Pester Lloyd - reggeli kiadás, 1918. június (65. évfolyam, 129-150. szám)

1918-06-01 / 129. szám

grogén Edine lanewiriicyannche Ardelr verrMet, rm sLimer aber im Hochland in den Forsten Di nst nimmt, vom Wahl­rechte aus. Schweren Herzens, wie gesagt, doch wenn der Herr ?Äinisterpräsidenl es wünscht, stimme ich dennoch, aber gegen meine bessere Ueb rzeugung, dem Amendement bei, doch so, daß es nicht mit der von dem Herrn Referenten beantragten Einschaltung, sondern mit der Einschaltung des Wortes „ähn­­lich'^ angenommen werde. Aufrichtig gesagt, glaube ich nicht, "daß die Faktor n, die Skrupe.u ge­äußert haben, beruhigt und davon überzeugt werden könnten, dag r^re Auswägung unrichtig war, denn ents.rgen wir dieser Selektion, verhelfen wir einem se.^r minderwerti­gen, von seinem Arbeitgeber abhängigen Element zum Wahl­recht. Gerade dieses minderwertige Gesinde wird ganz gewiß nur das seinem Arbeitgeber Angènebme tun. So er'ölen tcir nur das politische Gewicht des Arbeitgebers, verhelfen einem auch politisch abhängigen Element zum Waytrechi und begr^^sn «in großes Unrecht. Min'ifterprasideni Dr. Alexander Weèerle: Gegen den ursprüuglicheit Entwurf sind mehrere Be­denken erhoben worden. Besonders wurde cingewendei, daß ldis oberur^arifchen, aus Siebenbürgen und dem Komitat Krassö-Szbrëny tommenden Arbeiter, die in einer Saison sechs Monate an einem Lrte verbringen und dann nach Hause zurückkehrcn, das Wahlrecht erhalten ivürden, troMm sie rigentlich nicht den Charakter der Stabilität besitzen. Ein Kt, eites Bedenken besteht darin, daß der Fall eintreten konnte, baß ein Landwirt ke.n Wahlrecht besitzt, sein Gesinde aber ja. Deshalb wurde die Modifizicrung cimzebracht, daß jene, die von vier Jahren drc'i Jahre lang so ständig angestelIL rr-aren, das Wahirechp erhalten sollen. Damit erscheint das mobile Element ausgefchlo'sfen, denn es ist ja kaum anzunehMMi, baß­es in einem Whre neun Monate hindurch stärwtg in Stellung wäre.^ Auch das Bedenken über das Wegfällen des Wahlrechts der Landwirte ist hinfällig, da doch alle Landwirte, die zehn Kronen Steuer zahlen oder in Oberungaru acht Joch Grund­besitz Haden, das Wahlrecht erhalten, diejenigen Landwirte, biè weniger als zehn Kronen Steuer bezahlen oder geringeren Grundbesitz ausweisen, pflegen aber kem Gesinde zu halten. Bei gewissen. Arbèlterschichien erschesnt^es gewiß für bedenk­lich, wenn sie kein Wahlrecht besitzen, während dös landwirt­schaftlich Gesinde es ja besitzt. Doch worin liegt eigentlich der Unterschied? Wir vertanen im allgemeinen wahrend vier Jahren eine dreijährige Dienstzeit ohne Rücksicht darauf, wie lange der Betreffende Sei einem Landwirt gedient habe. In der Praxis wahrt diese Dienstzeit bei eineiu. Landlvirt ge- ! wohnlich "ein Jahr, verlassen doch die mit Konvention und mit Naturalrebühren angestellten Arbeiter ihren Dienst nicht innerhalb eines Jahres. Der Unterschied besteht mithin, rnrr darin, daß nach dieser Fassung der Arbeiter nicht bei zwei, sondern eventuell bei drei Landwirten gedient hat. Da der Ministerpräsident sozusagen eine Verpflichtung dafür über­nommen hat, daß diese Bestimmung in seiner Fassung dürch­­dringe, bittre er um deren Annahme, verschließt sich aber im! Interesse der Einhelligkeit nicht einer neuerlichen Erwägung der Frage. > , . i Dis Verfügung über die AnteilarLeiter ist auf Wunsch des Abgeordneten Barta in den Text ausgenommen worden; f wir ver^standen aber darunter, daß diejenigen, die an vielen Orten neben der monatlichen und jährlichen Bezahlung auch mit einem Anteile an der Ernte entlohnt werden, des Wahl­rechts teilyaftig werden sollen. Die Einfügung des Wortes „^n ähnlicher Anstellung" billigt auch der Bcimstsrpräsiaent. Baron Emerich Ghillâah würde sich mit der Motwierung des Minlsterpräsidenien be­gnügen, wenn tatsächlich nur jene Kategorien das Wahlrecht erhielten, die drei Jahre hindurch bei drei Landwirten je ein Jahr in Dienst waren. Nach^ der jctzlJen Textierung würden aber auch die urit Monatslohn Angestellten des Wahlrechtes teilhaftig werden; also gerade jenes stellenlose Element, das an den verschiedensten Orten dient. Es müßte ausgesprochen werden, daß sich die dreiiährige Dienstzeit nur auf die mit Jahreslohn besoldeten bezieht und daß die mit Nonatslohn Angestellten davon ausgeschlossen sind. Abgeordneter Gèza Poläshi lenkt, die Aufmerksamkeit des Ausschusses auf die sogcnanNten 5?ubikarbsi!er, die ein rein ungarisches Element bilden und die doMâ Wahlrecht nicht ausgeschlossen werden sollten. , Abgeordneter Graf Stefas Tißa glaubt, daß Wgwrdnstrr Polönyi die Frage der KuLikarbeiter nur vom literarischen Gesichtspunkte kennt, denn würde er diese Arbeiter auch aus dem praktischen Leben kennen, so .hätie er sich nicht als ihr Fürsprecher aufgetan. Dieses Element ist schon.infolge seiner Lebensverhälinifse ganz und gar nicht geeignet, am politischen Leben des Landes teilzunehmen. Diele Kubikarbeiter suchen nur höchst selten ihr eigentliches Heim auf, sind ganz und gar auf die Schankwirte angewiesen, vom kulturellen Standpunkt sehr zurückgeblieben und verwildert Md SieiLn daher keinerlei Garantien dafür, daß sie ihre s xoliüschen Rechte mit Klugheit.ausnützen würden. Etwas, ganz anderes sii'.d jene Erdarbeiter, die nur zeitweilig, wenn cS gerade keine andere dringendere iandwirtschaftliche Arbeit s t'lbt, nlit Erdarbeiten beschäftigt sind. Diese können, sich in die Gesellschaft ihrer Gemeinde ernfügen, die anderen, die man­­dernden Kubikarbeiter haben eigentlich keinen wirklichen Beruf und es ist unoegriindet, für sie besondere Sorge tragen xu wollen. Abgeordneter Samuel Bakonyi schließt sich dem Anträge des Referenten an. Abgeordneter Iwan Raksvßkv lenkt die Aufmerksamkeit des Ausschusses auf die Frage des Aqrarioziaiismus. Wenn der Ausschuß einen Antrag annimmt, .der allen landVirtschastlichrn Dienstleuten ohne Ausnahme das Wahlrecht gewährt — und nach dem hier beantragten Text wäre dics cks kLoto der Fall —, dann stche zu besürchien, datz die Sozialdemokratie dieses landwirtschaftliche Gesinde orga­­n-lsieren werde, um so mit Hilfe der gewerblichen und sonstigen organisterlen Arbeiterschaft der Wahlbezirke große Massen von Wählern zu gewinnen. Es wäre deshalb ztoeckmäßig, velm landwirtschaftlichen Gesinde, dem Antrag Baron Ghcllängs entsprechend, das Wahlrecht daran zu knüpfen, daß der Be­treffende Jahrrsarbeiter sei. Referent Andreas Eâizmâzia findet, daß der Ausschuß im Wesen dem Prinzip« zustiinmt, . baß.die Bestimmung, der Arbeiter dürfe> höchstens bei zwei I Arbeitgebern gedient haben, gchrichen werde. Er gibt zu, das reine Terrierung nicht genug Kar sei, und beantragt deshalb, einem Wunsche 'des Gráfén 'Stefan Tißa entsprechend, baß in der letzten Zeile des zweiten Absatzes die Worte „i« ähnlicher Gerwenl'ng gedient" eingeschoben werden. Nr .aem noch die Äbzeordneten Julius Vargha Md Akusiuâ Bizony zmn Gegenstandr gesprochen hatten, nahM der Ausschuß bei der nach der Pause erfolgenden MstirmmmZ den ersten, brüten, vierten und fünften Absatz des urtprung­­lichen § 6 unverändert und betreffend den zweiten Absatz den Antrag Akusius Bizonys an. > Folgt der alte Z 9, den der Ausschuß mit der Modisl­­zierung des Referenten annimmt. Beim alten Z 10 enrpfiehlt Referent Andreas CsiMazia die Modifizierungen, daß statt der Worte „wenn ein Doku- ' ment es bekräftigt" die Worts „wenn es bekräftigr wird", und in der dritten Zeile statt der Worte „iin Sinne des K 8" die Worte „im Sinns der Punkte 1, 13 und 16 des Z 11" gesetzt werden. j Abgeordneter Eè;a Polönyi j stimmt der beantragten Modifizierung zu, erachtet aber ! seinerseits vom Gesichtspunkte des Wahlrechtes den Schant- ! wirt, der dem Berauschten bewußt noch zu trinken gibt, ' für'gefährlicher als den trinkenden Wähle.. Praktisch tami diese Frage große Wick tigkeit erlangen und möglicherweise über Re Jnientionen jener hinausgehen. die die Trunkeii­­bolve aus moralischen Gründeii vom Wahlrechte ausschließen wollen. Es müßte dasür Sorge getragen werden, daß die ziveiinalige Verurteilung' wegen Trunkenheit nur bei jenen als Ausschließllngsgrund diene, die schon in die Wählerliste j ausgenommen wurden, und ztvar wenn diese Verurteilung, außerhalb einer gewissen, dem Wahltag vorangegangcnen Zeit erfolgt ist. Mit diefer Beschränkung müßte die Möglich- . keit zu massenhaften Ausschließungen in jr^wn Fällen ver- - hindert weriwn, wenn Schankwirt und Stuhlrichter zu einem solchen Zwecke zusamrnenwirken würden. Abgeordneter Johan« Teleßry: Es kann in niemandes Absicht liegen, auf Grund des Trunkenheitsparagraphen unmittelbar vor den Wahleii einzelne Personen vèimrteilen zu lassen und dadurch voin > Wahlrecht auszuschließen. Der Punkt 15 des Z 11 müßte i dahin modifiziert werden, daß die.darin umschriebenen Per- > sonen in die Wählerliste nicht ausgenommen werden dürften, daß sie aber, wenn sie schon ausgenommen wurden, wegen. Trilnksucht Nicht ausgeschlossen werden können. Abgeordneter SamAel Bakonyi: Die Aussi^ließirngsursacheü basieren auf richterlichen Eutscheidimgen, für die Dokumente produziert werdeii können. Wenn aber im allgemeinen während des Wahlaktes ein Beweisverfahren zugè'asfèn wird, erhielte der Wahlvräsident die unmögliche Macht es von der Erwägung eines besonderen Beweisverfahrens abhängig zu machen, ob die in die Liste aufgenommenen Personen das Wahlrecht ausüber: dürfen. Waeordneter GH,s Polânyr nimmt für den Nachw-sis mittels Tokunisnte Stellung. Der Ausschuß nimmt den Punkt mit diesen Modifizis­­rungSic an. l Folgt dec zweite Abschnitt: das Wahlrecht der Frauen. . * Ac-grordneter Graf Stefa« Tißü: stellt hinsichtlich der Reihenfolge der Beratung einen Anirag. Der Ausschuß müßte in erster Reihe darüber entscheiden, ob er überhaupt das Wahlrecht der Frauen in diesen Abschnitt einzubeziehen wünsche oder nicht. Wenn ja, so sollte dis Ver­handlung nicht mit Rm Titel, sondern mit dem Z 12 beginnen und zunächst über dis konkreten Rechtstitel Klarheit schaffen. und Rrnn erst den ß 11 vornehmen. Bei der Abstimmung stimrnten zehn Mit­glied e r m i t I a, e l f m i t N e! n. Der Ausschuß wünschl sich also bei diesem Abschnitte nicht mit dem Wahlrecht der! Frauenzubefasfen. ' Abgeordneter Samuel Bakonyi I öeaniragt, der Ausschuß möge womöglich deir soeben erbrachten Beschluß fallen lassen. Er habe den Antrag des Grafen Tißa ! Mltzverstandeii. Es widerspricht der Praxis, daß eine Ent- ! scheidung^ mit voller Umgehung einer Beratung erfolge. Nach »en Formen muß eine Auffordermig zum . Sprechen, die Schließung der Debatte und dann erst die.Bcschliißfassung erfolgen. Das alles ist diesmal nicht gefch'ehen. Ministerpräsideiit Dr. Alexander Wekerle: In der Frage des Frauenwahlrechts hat hier heute Wohl 'chvn jeder seine fertige Meinung, so daß eine allgemeine Debatte kaum zu einein solchen Resultat fuhren würde. Der Referent hält seins Sondermcinung aufrecht und bei d'er Beratung im Aögeordnetenhaufe wird auch die Negierung ieftrebt sein, ihrer'Auffassung Geltung zu verschaffen. Referent Andreas Csizmazia jält sein Separatvotum aufrecht. Es folgt die Beratung des dritten Abschnittes: Uebsr )ie Wähibxlrkeit. Nach einer Bemerkung des Abgeordneten j Akusius Bizony ! rimmt der Ausschuß slatt des Titels „Das Wahlrecht der s Männer" der: Titel „Neber die Wahlberechtigung" an. Z 16 bleibt unverändert. Bei 8 17 beantragt der Referent die Beibehaltung des irsprünglichen Paragraphen. -Euge« v. Balsgh . ! , nißbilligt die auch im jetzigen Gesetze enthaltene Bifurkation >es Punktes 4 dieses Paragraphen, der aus wegen Gewinn- ! ucht begangener Verbrecken ein für allemal einen Aus­­chließungsgrund für die Wählbarkeit konstruiert, wenn der Betreffende zu einem Freiheitsverliist von drei oder mehr fahren verurteilt worden war, der aber Lei Freiheitsstrafeii inter drei Jahren die Wählbarkeit nur für eiris gewisse Zeit ! mtzieht. Es ist unmotiviert, daß Personen, die wegen aus Zewinnsucht begangener sträflicher Handlungen zu zwei wahren und neun Monaten Zuchthaus verurteilt waren, ins > , Parlament gelangen rönnen, mindestens müßte die zwei­­ährige Freiheitsstrafe daS trennende Momeirr bilden. Er i »santragr ferner, daß auch alle jene Fälle als Aus-j. cklichungsgründe gelten mögen, in denen nach dem Punkt 9 > ! ,e'è neuen ß 11 die Verbrechen gegen den Staat und die . wrt angeführten Vergehen oder sonitigen strafbare-^ .vaud- j nagen Üe Ursacherr der Verurteilung gebildet habea. - Ministerpräsident Dr. Alexander Wekerle timmt der Modifizierung zu. ' Gèza PolSnyi zlauSt, daß vvrr der Wählbarkeit zu ReichstagsaLgeordnelLi: jèns auszuschließen wären, die nur-kroatische Zuständigkeit besitzen. . ' Graf StLfsA Lr^a glaubt, daß die AuSsck'ließung der nach Kroatien-Slrwouien zuständigen ungarischen SiaaiSburger vom passiven Wahlrecht ! gerade vom Gesichtspunkte der einheitlichen unoarischeir > Staatsides weder Lillig noch zweckinLtzig wäre. Nach seiner rSnKtK wir Ms WM Gesichtspunkte des ungarischen t Staates darüber nur freuen, wenn Personen, die nach Aroatiey und Slawonien zuständig sind, solche gute Nngaru sein werden, daß ungarische Wahlbczirte sie zu ih'cen Vertretern im Abge­­orvnetenhause zu wählen bereit erscheinen. (Zustimmung.s Ex bätet um die Ablehnung Les Polönyischen Antrages. Mit Zustimmung des Ausschusses ergreift nim Ellgc» Rönay das Wort. Er ist der Ueberzeugung, daß die auf Grund des alttveu Lvuhlrechls oiejcs Ge,cc;^niwurfcs zugeiagenen Rèaj>en, wenn w^r nicht beim passti/en Wahlrecht ctne c.nstprechsnd« Umsicht vbwallui tatzeu, ven ungarischen nut.onatcu Inter­essen vergÜNgNivvou werven dursten. Jetzt hat dw zwölst« Stunde geschmgen, mit ver Enischränlung ocs passiven Wahl, rechtv euw cnewatsr Lasur zu lchas,,eii, das; umn ini ungart>:>,cn Parlament über ung..rlsche ^uleresicn frei s,.rcchsil könne. Ta der von ihm clllgerelchte Gesetzelltlvurf sich ln Lieser Rich­tung bewegt l.lld seln Hauptaugcll.nerk aus Lw Einschräillung der, passiven Wah.rechts gerichtet hat, be,onLcrs aber, da daâ ALgeor<,neleM)aus diesen ,>.'.ucn Eiitwurs dem Ausschüsse zur Parallelen Beratung mit dem Regieruiigscntivurf uderloicse!« Hai: ersucht er Len 'Ausschuß, parallel mff den aus das passive Wahlrecht bezughabcndcn Paragraphen des diegicruugs.nt» Wurfes lluch dw entsprechenden Paragraphelr seines Antrages in Beratung zu ziehen. Graf Stefan Tißa ist der Ansicht, daß die parallele Beratung darin besieht, daß der Ausschuß den Inhalt beider Eirtwlrrfe in Erwägu-ig ziehen umszte. Eugen Rövah hat als Einreicher des einen Entwurfes sicherlich das Recht, so oft das Wort zu ergreisen, so ost er bei eiliem kouirelei, Paragraphen irgeirdelne Verfügung seines Entwurfes in das Gesetz uufnehmen lassen will. Akusius Bizony glaubt, daß auch das passive Wahlrecht gewissen Einschränkun« gen unterzogen werden muß, da es uns nicht gleichgültig sei« kann, was für Elemente in Las ungarische Abgeoronete'nhauâ zslangen. Wir dürfen aber auch keine übermäßige Strenge an­­vendcn, besonders nicht, wenn cs sich darum handelt, daß je­mand für sein ganzes Leben vo:, den politischen Rechten aus. geschlossen werde. So schließt zum Beispiel der Punkt 4 deS z 17 denjenigen für das ganze Leben vom Wahlrechte aus, ver wegen eines aus Gewinnsucht begangenen Verbrechens­­verurteilt worden war. Er hält an dem ursprünglichen Text des 17 mit Ausnahme jenes Punktes fest, dessen Aenderung »urch die Modifizierung des § 11 bedingt ist. Gèza Polânyi vill die Argumentierung des Grafen Tißa in der Frage der ^croaten nicht unbeantwortet lassen. Im Magnatenhause sitze« )ie Kroaten als Bannerherren und drei gewählte Mitglieder­­hiev aber ist davon die Rede, daß in Ungarn ungarische Wäl;. ier Leute kroatischer Zuständigkeit wähleri sollen, um es zu er­­nöglichen, daß im Murgebiète kroatische irredentistische Ab« zeordnete durch Vermittlung ungarischer Wähler ins Abgcvrd» retenhaus gelangen. Graf Stefan Tißs »erweist darauf, daß im Magnatenhause auch eine ganze Reibt ion erblicken Magnaten sitzt, die kroatischer "Zusiandigkeik find. Das Wesen der Sache liegt darin, daß. die nach Kro rtisn- Slawonien Zuständigen aus Grund eines nicht aus Kroarim lammenden Mandats Mitglieder der ungarischen Legis! uivt ein können. Eugen v. Balogh veist darauf hin, daß der Rehabilitationsgesetzenjwurf Gele­senleit dazu biete, den auch die für Lebensdauer Ausgeschlos-­­enen das passive Wahlrecht zu erhalten. Er empfiehlt e.ne Modifizierung. > « Eugen Nönay ' littet, daß an Stelle des Z 17 die in seinem Entwurf enihak« enen 15—17 in den Gesetzentwurf ausgenommen werden. Julius Varga jält die Ausnahme einer solchen Verfügung für erwägens, oertz nach der jeder gewählte Abgeordnete einen Eid auf die ingarische Verfassung, auf die Einheit, Integrität des unga­­nschen nationalen Staates ablegen müsse. Ministerpräsident Dr. Alexander Wekerle: Es gibt mehrere Staaten, wo ein politischer Eid abgelegt llirb, aber auch dort wird ihm keine Bedeutung zugemefsen. -elbsi in England ist dieser Eid zu einer Formalität ohne ede politische Bedeutung herabgchmicn. Die Mehrheit des Ausschusses nimmt die Modifizierung -es Abgeordneten Balogh an. Alfred Pâl: Gemäß den Traditionen der G.-A. XV:1S99 unL ^IV:1913 kann der vorliegende Paragraph nur die Tendenz, »erfolgen, einzelnen einflußr icken öffentlichen Beamten d!« Sicherung ihrer Wahl zum Abgeordneten durch Ausnützung -er Amtsgewalt unmöglich zu machen. Diese Tendenz ist zu be» außen. Lock ist auch zu befürchten, daß die Vorlage über das Ziel hinaüsschicßt und w rtvolle Schichten der Beamtengefell.­­Haft von der Wahl in den Reicbstag ausschließt. Um dem vrzubeugen, beantragt er, daß aus dem 2. Punkt des Para­­raphen der Obergespan, Oberbürgermoistsr und Vizegespan. ie, sie nicht Behördm erster Instanz sind, keinen unmittel-­­aren Druck aus die Bevölkerung ausüben rönnen, sowie die Zürgermsjcksr der Städte mit Munizipalrecht und mit ge» rdnetem Magistrat, da ihr Auftreten nlö Abgeordnetenkandi­­at angesichts Ver groß ren Intelligenz der städtischen Bürger- Haft und der eiirgesührten geheimen Abstimmung in den Städten und schließlich des Ümstandes, daß die P'olizeigewalL lickt in ihren Wirkungskreis gehört, die Wähler nicht be-^ influssen können, aus dem 2. Punkt des Paragraphen^eg-­­elassen werden. Fcktncr müßte gerade zur Sicherung der Rein­­sit der Wahlen erwogen werden,, ob nicht dafür Sorge ge-­­ragen werden uiüßte, daß, sofern die im Paragraphen aüge-­­ührten Beamten als Abgeodnetenkandidatrn austreten wollen lnd zu diesem Zwecks von ihren Stellen zurücktreten, die vor­­esetzts Behörde di- Annahme des Rücktriits aus parèeipotiti- Heu Gründen nicht in die Längs ziehen Änne. Es wäre zweck­­läßig, einen solchen Rücktritt stets so ipso, doch unter voller lufrechthaltung der eventuellen disziplinären uuL, mat.riellen Zcrantwortung, als angenommen anzusehen. Gkza Polönyi: 'â Tiefe Modistzierung wurde eine weitgehende Aendermrz es GesetzenttLurscs bedeulsn. Jshaun Telrßktz indet es glsichsalls nicht für notikendig, baß die Lbergespäns, Z'.zegespüne und die Burgeruwister der Muivstpalstädte ans« eschwsssn wenden. Dw Modisiz eruvg Alfred Püls nimmt er ait'drm Unterschiede an, daß er die Bürgermsister der Stävtè ! llit geregeltem Magistat auâschließen würde- ' s ZLrüâZ, 1. ^UW 131H!

Next