Pester Lloyd, März 1879 (Jahrgang 26, nr. 60-89)

1879-03-26 / nr. 85

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Bofterpebiti TERES EST INS BEITEN E ZEUSZ SET I use Aus dem Meidstage, A­ls würde uns wirklich interessiren, zu erfahren, ob die Redner, die so tapfer und wa­r für und gegen die­­ Inartifuh­rung des Berliner Vertrags den Kampf führen, das Bewußtsein von­ der Komik haben, welche dem Streit anhaftet. Die Einen beweisen haarscharf, daß dem Reichs­­tage das Recht der Genehmigung auswärtiger Verträge nicht zustehe und plaidiren dabei für die Annahme eines Gefegentwurfes, welcher dieses Recht der Legislative greif­­bar zum Auspruch bringt; die Anderen beweisen haarscharf, der Reichstag ha­b­e das Recht der Genehmigung oder Ab­­lehnung auswärtiger Verträge unzweifelhaft, dieses müsse anerkannt­­ werden, und stimmen gegen einen Gesetzentwurf, welcher der Legislative dieses­­ Rec­ht wahrt. Warum wollen die Einen die Existenz der Eisenbahnen leugnen und warum wollen die Anderen die Eisenbahnen erst erfinden ? Sinkt die ganze Debatte nicht zur reinen Disputation herab, in wel­­cher willkürliche Thesen aufgestellt werden, oder bewiesen und bekämpft wird, was keines Beweises bedarf und keines Kampfes wert­ ist ? Würde die Opposition den Gesegent­­wurf einfach deshalb ablehnen, weil sie den Berliner Ver­­trag verwirft, so hätte dies noch einen Sinn; aber sie will den Berliner Vertrag nicht ablehnen, das erklärt sie ja in ihrem Beschlußantrag, worin gesagt ist, es seien durch die Okkupation Thatsachen geschaffen worden, denen man Neh­­nung tragen müsse, und das hat ja noch ausführlicher und deutlicher der Abgeordnete August Pulpsky in seiner heutigen, im Ganze recht geistreichen Rede auseinandergefegt. Gleich­­wohl lehnt sie eine Vorlage ab, mit deren Verwertung auch der Berliner Vertrag verworfen wäre, und sie lehnt die­­selbe Vorlage ab, in welcher das Prinzip enthalten ist, das sie angeblich zum Siege führen will, das Prinzip nämlich, daß dem Reichstage die Entscheidung über aus­­wärtige Verträge zustehe, während sie sich doch sagen muß, daß in dem Augenblicke, als dieser Gesetzentwurf fällt, das Recht der ungarischen Legislative zur Annahme oder Ab­­lehnung internationaler Verträge wieder kontro­­vers ers<einen wird. Wir bekennen in aller De­­nmuth, daß uns diese politische Weisheit unergründlich ist und diese unsere Verständnißlosigkeit ist wohl daran Schuld, daß wir den Reden pro und contra seinen Geschm­ak ab­­gewinnen können. Indessen Konstativen wir pflichtgemäß, daß Die sachlichen Ausführungen des Abgeordneten Apathy, der mit seiner heutigen Rede nur die guten Voraussehungen bekräftigte, die man an seine Fähigkeiten geknüpft, auf der Rechten, und die nicht minder geschickten Ausführungen Pulpky's auf der Linken Beifall fanden. Von den übrigen Reden ist noch die des Abgeordneten Joanovics hervorzuheben, der, freilich einigermaßen verspätet, die Nachtheile der Okkupations-Politik recht tref­­fend auseinanderjehte, IT. Präsident Gh­y­cz­y eröffnet die heutige(Dienstag) Ligung des Abgeordnetenhauses nach 11 Uhr. — Scriftführer : Antal, Baxoss, Molnár. — Auf den Minister-Fauteuil 3; Tipa­­Das Protokoll der lezten Sitzung wird authentizirt. Präsident legt mehrere Ge­suche vor und läßt die (von 118 bereits mitgetheilte) Zuschrift des Minister-Präsidenten ver­­lesen, welche die Mittheilung von den zu Ehren der silbernen Hochzeit Ihrer Majestäten zu prägenden Medaillen enthält. Graf August Zi <­y überreicht den Bericht des Petitions- Ausscusses über die in der 13. Serie enthaltenen Gesuche. 2 Hierauf wird die Debatte über den Gesezentwurf betreffend die Suakzifilierng des Berliner Vertrages fortgesebt. Blasius Orb­an erklärt sich, die gesanm­te bosnische Politik der Regierung verurtheilend, gegen die Vorlage. Stefan Apáthy: Er ist nicht kompetent in Fragen der­­ hohen Politik; wenn er doch zur Frage spricht, so geschieht es, weil gesterxn hier Thesen­ aufgestellt wurden, die­ er nicht ohne Bemerkung lassen kann. Zunächst muß er seine Meinung über zwei Fragen aussprechen:­ 1. über die Natur der internationalen Verträge, 2. über die Parität. Was erstere betrifft, so muß man­ einzelne Arten derselben unterscheiden, es gibt nämlich konstitutive, regula­­tive und endlich Allianz-Verträge. Für alle ist die Regel, daß die Bedingung zum Zustandekommen die bestehenden staatsrechtlichen Geseße seien. Und doch zeigt das Leven, daß man Unterscheidungen macht bezüglich der drei Arten von Vorträgen. Die ersteren hängen gewöhnlich nicht von den Vertretungs­körpern ab, sondern deren Abschluß ist das Recht der Krone. Selbst in Nord-Amerika ist der Abschluß solcher Verträge das Recht des Präsidenten und des Senats. Und in der That, kein europäischer Staat macht 5 Giltigkeit von der Zustimmung der Vertretungskörper ab­­ängig. Man beruft sich auf England , hat man aber je dort die Gültigkeit konstitutiver Verträge vom Parlament abhängig gemacht ? Beweis der Pariser Friede, der Berliner Friede, „die Londoner Beschlüsse, die dem Parlament als vollendete Thatsachen vorgelegt wurden. Liber jede Vertretung hat Einfluß auf die internationalen Verträge durch die Entziehung des Vertrauens, durch die Verweige­­rung­ der Ausführungsmittel. Nedner führt Beispiele aus der unga­­rischen Geschichte und Belegstellen aus den ungarischen Geseßen an, um zu beweisen, daß der Abschluß von Verträgen der Krone vor­­behalten sei. Dabei hat aber unser Parlament alle Rechte, die ihm in dieser Beziehung vorbehalten sind, wie auch der jüngste Antrag der äußersten Linken auf Anklage des Ministeriums zeigt; daß die Majorität nicht derselben Meinung war, komme daher, weil sie glaubte, die Interessen des Landes seien durch die­ von der Negie­­rung befolgte Politik nicht verletzt. (Beifall reits) Daß "die Zu­­stimmung nicht nothwendig, ist sehr zweckmäßig und korrett. Könnten wir font unsere Stellung im europätf­gen­ Konzert behalten ? (So i's! rechts.) Hinsichtlich der Parität ist Redner der Meinung, daß in die­­ser Frage das im 8. 28 u. z. f. des G­A. XII: 1857 niedergelegte Prinzip maßgebend sei. Die Parität ist niedergelegt in der­­ Institu­­tion der Delegationen und sie besteht nicht darin, daß die Rechte gleichmäßig geregelt seien, sondern darin, daß wir in den gemein­­samen Fragen denselben Einfluß haben, wie die andere Hälfte der Monarchie. Auf das übergehend , was Eötvös und Szilágyi gesagt, bemerkt er gegen Gisteren u. U. ob sich denn die Majorität ihre Anschauung von der anderen Seite müsse vorschreiben lassen ? (Bei­­fall rechts.) Gegen Szilágyi gewendet, sagt Redner: Magna ars est, contra artifices logui. Nach Tipa bleibt Übrigens wenig zu sagen ; er refleitixe nur auf die Bemerkung Szilágyi's bezüglich der Reden­­. In unserem gestrigen Abendblatte war in dem Berichte über die gestrige Sikung des Abgeordnetenhauses als dritter Redner in der Debatte über den Berliner Vertrag Karl Tormay genannt. Wir bemerken berichtigend, daß der betreffende Abgeordnete O­r­­may heißt. == Western fand ein mehrstündiger Ministerrath statt, in welchem nach Erledigung verschiedener laufender Angelegenheiten das Arbeitsprogramm des Reichstags für die nächste Zeit festgestellt wurde. == Am 23. d. Nachmittags 5 Uhr hat im Kommunikations- Ministerium eine Litung stattgefunden, welche die Herstellung der zerstörten Dämme als erste Bedingung einer Tropenlegung Szegedins zum Gegenstande hatte. Die interessirten Gesellschaften Oesterreichische Staats­bahn und Alföldbahn waren einige Tage vorher aufgefordert worden, sich bei dieser Sitzung durc Delegierte vertreten zu lassen. Anwesend waren seitens der Regierung : Minister-Präsident Tipa, Kommunikations-Minister Pehy und Finanzminister Graf Szapáry, Staatssekretär Hieronymi, die Ministerialräthe Herrid, Ribary und Langer, die Sektionsräthe Nagy und Marsovsky. Seitens der Oesterreichischen Staatsbahn: Baudirektor de Serres, General-Inspektor Blazevics8 und Ober-Inspektor Waniek, seitens der Alföldbahn , Vizepräsident und technischer Konsulent Herz, Betriebs­direktor Wahl und Ober-Ingenieur Reczey. Schriftführer : Ministerial-Sekretär Rapaics Den Vorsitz bei der Sitzung führte Minister-Präsident Tipa, Ministerialrath Herri< seht auseinander, daß nachdem , bei dem Petreser, Baktöer und Macskäser Damm bedeutendere Kronenbrüche sind, es sich darum handelt, die Dammrisse an der Alfeldbahn zu stopfen und auf diese Weise das Intravillan von den 40.000 Joch m­undirten Feldern zu scheiden. Das zur Herstellung dieser Arbeiten erforderliche Material, welches bei einer Kronenbreite von 3 Metern 34.000 Kubikmeter beträgt, kann täglich dem Matyi- Aufwurf entnommen werden. Die Zuführung dürfte nicht viel Zeit beanspruchen, als die Entfernung nur 2000 Klafter beträgt. Mini­­ster-Präsident Tip­a wirft die Frage auf, welche Stellung die Alfeldbahn dieser Frage gegenüber einnimmt, ob sie das nöthige Material vom Matyi-Aufwurf zuführen , oder von einem andern Punkte zu beschaffen gedenkt ? Technischer Konsustent Herz bemerkt, daß die Zuführungen von 34.000 Kubikmeter Erde an und für sich keine außerordentliche Leistung sei, daß aber die Füllung der Oeffnungen beim dermaligen hohen Wasserstande wenig praktische Bedeutung habe. Er verspricht sich von einschlägigen Ar­­beiten seinen nennenswerthen Erfolg, und gibt der Befürchtung Aus­­druc, daß die Kosten mit dem zu Errichtenden in keinem Verhält­­sse stehen. Mit einer einfachen Verschließung der Oeffnungen mit Erde sei nicht gedient, es müßte hiezu sehmweres Material: Lehm, Steine­tc. benügt werden, die zu derartigen Zwecken die nöthige Eignung befigen, deren Beschaffung aber mit Hindernissen verbunden ist. Staatssekretä­r Hieronymi fett auseinander, daß man sich im vorliegenden Falle in einer Zwangslage befinde, indem die Schließung des Petreser Dammes durch zu weite Ausspülung ein Werk der Unmöglichkeit geworden , die anderen Dämme aber sich in einem so defekten Zustand befinden, daß Niffe an anderen Stellen mehr als wahrscheinlich erscheinen. Nachdem daher nach dieser Rich­­tung abzielende Maßnahmen ein praktisches Resultat ausschließen, muß an die Herstellung des Ringdammes geschritten werden. Er fragt Herz als Fachmann, der die Verhältnisse genau kennt, ob er der­­artige Arbeiten für undurchführbar erachte. Herz erwidert, von der Kostenfrage, die doch auch Berücksichtigung erfor­­dert, ganz abstrahirt, ist die Herstellung des Ringdammes eine äußerst schwierige. Das geeignete Material ist in Saegedin, und auch in dessen Nähe absolut nicht vorhanden, die Erde vom Matyi-Aufwurf aber zu solchen Zwecken nicht geeignet. Das nöthige Material mußte daher von Zom­b­or zugeführt wer­­den, was viel Aufwand an Zeit­ involvirt. Auch er erachtet die Fertigstellung eines Ringdammes als zweckdienlich, nur möge man von provisorischen Arbeiten Umgang nehmen, da selce höchst­wahr­­scheinlich dem April-Hochwasser zum Opfer fallen dürften. Seine Meinung geht dahin, ein Fallen des Wassers abzuwarten, i weile die nöthigen Vorkehrungen treffen und sodann an die Er­­richtung des geplanten Ringdammes zu schreiten. Minister-Präsident Tipa betont eine unverzügliche Herstellung des Ringdammes , so lange die Oeffnungen nicht gestopft, ‚der Zufluß aus dem äußeren Immidationsgebiet nicht aufhört, kann von einer­­ Trockenlegung Szegedins nicht die Rede sein. Die provisorischen Arbeiten haben im ausschließlichen Interesse der unter Wasser stehenden Stadt zu ge­schehen, was schon aus sanitären Gründen dringend geboten erscheint. Herz seht auseinander, daß die Kronenbreite des­­ Eisenbahndam­mes 4 Meter mit Pe Fuß Böschung beträgt; damit dieser Damm Sze­­gedin von erneuerter Hochfluth schüße, sind zwei Bedingungen nöthig: die Erhöhung des Dammes einerseits und die Der­stellung einer flachen Böschung andererseits. Staats­­jekretär Hieronymi erläutert sodann eingehend, daß der auf dem Eisenbahndamm leithin aufgeführte Streddamm drei Deff­­nungen von je 100, 150 und 300 Meter aufweist, diese müssen geschlossen, der Notddamm breiter gemacht werden, was eine Okk­u­­pation des Geleises im Gefolge haben wird. Die Erde wird nicht allein aufgeschüttet, sondern solche in Läden verwendet werden, zu­dem werden Piloten 2c. zur Verwendung kommen. Der Damm wird erhöht und in der Weise gestaltet werden, daß er einer etwa kom­­menden Hochfluth erfolgreichen Widerstand leisten wird . Arbeiten solcher Kategorie sind wohl kostspielig, aber technisch nicht unmöglich. Auf diese Weise wird Szegedin von dem äußeren IInundations- Terrain abgesperrt und mittelst Pumpen, wenigstens bei höher ge­­legenen Stellen, trodengelegt werden. — Minister-Präsident Ti­ba erwidert auf eine diesbezügliche Befürstung Herz’, der sich erbötig erklärt, den Arbeiten den größtmöglichen Vorschub zu leisten, daß es sich diesesm­al um kein Definitivum, sondern um das im In­­teresse Szegedins momentan zu Geschehende handelt, daher auch die Kostenfrage in suspenso bleibt. De Se x­ves führt des Weiteren aus, daß es geboten erscheint, den Fehbris abzuleiten, der südlich gegen die Staatsbahn keinen Abfluß hat und eine Gefahr für die Alföldbahn bildet. Nach längerer eingehender Debatte resumirt Minister-Präsident Tipa folgende Beschlüsse : Bei der Staatsbahn muß der Abfluß sofort hergestellt werden, vom Feherts durch den Maty ; die Schließung der Damm-Oeffnungen hat zu geschehen vom Baktoex Damm längs der Alsi­d- und Staat35bahn ; das Kommun­­­ikations-Ministerium vergibt die Arbeiten an Bau-Unternehmer ; die Bahnen fördern die Arbeiten nach Möglichkeit ; die Rechts- und die Kostenfrage bleiben vorläufig in Schwebe. Herz erfuhr noch zum Schlusse, bei Etablirung der Arbeiten die Geleise nach Möglich­­keit freizuhalten, was Minister-Präsident Ti­p­a nach Thunlichleit zu berücksichtigen verspricht. > = Die weite Konferenz der an der Theiß-Regulirung interessirten Abgeordneten fand heute Nachmittags statt. Der Vorfigende Graf Lönyay theilte mit, daß das Siebener-Komite dem Finanzminister die Feststellungen Der Konferenz zur Kemutniß brachte. Der Minister erklärte, auch ex sehe ein, daß der Geseh­­entwurf über das von den Regulirungs-Gesellschaften aufzunehmende und mit Staats­garantie zu versehende Ansehen dem Reichstage vorgelegt werden solle und versprach, daß ex sowie die Regierung die Absicht hätten, die Vorlage nor im April zu unterbreiten, so daß sie s<on im Mai in Gesechtskraft erwachsen könne. Die Mittheilung wurde zur erfreulichen Kenntniß genommen. Es entwicklte sie dann ein Längerer Gedankenaustausch über die weiteren Maßnahmen; wir erwähnen vorläufig nuf den Beschluß, daß das Siebener-Komitt auf Antrag des Präsidenten betraut wurde, bei der Regierung zu erwirken, daß diese ihre auf die Angelegenheit bezüglichen Vorlagen, bevor sie im Hause eingereicht werden, dem Komits mittheile, welches seine eventuellen Bemerkungen vorher zur Kenntnis der Konferenz bringen wird.­­ Jene Abgeordneten, die zur Zeit der Szegediner Ka­­tastrophe sich am Rettungswe­rke beiheiligten, hielten heute eine Kon­ferenz über die Stabilisixung der Hilfeleistung, die Modalitäten der Verteilung und über die Maßnahmen in Angelegenheit des Wieder­­aufbaues der Stadt. Anwesend waren : . A. Beöthy, 3. Krajczik, I. Berhovan, T. Kende, K. Gráb, I. Horváth, 3. Bakay, A. György, ©. Ugron und ©. Rohonczy­ Die Konferenz beschloß, zur Ausarbeitung eines Vorschlages ein aus den Mitgliedern Bakay, Horváth und Verhovay bestehendes Subkomité zu entsenden.­­ In der heute 90/ Uhr Vormittags abgehaltenen Sitzung des Kommunikations-Ausschusses des Abgeordnetenhauses, in welcher von Seite der Regierung Kommunikations­-Minister Thomas­ B € <­y und Ministerialrath Eugen Szabó gegenwärtig waren, wurde der Gesetvorschlag betreffend die Ordnung der Kaschau- Oderberger Bahnangelegenheit weiter verhandelt und die Verhand­­lung auch beendigt. — Am Beginne der Situng nahm Lichten­­ste­in das Wort, welcher gegen den Entwurf gewendet, den Ankauf der Eisenbahn durch den Staat beantragt; er motivirt dies in län­­gerer Rede und meldet zugleich mit Karl Räth gegen den Geseg­­vorschlag ein Separatvotum an. Emerich Jv­anka spricht für den Gesetentwurf und betont nebenbei die Nothwendigkeit des Ankaufes der Theißeisenbahn durch den Staat. Zugleich reicht er einen Beschlußantrag ein, demgemäß auch bis dahin, wo die Theißbahn in den Besitz des Staates kommt, die Raskau-Oderberger Bahnzüge bis Miskolck verkehren sollen.­­ Graf Gedeon Rä­da­y macht Einwendungen gegen die Fu­­sion der Kaschau-Oderberger mit der Eperies-Taxnower Bahn, welche er nur bedingungsweise annimmt. „Graf Anton Forgádh gibt eine objektive Darstellung der Geschichte der zwischen der Gesellschaft und dem Staate getroffenen Vereinbarungen. Andreas Gy­ö­r­gy, welcher aus den Akten die Daten zu­­sammengestellt hat, welche die Geschichte des Eisenbahn-Baues und die Kosten betreffen, liest dieselben vor, spricht sich für den Geseg­­entwurf aus und weist auf jene Uebelstände hin, welche eine Ableh­­nung desselben zur Folge hätten. Karl Rath spricht im Sinne des Separatvotums. Nachdem die Majorität des A Ausschusses den Gesegentwurf im Allgemeinen angenommen hat, beginnt die Spezialberathung, in wel­­cr der Entwurf auch in seinen Theilen­ acceptirt wird. Nach unwe­­sentlicher Modifikation der ersten drei Paragraphen wird ein neuer 8. 4 auf Antrag Andreas György aufgenommen, wonach ein Nachtrags­­kredit eröffnet wird bezüglich der für die letzten drei Jahre auszu­­zahlenden Summen, so daß daraus in erster Reihe die Gegenforde­­rungen des Staates berichtigt werden, wodurch­ die wechselseitigen Ansprüche ausgeglichen werden.­­ Der Finanz-Aus­schuß des Abgeordnetenhauses ver­­handelte heute über das Finanzgesetz pro 1879 und stellte die einzelnen Posten des Gesammt-Budgets, wobei blos geringe stylistische Renderungen vorgenommen wurden. — Hierauf verhandelte der Ausschuß die Gefegesvorlage, betreffend die Konzession für die Eisen­­bahnlinie Mezőtur-Szarvas. — Der Ausschuß theilt die Anschauun­­gen der Kommunikations-Kommission, welche sich für die Annahme berette ausgesprochen hat und empfiehlt den Gelegentwurf dem Hause zur An­nahme.­­ = Der Forfst-Ausschuß des Abgeordnetenhauses setze heute seine Berathung über das Forstgesetz fort; der zweite Haupt- Abschnitt, welcher „besondere Bestimmungen“ enthält über Wälder des Staates, der Gemeinden und moralischer Personen, wurde durch­­berathen und die einschlägigen 838. 1­24 mit einigen stylistischen Aenderungen angenommen. == Zwischen den beiderseitigen Ministerien wurden, nach der „Bud. Korr.“, in der jüngsten Zeit bezüglich der mit Serbien zu pflegenden Vertrags-Verhandlungen auf schriftlichem Wege Vereinbarungen erzielt, die es ermöglichen werden, daß die demnächst zusammentretende österr.-ungar. Zollkonferenz diesbezüglich in kurzer Zeit die Instruktionen feststelle. 4 mittler-­­ nen bezüglich jener Parteien, welche in den ims. 3 erwähnten Gemeinden wo­­­­tung der Inartifulirung. Redner hätte von ihm, dem Juristen, das Entgegengesetzte erwartet; er hätte gerade von ihm den lebhaftesten Protest dagegen erwartet, daß man aus einer bloßen Formalität, wie die Inartinulirung, nicht solche Folgerungen ableite. (Beifall.) Szi­­lágyi meinte, wir hätten auf Grund des Staatsrechtes das Geneh­­migungsrecht; die von ihm angeführten Beispiele beweisen nichts. Zu staatsrechtlichen Verträgen bedurfte es immer der Genehmigung des Reichstages. Neoner protestirt zum Schlusse gegen die Apostrophe Szi­­lágyi's bezüglich des Vorgehens der Majorität und glaubt demselben mit Plinius antworten zu können: Vera magnitudo animi omnia ad conserentiam refert, redteque faeti mercedem ex ipso facto petit. (Lebhafter Beifall rechts.) Redner nimmt die Vorlage an. Baron Eugen Nyáry überbringt das Nuntium des Ober­­hauses über die Annahme des Wortvertrages, worauf die unter­brochene Berathung wieder aufgenommen wird. Noch sprechen Georg Jo­anovics, Ferdinand Syeder kenyi, August Pulßky, Ignaz Hel fy und schließlich Minister- Präsident Tip­a, deren Reden wir nachtragen werden. Morgen wird zuerst dem Indemnitäts-Gesezentwurf vorgenommen und dann die Debatte fortgelegt. 4 IRE TEEN WERE MRS? ER DN NER EEE EEE TREE ee ee ERS ER RT GEIE . e e De Ni 58 Justizministerial-Verordnung über die im Bereiche des Szegediner Gericht­hofes erforderlichen außerordentlichen Ma­ß­nahmen. Kraft der durch den G.­A. V . 1879 entheilten Vollmacht vers füge ich wie folgt: 8. 1. Der königliche Gerichtshof, sowie das königliche Bezirks­­gericht Szegedin haben in den bei ihnen anhängigen zivilen Angelegen­­heiten in und außer Streitsachen, anstatt aller jener Termine, welche für die Zeit vom 4. März bis 30. April 1879 angeseßt waren, insofern zu diesen Terminen die Interessenten nicht sämmtlich er­­schienen sein sollten, von Amts wegen entsprechende neuerliche Te­r­­mine»anzuberaumen. 8. 2. Da bei den vor dem königl. Gerichtshof und Bezirks­­gericht Szegedin anhängigen Zwil-Angelegenheiten in und außer Streitsachen in die nach der Prozeß-Ordnung laufenden, ferner in die von Gerichts­wegen oder im Wege der Webereinkunft zwischen den Parteien festgestellten Termine, welche bis zum 3. März 1879 noch nicht abgelaufen waren, die Zeit vom 4. März bis 30. April 1879 nicht miteingerechnet wird,­­ so hat der noch übrige Theil die­­ser Termine vom 1. Mai 1879 an gerechnet zu werden und können dieselben vor 3. Mai 1879 nicht ablaufen. Dieselbe Norm gilt auch für jene oben erwähnten Termine, welche in der­ Zeit zwischen dem 4. März und 30. April 1879 ihren Anfang nehmen würden, in welchem Falle die Termine vom 1. Mai 1873 angefangen laufen. In jene Termine indessen, welche nach ordentlicher Zählung nach dem 31. Dezember 1879 abgelaufen, ist auch die Zeit von 4. März bis 30. April 1879 einzurechnen. 8. 3. Die Verfügungen der SS. 1 und 2 sind, Hinsichtlich der unter die Bestimmungen des G.­A. XXXI . 1877 fallenden kleineren Zwilprozeß-Angelegenheiten, außer dem Szegediner königl. Bezirks­­gerichte, auch auf die übrigen in Szegedin, Tape, Algyd, Dovozsma und Sövenyhanza lebhaften Gerichte anzuwenden. 8. 4. Auch bei anderen, als in den 88. 1 und 3 erwähnten Gerichten können bei im Zuge befindlichen Streitsachen die abge­­laufenen Termine vom 4. März bis 30. April, sowie im Falle der Verabsäumung, die im obigen Zeitraume angesehten Termine auf Grund dieser Verordnung, ohne jeden weiteren Beweis" als Recht­­fertigung anführen : a) die Parteien, welche in dem im 8. 3 erwähnten Gemeinden seßhaft oder stabil wohnhaft sind, insofern sie nicht durch Advokaten vertreten werden, die außerhalb des Bereiches der im 8. 3 erwähnt­­en Gemeinden wohnen ; b) die außerhalb der im 8. 3 erwähnten Gemeinden seßhaften oder stabil wohnhaften Parteien in jenen Angelegenheiten, in welchen sie vor dem 4. März 1579 durch einen Advokaten vertreten waren, welcher in einer der im 8. 3 erwähnten Gemeinden wohnte. In diesen Hüllen ist der Termin für die Einreichung des Rechtfertigungs-Gesuches nicht von dem verabsäumten Termine, son­dern vom 1. Mai 1879 an zu rechnen. 8. 5. Ju­den beim Szegediner königl. Gerichtshöfe im Zuge befindlichen Konkurs-Angelegenheiten sind, insofern der letzte Tag des Konkurs-Anmeldungstermins in den Zeitraum vom 4. März bis 30. April fällt, entsprechende neuerliche Termine von Amts wegen anzusehen und kundzumache­n. Im Verlaufe des Konkur3-Verfahrens sind anstatt der im obigen Zeitraum angesezten anderweitigen Termine, insofern nicht sämmtliche Interessenten erschienen sind, von Amts wegen neuere Termine anzuseten. In jenen, dem­ Konkur­sgesetz zufolge laufenden oder durch Besc­hluß des Gerichtshofes angeregten Terminen, welche am 3. März 1879­ noch nicht abgelaufen waren, läuft, da der Zeitraum vom 4. März bis 50. April nicht gerechnet wird, der ri­dlständige Theil der Termine vom 1. Mai angefangen weiter und endigt nicht vor dem 3. Mai 1879. Dieselbe Norm gilt auch hinsichtlich jener Termine, welche in dem Zeitraume vom 4. März bis 30. April ihren Anfang nähmen, in welchem Falle die Termine vom 1. Mai 1879 ange­fangen laufen. 8. 6. Parteien, welche in den im 8. 3 erwähnten Gemeinden seßhaft oder stabil wohnhaft sind, können für die bei anderen als beim Szegediner Gerichtshof im Zuge befindlichen Konkurs-Angelegen­­heiten, wenn der Anmeldungstermin in der Zeit vom 1. März bis 30. April 1871 abläuft, hinsichtlich ihrer Forderungen das Konturge Gesuch bis zum 3. Mai einreichen.­­ Da in den nicht vor dem k. Gerichtshof Szegedin, son­­dern vor anderen vaterländischen Gerichtshöfen anhängigen Konkurs­ ft oder dortselbst ihren dauernden Aufenthaltsort hat­ten, insofern sie nicht duch einen Advokaten vertreten waren, der außerhalb des Bereiches der erwähnten Gemeinden seinen Wohnsitz hat, — ferner bezüglich jener, außerhalb der im 8­3 erwähnten Ge­­meinden wohnenden Parteien, welche vor dem 4. März 1879 durch einen, in einer der im 8. 3 erwähnten Gemeinden wohnhaften Advo­­katen vertreten waren, in die zur Einreichung der Satschriften und Appellationen anberaumte und am 3. März 1879 noch nicht abge­­laufene Frist die Zeit vom 4. März bis zum 30. April nicht einge­­rechnet wird,­­ so läuft der noch rückständige Abschnitt dieser Fri­­s am 30. April 1879 ab weiter und kann vor 3. Mai 1879 nicht ablaufen. Dieselbe Norm gilt auch für jene Fristen, welche am 30. April IS zu beginnen hätten; in diesem Falle laufen dieselben vom 1. Mai 379 an. 8. 8. Gegen Parteien, welche bis zum 3. März 1879 in den im 8. 3 erwähnten Gemeinden einen ständigen Wohnsitz hatten oder sich dauernd aufhielten, kamn auf Grund von seit dem 4. März 1879 angestrengten Klagen oder eingelaufenen Zustellungsmeldungen im Sinne des G.­A. LIV : 1868, 8. 268 Punkt a) und b) eine Cdiktal- Vorladung nur nach dem 31. Mai und nur in dem Falle erlassen werden, wenn durt ein, nach diesem Termin ausgestelltes gemeinde­­behördliches Zertifikat beglaubigt wird, daß der Vorzuladende seinen Aufenthaltsort bis zum 31. Mai 1879 seiner Heimathsbehörde nicht angezeigt hat. In Angelegenheiten, welche vor dem 31. Mai an­hängig gemacht wurden, hat das Gericht den Kläger zur nachträg­­lichen Beibringung des oben bezeichneten ge­meindebehördlichen Zeug­­nisses von Amts wegen anzuweisen. Zitationen von unbekannten Erben nach einem Erblasse in den im 8. 3 erwähnten Gemeinden ständigen Wohnsitz dauernden Aufenthalt hatte, können vor dem 31. Mai nur in Falle erlassen werden, wenn durch die Lokalbehörden der im erwähnten Behörden beglaubigt wird, daß die Erben nach „der dem 4. März verstorbenen Erblasse“ auch vor dieser Zeit “ unbekannt waren. . 9. Die Ediktal-Vorladung auf Grund des ©. LIV : 1868, 8. 580, zum Behufe der grundbücherlichen Ueb­schreibung von im Bereiche der im 8. 3 erwähnten Gemeinden genden unbeweglichen Erbschaften kann vor dem 31. Mai 1879 erlassen werden. s. x 8. 10. Die in den 88. 1 und 3 erwähnten Gerichte,­hungsweise deren ermittlrte Organe können in, vor ihnen and­­igen Erekutions-Angelegenheiten auf Mobilien von Erekiten, in den im 8. 3 erwähnten Gemeinden ständigen Wohnsi dauernden Aufenthalt haben, eine exekutive Feilbietung für ei­nermin vor dem 31. August 1879 nicht anberaumen. Eine A­nahme greift diesbezüglich Blab, wenn die gepfändeten Mobi ohne Schaden oder die Gefahr des Verderbens durchaus nicht zu halten sind, oder wenn der Erefit die Anberaumung des Lizitativ Termins verlangt.­­ Der Szegediner k. Gerichtshof als Grundbuchsbehörde E eine exekutive Feilbietung auf Immobilien, die in den im 8.­wähnten Gemeinden liegen, nur in der Weise anberaumen, daß d Lizitations-Termin auf den Tag nach dem 31. Dezember fällt. E 8. 11. Anstatt der Termine, welche vor dem Szegediner kön." Gerichtshöfe in Kriminal-, Straf- und Gefäfleübertretungs-Angele­ghheiten, ferner vor dem Szegediner königl. Bezirksgerichte in Uebe­tretungs-Angelegenheiten für die Zeit vom 4. März bis zum 30. April 1879 anberaumt waren, sind, wenn die Interessenten nicht sämmtlich erschienen wären, von Amts wegen neuerliche Term anzuberaumen. In eben diesen Angelegenheiten wird in jene, zur Anrelde der Rekurse oder zur Einreichung der Rekurse und der Appellation? Motive gesetzten Fristen, welche bis zum 3. März noch nicht abge­laufen waren, die Zeit vom 4. März bis zum 30­. April nicht ein­rechnet ; der restliche Theil dieser Fristen läuft vom 1. Mai wb und kann vor dem 3. Mai nicht ablaufen. Dieselbe Norm gilt auch für jene Fristen, welche zwisc­hem 4. März und dem 30. April ihren Anfang nehmen würden dieselben beginnen vom 1. Mai zu laufen. 8. 12. In alle durch die privatrechtlichen materiellen Geseß (inbegriffen auch das Wechsel- und Handelsgesetz, die Grundbuchs Ordnung und das Avitizitäts-Patent) festgestellten Fristen, welch bis zum 3. März noch nicht abgelaufen waren und an deren Mi­einhaltung die Verjährung oder Erlöschung des Rechtes geknüpft wird, insofern die Aktion auf Unterbrechung der Kontinuität vor in den 88, 1 und 3 erwähnten Gerichten zu erheben ist, die 3 vom 4. März bis 30. April nicht eingerechnet; der restliche TI ÉG dieser Termine läuft vom 1. Mai an und kann vor dem 3. M nicht ablaufen. In jene Termine aber, welche nach gewöhnlicher Berechnung­­ nach dem 31. Dezember 1879 ablaufen, ist auch die Zeit vom 4.­­ bis 31. April einzurechnen. 8. 13. Die Verfügung des 8. 12 ist zu Gunsten von Barteie, welche in den im 8. 3 erwähnten Gemeinden wohnen oder dann den Aufenthalt haben, auch bezüglich jener Termine in Anwende zu “bringen, bezüglich deren die Aktion wegen Unterbrechung ihrer Kontinuität nicht vor den im 8. 1 und 8­3 erwähnten, souren vor einer andern Gerichtsbarkeit des Landes zu erheben ist. 15.0­8. 14. Bezüglich jener Wechsel, für die der Präsentations Termin zur Akceptirung oder Zahlung oder zur Protestation Sinne des Wechselgefeges vom 4. März bis 15. April 1879 ablä­sst, insofern das Domizil zur Präsentation oder Protestation­­ dem Gebiete des königl. Bezirksgerichts Szegedin liegt, die Präsen­tation zur Zahlung oder Acceptation und die Protestlevirung bis zur 8. 15. Wechsel-Inhaber, die im Bereiche des im 8. 3 königl. Bezirksgerichtes zu präsentieren sind und­ deren Protestation­s­­und Präsentationstermin zwischen 4. und 31. März abläuft, Präsentation und den Protest bis zum 1. April bewerkstelligen. In diesen Fällen hat jedoch auf Grund des in dem obigen, prolongirten Termine protestirten Wechsels gegen den Wechsel­sc­huldner, dessen wechselrechtliche Haftung von dem rechtzeitgen­ Proteste abhängig gemacht ist, nun ein ordentlicher Wechselproze statt und der Wechsel-Inhaber hat den Umstand, daß der We während­ der zur Präsentation und Protestation anberaumte ordentlichen Frist in seinem Beige war, ohne Rücksicht auf den B weis duch den Wesel, besonders zu beweisen. 8. 16. Die Verfügungen der 88. 14 und 15 sind entsprechend auch auf jene sirh­baren kaufmännischen Urkunden anzuwenden, be­züglich deren Präsentation und Protestation die Bestimmungen de Wechselgefeges Anwendung finden. eS S8. 17. Jeder in dieser Verordnung angegebene Kalendertermin ist inklusive zu verstehen. . 8. 18. Die gegenwärtige Verordnung tritt nach ihrer Bu kation sofort in Wirksamkeit und hat rückwirkende Kraft. Weitere Verfügungen werden nach Maßgabe des evente auftauchenden Bedarfes nachträglich getroffen haben. Budapest, 24. März 1879. 1.7 Dr. Theodor Panlen, x. u. Justizminister. 4 = 4 BEE NIE ERBE ET Ne BR Die Cheiß-Reverschwemmung. Folgende telegraphische Depesche ist uns zugegangen Szegedin, 25. März. (Von unserem Spezial- Berichterflatter) Der Wasserstand­ ist unveränd Heute Morgens hatten wir Schnee, Nachmittags Regenwetter. Gest Abends langten die Komite-Damen des Pester Frauen­­vereins: Gräfin Johann Waldstein, Frau Anton Adler und­ Frau Stefan Lünigh hier an und nahmen vos des schlechten Wet­­ters Vormittags hier, Nachmittags in Neu-Szegedin und Szöv die Vertheilung von Kleidern an die Ueberschwemmten vor und rei­sen Abends zu gleichem Behufe nach Habfeld. Für morgen w Eneich Jvanka wegen Ausstellung von zwei Volksküchen in Neu Szegedin und in Szöreg hieher erwartet.­­ Aus dem Kommunikations-Ministerium gehen in folgende Depeschen zu: Ksongrad, 25. März. In den letzten 24 Stunden ist da Wasser um 5 Cm­ gefunden, die Witterung ist windig, kalt, mm fortwährendem Schneefall. An unseren, von dem seit drei Tagen ununterbrochen wütdenden Sturm beschädigten Dämmen bessern wir stetig ; da das Wasser fällt, ist kein Grund zur Besorgniß. Unser nach Algyő gesandten Fahrzeuge sind, nachdem­ sie die Lebensmitte abgeliefert und das Rettungswerk vollzogen, auf dem Heimwege. Morgen werden nach Tape Lebensmittel gesendet. Die Bevölkerung wetteifert unter­einander in Spenden. Titel: 25. März, Vormittags. Das Gewitter hat sich­­ zogen, der Wind hat nachgelassen, die Festigung der Dämme wird mit voller Kraft fortgesetzt, das Wasser fällt langsam. Von heute Morgens bis zum Mittag ist die Szamos bei Szatmár um 7 Cm., die Maros bei Arad um 1 Cm. gestiegen ; die beiden Kör halten bei Gyula den früheren Wasserstand fest ; die Theiß bei Szegedy ist um 1 Cm. gefallen. % Wasserstand im Theißthale am 25. März Marmatos- Sziget: Sávrvos8patak: 3. — Torkaj: 5.09; — Szolnok: 584; — Szegedin 46 ; Szatmár: 160; — B3.-Gyulas; Weiße Kör 1.62, Schwarze Körös 1.32; = Ara b: 0.70. 73; — 4 CE . Für die Theißthal-Ueberschwemmten sind uns im Laufe des heutigen Tags neuerdings 1749 fl. 91 kv. zugekommen, daher mi dem 127.465 men 129.215 fl. 46 fl. — Den Detail-Ausweis werden nachtragen. , Schwarzenberg-Palais am Neuen Markt in Wien die elf bisher ausgewiesenen Beträge von Am Sonntag um die Mittagsstunde fand fl. 25 kr. zusam­me: i­m Ton in den Säle: —

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