Pester Lloyd, November 1882 (Jahrgang 29, nr. 301-330)
1882-11-21 / nr. 321
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Aber auch abgesehen hievon, bietet schon der Anstand, das ungarische Versicherungs-Gesellschaften ein ziemlich entwickeltes Seetransport-Versicherungsgeschäft haben, genügend Grund dazu, daß man sich auch bei uns ein wenig mit den ziemlich implizirten Fragen des Seetransport-Versicherungsrechtes befasse. G3 herrscht diesbezüglich bei uns ein nahezu rechtloser Zug fand, und bis jegt wurde unseren kompetenten Handelsgerichten dadurch, daß ihre Entscheidung in einer solchen Frage nicht angefacht wurde, eine ziemliche Verlegenheit erspart. Da bei dem absoluten Mangel eines jeden einschlägigen Gefeses, wie auch jeder Verordnung, es sehr schwer gefallen "wäre, über das quid juris zu entscheiden.. «Wir wissenx schrnvobl,daß»noch viele im alltäglichen Rechtslieber1 nöthigere Gesetze und Normen der Kodifikationt harren,glauben« aber dennoch nicht zu irren,wenn wir auf die unumgängliche Nothwendigkeit der Schaffung eines das Seetransport-Versicherungsrecht behandelnden Gesetzes hinweisen.Wennt auch ein Privatrechts-Kodex fehlt,so kann doch jede Privatrechts-Frage auf Grund der bestehenden Gesetze oder Rechtspraxis entschiedet werden;—wenn wir z.B. auch keine kodifizirtes Strafrechts-Verfahren haben,so besitzen wir doch einschlägige Verordnungen und eine auf dieser Grundlage entwickelte Rechtspraxis,nach welchere belehtet oder überprozedirt wird. Ohne ein bestehen des Seetransports Versicherungsgesetz aber eine in diesem Rahmen auftauchende Rechtsfrage zu entscheiden,ist ebenso unmöglich,wie die Entscheidung einer Wechselrechts-Frage ohne Wechselgesetz,da jenes wie dieses immer ein an die Forsm gebundenes Rechtsgeschäft zur Grundlage hat,dessen Formenmbestimmungen vom Gesetzgeber der entwickelten Praxis entsprechend oder aber auch gratzwillkürlich festgestellt werden.Um die Nothwendigkeit eines solchen Gesetzes zu demonstriren, brauchen in Sicht auf die bereits seit Jahrhunderten sich fortentwickelnden,theilweise selbstständigen,theilweise zusammen,mit dem allgemchtert See-Privatrechte im Rahmen des Handelsgesetzes gelösten einschlägigen Kodifikationen der größeren Seemächte,wie England, Frankreich,Holland,Spanien,Deutschland und seiner Hansastädte, Hinzuweisen,e«61 wird genügen,daran zu erinnern,daß die Bestimmungen,die unser Handelsgesetz über Transport-Versichertung enthält,die See-Transport-Versicherung ganz außer Acht lassen,da doch i1u§.493 desselben klargesagt wird:»aszå1·azon,f01-6k011xsngybclxsizelestfuI atjozoträrukbiztosirimtdk«,woraus streng genommen gefolgert werden könnte,daß da Bestimmungen unseres Handelsgesetzes entsprechend der See-Transport nicht zu Grundlage eines Versicherungsgeschäftes dienen kann. Jkt der Praxis hilft isan sich jetzt über den Mangel jedweder Gesetzesbestimmungen dadurch hinweg,daß es in die See-Transport- Versicherungs-Polizze aufgenommen wird,nach welchen Bedingungen nird Normen,z.B.englische,Hamburger,ec.der Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde. Es muß»vorausgeschickt werden,daß sich die Seetransporte Versicherttng auch auf den Schaden erstrecken kann,der darauf senk steht, daß der Gigenthimer des versicherten Schiffes gegenüber dem Gigenthmer eines in Folge Kollision zugrunde gegangenen anderen Schiffes zum Schadenerlag verhalten wird. Es dürfte bekannt sein, daß bei solchen Kollistionen der Eigenthümer desjenigen Schiffes, welches nicht der Seemannsordnung entsprechend ‚manövrirt hat, wenn diese Thatsache von der kompetenten Seebehörde auf Grund der Erhebungen konstativt wird, laut dem beim Fiumaner Gerichtshof als Seegericht in Kraft bestehenden Gefese zum Erlah des Durch die Kollision verursachten vollen Schadens verhalten werden man. Laut den in England diesbezüglich in Kraft bestehenden Geseben it die in ähnlichen Fällen zu leistende Schadenerlagfunme so begrenzt, daß der Gigentimter des den Schaden verursachenden Schiffes bei einem Totalschaden b höchstens 8 Pfund Sterling nach jeder eigenen Registertonne zu bezahlen hat. Nun werden bei uns die meisten Schiffskörper- (casco) Bereicherungen nach englischen Beringungen abgeschlossen. Bei einem Kollisionsschaden besteht aber bei uns dem beschädigten Schiffs Eigenthümer gegenüber die oberwähnte Beschränkung mit 8 Pfund Sterling der eigenen Register-Tonnen nicht, sondern der an der Kollision Schuldtragende wilde zum Ersatz des eventuellen vollen Schadens verhalten werden. Die Versicherungs-Gesellschaft ist nach den eingegangenen Bedingungen einerseits verpflichtet, den Schiffs-Eigenthümer vollkommen schadlos zu halten, anderseits hat sie doch nach englischen Bedingungen versichert, und das englische diesbezügliche Gefet bestimmt den Mammal- Schadenerlag mit 8 Pfund Sterling per Register-Tonne, also in vielen Fällen bedeutend weniger, al der thatsächliche Schaden. Laut englischen Bedingungen, vespertive Gefegen würde der Gigenthümer Des versficherten Schiffes jedenfalls den ganzen atleistenden Schadenerlas zurvnd erstattet erhalten, wie die Trage bei uns entschieden würde, — die die zwei kollidiven den Bedingungen der vollen Schandloshaltung einerseits und die der Begrenzung der Schadenerlas-Verpflichtung mit 8 Bfund Sterling per Tonne andererseits, welche bei uns blos zwischen Versicherer und Versicherten, nicht aber auch zwischen Vefchädiger und Beschädigten besteht) in Einklang gebracht werden könnten, u bei dem Mangel eines jedweden Gejeges nicht abzusehen. Dies ist nur einer jener zahllosen Fälle, die ohne ein Gefet recht und billig nicht zu entscheiden sind, und wie beengend eine solche Rechtsunsicherheit sowohl auf den Versicherten, wie auf den Versicherer wirkt, wie sehr hierunter beide Theile leiden, in dem bekannt, der in der einen oder anderen Richtung jemals ein Interesse an ähnlichen Rechtsgeschäften gehabt hat. E35 soll auch nicht unerwähnt bleiben, daß wir nicht nur das hier erwähnte Gefeb, sondern überhaupt jedes seeprivatrechtliche Gebet entbehren. Keines aber von den Theilen des Seeprivatrechtes ist von solcher Dringlichkeit, wie eben die Regelung der Rechtsverhältnisse der Seetransport-Versicherung. Dies bildet einen in sich selbst abgeschlosfenen Theil des Seeprivatrechtes, so daß die Kodifizirung selbst auch dann geschehen kann und geschehen muß, wenn es jechr noch bei dem Mangel der Entwicklung des Verkehrs nicht möglich wäre, ein das ganze Geoprivatrecht umfassendes Gefet zu schaffen, des Finanzministeriums Selktionsratd Baron Emil Bongras, feitend des Justizministeriums Ministerial - Sekretär Michael Szántó, in Vertretung der Börse Benedit Baronyi und Mar Bed, in Vertretung der Handels- und Gewerbefarmer Adolf Aebly und Sigmud Kornfeld, ferner als Experten Universitäts-professor Stefan Apáthy, Advokat Dr. Theodor Fern Dr. Alexiander Neumann jun. und Bankier 9. 9 ud ós. Borfigender Staatsfefreier Dradeforties erfuhr die Varwesenden, sich über den in ihren Händen befindlichen Text des im Handelsministerium ausgearbeiteten Gefeentwurfes zu äußern. Von einer Generaldebatte wurde abgesehen, es entreidelte sich aber über die Bestimmungen der einzelnen Baragraphen eine sehr eingehende instruktive Diskussion, an der sich nebst dem Dorfigenden namentlich die Herren Dr. Ver. Neumann, Dr. Theodor Kern, Sigmund Kornfeld, Benedik Baronyi, Mar Bed und der Vertreter des Justizministeriums Gefvetär Michael Szántó Tebhaft betheiligten. Bezüglich des 8. 1 des Gefäßentwurfes, welcher lautet: „Ss. 1. Der gewerbsmäßige Verlauf von Staatspapieren und anderen an der Budapester Börse amtlich notirten MWerthpapieren gegen Ratenzahlung in nur einer solchen Firma gestettet. Die Lei der Kaffe jener Behörde, wo deren Hauptniederlassung protokollirt ist, eine zur Sicherheit der Interessenten dienende Kaution von 20.000 Gulden in Baarem oder in Papieren, die den bestehenden Verordnungen nach als Kaution angenommen werden können, deponiert” — wurde beschlossen, die Frage der Kaution vorläufig in Schwebe zu belasfen, nachdem darauf hingewiesen wurde, daß mit derselben auch die Frage der Deponirung der verkauften ‘Papiere im Bufannenhange steht. 63 wurde vereinbart, Daß nit ame Gtaate, und an der Budapeter Börse notirte Papiere, sondern überhaupt Werthpapiere des allgemeinen Verkehrs zum ratenmäßigen Verkauf gelangen können. Desterreichischen umd auswärtigen Firmen it der gewerbemäßige Berlauf von Werthpapieren auf Noten bei uns nur dann gestattet, wenn sie in Ungarn eine protokollirte Filiale haben und außerdem einen Vertreter bestellen, da hiebei nicht nuur Privatrechtliche, sondern an strafrechtliche Momente in Betracht kommen. Die aufgeworfene Trage, ob man den gewerbemäßigen Verkauf von Merzharapieren auf Naten behördlich konzessioniren sollte, wurde mit der Bemerkung abgelehnt, daß der Titel „behördlich konzessionirt" zu noch viel größeren Mißbräuchen Anlaß geben konnte. 8.2 lautet: „In einem und denselben Dokumente können nur Melchpapiere einer Kategorie zum vaterunweiten Verkauf zusammengefaßt werden. Die Zusammenfassung verschiedener Werthpapiere, die Verbindung von Werthpapieren mit der Aussicht auf Rosgewinnfte, oder der Verkauf auf Raten von lediglich Losgewinnfte-Aussichten, it verboten.” — Diesbezüglich wurde einmüthig ausgesprochen, daß ausschließlich nur Papiere einer Gattung auf einem Ratenbriefe verkauft werden dürfen und dieses Geschäft mit keinem anderen, wie zum Beispiel mit einer Lebensversicherungs- oder einem anderen Merbgegenstand verbunden werden darf. Der Antrag eines Mitgliedes der Gaquete, es möge eine bestimmte Zeit festgestellt werden, binnen welcher das Geschäft auf einen Natenbrief abgemictelt werden muß und Daß ferner zu bestimmen sei, daß die erste Nate höher gestellt werden darf, wurde abgelehnt. Außerdem wurde einhellig ausgesprochen — mit besonderem Hinweis auf den Schwindel, der in dieser Richtung namentlich mit Losen getrieben wird — daß MWerthpapiere auf Raten nur in Original-Appoints verkauft werden dürfen und daß demnach in Zukunft der Verkauf von aliquoten XTheilen der MWerthpapiere und Lose, wie Zwanzigstel oder Behntel-Theilen durchaus zu verbieten it. Sterner wide ausgesprochen, daß der Verkäufer als Deckung für die Naten seinen Mediel fordern darf, ich jede vom Käufer entweder ein Duplikat des Natenbriefes unterschreiben Taffen oder eine ähnliche Obligation geben affen kann... . ... ..3lasche.t....Der Verkaufexist»»verpflichte»t«über das Rate als geschäft befoxtdere,paginirte,beheftete und von der Gewerbe-Behörde beglaubigte Bücher zu führen, über das Ratengeschäft Dokumente’ und über die Theilzahlungen Duittungen auszugeben und sowohl die genannten Dokumente, als auch die Duittungen aus dem nach obigen Angaben geführten und dieselben Geschäfte enthaltenden Yurtenbuch auszuschneiden. Die Eintragungen in diese Bücher sind an den regelmäßigen Stellen, ohne eine Side zu belasten, vorzunehmen. Es ist verboten,derc usprüngliche Inhalt der Urmtragung durch Ausstreichen oder auf eine andere Weise unleserlich zu machen, oder zu radiven, oder solche Veränderungen zu machen, Die ihrer Dualität nach einen Zweifel darüber zulassen, ob sie bei der unmünglichen Eintragung oder später geschehen sind. Der Beruofing unterliegende Papiere sind mit ihren Nummern sowohl in den Büchern, al auch in den ausgefolgten Dokumenten und Duittungen jederzeit anzugeben.’ — Bezüglich des ersten Ahneas wurde nach eingehender Verathung festgestellt, daß im Terte des NRatenbriefes an auffallender Stelle und mit größter Schrift die Bezeichnung „Natenbrief“ersichtlich gemacht sein muß; außerdem muß spezifizirt angeführt sein Nominalwerth,der mittelst Raten zu zahlend Gesammt-Vertlaufspreid, der Betrag der einzelnen Raten die Jahlstelle und außerdem der Tert des zu bringenden Gefobges. Der Antrag, es möge auch der Kurswerth angeführt werden, wurde als nicht recht durchführbar fallen gelassen. Die Trage, in welcher Weise die Bücher zu führen seien, sowie die übrigen Punkte Dieses Paragraphen wurden in suspenso belassen. Die werden Derathungen werden morgen Nachmittags fortgefeßt Er gerichtlich protokollieren. Enquete in Angelegenheit des Hatenprief- Geschäftes. In Handelsministerium fand heute Abends unter Vorsik des Staatssekretärs Alexandee Matlefoviecs eine mehrstündige Berathung einer vom Handelsminister einberufenen Enquete- Kommission in Angelegenheit der gefeglichen Regelung des Ratenbrief-Geschäftes statt. An der Enquete nahmen teil : seiteng des Handelsministeriums Ministerialrath Julius Schnierer, Sektionsrath Karl Herid } und als Schriftführer Konzipist, Dr. Merander ed ere, feitens ax Sörfe- und Sandelsnadhricten. (Der Mehlhandel in Liverpool.) Wie einem Konsulatsberichte zu entnehmen ist, wird der Import von Mehl aus Desterreich-Ungarn nach Liverpool durch die unermüdlichen Anstrengungen der amerikanischen Müller, ihre eigenen Produkte in den dortigen Distrikten zu verkaufen, sehr benachtheiligt und nicht allein am Aufschwunge gehindert, sondern sogar abwärts gedrängt, zu malen, als die amerikanischen Konkurrenten, wenn deren Produkt auch nicht die Vorzüglichkeit, wie österreichisches und ungarisches Mehl bietet, welche übrigens der englische Konsument nicht in vollen Maße zu schägen weiß, doch im Breite billiger sind. An neuester Zeit bemüht sich auch Deutschland, selbst mit Opfern, dem in Oesterreich und Ungarn erzeugten Mehle das Feld streitig zu machen ; es wird nämlich seit 2 oder 3 Jahren aus Altona, Stettin und Kiel eine Gattung Mehl, welche in Liverpool unter dem Namen „Patent German Mehl“ bekannt ist, eingeführt und leicht abgefeßt, da die Dualität selbst dem österreichischen und ungarischen Mehle gegenüber gut genannt werden kann und dessen Preis unverhältnismäßig niedrig tt. Die Einfuhr von Mehl aus Oesterreich und Ungarn im Jahre 1881 betrug 361.104 Mitr., gegen 413.287 im Jahre 1880 und 507.700 im Jahre 1879 und vertheilt sich auf folgende Häfen: Liverpool, Dublin, Glasgow, Leith, Nemwcastle, Hull und London. Auch Manchester und Stodport haben bedeutende Mengen von diesem Artikel bezogen. Die gesammte Ginruhe nach Liverpool an Mehl bes trug im Jahre 1878 2,514.230 Ztr., 1879 3,646.965, 1880 3,104.006, 1881 3,533.269 3tr. im S Interesse des Tofajer Weinhandels) Der Zempliner landwirthschaftliche Verein hat an das Handelsministerium nachstehende Eingabe gerichtet: Durch galiziische Weinhändler wurde in unserer Tofaj- Hegyalaer Weingegend der einer unbekannten Wiener Firma patentirte „Arseonometer“ „Kunstweinerferner” in den Verkehr gebracht. Dieser mit einer gedruckten Gebrauchs-Anmessung versehene Kunstweinmeffer besteht aus einem 100 Zentimeter langen in einem butteral verschloffenen schhwarzen doppelten kugelförmigen Dictigkeitsmesser, dessen dünnes Rohe in der Mitte seiner Höhe mit einem vothen Strich versehen ist, welcher Kunstweinmeffer in den Wein gebracht, beim Ginfinsen über den vothen Strich den unverfälschten, aus reinem Traubensaft gewonnenen Wein anzeigen, wenn der Meffer unter dem Strich bleibt, respektive wenn die vothe Zinie ersichtlich ist, aber den gefälschten, der Gesundheit schädlichen Wein erkennen lassen soll. .. Auf dem Nohre des Kunstweinmessers befindet sich die Aufschrift „geleglich - geschübt", „Patent-Kunstweinerkenner”, ‚unter dem tothen Strich „Kunst”, über demselben „Natur“. Bei der Anwendung des Bun im Handel der Zofaj-Hegyaljaer Gegend wurde beobachtet, daß derselbe unsere Hegyaljaer schweren, fetten, Dichten Weine im Gegenmaße zu deren Seilvorgigen durchmens als gefälschte, sogenannte vé Ve al t ‚Strob"und nichtnatürliche Weine darstellt, und zwar, daß je fetter der Durch venselben gemessene Wein, beispielsweise der vierbuttige Ausbruch), war, als umso gefälschter ; der gewöhnliche Szanorodner fehmere Wein erschien als gefälscht, sogar der gewöhnliche Hegyallaer Tischwein, trobdem lederselbe im Vergleich mit anderen Weinen gehaltreicher ist, erschien ebenfalls als gefälschter sogenannter Strohmwein. So entstand die Besorgnis, ob nicht dieser „Kunstweinmesser”in seiner gegenwärtigen Beschaffenheit und Abwendung schädlich, und für unseren Tofaj-Hegyaljaer Weinhandel gefährlich sein könne. In der am 12. 9. M. in anderenm Verein abgehaltenen M Weinbau- Konferenz wurde behufs gründlicher Orientirung ein vierburtiger Ausbruch und ein im Jahre 1881 bei der Meinausstellung mit Dem zweien Breife prämiirter Szamorodner originalreiner Wein mit dem „Weinerkenner” probirt, «und Diese prächtigen Weine ließ der Kunstweinerkenner als gefälschte erscheinen, da er bis zur volhen Linie nicht einfanf, bei dem Ausbruchwein war sogar die Kugelform sichtbar geblieben. Noch eine andere Gegenprobe wurde vorgenommen,nämlich mit seinemVrunnemvexssey und der Kunstweinerkenner deklarirte auch das reiche Brunnenwasser als gefälschten Weib,denn auch in diesem sinkt derselbe Licht über die rothe LiIre ein.Und so wurde auf Grund der vor unseren Augen angestellten Experimente die Ueberzeugung bei uns allgemein wachgerufen,daß der»Arsenometer« zur Irreführung des weintrinkenden,aber den Gehalt des Weines nicht kennenden Publikums in Verkehr gesetzt ist,daß derselbe keine Glaubwürdigkeit verdiene und daß,nachdem dessen Einführung unter dem Schritze des Privilegiums sich großer Authentizität erfreut, diemit ein wahrhaftes Attentat gegen unseren Hegyallaer Weinhandel vollführt wird,sodaß wegen Amwendung dieses Kunstweinmessers Irnserex selblsten Originalweine von galizischen Käufern beanstandet wurden. -----... —...» . Ein in Abschrift beigeschlossenes Schreiben des Dirertors Der Tarczaler Winzerbildungs-Anstalt erweist dies wie folgt: „Da ich wegen gehäufter Beschäftigung auf 12. 5. nicht bei der Sonferenz erscheinen konnte, habe ich Die Ehre, mein Gutachten über die mit T. Privilegium versehenen „Kunstweinrenner“ nachstehend abzugeben: In Molen ist ein Jak Wein meiner 1880er eigenen Wehlung nach dem „Weinerkenner” als gefälscht erklärt worden und ich wurde von dem betreffenden, Weinhändler in unangenehmer Weise angegriffen. Meine erste Sorge war es, mir den patentirten Kunstweinerferner aus Wien bringen zu lassen und ich sah auf den ersten Bli, daß das ganze Instrument nichts als Schwindel ist, insofern es ein einfacher Dichtigkeitsmesser ist, welcher nur zeigt, welcher Wein dichter ist als der andere. Ich machte an mehreren süßen Segyaljaer Weinen, Szamoroder und Ausbruch, den Berjud und Das Instrument verlaumte alle als gefälscht, was beweist, Daß der betreffende schreindelhafte Erfinder oder Verfertiger unsere Hegyaljaer Weine nur dem Namen nachh oder gar nicht fennt, da er font willen müßte, daß diese Hegyaljar Weine viel mehr Erhalt und Zucerstoff befssen als die österreichischen...... Weine. Wenn wir aber unsere fetten Weine mit Sprit oder irgendwelchen angeblich gefälschten Weingeist verdünnen, dann wird dies 3 ment sie sofort sie natürliche (echte) Weine erklären. Die betreffenden Weinhändler m wrden sich ein Armuthszeugniß ausstellen, wenn sie duch ein solches schrindlerisches Instrument den ‚Hegyaljav Wein Haffifizinen Taffen wollten. Das Instrument wird dem bona flde- Käufer fir 2 fl. 50 fv. offeritt, in den Ankündigungen hat es jedoch der Erfinder für gut gefunden, seinen Namen zu verschweigen. Ic halte das ganze Instrument für eine nichtsußige Betrügerei amd Schwindelei und wir müssen uns im Wege der Deffentlichkeit bemühen, diese V Betrügereien zu entlarven und den Laien Davor zu bewahren. Tarcezal, 11. November 1882. Ludwig Szabó, Direktor.” Insofern die Anwendung dieses , Arsenometers" [chon während der bisherigen Lese bei den Verkäufen, stattfand, eine Nachwirkung ausübte und unfern Weinhandel erschwerte und schädigte, wendet fi unser landwirthsschaftlicher Verein mit der ehrfurchtsvollen Bitte an das hohe Minierium, "dasselbe möge, den beigeschlossen eingesendeten, » mehrmals“ erwähnten „Arsenometer”, „Kunstweinerfenner”, durch seine Fachorgane eingehend prüfen lassen, fulat dieser Untersuchung dem der unserigen gleicht und von dem, dem Spartrgmente beigegebenen gedrachten Programme abweicht, das Privilegium für Oesterreich-Ungarn diesem Instrumente entziehen und den Verkauf und Gebrauch desselben verbieten, ferner die Äußerung desselben (als verbotenen Privilegiums) im Wege der Behörden und Konsulate in der österreichisch-ungarischen Monarchie und im Auslande zur öffentlichen Kenntniß bringen. —SU-Ujhety, 14. November. Landwirtschhaftlicher Verein de85 Bempliner Komitats Dizepräsident Edmund B úzmändy m. p., Seketär und KRaffier Andor Rödherer m. p. Bizinalbahn nach Bétés) Seit einigen Tagen weilen mehrere Vertreter der Stadtgemeinde Bétés hier, welche im Kommunikations-Ministerium bezüglich Konzessionirung einer Flügelbahn von einem Punkte der ungarischen Staatsbahn zwischen Mező Berény und Csaba nach Bétés auf Grund des Vizinalbahn-Gesetes vom Jabre 1880 verhandelten. Nachdem das nöthige D Baukapital von circa 200.000 fl. und zwar zum größten Theil durch ein gräflich Mendheim’sches Darlehen gesichert ist, dürfte die Ertheilung der Konzession demnächst erfolgen und mit den Bauarbeiten noch in diesem Jabre begonnen werden. Am Abzweigungspunkte wird eine nee Station mit der Benennung Pußta Földvar errichtet und wird die Bahn, welche Die wolfreiche und fruchtbare Gemeinde BétéS mit dem Landes-Eisenbahnwege in Verbindung bringen wird, eine Länge von circa 8 Kilometer befiken. Die Betriebsführung wird die Dirersion der ungarischen Staatsbahnen übernehmen. (Die Budapest- Szabadfaer, sowie die RBörB5-Raloczaer Linien der Budape Semliner Eisenbahn) werden nach erfolgter technische polizeiliche Begehung am 30. b. M. zwar dem öffentlichen Verzehre übergeben werden, nach einer Verfügung des Kommunikations Ministers wird aber von einer feierlichen Eröffnung dieser Linien vorläufig abgesehen, nachdem bestimmte Aussicht vorhanden ist, daß auch die Theiliwede Szabadla-Neunfang noch in Diesem Sabre, spätestens aber im Sinner 1883 eröffnet werden kann und damals der Kommunikations-Minister in der Lage sein wird, an der Eröffnungs-Feier theileinnehmen, wird die feierliche Eröffnung der ganzen Budapest-Neufager Linie auch bei Nedergabe der Szabadfa- Neufager Strecke an den öffentlichen Verkehr stattfinden. Von einer Eröffnung der Gifendbahn über Nenfak hinaus fon am Anfange des nächsten Jahres, kann Selbstverständlich nicht die Nede sein, da ja der Bau der Donau-Brücke noch eine geraume Zeit in Anspruch nehmen wird. (Fünfperzentige rumänische amortifable Rente). Die Disfonto-Gesellschaft in Berlin und das Bankhaus M. A. v. Notbihild u. Söhne in Frankfurt a. M. eröffnen eine Subskription auf die fünfperzentige amortisirbare rumänische Renze, zu deren Emittirung die vırmännische Negierung durch die Gefege bis zur Höhe eines Gffeftivkapitals von 134.615.953.19 . Francs ermäctigt ist. Diese Anleihe wird lediglich zu produktiven Brieden aufgenommen, nämlich für die westlichen Baulosten der Eisenbahn[interlojefti-Vredeal, für den Neubau der Strecken Woljud-Dfne, Doftana-Sampina, Buda-Slanic, Burkarest-Ferefti, Faurei-Dunare, Safly-Berlad und sonstiger Lokalbahnen, für Dods und andere öffentliche Bauten, sowie schließlich für den Nackauf der bis dahin intesis englischer Kapitalisten befindlichen Eisenbahnlinie von Esernawoda nach Sonstanga (oder Küstendje), Hafenplag am Schwarzen Messaa (Die Ruderstrage im Defonomen Klub) Befanntlig wurde auf Antrag des Grafen Albert Apponyi im Defonomen-Klub eine große Kommission mit der Aufgabe betraut, Die mit der Landwirthschaft in Zusammenhang stehenden Fragen unseres Privatrechtes eingehend zu studiren und die einzunehmende Stellung des Defonomen-Klubs betreffs dieser Fragen vorzubereiten. Diese Kommission berieb in mehreren Sitzungen vorerst die Wucherfrage, und zwar auf Grund eines Vertrages des Neichstags- Abgeordneten Birgit v. Szilágyi, dessen wesentliche Ausführungen dahin gehen, daß das dem Neichstage vorgelegte Wuchergefeg zur Unterdrückung, ja sogar Mäßigung dieses Webels nicht beitragen wird und daß in erster Reihe die Feststellung eines Binsenmaxmums die Grundbedingung des Gefeges wäre. Die Beratsbung resp. die Diskussion dieser Frage bot überaus interessante Momente und nahmen an derselben Baron Johann Kemény, Graf Albert Apponyi, Dr. Fran Chovin, Dr. 3gnaz Darányi, Graf Aurel Deffenffy, Gabriel v. §onyay, Ferdinand Horánkoy, Birgit v. Szilágyi und Graf Géza Andvásfi bheirunt ist als Resultat der mehrtägigen V Berathungen der Beichluß gefaßt worden, daß im Zusammenhang mit der Feststellung des Infermnartmıims unbedingt ad die Bekämpfung jener Modalitäten durchzuführen wäre, welche die Bemäntelung des Wuchers ermöglichen, und indem hiebei die Wechselfähigkeit an erster Stelle steht, hält es die Kommission für nordwendig, dad die Beschränkung der passiven Wechselfähigkeit in gewissen Maße gejeglich ausgesprochen werde. Landes-Agrikulturverein) Der mit Frankreich abzuschließende Handelsvertrag bildete heute unter Boris des Grafen Melchior Lön Yay den Gegenstand eingehender Beratbung in der volkswirthschaftlichen Fachsektion des Ungarischen Landes- Agrikultivvereins und wurde auf Grund des aus den verlorenen verkehrsstatistischen Aurszeiten erhellenden Verhältnisses der Ein- ud Ausfuhr nach Frankreich), sowie in Würdigung der für unsere Brozduktion wwichtigsten handelspolitischen Beziehungen der Beichluß gefaßt, daß das Handelsministerium dahin streben möge, daß die Verwerthung im Wege der Ausruhe der wichtigsten Artikel unserer nationalen Produktion im Allgemeinen möglichste Förderung erlange und jenen Schwierigkeiten, welche der Ausfuhr dur die in Frankreich besteheniden . nd - troß Handelsvertrags mehr, Fühlbaren Zollmaßnahmen (Sıurzaven 21.) entstehen, nach Möglichkeit abgeholfen werde, und hauptsächlich der zwischen den Produkten der Landmirth fchaft und der Suchfreie Dieser Produkte (z. B. Getreide und Mehr oleichraschende große Nitterschied im Rolltarife gemindert werde und weiter die Produkte der Viehzucht nicht durch die bestehenden Hohen Zollage von der Ausfuhr ausgeschlossen seien und dieselbe durch big" fortwährend erlasfenen, in Windigung unserer gerifenhaften Veteaufgehoben werden. Binär- Polizei ganz unmotivirten Einfuhrverboten mögen. An der Diskussion dieser Frage nahmen die Herren Graf Leonyay, Graf Aurel Deffewffy, Euga Gaál, St. Ratov3fy, Ladislaus Korizmics, Moor Maday u. A. Theil. Dieselbe Fachjekition berieb auch den vom Handelsministerium behufs Begutachtung beiabgesendeten Gefegentwurf über den Handel mit Katenbriefen und gab mit Accentuirung heffen, daß meistens die am Lande lebende landwirthschaftliche Bevölkerung der Ausbeutung der Schwindelfirmen anheinfalle, der Meinung Auschend, daß die im Gefegentwurfe enthaltenen Maßnahmen zur Unterdrückung dieses gehilsenlosen Schwindel noch zu verschärfen wären. Schließlich wurde so zur Verabung des vom Chef des Kultur-Ingenieur-Amtes Eugen v. Roafjay verfaßten Gefegentwurfes betreffs Regelung unseres Wasserrechtes eine Subkommission unter dem Prsidium des Grafen Alexander Károlyi entsendet. · (Insolvenze 11.)Der Wiener Kreditorenverein zum Schutze der Forderungen bei Insolvenzen gib unierm 18.November nachstehende Insolvenzfälle bekannt Armin Mazaet Benziom Handelsmann in Velgrad; Johannsikudia,Handelsmann in Belgrad;Alois und Amm Boifitz,Schneider und Konfektionswaarenhändler in Wien;Lintz u Gmpnmmt,Gentischtmaarenschindler in Wien,v11.Bezirk;Löhel Grünspann,Kaufmmnn in Bochnia;Salotttokk Weißmaaweißs waarenhändler in Lemberg. (K.k.pr1).Dottau-Dampfschifffahrt-Gessellschan Während der Zeit vomL bis 7.November betragen die Einnahmen fl.444.640.16(4 fl.108.446.40).Vom 1.Jänner bis 7. November wurden fl. 13,188.858.06 vereinnahmt, gegen fl. 12,578.636.58 in der gleichen Periode des Vorjahres, dennach ein Plus von fl. 610.221.48. · (Volkswirthschaftliche··Litera·111r.)·Vom Staatssekretär Paul Madaras syntroebenem Lexikon der Gesetze sind Regeln über Stempel und Geschül 1etterschieneka-Thålyegesilletökelcjeiin titörvångekös szabkilyoklexikona««),welches nach Schlagworten alphabetarisch gesprdttet·1111ter Vermeidung vielutaliq·er Verweisungen mit Sichexkzei je·ne gesetzlichen Bestimmungen auffinden läßt«die man zu wissenh wünscht.. .&3 sind die Sefeßesausbrüche in origine beibehalten, und man kann daher die angeführten Zitate und Anführungen als liche Ausspriche, ohnesweiters benügen. Das Lehren wird dadurchgleichzeitig für die Parteien und für die finanzministeriellen Organs, zu einem ‚äußerst praktischen Handbuche für den täglichen Gebrauch. Die Berweisung geschieht auf Gefegartikel, auf die bekannte„Zusammenstellung der Regeln , über Stempel und Gebühren“, auf das Gebührenverzeichniß, finanzministerielle, Handelsministerielle, justizministerielle Verordnungen, da „Magyar törv és rendeletek tára" amd den „Pönzügyi közlöny", — Ein Anhang enthält and den während der Drucklegung erschienenen Verordnungen das neueste Material. — Der Berfaffer hat ich durch Diele eingehende una praktische Arbeit ein bleibendes Verdienst erworben. Siitens und wenn das Ae - - 0, d Ad er Geldjafisberichte, 20. November. Witterung: imitwelít. Thers Barometer 755,4 Mm. Wasserstand zunehmend. Bei vorwiegend südlichen und wetlichen mäßigen Winden hat die Temperatur wenig Nenderung erfahren ; der Luftbruck ist im Nordwesten kleiner, im Südosten größer geworden. Das Wetter ist mit wenigen Ausnahmen im Allgemeinen veränderlich ;lolale Niederschläge waren nur an den Grenzen des Landes, zumteist mit Schnee. 68 ist etwas milderes, trübes Wetter, zumeist mit Niederschlägen (Schnee), im Westen, Ausheiterung zu erwarten. Kettengeschäft. Die D Vorbörse eröffnete ziemlich günstig, ermattete jedoch im Laufe des Geschäftes auf umbefriedigende auswärtige Berichte. Oesterreichische Kredit-Aktien, begannen zu 290.50, sanken bis 288.40, Ungarische Kreditbank - Aktien zu 281 bis 280 gemacht, Laige Gold-Nenze verkehrte zwischen 85.274. bis 85.30, Ungarische Estomptes und MWerhslerbanf zu 94.75 gemacht. An der Mittagsbörse machte die Flaubeit auf ungünstige Berliner Berichte weitere Fortschritte, wobei sich Die Rurse wesentlich abschwächten. Der Verkehr blieb fast ausschließlich auf Kredit-Aktien und Penten beschränkt. Transportwerke gleichfalls matter. In Lokalpapieren kamen nur einzelne Schlüffe zum Vorstein, Valuten und Devisen wenig verändert. Oesterreichische Kredit - Aftien zu 290.50 bis 289 geschlossen, blieben 28930 ©., Ungarische Kreditbank-Aktien zu 231.50 — 281 gemacht, schlieben 281 ©., Gstonptes und Wechslerbant zu 95.25—95, Bankverein zu 113.75—114 geschlossen, 4 ige ungar. Gold-Nente zu 85.421/,—85.32"/., 5 99ige Rapter-Nente. zu 84.40 gemacht, blieb exitere 85.30 ©., leßtere 84.30 ©. Prämienlose zu 115.75 geschlossen. Von sonstigen Werthen wurden Staatsbahn zu 346 bis 846.50, Fonciere zu 51.50, Glisabeth- Mühle zu 229, Tunnel zu 117, London zu 119.50 gemacht. · · Prämiengeschäft.Kursstellung:Oesterreichische Kredits Aktien auf morgenfl.5——5.50,auf acht Tage fLU—12« auf 1 Monat fl. 2—23. RE Am Nachmittags- Verkehr fegten Oesterreichhsche Kredit-Aktien 290.40 ein, ermatteten bis 289.80, erholten tig bis 290.60, blieben 290.10. An der Abendbörse erhöhten sich Oesterreichische Kredit-Aktien vo1 1250.10 bis 291.80,drückt er sich nach mehrfachen Schwankungen bisäi37.10,fd)ließet1287(70.Ungarcksche Kreditbank-Aktien wurden zwzil sö bis LdJL) gehandelt,drückten sich zum Schluß bi628().25·Ungarische Eskomptes und Wechslerbank-Aktienzxc955()·bcä ObgemachhOesterreichische Staatsbal I Qlketten wurdenz1134 bi 50 bis 345 gehandelt.ungarische vreise perzentige Gold-Rente verlor von 85.45 bis 85.15." Ungarische fünfperzentige Papier-Rente von 84.45 bis 84.25. Getreidegeschäft. mittags wurden 2500 Mit. Weizen per Frühjahr zu fl. 9.36 geschlossen. Termine: Im Laufe des Mad Borstenpich., Steinbruch, 20. November. Orig. -Telegr) Bericht der Dorstenviehbhändler-Halle in Steinbruch. Das Geschäft und die Breite blieben heute unverändert. Wir notwen: Ungarische alte fchwere von 58%, bis 59 kr, junge fchmere von 59%, bis 60— Er., mittlere 60— fr. bis 60%, Fr., leichte 60— fr. bis 61— fr, Bauernmwaare fchwere fr. bis — fr., mittlere 57— fr. bis 57%, fr., leichte 55— fr. bis 56 t. Rumänische Baronyer fchmere 59 bis 60 Er. tranfito, mittelschwere 58 bis 59 fr. tranfito, leichte 57 bis 58 fr. tranfito, dto. Stacheln schmere —— fr. tranfito, leichte 54 bis 55 fr. tranfito. Serbisce igniere 59 bis 60— fr. transits, mittelfehmere 58— bis 59— fr. tranfito, leichte 57"e bis 58" fr tranfito, magere jährige lebend Gewicht — bis — fr. Eichekfutter-Schmeine — fr. bis 51 fr. per 4% von der Bahn gewogen. (Die Preise sind bei gemästeten Schweinen nach Abzug von 45 Kiloge. per 4% in Kilogramm FR versiehen. Bei jenen serbischen und rumänischen Schweinen, welche transite verkauft wurden, werden dem Käufer fl. 3 in Gold per Pant vergütet.) Budapest, mometer — 1.6" GC, - TI· -