Pester Lloyd, November 1882 (Jahrgang 29, nr. 301-330)

1882-11-21 / nr. 321

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BRUNO-legten-zersixn byiun 69 si.,bei sämmtlich eiteckigen­ Popänxtekik«cfl.-sökr.:» fursukcasd nur durchhækgtserlich russischen Postämter Afl-sokr.in Gold proanno­­hmer : bei und 9 f­., b. made­postamte 50 kr., bei den Postämtern :50tr., b. $$oftamte in köl 2ZMI, 8 Pi; Begelung des Seetransport-­­ersicherungsrechtes. Dr.J.R. Dan kann wohl nicht behaupten, daß wir in Un­garn auch nie eine halbwegs namıhafte Handelsflotte, noch auch einen besonders entwickelten Seehandel hätten, aber dann den Opfern, die der Staat unserem Seehafen Fiume zugewendet hat, sind die Ele­­mente der Entwicklung einer ungarischen Handelsflotille bereits ge­­geben, und wird ein großer Theil unseres Seeverkehrs durch Schiffe ungarischer Eigenthümer besorgt. Aber auch abgesehen hievon, bietet schon der Anstand, das ungarische Versicherungs-Gesellschaften ein ziemlich entwickeltes See­transport-Versicherungsgeschäft haben, genügend Grund dazu, daß man sich auch bei uns ein wenig mit den ziemlich implizirten Fra­­gen des Seetransport-V­ersicherungsrechtes befasse. G3 herrscht diesbezüglich bei uns ein nahezu rechtloser Zug fand, und bis jegt wurde unseren kompetenten Handelsgerichten da­­durch, daß ihre Entscheidung in einer solchen Frage nicht angefacht wurde, eine ziemliche V­erlegenheit erspart. Da bei dem absoluten Mangel eines jeden einschlägigen Gefeses, wie auch jeder Verord­­nung, es sehr schwer gefallen "wäre, über das quid juris zu ent­­scheiden­.­­. «Wir wissenx schrnvobl,daß»noch viele im alltäglichen Rechts­­lieber1 nöthigere Gesetze und Normen der Kodifikationt harren,glauben« aber dennoch nicht zu irren,wenn wir auf die unum­gängliche Noth­­wendigkeit der Schaffung eine­s das Seetransport-Versicherungsrecht behandeln­den Gesetzes hinweisen­.Wenn­t auch­ ein Privatrechts-Kodex fehlt,so kann doch jede Privatrechts-Frage auf Grund der bestehenden Gesetze oder Rechtspraxis en­tschiede­t werden;—wenn wir z.B. auch keine kodifizirtes Strafrechts-Verfahren­ haben,so besitzen wir doch einschlägige Verordnungen und eine auf dieser Grundlage ent­­wickelte Rechtspraxis,nach welchere belehtet oder überprozedirt wird. Ohne ein bestehen des Seetransports Versicheru­ngsgesetz aber eine in diesem Rahmen auftauchende Rechtsfrage zu entscheiden,ist eben­s­o unmöglich,wie die Entscheidung einer Wechselrechts-Frage ohn­e Wechselgesetz,da jenes wie dieses imm­er ein an die Forsm gebundenes Rechtsgeschäft zur Grund­­lage hat,dessen Formenmb­estimmungen vom Gesetzgeber der entwickelten Praxis entsprechend oder aber au­ch­ gratzwillkü­rlich fest­­gestellt werden.­­Um die Nothwendigkeit eines solchen Gesetzes zu demonstriren, brauchen in Sicht auf die bereits seit Jahrhunderten sich fort­­entwickelnden­,theilweise selbstständigen,theilweise zusam­men,mit dem allgem­ch­tert See-Privatrechte im Rahmen des Handelsgesetzes gelösten einschlägigen Kodifikationen der größeren Seemächte,wie­ England, Frankreich,H­­olland,Spanien,Deutschland und seiner Hansastädte, Hinzuweisen,e«61 wird genügen,daran zu erinnern,daß die Bestim­­mungen,die unser Handelsgesetz über Transport-Ver­­sichertun­g enthält,die See-Tran­sport-Ver­­sicheru­n­g ganz außer Acht lassen,da doch i1u§.493 desselben klargesagt wird:»aszå1·azon,f01­-6k011xsngybclxsizel­estfuI­ a­­tjozoträrukbiztosirimtdk«,woraus streng genommen gefolgert werden könnte,daß da Bestimmungen unseres Handelsgesetzes ent­­sprechend der See-Transport nicht zu Grundlage eines­ Versiche­­r­ungsgeschäftes dienen kann.­­ Jkt der Praxis hilft is­an sich jetzt ü­ber den Mangel jedweder Gesetzesbestimmungen dadurch hinweg,daß es in die See-Transport- Versicherungs-Polizze aufgenomm­en wird,nach welchen Bedingungen nird Normen,z.B.englische,Hamburger,ec.der Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde. Es m­uß»vorausgeschickt werden,daß sich die Seetransporte Versicherttn­g auch auf den Schaden erstrecken kann,­der darauf senk steht, daß der Gigenthi­mer des versicherten Schiffes gegenüber dem Gigenthm­er eines in Folge Kollision zugrunde gegangenen anderen Schiffes zum Schadenerlag verhalten wird. Es dürfte bekannt sein, daß bei solchen Kollistionen der Eigenthümer des­­jenigen Schiffes, welches nicht der Seemannsordnung entsprechend ‚manövrirt hat, wenn diese Thatsache von der kompetenten Seebehörde auf Grund der Erhebungen konstativt wird, laut dem beim Fiumaner Gerichtshof als Seegericht in Kraft bestehenden Gefese zum Erlah des Durch die Kollision verursachten vollen Schadens verhalten wer­­den man. Laut den in England diesbezüglich in Kraft bestehenden Geseben it die in ähnlichen Fällen zu leistende Schadenerlagfunme so begrenzt, daß der Gigent­imter des den Schaden verursachenden Schiffes bei einem Totalschaden b höchstens 8 Pfund Sterling nach jeder eigenen Registertonne zu bezahlen hat. Nun werden bei uns die meisten Schiffskörper- (casco) Bere­­icherungen nach englischen­­ Beringungen abgeschlossen. Bei einem Kollisionsschaden besteht aber bei uns dem beschädigten Schiffs­ Eigenthümer gegenüber die oberwähnte Beschränkung mit 8 Pfund Sterling der eigenen Register-Tonnen nich­t, sondern der an der Kollision Schuldtragende wilde zum Ersatz des eventuellen vollen Schadens verhalten werden. Die Versicherungs-Gesellschaft ist nach den eingegangenen Bedingungen einerseits verpflichtet, den Schiffs-Eigenthümer vollkommen schadlos zu halten, a­n­­d­erseits hat sie doch nach englischen Bedingungen versichert, und das englische diesbezügliche Gefet bestimmt den Mam­mal- Schadenerlag mit 8 Pfund Sterling per Register-Tonne, also in vielen Fällen bedeutend weniger, al der thatsächliche Schaden. Laut englischen Bedingungen, vespertive Gefegen würde der Gigen­­thümer Des versficherten Schiffes jedenfalls den ganzen at­leistenden Schadenerlas zurvn­d erstattet erhalten, wie die Trage bei uns entschieden würde, — die die zwei kollidiven den Bedingungen­­ der­­ vollen Schandloshaltung einerseits und die der Begrenzung der Schadenerlas-Verpflichtung mit 8 Bfund Sterling per Tonne andererseits, welche bei uns blos zwischen Versicherer und Versicherten, nicht aber auch zwischen V­efchädiger und Beschädigten besteht) in Einklang gebracht werden könnten, u­ bei dem Mangel eines jedweden Gejeges nicht abzusehen. Dies ist nur einer jener zahllosen Fälle, die ohne ein Gefet recht und billig nicht zu entscheiden sind, und wie beengend eine solche Rechtsunsicherheit sowohl auf den Versicherten, wie auf den Versicherer wirkt, wie sehr hierunter beide Theile leiden, in d­em bekannt, der in der einen oder anderen Richtung jemals ein Interesse an ähnlichen Rechtsgeschäften gehabt hat. E35 soll auch nicht unerw­ähnt bleiben, daß wir nicht nur das hier erwähnte Gefeb, sondern überhaupt jedes seeprivatrechtliche Ge­bet entbehren. Keines aber von den Theilen des Seeprivatrechtes ist von solcher Dringlichkeit, wie eben die Regelung der Rechtsverhält­­nisse der Seetransport-Versicherung. Dies bildet einen in sich selbst abgeschlosfenen Theil des Seeprivatrechtes, so daß die Kodifizirung selbst auch dann geschehen kann und geschehen muß, wenn es jechr noch bei dem Mangel der Entwicklung des Verkehrs nicht möglich wäre, ein das ganze Geoprivatrecht umfassendes Gefet zu schaffen, des Finanzministeriums Selktionsratd Baron Emil Bongras, feitend des Justizministeriums Ministerial - Sekretär Michael Szántó, in Vertretung der Börse Benedit Baronyi und Mar Bed, in Vertretung der Handels- und Gewerbefarmer Adolf Aebly und Sigmud Kornfeld, ferner als Experten Universitäts-professor Stefan Apát­hy, Advokat Dr. Theodor Fern Dr. Alexiander Neumann jun. und­ Bankier 9. 9 ud ós. Borfigender Staatsfefreier Drad­eforties erfuhr die Varwesenden, sich über den in ihren Händen befindlichen Text des im Handelsministerium ausgearbeiteten Gefeentwurfes zu äußern. Von einer Generaldebatte wurde abgesehen, es entreidelte sich aber über die Bestim­mungen der einzelnen Baragraphen eine sehr eingehende instruk­­tive Diskussion, an der sich nebst dem D­orfigenden namentlich die Herren Dr. Ver. Neumann, Dr. Theodor Kern, Sigmund Kornfeld, Benedik­ Baronyi, Mar Bed und der Vertreter des Justizministe­riums Gefvetär Michael Szántó Tebhaft betheiligten. Bezüglich des 8. 1 des Gefäßentwurfes, welcher lautet: „Ss. 1. Der gewerbsmäßige Verlauf von Staatspapieren und anderen an der Budapester Börse amtlich notirten MWerthpapieren gegen Ratenzahlung in nur einer solchen Firma gestettet. Die Lei der Kaffe jener Behörde, wo deren Haupt­­niederlassung protokollirt ist, eine zur Sicherheit der Interessenten dienende Kaution von 20.000 Gulden in Baarem oder in P­apieren, die den bestehenden Verordnungen nach als Kaution angenommen werden können, deponiert” — wurde beschlossen, die­­ Frage der Kaution vorläufig in Schwebe zu belasfen, nachdem darauf hinge­­wiesen wurde, daß mit derselben auch die Frage der Deponirung der verkauften ‘Papiere im Bufan­nenhange steht. 63 wurde ver­­einbart, Daß nit ame Gtaate, und an der Buda­­peter Börse notirte Papiere, sondern überhaupt Werthpapiere des allgemeinen Verkehrs zum ratenmäßigen Verkauf gelangen können. Desterreichischen umd auswärtigen Firmen it der gewerbemäßige Berlauf von Werthpapieren auf Noten bei uns nur dann gestattet, wenn sie in Ungarn eine protokollirte Filiale haben und außer­­dem einen Vertreter bestellen, da hiebei nicht nuur Privatrechtliche, sondern an strafrechtliche Momente in Betracht kommen. Die auf­­geworfene Trage, ob man den gewerbemäßigen Verkauf von Merzha­rapieren auf Naten behördlich konzessioniren sollte, wurde mit der Bemerkung abgelehnt, daß der Titel „behördlich konzessionirt" zu noch viel größeren Mißbräuchen Anlaß geben konnte. 8.2 lautet: „In einem und denselben Dokumente können nur M­elchpapiere einer Kategorie zum vaterunweiten Verkauf zusam­­mengefaßt werden. Die Zusammenfassung verschiedener Werthpapiere, die Verbindung von Werthpapieren mit der Aussicht auf Rosge­­winnfte, oder der Verkauf auf Raten von lediglich Losgewinnfte-Aus­­sichten, it verboten.” — Diesbezüglich wurde einmüthig ausgesprochen, daß ausschließlich nur Papiere einer Gattung auf einem Ratenbriefe verkauft werden dürfen und dieses Geschäft mit keinem anderen, wie zum Beispiel mit einer Lebensversicherungs- oder einem anderen Merb­gegenstand verbunden werden darf. Der Antrag eines Mitgliedes der Gaquete, es möge eine bestimm­te Zeit festgestellt werden, binnen welcher das Geschäft auf einen Natenbrief abgemictelt werden muß und Daß ferner zu bestimmen sei, daß die er­ste Nate höher gestellt werden darf, wurde abgelehnt. Außerdem wurde einhellig ausgesprochen — mit besonde­­rem Hinweis auf den Schwindel, der in dieser Richtung namentlich mit Losen getrieben wird — daß MWerthpapiere auf Raten nur in Original-Appoints verkauft werden dürfen und daß demnach in Zu­­kunft der Verkauf von aliquoten XTheilen der MWerthpapiere und Lose, wie Zwanzigstel oder Behntel-Theilen durchaus zu verbieten it. Sterner wide ausgesprochen, daß der­ Verkäufer als Deckung für­ die Naten seinen Mediel­­ fordern darf, ich jede vom Käufer ent­­weder ein Duplikat des Natenbriefes unterschreiben Taffen oder eine ähnliche Obligation­­ geben affen­ kann...­­ . ... ..3lasche.t....Der Verka­ufexist»»verpflichte»t«übe­r das Rate als geschäft befoxtdere,paginirte,beheftete und von der Gewerbe-Behörde beglaubigte Bücher zu führen, über das Ratengeschäft Dokumente’ und über die Theilzahlungen Duittungen auszugeben und sowohl die genannten Dokumente, als auch die Duittungen aus dem nach obigen Angaben geführten und dieselben Geschäfte enthaltenden Yurtenbuch auszuschneiden. Die Eintragungen in diese Bücher sind an den regelmäßigen Stellen, ohne eine Side zu belasten, vorzunehmen. Es ist verboten,derc­ us­prüngliche Inhalt der Urmtragung durch Ausstreichen oder auf eine andere Weise unleserlich zu machen­, oder zu radiven, oder solche Veränderungen zu machen, Die ihrer Dualität nach einen Zweifel darüber zulassen, ob sie bei der u­nmünglichen Eintragung oder später geschehen sind. Der Beruofing unterliegende Papiere sind mit ihren Num­­mern sowohl in den Büchern, al auch in den ausgefolgten Doku­­menten und Duittungen jederzeit anzugeben.’ — Bezüglich des ersten Ah­neas wurde nach eingehender Verathung festgestellt, daß im Terte des NRatenbriefes an auffallender Stelle und mit größter Schrift die Bezeich­­nung „Natenbrief“ersichtlich gemacht sein muß; außerdem muß spezifizirt angeführt sein Nominalwerth,der mittelst Raten zu zahlend Gesammt-V­ertlaufspreid, der Betrag der ein­zelnen Raten die Jahlstelle und außerdem der Tert des zu bringenden Gefobges. Der Antrag, es möge auch der Kurswerth angeführt werden, wurde als nicht recht durchführbar fallen gelassen. Die Trage, in welcher Weise die Bücher zu führen seien, sowie die übrigen Punkte Dieses Paragraphen wurden in suspenso belassen. Die werden­ Derathungen werden morgen Nachmittags fortgefeßt Er gerichtlich protokollieren. Enquete in Angelegenheit des Hatenprief- Geschäftes. In Handels­ministerium fand heute Abends unter Vorsik des Staatssekretärs Alexandee Matlefoviecs eine mehrstündige Berathung einer vom Handelsminister einberufenen Enquete- K­ommission in Angelegenheit der gefeglichen Regelung des Ratenbrief-Geschäftes statt. An der Enquete nahmen t­eil : seiteng des Handelsministeriums Ministerialrath Julius Schnierer, Sektionsrath Karl Herid } und­ als Schriftführer Konzipist, Dr. Merander ed ere, feitens ax Sörfe- und Sandelsnadhricten. (Der Mehlhandel in Liverpool.) Wie einem Konsulatsberichte zu entnehmen ist, wird der Import von Mehl aus Desterreich-Ungarn nach Liverpool durch die unermüdlichen Anstren­­gungen der amerikanischen Müller, ihre eigenen Produkte in den dortigen Distrikten zu verkaufen, sehr benachtheiligt und nicht allein am Aufschwunge gehindert, sondern sogar abwärts gedrängt, zu malen, als die amerikanischen Konkurrenten, wenn deren Produkt auch nicht die Vorzüglichkeit, wie österreichisches und ungarisches Mehl bietet, welche übrigens der englische Konsument nicht in vollen Maße zu schägen weiß, doch im Breite billiger sind. An neuester Zeit bemüht sich auch Deutschland, selbst mit Opfern, dem in Oesterreich­­ und Ungarn erzeugten Mehle das Feld streitig zu m­achen ; es wird näm­­lich seit 2 oder 3 Jahren aus Altona, Stettin und Kiel eine Gattung Mehl, welche in Liverpool unter dem Namen „Patent German Mehl“ bekannt ist, eingeführt und leicht abgefeßt, da die Dualität selbst dem österreichischen und ungarischen Mehle gegenüber gut genannt werden kann und dessen Preis unverhältnismäßig niedrig tt. Die Einfuhr von Mehl aus Oesterreich und Ungarn im Jahre 1881 betrug 361.104 Mitr., gegen 413.287 im Jahre 1880 und 507.700 im Jahre 1879 und vertheilt sich auf folgende Häfen: Liverpool, Dublin, Glasgow, Leith, Nemwcastle, Hull und London. Auch Manchester und Stodport haben bedeutende Mengen von diesem Artikel bezogen. Die gesammte Ginruhe nach Liverpool an Mehl bes trug im Jahre 1878 2,514.230 Ztr., 1879 3,646.965, 1880 3,104.006, 1881 3,533.269 3tr. im S Interesse des Tofajer Wein­handels) Der Zempliner landwirthschaftliche Verein hat an das Handelsministerium nachstehende Eingabe gerichtet: Durch galiziische Weinhändler wurde in unserer Tofaj- Hegyalaer Weingegend der einer unbekannten Wiener Firma paten­­tirte „Arseonometer“ „Kunstweinerferner” in den Verkehr gebracht. Dieser mit einer gedruckten Gebrauchs-Anmessung versehene Kunstweinmeffer besteht aus einem 100 Zentimeter langen in einem butteral verschloffenen schhwarzen doppelten kugelförmigen Dictigkeitsmesser, dessen dünnes Rohe in der Mitte seiner Höhe mit einem vothen Strich versehen ist, welcher Kunstweinmeffer in den Wein gebracht, beim Ginfinsen über den vothen Strich den unverfälschten, aus reinem Traubensaft gewonnenen Wein anzeigen, wenn der Meffer unter dem Strich bleibt, respektive wenn die vothe Zinie ersichtlich ist, aber den gefälschten, der Gesundheit schädlichen Wein erkennen lassen soll. .. Auf dem Nohre des Kunstweinmessers befindet sich die Auf­­schrift „geleglich - geschübt", „Patent-Kunstweinerkenner”, ‚unter dem tothen Strich „Kunst”, über demselben „Natur“. Bei der Anwendung des Bun im Handel der Zofaj-Hegyaljaer Gegend wurde beobachtet, daß derselbe unsere Hegyaljaer schweren, fetten, Dichten Weine im Gegenmaße zu deren Seilvorgigen durchmens als gefälschte, sogenannte vé Ve al t ‚Strob"­und nichtnatürliche Weine darstellt, und zwar, daß je fetter der Durch venselben gemessene Wein, bei­­spielsweise der vierbuttige Ausbruch), war, als umso gefälschter ; der gewöhnliche Szanorodner feh­mere Wein erschien als gefälscht, sogar der gewöhnliche Hegyallaer Tischwein, trobdem lederselbe im Vergleich mit anderen Weinen gehaltreicher ist, erschien ebenfalls als gefälschter sogenannter Strohmwein. So entstand die Besorgnis, ob­ nicht dieser „Kunstweinmesser”­­in seiner gegenwärtigen Beschaffenheit und Ab­­­wendung schädlich, und für unseren Tofaj-Hegyaljaer Weinhandel ge­­fährlich sein könne. In der am 12. 9. M. in anderenm Verein ab­­gehaltenen M Weinbau- Konferenz wurde behufs gründlicher Orientirung ein vierburtiger Ausbruch und ein im Jahre 1881 bei der Mein­­ausstellung mit Dem zweien Breife prämiirter Szamorodner original­­reiner Wein mit dem „Weinerkenner” probirt, «und Diese prächtigen Weine ließ der Kunstweinerkenner als gefälschte erscheinen, da er bis zur volhen Linie nicht einfanf, bei dem Ausbruchwein war sogar die Kugelform sichtbar geblieben. Noch eine andere Gegenprobe wurde vorgenommen,nämlich mit seinemVrunnemvexssey und der Kunstweinerkenner deklarirte auch das reiche Brunn­enwasser als gefälschten Weib­,denn auch in diesem sinkt derselbe Licht über die rothe LiIr­e ein.Und so wurde auf Grund der vor unseren Augen­ angestellten Experimente die Ueberzeugung bei uns allgemein wachgerufen,daß der»Arsenometer« zur Irreführung des weintrinkenden,aber den Gehalt des Weines nicht kennenden Publikums in Verkehr gesetzt ist,daß derselbe keine Glaubwürdigkeit verdiene und daß,nachdem dessen Einführung unter dem Schritze des Privilegiu­ms sich­ großer Authentizität erfreut, diemit ein wahrhaftes Attentat gegen unseren Hegyallaer Wein­handel vollführt wird,sodaß wegen Amwendung dieses Kunstwein­­messers Irnserex selblsten­ Originalweine von galizischen Käufern beanstan­­det wurden. -----... —...» . Ein in Abschrift beigeschlossenes Schreiben des Dirertors Der Tarczaler Winzerbildungs-Anstalt erweist dies wie folgt: „Da ich wegen gehäufter Beschäftigung auf 12. 5. nicht bei der S­onferenz erscheinen konnte, habe ich Die Ehre, mein Gutachten über die mit T­. Privilegium versehenen „Kunstweinrenner“ nachstehend abzugeben: In Molen ist ein Jak Wein meiner 1880er eigenen Wehlung nach dem „Weinerkenner” als­ gefälscht erklärt worden und ich wurde von dem betreffenden, Weinhändler in unangenehmer­­ Weise angegriffen. Meine erste Sorge war es, mir den patentirten Kunstweinerferner aus Wien bringen zu lassen und ich sah auf den ersten Bli, daß das­ ganze Instrument nichts als Schwindel ist, insofern es ein einfacher Dichtigkeitsmesser ist, welcher nur zeigt, welcher Wein dichter ist als der andere. Ich machte an mehreren süßen Segyaljaer Weinen, Szamoroder und Ausbruch, den Berjud und Das Instrument verlaum­te alle als gefälscht, was beweist, Daß der betreffende schreindelhafte Erfinder oder Verfertiger unsere Hegyaljaer Weine nur dem Namen nachh oder gar nicht fennt, da er font willen müßte, daß diese Hegyaljar Weine viel mehr Erh­alt und Zucerstoff befssen als die österreichischen...... Weine. Wenn wir aber unsere fetten Weine mit Sprit oder irgend­welchen angeblich gefälschten Weingeist verdünnen, dann wird dies 3 ment sie sofort sie natürliche (echte) Weine erklären. Die betreffenden Weinhändler m w­rden sich ein Armuthszeugniß ausstellen, wenn sie duch ein solches schrindlerisches Instrument den ‚Hegyaljav Wein Haffifizinen Taffen wollten. Das Instrument wird dem bona flde- Käufer fir 2 fl. 50 fv. offeritt, in den Ankündigungen hat es jedoch­ der Erfinder für gut gefunden, seinen­ Namen zu verschweigen. Ic halte das ganze Instrument für eine nichts­ußige Betrügerei amd Sch­windelei und wir müssen uns im Wege der­­ Deffentlichkeit be­­mühen, diese V Betrügereien zu entlarven und den Laien Davor zu bewahren. Tarcezal, 11. November 1882. Ludwig Szabó, Direktor.” Insofern die Anwendung dieses , Arsenometers" [chon während der bisherigen Lese bei den Verkäufen, stattfand, eine Nachwirkung ausübte und unfern Weinhandel erschwerte und schädigte, wendet fi unser landwirthsschaftlicher Verein mit der ehrfurchtsvollen Bitte an das hohe Minierium, "dasselbe möge, den beigeschlossen eingesen­­deten, » mehrmals“ erwähnten „Arsenometer”, „Kunstweinerfenner”, durch seine Fachorgane eingehend prüfen lassen, ful­at dieser Untersuchung dem der unserigen gleicht und von dem, dem Spartrgmente beigegebenen gedrachten Programme abweicht, das Privilegium für Oesterreich-Ungarn diesem Instrumente entziehen und den Verkauf und Gebrauch desselben verbieten, ferner die Äußer­­ung desselben (als verbotenen P­rivilegiums) im Wege­­ der Behörden und Konsulate in der österreichisch-ungarischen Monarchie und im Auslande zur öffentlichen Kenntniß bringen. —­S­U-U­j­­hety, 14. November. Landwirtschhaftlicher Verein de85 Bempliner Komitats D­izepräsident Edmund B ú­z­­mändy m. p., Sek­etär und KRaffier Andor Rödherer m. p. Bizinalbahn nach Bét­­és) Seit einigen Tagen weilen mehrere Vertreter der Stadtgemeinde Bétés hier, welche im Kommunikations-Ministerium bezüglich Konzessionirung einer Flügel­­bahn von einem Punkte der ungarischen Staatsbahn zwischen Mező Berény und Csaba nach Bétés auf Grund des Vizinalbahn-Gesetes vom Jabre 1880 verhandelten. Nachdem das nöthige D Baukapital von circa 200.000 fl. und zwar zum größten Theil durch ein gräflich Mendheim’sches Darlehen gesichert ist, dürfte die Ertheilung der Konzession demnächst erfolgen und mit den Bauarbeiten noch in diesem Jabre begonnen werden. Am Abzweigungspunkte wird eine nee Station mit der Benennung Pußta Földvar errichtet und wird die Bahn, welche Die wolfreiche und fruchtbare Gemeinde BétéS mit dem Landes-Eisenbahnwege in Verbindung bringen wird, eine Länge von circa 8 Kilometer befiken. Die Betriebsführung wird die Direr­­sion der ungarischen Staatsbahnen übernehmen. (Die Budapest- Szabadfaer, sowie die R­BörB5-Raloczaer Linien der Budape Semliner Eisenbahn) werden nach erfolgter technische polizeiliche Begehung am 30. b. M. zwar dem öffentlichen Verzehre übergeben werden, nach einer Verfügung des Kommunikations Mini­sters wird aber von einer feierlichen Eröffnung dieser Linien vorläufig abgesehen, nachdem bestimmte A­ussicht vorhanden ist, daß auch die Theiliwede Szabadla-Neunfang noch in Diesem Sabre, spätestens aber im Sinner 1883 eröffnet werden kann und damals der Kommunikations-Minister in der Lage sein wird, an der Eröffnungs-Feier theileinnehmen, wird die feierliche Eröffnung der ganzen Budapest-Neufager Linie auch bei Nedergabe der Szabadfa- Neufager Strecke an den öffentlichen Verkehr stattfinden. Von einer Eröffnung der Gifendbah­n über Nenfak hinaus fon am Anfange des nächsten Jahres, kann Selbstverständlich nicht die Nede sein, da ja der Bau der Donau-Brücke noch eine geraume Zeit in Anspruch nehmen wird. (Fünfperzentige rumänische amortifable Rente). Die Disfonto-Gesellschaft in Berlin und das Bankhaus M. A. v. Notbihild u. Söhne in Frankfurt a. M. eröffnen eine Subskription auf die fünfperzentige amortisirbare rumänische Renze, zu deren Emittirung die vırmännische Negierung durch die Gefege bis zur­ Höhe eines Gffeftivkapitals von 134.615.953.19 . Francs er­mäctigt ist. Diese Anleihe wird lediglich zu produktiven Brieden aufgenommen, nämlich für die westlichen Baulosten der­ Eisenbahn­­[inte­rlojefti-Vredeal, für den Neubau der Strecken Woljud-Dfne, Doftana-Sampina, Buda-Slanic, Burkarest-Ferefti, Faurei-Dunare, Safly-Berlad und sonstiger Lokalbahnen, für Dods und andere öffentliche Bauten, so­wie schließlich für den Nackauf der bis dahin int­­esis englischer Kapitalisten befindlichen Eisenbahnlinie von Esernawoda nach Sonstanga (oder Küstendje), Hafenplag am Schwarzen Mess­a­a (Die Ruderstrage im Defonomen Klub) Befanntlig wurde auf Antrag des Grafen Albert Apponyi im Defonomen-Klub eine große Kommission mit der Aufgabe betraut, Die mit der Landwirthsc­haft in Zusammenhang stehenden Fragen unseres Privatrechtes eingehend zu studiren und die einzunehmende Stellung des Defonomen-Klubs betreffs dieser Fragen vorzubereiten. Diese Kommission berieb­ in mehreren Sitzungen vor­­erst die Wucherfrage, und zwar auf Grund eines Vertrages des Neichstags- Abgeordneten Birgit v. Szilágyi, dessen wesent­­liche Ausführungen dahin gehen, daß das dem Neichstage vorgelegte Wuchergefeg zur Unterdrückung, ja sogar Mäßigung dieses Webels nicht beitragen wird und daß in erster Reihe die Feststellung eines Binsenmax­mums die Grundbedingung des Gefeges wäre. Die Be­ratsbung resp. die Diskussion dieser Frage bot überaus interessante Momente und nahmen an derselben Baron Johann Kemény, Graf Albert Apponyi, Dr. Fran Chovin, Dr. 3gnaz Darányi, Graf Aurel Deffenffy, Gabriel v. §­o­­nyay, Ferdinand Horánkoy, Birgit v. Szilágyi und Graf Géza Andvásfi bheir­unt ist als Resultat der mehr­­tägigen V Berathungen der Beichluß gefaßt worden, daß im Zusam­­­­menhang mit der Feststellung des Infermnartmıims unbedingt ad die Bekäm­pfung jener Modalitäten durchzuführen wäre, welche die Bemäntelung des Wuchers ermöglichen, und indem hiebei die Wechsel­­fähigkeit an erster Stelle steht, hält es die Kommission für nordwen­­dig, dad die Beschränkung der passiven Wechselfähigkeit in gewissen Maße gejeglich ausgesprochen­ werde. Landes-Agrikulturverein) Der mit Frank­reich abzuschließende Han­delsvertrag bildete heute unter Boris des Grafen Melchior Lön Ya­y den Gegenstand eingehender Beratbung in der volkswirthschaftlichen Fachsektion des Ungarischen Landes- Agrikultivvereins und wurde auf Grund­­ des aus den verlorenen verkehrsstatistischen Aurszeiten erhellenden Verhältnisses der Ein- ud Ausfuhr nach Frankreich), sowie in Würdigung der für unsere Broz­duktion wwichtigsten handelspolitischen Beziehungen der Beichluß ge­faßt, daß­ das Handelsministerium dahin streben möge, daß die Ver­­werthung im Wege der Ausruhe der wichtigsten Artikel unserer nationalen Produktion im Allgemeinen möglichste Förderung erlange und jenen Schwierigkeiten, welche der­ Ausfuhr dur­ die in Frank­­reich besteheni­den . nd - troß Handelsvertrags mehr, Fühlbaren Zoll­­maßnahmen (Sıurzaven 21.) entstehen, nach Möglichkeit abgeholfen werde, und hauptsächlich der zwischen den Produkten der Landmirth­ fchaft und der Suchfreie Dieser Produkte (z. B. Getreide und Mehr oleichraschende große­ Nitterschied im Rolltarife gemindert werde und weiter die Produkte der Viehzucht nicht durch die bestehenden Hohen Zollage von der Ausfuhr ausgeschlossen seien und dieselbe durch big" fortwährend erlasfenen, in­­ Windigung unserer geri­fenhaften Vete­­aufgehoben werden. Binär- Polizei ganz unmotivirten Einfuhrverbote­n mögen. An der Diskussion­­ dieser Frage­ nahmen die Herren Graf Leonyay, Graf Aurel Deffewffy, Euga Gaál, St. Ra­­tov3fy, Ladislaus Korizmics, Moor Maday u. A. Theil. Dieselbe Fachjekition berieb­ auch den vom Handelsministerium behufs Begutachtung­­ beiabgesendeten Gefegentwurf über den Handel mit K­atenbriefen und gab mit Accentuirung heffen, daß meistens die am Lande lebende landwirthschaftliche Be­­völkerung der Ausbeutung der Schwindelfirmen anheinfalle, der Meinung Auschend, daß die im Gefegentwurfe enthaltenen Maß­nahmen zur Unterdrückung dieses gehilsenlosen Schwindel noch zu verschärfen wären. Schließlich wurde so zur Verab­ung des vom Chef des Kultur-Ingenieur-Amtes Eugen v. Roafjay verfaßten Gefegentwurfes betreffs Regelung unseres Wasser­­rechtes eine Subkommission unter dem Pr­­sidium des Grafen Alexander Károlyi entsendet. · (Insolven­ze 11.)Der Wiener Kreditorenverein zum Schutze der Forderungen bei Insolvenzen gib­ unierm 18.November nachstehende I­nsolvenzfälle be­­kannt Armin Mazaet Benziom Handelsmann in Velgrad; Johannsikudia,Handelsmann in Belgrad;Alois und Amm Boifitz,Schneider und Konfektions­waarenhändler in Wien;Lintz u­ Gmpnmmt,Gentischtmaarens­chindl­er in Wien,v11.Bezir­k;Löhel Grünspann,Kaufmmnn in Bochnia;Salotttokk Weißmaaweißs waarenhändler in Lemberg. (K.k.pr­1).Dottau-Dam­pfschifffahrt-Ges­­sellschan Während der Zeit vomL bis 7.November betragen die Einnahmen fl.444.640.16(4­ fl.108.446.40).Vom 1.Jänner bis 7. November wurden fl. 13,188.858.06 vereinnahmt, gegen fl. 12,578.636.58 in der gleichen Periode des Vorjahres, dennach ein Plus von fl. 610.221.48. ·­­ (Volkswirthschaftliche··Litera·111r.)·Vom­ Staatssekretär Paul Madaras syntroebenem Lexik­on der Gesetze sind Regeln ü­ber Stempel un­d Ges­chül­ 1­etterschieneka-Thålyegesilletökelcjeiin titörvångekös szabkilyoklexik­ona««),welches nach Schlagworten alphabetarisch ges­prdttet·1111ter Vermeidung vielutaliq·er Verweisungen mit Sichexkzei­ je·ne gesetzlichen Bestimmungen auffinden läßt«die man zu wissenh wünscht.. .&3 sind die Sefeßesausbrüche in­ origine beibehalten, und man kann daher die angeführten Zitate und Anführungen als­ liche Ausspriche, ohnesweiters benügen. Das Leh­ren­ wird dadurch­­gleichzeitig für die Parteien und für die finanzministeriellen Organs, zu einem ‚äußerst praktischen Handbuche fü­r den täglichen Gebrauch. Die Berweisung geschieht auf Gefegartikel, auf die bekannte­­„Zusammenstellung der­ Regeln , über Stempel und Gebühren“, auf das Gebührenverzeichniß, finanzministerielle, Handelsministerielle, justizministerielle Verordnungen, da „Magyar törv­ és rendeletek tára" amd den „Pönzügyi közlöny", — Ein Anhang enthält and den während der Drucklegung erschienenen Verordnungen das neueste Material. — Der Berfaffer hat ich durch Diele eingehende una praktische Arbeit ein bleibendes Verdienst erworben. Siitens und wenn das Ae -­ ­ - 0, d Ad e­r Geldjafisberichte, 20. November. Witterung: imitwelít. Thers Barometer 755,4 Mm. Wasserstand zuneh­­mend. Bei vorwiegend südlichen und wetlichen mäßigen Winden hat die Temperatur wenig Nenderung erfahren ; der Luftbruck ist im Nordwesten kleiner, im Südosten größer geworden. Das Wetter i­st mit wenigen Ausnahmen im Allgemeinen veränderlich ;­­lolale Niederschläge waren nur an den Grenzen des Landes, zumteist mit Schnee. 68 ist etwas milderes, trübes Wetter, zumeist mit Nieder­­schlägen (Schnee),­ im Westen, Ausheiterung zu erwarten. Kettengeschäft. Die D Vorbörse eröffnete ziemlich günstig, ermattete jedoch im Laufe des Geschäftes auf umbefriedigende auswärtige Berichte. Oesterreichische Kredit-Aktien, begannen zu 290.50, sanken bis 288.40, Ungarische Kreditbank - Aktien zu 281 bis 280 gemacht, Laige Gold-Nenze verkehrte z­wischen 85.274. bis 85.30, Ungarische Estomptes und MWerhslerbanf zu 94.75 gemacht. An der Mittagsbörse machte die F­laubeit auf ungünstige Berliner Berichte weitere Fortschritte, wobei­ sich Die Rurse wesentlich abschwächten. Der Verkehr blieb fast ausschließlich auf Kredit-Aktien und Penten beschränkt. Transportwerk­e gleichfalls matter. In Lokal­­papieren kamen nur einzelne Schlüffe zum Vorstein, Valuten und Devisen wenig verändert. Oesterreichische Kredit - Aftien zu 290.50 bis 289 geschlossen, blieben 28930 ©., Ungarische Kreditbank-Aktien zu 231.50 — 281 gemacht, schlieben 281 ©., Gstonptes und Wechslerbant zu 95.25—95, Bankverein zu 113.75—114 geschlossen, 4 ige ungar. Gold-Nente zu 85.421/,—85.32"/., 5 99ige Rapter-Nente. zu 84.40 gem­acht, blieb exitere 85.30 ©., leßtere 84.30 ©. Prämien­­lose zu 115.75 geschlossen. Von sonstigen Werthen wurden Staatsbahn zu 346 bis 846.50, Fonciere zu 51.50, Glisabeth- Mühle zu 229, Tunnel zu 117, London zu 119.50 gemacht. · · Prämiengeschäft.Kursstellung:Oesterreichische Kredits Aktien auf morgenfl.5——5.50,auf acht Tage fLU—­12« auf 1 Monat fl. 2—23. RE Am Nachmittags- Verkehr fegten Oesterreichhs­­che K­redit-Aktien 290.40 ein, ermatteten bis 289.80, erholten tig­ bis 290.60, blieben 290.10. An der Abendbörse erhöhten­ sich Oesterreichische Kredit-Aktien vo1 125­0.10 bis 291.80,drückt er sich na­ch mehrfachen Schwankungen bisäi37.1­0,fd­)ließet1287(70.Ungarck­sche Kreditban­k-Aktien wurden zwzil sö bis LdJL) gehandelt,drückten sich zum Schluß bi628().25·Ungarische Eskomptes und Wechslerbank-Aktienzxc955()·bcä ObgemachhOesterreichische Staatsbal­ I­­ Qlketten wu­rdenz1134 bi 50 bis 345 gehandelt.u­ngarische vreise perzentige Gold-Rente verlor von 85.45 bis 85.15." Ungarische fünfperzen­tige Papier-Rente von 84.45 bis 84.25. Getreidegeschäft. mittags wurden 2500 Mit. Weizen per Frühjahr zu fl. 9.36 geschlossen. Termine: Im Laufe des Mad Borstenpich., Steinbruch, 20. November. Orig. -Telegr) Bericht der Dorstenviehbhändler-Halle in Stein­bruch. Das Geschäft und die Breite blieben heute unverändert. Wir notwen: Ungarische alte fchwere von 58%­, bis 59 kr, junge fchmere von 59%, bis 60— Er., mittlere 60— fr. bis 60%, Fr., leichte 60— fr. bis 61— fr, Bauernmwaare fchwere­­­ fr. bis — fr., mittlere 57— fr. bis 57%, fr., leichte 55— fr. bis 56 t. Rumänische Baronyer fchmere 59 bis 60 Er. tranfito, mittelschwere 58 bis 59 fr. tranfito, leichte 57 bis 58 fr. tranfito, dto. Stacheln schm­ere —— fr. tranfito, leichte 54 bis 55 fr. tranfito. Serbisce igniere 59 bis 60— fr. transits, mittelfehmere 58— bis 59— fr. tranfito, leichte 57"e bis 58" fr tranfito, magere jährige lebend Gewicht — bis — fr. Eichek­futter-Schmeine — fr. bis 51 fr. per 4% von der Bahn gewogen. (Die Preise sind bei gemästeten Schweinen nach Abzug von 45 Kiloge. per 4% in Kilogramm FR versiehen. Bei jenen serbischen und rumänischen Schweinen, welche transite verkauft wurden, werden dem Käufer fl. 3 in Gold per Pant vergütet.) Budapest, mometer — 1.6" GC, - TI· -

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