anerkennt, bis auf Artikel 19, welcher von Bessarabien handelt, Hat Rußland einfach an die Existenz eines Rumäniens vergessen, jenes Rumänieng, welchen der Bariser Vertrag den vom Star Nikolaus abgetretenen Strich Bessarabien zugesprochen hat ; es nennt b08 den souveränen Herrn jener ungenannten Basallen, und dieser souveräne Herr, der Sultan, wird ihn das begehrte Land im Optionswege für die Dobrudicha aus heimgeben. Wer spricht da von Rumänien ? Auf einen an und für sich nebensächlichen Bertrags- Hrtttel können wir ung feiner Kuriosen Spezialität wegen hinzimeifen nicht versagen, auf jenen Artikel, welcher vom Schuße der rufsischen Mönche auf dem Berge Athos und der rufsischen Pilger auf türkischem Gebiete überhaupt Handelt. Der Hagios Oros, der Heilige Berg, fand fen bisher als eine der bedeutendsten rufsischen Etappen im Herzen des türkischen Reiches. Wie es nun den guten russischen Mönchen vom 5. Basilius, welche zu Ehr und Heil des Ezars von jeher so wader ge Shirt haben unter Bulgaren und Griechen, deren heilige Stätte der Brutort rufiher Empörungszünfte gewesen it, wie es ihnen nun wohl unter der netten Ordnung der Dinge ergehen wird, welche Rolfe ihnen nunmehr der h. Junatieff zugedacht haben mag? Ob ihnen nicht Die Sorge anheimgegeben werden soll, den grieihen Klerus zu hüten und zu wahren, wenn unter den griechischen Laien die englischen Bäume in den Himmel zu wachen drohen? Doch wer will die Geheimnisse der weltentragenden Mönche vom Berge Athos und der frommen russischen Pilger ergründen! ..... Bedeutend gewichtiger fällt in die Wengschale der allernächsten Geschice Europas die unverhüllte Absicht Rußlands, die europäische Türkei auch in jenen Gebieten, welche von der mittelbaren oder unmittelbaren Hoheit der Pforte nicht losgetrennt werden sollen, für eine längere Zeit hinaus, drei Monate in der europäischen, sechs Dionate in der asiatischen Türkei unter Osfupation seiner Truppen festzuhalten. Alles was bisher über geplante Einschiffungen wuiffischer Heereskörper verlautbarte, erscheint demgemäß als eitel Spiegelfechterei. Das Gegentheil ist die Wahrheit. Indem über die Verwaltung der von den russischen Truppen offupirten Territorien verfügt und jenen Unterthanen der Pforte, welche der russischen Armee Borhub Teiften folgen, der internationale Vertragsihug zugesichert wird, gibt Nußland deutlich seinen Willen Fund, aus seinen gegenwärtigen dominirenden Positionen in der Türkei nicht zu weichen, bis nur alle Komplikationen der Orientfrage diesesmal endgültig ausgetragen sind. Dir empfehlen die diesbezüglichen Artikel der besonderen Beachtung aller Friedensreligen Eigleithaniens. Zulegt Haben wir die Bestimmungen Hinsichtlich Bulgariens gelassen. Sie mögen im Wesentlichen wenig Neues enthalten. Da die exakte Zermulirung in der neuesten authentischen Mittheilung fordert auch hier bezüglich einiger hochwichtiger Details unsere Aufmerksankeit im Höchsten Grade heraus. Das autonome Fürstenthum erhält demgemäß ein fürstliches Oberhaupt, welches nicht blos von der Pforte bestätigt, sondern auch von den Siegmächten ratifizirt werden soll; eine bisher nicht erwähnte wichtige Bestimmung. Unso elastischer Tante, der Pallus betreffs der Berson des zu wählenden Fünften. Er darf sein Mitglied der regierenden Dynastien der Großmächte sein Gehört, beispielsweise, der Fürst von Hohenzollern oder der Prinz von Leuchtenberg der regierenden Dynastie jener Herrscherhäuser an, welche dieselben zu ihren Mitgliedern rennen? Doch, nehmen wir an, der Prinz Maximilianowitih Zeuckenberg heiße diesesmmal Fürst von Battenberg oder Duc de Ehartres und diese Dehnbarkeit habe vorläufig seine weitere Bedeutung, da der präsumtive Tributar- Fürst unter allen Umständen denn doch ein Ruffe sein wird, er möge welcher Dynastie immer angehören. Und ist dieser Bürstlickeit überhaupt welche Bedeutung beizulegen ? Nicht b08 die erste Organisation des neuen Landes sowie die Wahl des Fürsten soll von ruffischen Bevollmächtigten veranstaltet werden — ein russischer Kommissar wird Bulgarien für die Dauer der russischen Militär-Okkupation überwachen und die strikte Ausführung des ussischen Organisirungs-Planes bewerkstelligen. Dieser Einzel-Kommissar wird der eigentliche Fürst von Bulgarien werden, wie er aller Wahrseinlichkeit nach ein russischer „Fürst” sein wird, gleich dem seligen Zidjertastij. Ein russisches Heer von fünfzigtausend Mann sol beiläufig zwei Jahre lang, wo eventuell auch länger, Bulgarien belegt halen, und zwar auf Kosten des Landes, nicht Auslands. Schon vermöge dieses Kostenpunktes wird jene Oskupations-Armee voraussichtlich den bleibenden Kern der zu Schaffenden bulgarischen Armee bilden, von deren geplanten Brotportionen eben die Zahl jener Kerntruppen eine Vorstellung bieten mag. Zur Verlaufe einiger Jahre wird eine große russisch-flavische Süd-Armee erstanden sein, deren bedrohlicher Aggressiv-Charakter gegenüber unserer Monarchie unverfennbar darliegt. Das Werk der Sendung Neu-Nußlands unter dem Namen Bulgarien ist ein Jahrzenge altes. cS begann, als diedee eines bulgarische russischen Staates noch in dem geheimen Portefeuille einiger russischer Staatsmänner lag, als utopistische Skizze mühiger Zukunftsmalerei. Mit Granen sieht man Europa zur Wahrheit werden, was es bisher als Phantasie behandelt hat. ge mehr es die Friedensbedingungen von San Stefano Tennen lernt, umso drohender, gewaltiger treten die AUimüifje jener Schöpfung hervor, deren Auslebentreten Europa nimmer mehr gestatten darf, so es nicht zufflig werden will. Wird es den Muth haben, das nicht zu wollen ? !st jn Situation wird uns aus Wien geschrieben . A Wien, 24. März. Der Kongreß ist unwahrseindt geworden, aber möglich ist er noch geblieben. So lange er nicht definitiv gescheitert, dürfte Oesterreich- Ungarn aus seiner bisherigen Reserve nit heraustreten, sobald aber die Gewißheit vorhanden, haber nicht zu Stande kommt, dürfte es selkständig zu denjenigen PDortehrungen streiten, welche die vom Kongresse nicht mehr erwartende Sicherstellung seiner Interessen erhengen möchte, und nur in dem Fall, dann aber sicher sofort. Dürften diese Bortwirkungen noch früher ins Bett gejebt werden, wenn etwa die Kopulationen von San Stefano, durch welche er jene Interessen als unmittelbar gefährdet eragjten müßte, ohne die Sanktion Europas erlangt zu haben, tat fählich zur Ausführung gebracht werden würden. Das kriegführende Rußland hat an Bosnien und die Herzegovina nicht rühren dürfen ; dem siegreichen Rußland wird es ebenso wenig, wird es noch weit weniger zu gestatten sein. (Wir meinen, aug Undere hätten einstweilen dort nichts zu suchen ; die jüngsten Delegations- Verhandlungen dürften doch wohl jeden Zweifel in dieser Richtung beseitigt haben. D. Red. == Der Bantenschuß des Abgeordnetenhauses hat in seiner heutigen Lisung den Bericht über den Gelegentwurf betreffend die Niederweisung der Angelegenheit der 80-Millionen-Schuld an die zur Siegelung der Quote entsandte Regnitolar-Deputation festgetellt. Gegenüber dem Berichte hat das Ausschuß-Mitglied Tranz Ehorin im eigenen Namen, sowie im Namen der Ausiguß-Mitglieder KRerlapoly, Bujanovics und Lichtenstein ein Separatvotum eingereicht. Der Ausschuß-Bericht wird zusammen mit dem ihm beigefügten Separatvotum dem Hause in der morgigen Situng duch den Referenten Stefan Martiz unterbreitet. In der heute stattgefundenen Konferenz der liberalen Partei legte Gabriel Barojs den Bericht der Deal-Orabvdenimal-Kommission vor; er referirte über die bisherige Thätigkeit der legieren, sowie über die Kosten 005 Grabdenkmals, 003 Sartophags, der Parkirung der N Ruhestätte und der Demolivung der gegenwärtig vorhandenen Kapelle. Die Konferenz nahm den Bericht zustimmend zur Kenntniß und genehmigte die Vorschläge der Kommission. Hierauf beschäftigte sich die Konferenz mit den vom Oberhause am Strafgefäß-Entwurfe vorgenommenen Modifikationen. Referent Dr. Bauler fürzirte die Abweichungen in den Beischlüssen der beiden Häuser, und motivirte die Anträge des Rechtsausschusses ; die leiteren werden acceptirt, dergleichen ein auf die Definition der Veruntreuung bezügliches Amendement Borros. Die nächste Konferenz, in welcher der auf die SO-Millionen-Bankschuld bezügliche Gejek-Entwurf in Verhandlung gezogen wird, findet am Mittwoch statt. szzS in der morgigen Lisung des Abgeordnetenhauses wird — wie wir erfahren — der Abgeordnete Chorin an den Ministerpräsidenten in Angelegenheit der auf die Einschränfung der Bolfsversammlungen bezüglichen Verfügung der Negierung eine Interpellation richten. — Die reichstägliche Liberale Partei hält am Mittwo, 27. h9., Nachmittags 6 Uhr eine Konferenz. s e „fpp9 e e Die Friedens-Präliminarien. Schluß.) 18 Artikel XI. Die muselmanischen oder anderen Eigentümer, welche etwa ihren persönlichen Wohnsis außerhalb des Bürstenthums nehmen, werden daselbst ihr unbewegliches Eigenthum behalten können, indem sie dasselbe Anderen in Baht oder Berwaltung geben. Türkisch-bulgarische Kommissionen werden in den Hauptmittelpunkten der Bevölkerung unter der Aufsicht russischer Kommissäre tagen, um mit souveräner Gewalt im Laufe von zei Jahren über alle, auf die Konstatirung unbeweglichen Eigenthums bezüglichen Fragen zu entscheiden, bei welchen etwa muselmanische oder andere Interessen in Frage kommen. · Ähnliche Komissionen 1verde11 beauftragt sc»m,·alleAngelegenheitet im Laufe von zwei Jahren zuordnet,die sicch anfdt zu Modus der Veräußerung,der Ausbeutung oder doch Kraftdissur Rechnu an der HohetI Pforte,des Staatseigenthums und der fromnthx Stiftumng akuDhertehckt. » ·· Am Ende des oben erwärmten Terwins von Unzerxhren wird alles Eigenthum,welches nicht reklamirt·wordmmonenlicherBersteigerung verkauft und das Erträgniß sowohl zum Unter halt der minjelmanischen als cristlichen Witwen und Waisen verwendet, welche Opfer der legten Ereignisse sind. · Die Einwohner des Fürstenthums Bulgamim welchem·den anderen Theilen des ottoumnische ist Reichesreiseix oder verweilbar werdenden ottoumnischen Gesetze I und Behörden unterworfen sein Artikelxl.Alle Donau-Festungen werdet Igor schleift;es werden künftig keine festen Plätze an den Ufern diese- Flusses noch Kriegsschiffe in den Wässern der Fürstenthümer ,Rumänien, Serbien und Bulgarien sein, mit Ausnahme der ‚gewöhnlichen Stationärschiffe und der leichten Fahrzeuge für die Subpolizei und den Holldienst. ‘ 2 Die Mechie, Verpflichtungen und Prärogative der internationalen Kommission der unteren Donau werden unangetastet erhalten. · · · Artikelxlll.Diesehe Pforteni nimmt die Wiederhei segnung der Schiffbarkeit Schulina-Straße und die Eittschapes gung der Privatleute auf sich,deren Güter etwa durch den·.51rceg und die Unterbrechung der Donau-Schifffahrt gelitten haben indem sie für diese doppelte Ausgabe eine Summe von s·00.000FMUTscU denjenigen anreist,welche ihr die Donencon missfext schuldet.· Artikel IV.Es werden unverzüglich in Boszycen und in der Herzegovina die europäischen Propontione, welche den ottomanischen Bevollmächtigten in der ersten SIBung der Konstantinopeler Konferenz mitgetheilt wurden,nebst·den9.120d·thkatconeucsingeführt,welche durch gemeinsame Verstätdkg tcktgzxpische tr der Hohen Pforte,der russischen und österreichisch-ungarischen Regierung festgestellt werden-Die Bezahlerxigdchückstäube wird nichht verbcmgt werden,und die laufenden Einkünfte dieser Provinzen bis zum 1.März 18801 werde11 ausschließlich verwendet werden um due Familien der Flüchtlinge und der Einwohner,welche Opfer in der letzten Ereignissamareke,ohne Unterschieddchace und Relegwmn zu entschädigen,solieuin den lokalen Bedürfnissen des Landes zu genügen-Die Sunnnthelche nach diesenI Termine j ährlic)a11·die Zentralergierung abzuliefern ist,wirdIoch dur«die11·1e spezielle Verständigung zwischen der Türkei,Russland und Oesterreich U11x1a1 11 festgefebt werden. Artikele Die Hohe Pforte verpflichtet sich,gewossenhaft auf der Insel Kreta das organische siegl»eI«41·e·11tvouxsvs anzuwenden,indem sie den bereits vor der einhemisschen Bevölkerung ausgedrückten Wünschen Rechnuung trägt. Ein ähnliches Reglement,den lokalen Bedürfamen angepaßt, wird auch in Epirus,Thessalien und den anderen Thetwit der europäischen Türkei eingeführt werden,für welche einenalen durch das gegenwärtige Dokument nicht vorartschenkt. Spezielle Kommisssionen, in welchen das einheimische Element eine starre Vertretung haben wird, werden in jeder Provinz berauftragt, die Details des neuen Reglements auszuarbeiten. Das Ergebnis dieser Arbeiten wird der Prüfung der Hohen Pforte unterbreitet werden, welche die kaiserliche Negierung von Rußland zu Nathe ziehen wird, bevor sie dieselben zur Ausführung bringen wird. Artikel XVI. Da die Räumung der von den vrussischen Zenopen in Armenien belegten Territorien, welche der Türkei zurückzugeben sind, Anlaß zu Konflikten und für die guten Beziehungen der beiden Länder gefährlichen Berwiclungen geben könnte, so verpflichtet sich, die Hohe Pforte, ohne Aufschgub die Werbefreungen und die von den Solarbedürfnissen in den von den Armesiern bewohnten Provinzen geforderten Reformen durchzuführen und die Sicherheit der Armenier gegen die Kurden und die Tibertesten zu garantiven. Artikel XVII. Rolle und unbeshränkte Ammestie wird von der Hohen Pforte allen ottomanischen Untertanen ausgestanden, die sich in den rechten Ereignissen kompromittirt hatten, und alle deshalb in Haft gesetzen oder, in Die Verbannung gefhichten Personen werden unmittelbar in Reinheit gejebt werden. Artikel XVIII. Die Hohe MBforte wird die von den Kommissären der vermittelnden Mächte bezüglich des Besites der Stadt Khotur ausgesprochene Meinung in ernste Erwägung ziehen und verpflichtet sich, die Arbeiten der Bestimmung der türkischpersischen Grenze ausführen zu lassen . Artikel XIX. Die Kriegsentschädigungen und die Nubland verursachten Verluste, welche Se. Majestät der Kaiser von Rußland veklammt und welche die Hohe Pforte sich verpflichtet hat, ihm zu erstatten, sind folgende : a) 900 Millionen Nudel Kriegskosten (Unterhalt der Armee, Erlalt des Materials, Kriegsbestellungen) ; » b)4009)Millionen Rubel Schadenersatz für das»Sudgestade dcermdes,den Exporthandel die Industrie und ditzChfeubqhuepu c)100Millionen kJiubel Schadenersatz für die Jurasten in Kaukasus; · » d)10MillimmI Rubel Entschädigung und»J·nteressen für die russischen Unterthanen und Anstalten in der Türkei. GesammtsummeHl Millionen Rubel.· » In Ertragung der Fincenzverlegenheiten der Türkei Lmdm Uebereinstimmung mit dem Wunsch e Sn Majestät des Luxtgust milligtdchaiser von Rußland ein,die Bezahlung des agouxen Theiles der im VorhergeJeucht aufgezähltet Summe durch drei als gendetk Gebietsabtreuungen 311 ersetze xc·· ·» a)der Sandschak Tultscha,da·sh»ecfztdteBkzix-ke (cnzas)«Kili J,Snliim,Mahmndie,Jfaktsra,»Talt1chk1,P?ak1d1cit, BabasDale,Hirsooo,Kiistendsche1511dMedjdtdre,sozvre»die Inseln des Delta und die SkijlaugudinsckmBixkplan·dbehdrltjlgh,da·es sich diese Gebiete und die Inseln des Delta Ixcclztcmnehmen will, vor,dieselben gegen den Theil Vessarabcetts augzutausch, der durch den Vertrag vmchsC abgetreff1:t·wurde Und inSeiden durch den Thalweg des Kiliw Arnch und dt·eMi·1nd*uig des Siary- Stambul begrenzt it. Die Frage der Teilung der Waller und der Fischereien wird von einer russischrumänischen Kommission im Laufe eines Jahres nach der Ratifikation des Friedensvertrages zu regeln sein. ·· b)Ardahan,Kars,Bat1im.,Vara·ztd·11«.1d das Gebiet bis zum Saganlugh.Iu allgemeinen Zügen werdizthrew Kuie,die Küste des Schwarzethbeeres verbss911d,der11Kan·nn·der Vergesorgen,welche die Zuflüsse des Flimcsdgopavon·denjzn»19en des FlIfscschharokhtren11e11,und der Kette der Bergenjtrupen der Stathrtwin bis zum Flusse«Tschmokijbexde 1·Dörfern Atlnt und Bedingschtxdmm wird die Grenze über die Goreldcherkze Derivenik-Gheki,Hortschezor und Beduignin-Daghaverdcanum, welcher die Zuflüsse des Tortuinschaimtd Tscharokh·txenut»1·117d über die Hiihetibethili-Vili11t gehört,um beim Dorfg Bilik-skilista an dem Flusse Tortuik Tschai zu endigen;von da·wird sie·der·Kete Sivri-Dagh bis zur Höhe dieses Namentsfolge 11,111de11c»sestdurch ans Dorfe Norimau vorübergeht;sie wird daxmn gegen Südosten sich wenden und nach Zewin gehen,vonxvo die Grenze westlicher Straße,die von Zemin zum Dorfe Ardost und Horrasau führt,sic südlich wenden wird über die Kette des Saganluk bis zum Dorfe Gilitschman,dann wird sie über den Kamm des Chartan-Degh,l»0 Werft südlich von Hamur im Döfilö Mirad-Tschai anfangen.Die Grenze wird dann entlang dem Kanne des··Allah-Demh11ud·de·n Gipfeln des Hori und des Tandurek und südlich vom Thale Bujazid gehen und wieder auf die alte türkischpersige Grenze südlich des Sees Kyl-Gmul stoßen. Die definitivanreuzen des vom Rußland annekterten Gebietes, die auf der angebogenen Karte angezeigt sind, werden von einer Kommission russischer und ottomanischer Delegisten festgestellt werden. Diese Kommission wird bei ihren Arbeiten sowohl der Topographie der Lokalitäten, als den Noüdsichten, der guten Verwaltung und den Bedingungen Rechnung tragen, die geeignet sind, die Aubhe des Landes zu sichern. ( e) Die in den SS. a) und b) erwähnten Gebiete werden an Naßland als Nequivalent der Summe von einer Milliarde und hundert Millionen Rubeln abgetreten. Was den Rest der Entfädigung betrifft, mit Ausnahme der den russischen Interessen und Anstalten in der Türkei Schuldigen zehn Rubel, den Millionen so wird der Zahlungsmodus dieser Summe und die hiefür nöthigen Garantien zwischen der Kaiser und derjenigen Sr. Majestät des Sultans festgelegt werden. ...® Die zehn Millionen Rubel, welche als Indemnität für die Unterthanen und Anstalten in der Türkei reflantivt werden, werden bezahlt werden im Verhältnis, wie die Reklamationen der Sontereffen von der rufsischen Botschaft in Konstantinopel geprüft und der Hohen Pforte zugestellt werden. ArtikL XX. Die Hohe Pforte wird wirksame Mafregeln ergreifen, um auf gütlichemBege alle seit mehreren Jahren schiebenden Streitfragen russischer Unterthanen zu beendigen, die lebteren entsprechendenfalls zu entschädigen und ohne Aufschub die gefällten Urteile zu vollziehen. Artikel XXL Den Bewohnern der an Nurland abgetretenen Ortsschaften, welche ihren Wohnsiz außrhalb dieser Gebiete nehmen wollen, steht es frei, sich zurüczuziehen, indem sie ihr unbewegliches Gigenthum verkaufen. Ein Zeitraum von drei Jahren von der Ratifikation des gegenwärtigen Dokuments ab ist ihnen zu diesem Bewede. zugestanden. Nach diesem Zeitraum werden die Bewohner, welche das Land nicht verlassen und ihr unbewegliches Eigenthum nicht verkauft haben, russische Untertanen bleiben. Das muß im nämlichen Zeitraume von drei unbewegliche Eigenthum,welches dem Staate oder frommen,außerhalb der vorhut erwähnten Ortschaften situirten Stiftungen gehört, Jahren nach dem Modus Verkauft werdem der durch eine spezielle russischy türkische Kommission festgestellt werden wird.Die nämliche Kommission wird beauftragt werde,den Modus festzustellen,nach welchem die otto manische Regieng das Kriegsmaterial,dieYrimnitio 1,den Proviant etwa noch in den an und anderes Staatseigenthum, das Nußland abgetretenen und gegenwärtig von den rufsischen Truppen mit befesten Plänen, Städten und Ortschaften vorhanden ist, zurückziehen fan. , . Urtikel XXI. Die Geistlichen, Bilger und Mönche, die in der europäischen und asiatischen Türkei reisen oder dort ih up halten, werden sich derselben Nichte und Vortheile erfreuen, wie die Geistlichen anderer fremder Nationalitäten. Das Recht des offiziellen Schubes (protection officielle) ist der vuffiischen katserlichen Botschaft und den zuffiischen Konsulaten zuerkannt, sebwohl hinsichtlich der erwähnten WBersonen als ihrer Bejigungen, der religiösen Anstalten, der Mopsthätigkeits-Institute, in den heiligen Stätten sowohl als anderwärts. Die Mönche vom Berge Achts welche russischer Abstammung sind,werdeni in ihrer Besitzung und früheren Vorrechten erhalten und genießen in den drei Klöstern die ihnen gehören,und in den Dependenzen dieser Klöster dieselben Rechte und Prärogative sowie die anderen religiösen Anstaltei und Klöster des Berges Athos zu werden. Die Räumung gtegtspflege und des tünfischen Gebiets in Asien wird in einem Zeitraume von sechs Monaten, beginnend von Zuge des definitiven Friedensschlufses, erfolgen, und die russischen Truppen dürfen in Trapezunt eingesthufft werden, um über den Kaukasus oder über die Krim zurüczulehren. Die Räumungsbewegungen soien unmittelbar nach dem Auge tausch ver Natifikationen begimment. Urtitel XXVI. So lange die kaiserlich russischen Truppen in den Ortschaften verieilen, welche, entsprechend dem gegenwärtigen Dokumente, der Hohen Pforte zurüderstattet werden, wird die Verwaltung und die Ordnung der Dinge im nämlichen Zustande bleiben, wie seit der Okkupation. Die Hohe Korte wird während dieser Zeit und bis zum völligen Abzuge aller Truppen an verselben keinen Untheil nehmen dürfen. Die ottomanischen Truppen werden in die Ortschaften, welche der Hohen Pforte zurückgegeben werden, nicht einziehen dürfen, und diese legtere wird in denselben ihre Autorität nicht ausüben dürfen, als bis fir jeden Bla; und jede Provinz, die von den rufsischen Truppen geräumt wird, der Kommandant dieser Truppen den zu diesem Griede seitens der Hohen Pforte designirten Offizier Hieron in Kenntnis gejest hat. Artikel AaVli Die Hohe Pforte übernimmt die Verpflichtung, im seiner Weise die ottomanısschen Unterthanen zur Strafe zu ziehen oder zur Strafe ziehen zu lassen, die etwa durch ihre Beziehungen mit der russischen Armee während 968 Krieges Font promiittirt worden sind. In dem alle, wo etliche Personen sich mit ihren Familien im Gefolge der russischen Truppen zurückziehen wollten, werden sich die ottomanischen Truppen ihrer Abreise nicht widerlegen. Artikel XXVII. Unmittelbar nach der Natifikation der Friedens-Präliminarien werden die Kriegsgefangenen, gegenseitig durch die speziellen, von beiden Theilen ernannten Kommissäre, welche sich zu diesem Zweckk nach Dodesla und Sebastopol begeben werden, freigegeben. Die ottomanische Negierung wird alle Kosten für den Hinterhalt der ihr zurückzugebenden Gefangenen in achtzehn gleichmäßigen Terminen im Zeitraum von jede Jahren nach den Nehnungen bezahlen. Die von den oben erwähnten Kommissären aufgestellt werden. Die Auswechslung der Gefangenen zwischen der ottomanischen Regierung und den Regierungen von Oumänien, Serbien und Montenegro wird auf denselben Grundlagen stattfinden, indem jedoch bei der Abreginnung die Zahl der von der ottomanischen Regierung zurückgegebenen Gefangenen von der Bor der Gefangenen abgezogen wird. Die ihr zurückgegeben wenden Axrtiles XXIX. Das gegenwärtige Dokument wird von Ihren kaiserlichen Majestäten den Kaiser von Nußland und dem Kaiser der Ottomanen ratifizirt und die Hatifitationen in vierzehn Tagen oder wo möglich früher in St. Beiersburg ausgetauscht werden, wo man gleichfalls ber den Ort und die Zeit überein fomen wird, in welcher die Stipulationen des gegenwärtigen Dor faments in die feierlichen, bei den Friedensverträgen üblichen Formen gekleidet werden. 68 bleibt übrigens selbstverständlich, daß die hohen fontrahirenden Barteien sich als durch das aegenwärtige Dosment vom Auginblid seiner Nazifitation an förmlich gebunden betrachten. Zur Beglaubigung dessen haben die betreffenden Bevollmächtigten das gegenwärtige Dokument mit ihren Namen unterzeichnet und demselben ihre Siegel aufgedrückt. Geschehen zu San Stefano, am 19. Feber (3. März) tausend achthundertachtundsiebzig. (Gezeichnet:) Graf Sanatieff. (Bezeichnet) Safvet. Kelidoff. Saadullah. . Artikel xxlU Alle Verträge,Uebereinkommen und Engagements, welche in Bezug auf den Handel, Stellung der russischen Untertanen in der Türkei abgeschlossen worden sind und welche durch den Kriegszustand unterdrückt wurden, treten wieder in Kraft, ausgenommen jene Bescränkungen, denen der gegenwärtige Akt entgegensteht. Die beidenegierungen treten gegenseitig für alle ihre Verpflichtungen und Beziehungen, sowohl in kommerzieller wie anderweitige Michtung in Das selbe Verhältniß zurück, in dem sie ss vor der Kriegseklärung be funden haben. , Artikel XXIV. Der Bosporus und die Dardanellen bleiben in Kriegs» wie in Friedenszeit den Handelsschiffen der neuralen Staaten offen, welche von den russischen Häfen kommen oder für diese Häfen bestimmt sind. Demgemäß verpflichtet sich die Hohe Pforte fünfzighin vor den Forts des Schwarzen und des Negäischen Meeres feine fikive Blefade mehr zu errichten, die dem Belle vv Bariser Deklaration von 16. April 1856 nicht entsprechen würde." Artiket XXV. Die vollständige Räumung der Türkei von russischen Truppen wird, von drei Monaten nach Abschlag des definitiven Friedens zwischen Sr. Majestät dem Gultan und dem Kaiser von Anclan stattfinden. Um Zeitverluft zu ersparen, kann ein Theil der Kaiserlichen Armee nach den Häfen des Schwarzen und des Marmara- Meeres dirigirt werden, um dort auf Fahrzeugen, welche der zu frühen Regierung gehören oder zu diesem Ywede von ihr gemiethet werden, eingeschifft a Millionen Rubel, Megierung von ruffischen b durch dreihundert eine Verständigung Nurland mit Ausnahme Bulgariens, in der Beit i Celegr. Depelden o. „Xefter Sfond.“ Semlin, 25. März, Orig -ZTelegr Nag richten aus Belgrad % zufolge werden Vorbereitungen für serbische Truppen-Dislotationen gegen die öterrreichische ungarische Grenze getroffen. Wien, 25. März. Orig-Telegraf der den Kongreß betreffenden Formfrage bot oder übernahm Graf Andraffy seine Vermittlung, sondern hielt fett an dent Standpunkte, daß die Entscheidung daviben ob die’ Mittheilung Des Vertrages als Kongressvorlage zu gelten habe, dem Kongresse selbst zufiche. — Die Gerüchte, ad | ZÁNE Ő Dr Zs