Pester Lloyd - reggeli kiadás, 1918. június (65. évfolyam, 129-150. szám)

1918-06-01 / 129. szám

kL8LLir L.L.OVV» 4 » Englischer Heeresbericht. 31. Mai, morgens. Teile unserer Truppen überfielen während der Nacht einen deutschen Posten süd­östlich .von Arras und m.achten einige Gefangene. Bei Patrsuillengefechten südöstlich von Dpern rmlrden einige Gefangene und ein Maschinengewehr von uns ein­­g-ebracht. Der Feind griff einen unserer Posten nordöstlich bon N L l'e c q u e-an. Einige unserer Leute werden ver­­mibt.'Dfe feindliche Artillerie war in den Abschnitten von. Billers Bretonneux und Albert sowie zwi­schen Fe st ubert und Clarence tätig. Gescheiterte Angriffe des Feindes in Flandern- Berlin. 81. Mai. (Wolff.) In den Morgenstitnden des 31. griff der Feind nach kurzer Artillerievorbereitung einen Teil unserer Stellungen nordwestlich von Vormezeele an. Er wurde restlos zurüctgeworfen und büßte Gesangene ein. Auch in der Gegend von Metteren-schesterten mehrere feindliche Vorstöße. Die deutsche Artillerie führte ihre Bekämpfung wirksam durch rmd erzielte gute Erfolge. Der Bahnhof von Amiens wurde wirkungsvoll ve­­schoflen. _____ tlieuerlicher Fliegeralarnr in Paris. Granateneinschlag in eine Kirche. Paris» UI.'Mai. flHüvas. Amtlich.» Es wird mirgeteilt. daß einige feindliche Flugzeuge über unsere Linien hinweg in der Richtung auf'Paris beobachtet rmrden. Von linseren Wachtposten gemeldet, wurden sie alsbald von unseren .Abwehrbatterien beschoßen. Der Alarm, der eine Minute i Hvr 11 Uhr erfolgte, wurde um Mitternacht bereits be­­. endet. >Auf einnge Gebiete wurden Bolnben ubgeworfen. Opfer werden nicht gemeldet. Eine der heute van der deutschen Fernkunone abgeschossenen Granaten f ch l u g- i n ein e Kirche des Pariser Gebic­­, res e i ni. Clemcnceatl mit knapper Not der Gefangennahine entgangen. Telegramm »nseres Korrespondenten. — Haag. 31. Mai. Die Times melden aus Paris: Ministerpräsi­dent -Clcmenceau ist ivährend seiner letsten An­­/ Wesenheit an der Front i.m letzten Auge n b l^i ck der Gefangennahme entgangen. Er besich­­tigte eben einen bestimmten Punkt an der Front, als iunvermutet deutsche Ulanen vorrückten. Ein General ist bei dieser Gelegenheit getötet worden. .Einige. Mitglieder seiner Begleitung . gerieten in deutsche Gefanaenschaft. ' Clcmenceau erkennt den Ernst der Lage an. (Telegramm des Pester Lloyd.) B ern. 31. Mai. Elemenceau erklärte, wie Gaulois meldet, einem-Pariser Journalisten: ' Wir haben einen gewaltigen Schlag er­litten, ober wir kämpfen weiter. Trotz des Lrnitesder gegenwärtigen Stunde muß die Lage mit Ruhe und Kaltblütigkeit betrachtet werden. Feindliche Fliegerbomben ans das (^fangenenlager Ham. Berlin, 31. Mai. (Wolff.) Durch feindliche Fliegerbomben wurden m der Nacht vom 28. Mai im Gefangerrenlager Haui a cht Gefangene getötet und 4 8 zuM großen Teil schwer verwundet. Wien beflaggt. Wien, 31. Mai. Arrläßltch der neuen glänzenden Erfolge an der Westfront werden die Flaggen aller militärischen Ge­bäude durch drei Tage gehißt. In Amerika ist man begeistert. (Telegramm des Pester Lloyd.) Basel, 31. H!ai. ' .-Die.Npuvelle Correspondence meldet aus Pt e wNork: In Anierika verfolgt man mit großem .Interesse die Entwicklung der R i e s e ns ch l a ch t. die sich, zwischen Aisne und Vesle abspielt. Die Presse und die Militarkritiker halten mit ihrem Urteil über diese Schlacht noch zurück. Ueberaü herrscht Begeiste-1 rung über den englisch-französischen Widerstand. Man! rech'net mit den Fähigkeiten des Generals Foch und ist der'Meinung, daß er Gelände preisgegeben habe, um unnötige VeAuste zu vermeiden und Zeit zu gewinnen, den'Ge g e Uschlag gegen den Feind zu ftihren. Auf die-politischen Kreise hat der plötzliche deutsche Angriff großen Eindruck gemacht. (Telegr.-Komp.) Vertagung der .Kammer. (Telegramm des Pester Lloyd.) Genf, 31. Mai. In der ge st rigen Sitzung der.Kam mer kam es zu hèftigen Zwischenfällen. Cachin brachte im Namen der Sozialisten eine Interpella­tion über die allgemeine militärische Lage ein. Die .Kammer vertagte sich jedoch gegen den Wunsch der Sozialisten. -Die Zeitungen betrachten die L a g e als s e h r ern st. Matt n erklärt, das Oberkommando habe bis setzt noch keinegenügendenReservenherbeiziehen könrren» üm die Offensive aufzuhalten. Petit Pari - fiep sagt, die größte Befürchtung im gegenwärtigen Mognent sei, daß der Feind bei Chateau Thierry die Eisenbahnlinie Paris—Chalons er­reichen könnte. .Homme Libre verteidigt das an­gegriffene Oberkommando und erklärt, dieses habe zu gleicher Zeit nicht Paris und das Meer verteidigen können. Ein Staatsstreich Elemenceaus? (Telegramm des Pester Lloyd.) Zürich, 81. Mai. Die Neuen Zürcher Nachrichten melden aus Paris: In parlamentarischen 5tteisen herrscht in­folge der von der Front eintreffenden beunruhigenden Nachrichten eine erregte Stimmung, die durch verschiedene uinlaufende Gerüchte noch gesteigert wird. Es sei beabsichtigt, wegen der gegenwärtigen Lage Elemenceau mitaußerordentlich.en V o l l­­machten unter Beiseiteschiebung des Parlaments auszustatten. In diesem Sinne ist auch ein anscheinend inspirierter ! Artikel des Figaro aufzufassen, in dem erklärt wird, daß die Kammer keine Existenzberechti-­­gung mehr habe und nur dem Scheine nach weiter bestehen dürfe. Fast die gesamte rechtsstehende Presse, vor. allein der TemP s, tritt für die A n s rechterhal­­tung des parlament.arischen Regimes ein und ist gegen den St a'a t s str.eich und gegen ClemenceausDiktck t ust. Die Sozialisten nehmen die seinerzeitige Forderung Nenaudels nach Ein­berufung der Nationalvssrsammlung wieder auf, deren Zusammentritt man nicht verzögern dürfe. (Telear.-Komp.)_________ Die Zage in Finnland. Der Friedensvertrag zwischen der Monarchie und Finnland. Der rechtSpolitische Zusatzvertrag. Sophli'., 31. Mai. Tas Ung. Tel.-Korr.-Bureau meldet: Der rechts­politische Zusatzvertrag zu dem Friedensver­trag zwischen Oesterreich-Ungam und Firrnlaud bestimmt: Artikel 1. Jeder vertragschließende Teil wird alle Schäden e r s e tz e n, die in s e i n e n Gebieten während des Krieges von den dortigen staatlichen Organen oder der Bevöl­kerung durch völkerrechtswidrige .Handlun­gen koitfularischeu Beamten des anderen Teiles an Leben. Freiheit, Gesundheit oder Vermögen zu­­gefügt oder an Konsutatsgebäuden dieses Teiles oder an deren Inventar angerichtet worden sind. Artikel 2. Die vertragschließenden Teile vèrpsiichtco­­sich, sich gegenseitig alle jene Summen zurückzuerstat­­ten, die der eine Teil in den von ihm okkupierten Gebieten in Form von Gehälter, Pensionen und Unter- Haltsbeiträgen an Angehörige (Pensionisten, Witwen, Waisen und Soldatenangehörige) des anderen Teiles verausgabt hat. Artikel 8. Die Vertrage. Abkommen und Vereinbarungen, die zwischen Oesterreich-Ungarn oder einem der beiden Staaten der öst è r r e i ch i s ch - u n g a r i « scheu Monarchie und Rußland vor der Kriegs­erklärung in Kraft gewesen sind, sollen für die Beziehungen zwis<^n 'deu vertragschließenden Teilen tunlichst bald durch neue Verträge/ Abkomcken und Vereinba­rungen ersetzt werden, die den veränderten An­schauungen und Verhältnissen entsprechen. Die Verträge, Abkommen und Vereinbarungen, an denen noch andere Mächte beteiligt sind, und in welche Finnland neben Rußland oder an dessen Stelle eintritt, treten zwischen den vertragschließenden Teilen bei der Ratifikation des Friedens­vertrages oder, sofern der Eintritt später erfolgt, zu diesem Zeitpunkte in Kraft. Wegen der politischen Einzel- Verträge sowie jener Kollektivverträge poli­­tischen Inhaltes, an denen noch andere krieg­­führende Mächte beteiligt sind, behalten sich die vertragschließenden Teile ihre Stellungnahme bis nach A b­­schlüß des allgemeinen Friedens vor. Artikel 4 betrifft hie gegenseitige Zulas­sung v o n K o n su l n, die Regelung desRechtsschutz e s und der Rèchtshilfe in bürgerlichen Angelegenheiten, die gegenseitige Ausliefe rung von Verbrechern und die gegenseitige Rechtshilfe in'Strafsachen, die Rechtsbeziehun­­gen hinsichtlich desgewerblichenRechtsschutzes, den gegenseitigen Schutz des Urheberrechtes an Werken der Literatur, Kunst, Photographie und Kinematographie, die Wiederherstellung der Privatrechte und Bestimmungen über die privatrechtlichen Schuldverhâltnifle. Geldforderungen, deren Bezahlung im Lause des Krieges auf Grund von Kriegs­gesetzen verweigert werden konnte, brauchen nicht p o r Ablauf von drei Monaten nach der Ratifi­kation dieses Vertrages bezahlt^ zu werden. Sie sind von der ursprünglichen Fälligkeit an für die Tauer des Krieges und der anschließenden drei Monate ohne Rück­sicht auf Zahlungsverbote und Moratorien mit 5 Prozent für das Jahr zu verzinsen. Bis zur ursprünglichen Fälligkeit sind gegebenenfalls die vertragsmäßigen Zinsen zu zahlen. Es folgen Bestimmungen betreffend Wechsel und Schecks. Sodann wird besiimmt: Für die Abwicklung der Außen­­st ä n d e und sonstigen privatrechtlichen Verbindlichkeiten sind die staatlich anerkannten Gläubig er schuh­­verbände zur Verfolgung der Ansprüche der ihnen ange­­fchlossenen natürlichen und juristischen Personen als deren Be­vollmächtigte wechselseitig anzuerkennen und zuzulassen. Die Bestimmungen dieses Uebereinkommens finden auf den Wertpapierverkehr sowie auf Verpflichtungen aus Jnhaberpapieren keine Anwendung und bleibt die Regelung der hiebei in Betracht kommenden Fragen einer besonderen Vereinbarung Vorbehalten. Der Staat sschuldendienst wird unter den zu vereinbarenden Modalitäten wieder aufge­nommen. Wegen Ordnung der gegenseitigen staatlichen Ver­bindlichkeiten aus Abrechnungen der Eisenbahn-, Post- und Telegraphenverwaltungen und dergleichen werden die vertrag­schließenden Teile sich in besonderen Abkommen verständigen. ' Der Artikel enthält sodann ausführliche Bestimmungen > betreffend den Schutz der Erfindungen und Marken s sowie betreffend die Fristen für die Verjährung von Rechten. Sodann wird bestimmt: . Gelder und Wertpapiere, die sich bst einer zentralen Hinterlegungsstelle, einem öffentlichen Treuhänder oder einer sonstigen staatlich beauftragten Sammelstelle hefiNden, sind oinmn drei Monaten nach der Ratifikation dieses Vertrages dem Berechtigten zur. VerfügUM zu stellen. Wohlerworbene Rechte Dritter sollen nicht böriihrt lverden. Zahltmgen -und sonstige Leistungen eines Schuldners, Re von den erwähnten Stellen oder auf deren Veranlaflung entgegengenommen worden sind, sollen in den Gebieten der wrtragschließenden^ Teile die gleiche Wirkung haben, wie wenn sie der Gläubiger^ selbst empfangen hätte. Grundstücke oder Rechte an ein:m> Grundstücke, Bergwerkgerechtsame sowie Rechte auf die Be»j Nützung oder Ausbelüung von Grundstücken, Unterneh»^ mungen oder Beteiligungen an einem Unternehmen, insbesondere Aktien, die infolge von Kriegs­gesetzen veräußert oder dem Berechtigen sonst durch Zwang entzogen worden sind, sollen den früheren Be­rechtigten auf einen innerhalb eiites Jahres zu stellenden Antrag gegen Rückgewährung der ihm aus Veräußerung oder Entziehung etwa erwachsenen Vorteile fxei von allen inzwismen begründeten Rechten Dritter wieder übertragen werden. Artikel 6. Angehörige eines der vertragschließenden Teile, die in den Gebieten des anderen Teiles infolge von .Krsigsgesetzen einen Schaden erlitten haben, sind von diesem Teile in angemessener Weise zu entschädigen, sotveit her Scha­den nicht durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ersetzi wird. Gleicherweise gilt dies von A k t i o n ä r e n, die-a l s feindliche Ausl.äy1>^r vom Bezugsrecht'aus­­g e schlossen worden sind. Den ZivUangehörigerl'w.estden' die durch völkerrechtswidrige Gewaltakte verursachte^ Schäden in jeglicher Hinsicht Ersetzt. Zur Festsetzung dieser Schäden soll alsbald nach der Natifikatioit des Vertrages eine Kommiss lo n 'zusammentreten, die zu je einem Drit­tel aus Vertretern'der beiden Teile und aus neutralen Mit-! gliedern gebildet wird; die Bezeichnung letzterer soll durch de» schweizerischen Bundespräsidenten erfolgen. Die Kommission, stellt Grundbedingungen auf und teilt sich in Unterkommis. > sionen. , j Artikel 7. Ueber den A u's t ausch der beid ev-s seitigen Kriegsgefangenen gelteit im wesentliche» folgende Bestimmungen: 1. Tèr Austausch der Kriegsgefang«.! neu soll beschleunig werden, wobei die auflaufenden Kosten dcr s Teil trägt, der die Kriegsgefangenen zurückgibt; 2. bei der! Entlassung erhalten die Kriegsgefangenen ihr Privateigentum! zurück; 3. zur Festftellutkg dieser Einzelheiten soll eine aus beiden Teilen zu bildende Kommissioit zusammentreten. Die s vertragichlicßenden Teile verzichten gegenseitig auf den Ersatz ihrer Aufwendungen für die Kriegsgefangenen. ! Artikel 3. Ueber die Heimkehr der bei dersei­­tigen Zivilangehorigen werden die nachstehenden Bestimmungen getroffen: 1. Die bcidersettigen internierten oder verschickten Zivilangehörigen werden unentgeltlich heimbeförhert. Die Petersburger Vereinbarungen iverderr mit niögl'ichster Beschleunigung durchgesührt werden. Eine zu diesem Ztvecke gebildete Kommissioii wird die iwch offen­­bletbenden Fragen ehestens regeln und die Durchführung der getroffenen Abmachung übenvachen. 2. Personen, die bei Kriegsausbruch ihren Wohnsitz oder gewerbliche Riederlaflung im Gebiete eines der vertragschließenden Teile hakten, können dorthin zUrückkchren, sobald der Kriegszustand beendet. Lis. Rückkehr darf mir aus Gründen der äußereii oder initeren Sicherheit des Staates versagt werden. 3. Für die Zeit, i» ! der solchen Personen ihre wirtschaftliche Exislo-.iz unmöglich! gemacht wurde, sind keinerlei Abgaben zu ercheben. Bereits bezahlte sind zurückzuerstatten. Das gleiche gilt für Betriebs­­statten, tvelche infolge des Krieges geruht haben. > Artikel 9.^ Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, die Grabstatten M.achten und zu unterhalten. Die > nähere vertragsmäßig Regelung wird einer möglichst bald einzusetzenden gemischten Spezialkoinmission obliegen. ! - Ar 1 i kel 10.iJn diesem Artikel wird die volle Straf. ! fxeiheit der Kriegsgefangenen, Internier­ten oder.Zivilangehörigen gëwährti Die Straf­freiheit erstreckt sich nicht auf Handlungen, 'die nach der Ratifikation des Friedensvertrages begangen worden find» Ebenso gewährt jeder der vertragschließenden Teile seine» eigenen Angehörigen Straffreiheit für Arbeiten, wozu sie verhalteir worden sind. Artikel 11. 1. Handelsschiffe werden mit ihren Ladungen zurückgegeben, oder soweit dies nicht möglich ist, in Geld ersetzt werden. Für die Benützung slno die llötichen Frachtsätze g b^ahlen. Für Schiffe,^ bei denen der russischen Regierung vorstehende Berpflichtunge« obliegen, treten obige Bestiminungen erst dann in Kraft, falls von der russischen Regierung ii» Vorstehetlden ausgesprochene Rückgabe oder Ersatz innerhalb eines Jahres nach der Rati» fikatiort des Friedensvcrtrages nicht erfolgt, 2. Oeiter­­r e i chi s ch - u n ga r i s ch e Schiffe, die, abgesehen von den Fällen des vorstehenixn Absatzes, bei der Unterzeichnung des Vertrages sich rm Machtbereich Finnlands befinden, ede« später dorthin gelangen, sind sofort d e m H e i m a t s U a a t zurückzugeben, wurde das Schiff von der finnische» Regierung benützt, ging es dadurch verloren, oder würde cs beschädigt, so ist hiefür Geldersatz zu leisten, und zwar nach dem Werte, den es am Tage der Ratifikation dieses Vertrages ? haben würde. Auch der Verdienstentgang, oder aber die Ver* i schlechterung der Ausnützungsmöalichkeit ist zu berücksichtigen. 3. Handelsschiffe, als Prisen aufgebracht, sind I grundsätzlich zurückzugeben, sofern sie nicht durch ein rechts* ! kräftiges Urtèil eines Prisengerichtes eingezogen worden sind, Vorstehende Bestimmungen finden auch auf die Schiffs­ladungen Anwendultg, doch sollen solche aus Schiffen seind­­licher Flagge detn Berechtigten zurückgegeben oder in Geld ersetzt werdeti. 4. Die Durchführung der "in den vorsteh mden > Punkten enthaltenen Bestimmungen erfolgt durch eine ge- s inischte Kommission, die aus je zwei Vertretern der^ vertrag» i schließenden Teile und einem neutralen Obinanne besteht und s binnen drei Monaten nach dcr Ratifikation dieses VertrrgeS ! in einem näher zu bestimmenden Orte zusammentreten wird. ! Um die Bezeichnung des Obmannes wird der schweizerische ! Bundespräsident gebeten werden. 5. Die vertragschließende» Teile werden alles, was in ihrer Macht kiégte tun, damit di« - zurückzugebendeit Handelsschiffe in die Heimat zurückgel inge» ! können. Ebenso soll die Sicherung der Handels«! Wege durchgeführt werdeit. Artikel 12. Dieser Zusatzvertrag, der einen wesenl» lichen Bestandteil des Friedensvertrages bildet, wird ratifiziert ! tverdelt. Tie Ratifikationstirkunden sollen in Wien ausge- ! tauscht werden. Er tritt, soweit darin nichts anderes bestimlnt ! ist, nach Austausch der Ratifikationen ins Kraft. Zur Ergänzting des Zusatzvertrages, insbesondere zlmi - Abschluß der darin vorbehaltenen weiteren Vereinbarungen, werden tunlichst bald nach der Ratifikation Vertreter der ver­tragschließenden Teile an einem noch zu bestimmenden Orte ziisammeptreten. Zu Urkund dessen haben die Bevo-llmächtigten diese» Zusatzvertrag gezeichnet und mit ihren Siegeln versehen. .. Ausgefertigt in doppelter Urschrift in Wien am 29. Mai-1918. Buriân m. p., Mèrey m. !>., Seidler m. p., Wekerle m. p., Dr. HjeIt mc Allan Serlachius m. p. SamstLF, 1. ^uiü 191I >

Next