Siebenbürger Bote, Januar-Juni 1851 (Jahrgang 61, nr. 1-103)

1851-01-22 / nr. 13

»Im-s­­.Wis-dtk«ssii.ix«»sistj -sss-ksiisss-ssisisssgx-s«ssix.. .7«TsS-»agxsosäsåt --h-s«htzlbjnde«4".fl...käs «Meiuikojkp2T...kenMo-« ,skij4"ojsk-x..­Dkkkssc5isssiki. Mitgssquthigskcpiep ieääskkgkikukk,· -·. « Hermannstedt am 22. $äumer .«’--..»..s « . 0 + ARaflifae Or Br weni mir +. Horimeifter fen, - Buhahr!: — angewortien. --—k,«ii--4skmsks-kssksmkskiiii«sss ‚einer Ansonltigen Pertigeite toftet 3 fr., für eine smweite und dritte Wiederhelung ItmEmM. .­ ­­ ­. | | Amtlicher Theil. Rro, 1429 €, M. 6 1881. Fi . jj»«»s"KWckchimg. — - .-.Diess nachstehende Kundmachtung des k.k.siebebürgischen Landes«­( nee Finanz-Landesdirektion) dd. 13. Jänner 1851, Zahl 907 0.° P., bezüglich, der für Siebenbürgen gestatteten Abfindungsmos balitäten über die Entrichtung der Berzehrungssteuer bei nicht gewerbe+­mäßiger Brannfi­ehr-Erzerigung, wird hiemit zur allgemeinen Kenntniß verlautbart. .«­­»­­ Z.s H’e·rzjjaptüstoldt,«dökz 1"7.Jännek1851. s ·’ Defi.k.Civilå unv Militäx-Gouver«neur«icik Großfürstentyume »I.s .Siebe«11uig­en,Feldmarschall-Lieutenant. .Ludwig Meinst-«b«v"tt«Woi,-tgcucuth. RHEIN ..M­·U—-.-«---»- - ..J«. Id- - 2 — M.5290"-«O.,P.«1851.m,«« ,z,.»·.««· &,,; Man den hierländigen­ Grumdbefigern, welche genstige Stünigfeiten (Branntwein) . erzeugen, und­ Diese Erzeugung nicht gewerbemäßig be­­reichen, bei der, Einhebung Der mit dem a. 5. Patente vom 9. Septem­­er 1850 eingeführten Verzehrungssteuer jede mit dem Schuge, auf welchen. die­ übrigen Branntwein-Erzeuger. Anivrushi haben, verträgliche Erleichterungen zu gewähren, hat das­ f. F. Biiangministerium mit De et Dom fd, Dezember 1350, 3; 1733143: M,i gestattet, mit solchen aobefigern als YAlusnahme, von den In den hohen­ Finanzministerials effete vom 19. Oktober 1850 angeordneten Verfahren bei Einhebung Riefer ,Steuerabfindungen über die zu entrichtende Bergeh­­rung älterer von «der Branntweins@rengung einzugehen. 2... -Dieser ‚Abfindung At für Siebenbürgen eine weitere Ausdehnung ‘ in andern­ Stonlandern gegeben worden, indem­ dieselbe auch bei der nicht -gemernmäßigen­ Brannmwrin-Erzeugun­g aus mehligen Stop­fen zugelassen, werden­ Darf. « 2 Diesem zu Felde ‚arten im ersten Sabre amd zwar bis Ende DE teßer. Bi:­jolagende Bestimmungen, car Die Abfindung: trit e nie für die Oneinzung gebrannter geistiger Hüfigkeiten ein, welche von­­ Grundbeu­gern als Nebenbeschäftigung der Bildwirthschaft und nur gewerbsmä­ßig ausgeübt­ wird, und wozu nur­ die von einem ich abfindenden Grundbefiger felöst er­­en oder ‚nebst­ den eigenen auch Die von andern Grundbefigern an­gebraten gleichartigen Stoffe verwendet werden. b) Die Abfindung Darf nur eingegangen werden, wenn alle Grund­­befügen, Die ich im dem­ obigen­ Falle befinden in dem Umfangs einer Gmeinde, oder, sofern es den Verhältnissen dieser Grundbeitger zur sagt, im jenem zweier­ oder mehrerer Gemeinden zu angemessenen Banschalbeträgen ich versiehen oder wenn für den Umfang einer oder mehreren Gemeinden eine gemeinschaftliche Abfindung mit den Grundbefigern unter annehmbaren­ Bedingungen zu Stande kommt. 9) Wollen solche Grundbefiger nebst den selbst erzeugten auch Die­son andern Grundbefigern an sich gebrachten gleichartigen Stoffe verwenden, so muß Die Menge der Stoffe vor der Abschließung der Ab­­findung, vorhanden sein, und angegeben und­ erhoben­ werden. d) Ueberhaupt ist die Abfindung in­ jedem­ Kalb­ auf die Steuer von geistigen­ Flüssigkeiten, aus­ jenen Stoffen beschränkt, aus welchen die abgefundenen Crumdben­ger geistige Flüssigkeiten­ erzeugen zu wollen, bei der Abfindungsverhandlung in Bor hinein erklärt haben. e) Dureb Die Abfindung werden die Grmpbefiger von den An­­wa über diejenigen Brände enthoben, w­elche aus den unter der ndung­ begriffenen Stoffen, während des dm der Abfindung zur Boll­­iehung des Brennverfahrens vorgezeichneten Zeitraumes vorgenommen werden. Nollen­ sie aber ai Bar aus Stoffen, auf welche sich­ die Abfindung nicht erstrebt, allein, oder, gem­engt mit andern Stoffen, oder nach Ablauf des erwähnten Zeitraumes unternehmen, so unterliegen sie den­ allgemeinen. Anordnungen über die Anmeldung des steuerbaren Errfahrens und im Tale der Ahskerlafftung der Anmeldung oder. Der Ab­­weichung, von­ dem es Verfahren bei­ gefegliihhen Strafen, PER N Den Finanzbehörden und ihrem Bestelltent wird das Reich wor­­l­en, an) So oft sie es­­ angereifeit finden­, bei den­ Grundbefigen, für. welche Die Abfindung: gift, Nachshaue­ und Durchsuchung mit Beobach­­tung der Vorschriften zu pflegen. » « er bb) Die Brennvorrichtun­gen nach Ablauf des in der Abfindung zur Vollziehung des Brennverfahrens vorgezeichneten Zeitraumes, der, wenn­ der Grundbefiger einer Gefahlsverfügung in Absicht auf die Er­zeugung gebrannter geistiger Flüssigkeiten schuldig erkannt wird, auch fetter auf eine Art außer Gebrand­ pi­­eßen, w­elche die Verwendung des Geräthes zu andern Zierden Al im Getränkergengang nicht­ ausr­ieifiene. szs —.—­­­g)Der Steuerbrtkagnuftsekchendke Absinsnnszgeschkossesth «fstinnvölfm­onailichm Raten,s'vi5fnis.MårFk85i­ ang’efcmngensmi. Schlusse eines jkden Monats an estitssichtäns -­s toWicfdeine«gefncins(j)af«tliche Yjsfindnng jätschennsntng einer«Geisseinde odct junnrsBcfifkss­ejefchkoxfeit, —solisg’ide«jkjeanenz,welche dir Absikwungeisngingen ob,dmSkekieretfasgsin’de«nfeßg.die«tztcknsRW teueinznzahkeiyihnen bleibt aber«borbi-halten,densellsistnvon benedisch keinen Siksucxpflichtigm ohne Daznsifchvetjssik Gefäskksbkyöxden ein­d­­zubringen, die­­ ««­­"««··«5«1v > zum Belure der Verkendfiung ü­ber die Abfindiung haben! Die­ Grumdbeu­ger, welche an der MWohftkar derselfen Tipett zu nehmen mine­ichen, einzeln oder vereint bis zum 20. Februaar" 8.3. "der Orisoßrig feit oder wenn sich im demselben Orte oder näher, als­ die Ortsobtige' Best­­ellt für die Geschäfte der­ Berzehrungssteuer bestellter Beamte bes’ fände, diesem Beamten schriftlich oder "mündlich­er Ansuchen um die Abfindung anzu­zeigen und in „dieser Uhrgeige Die mit dem Ertafte des ern. Finanzministere po 19. Oktober 1850 (Bolkn­eptuigesch­hrift) einige.C . H. angeordneten Angaben zu mache, wobei jedoch nicht­­ bloß die Gattung­ der Früchte und andere Stoffe, aus welcher Die Er­zeugung gebrannter Flüssigkeiten beabsichtiget wird,­­Tehdern, auch die Art und­ beiläufige Menge D dieser Stoffe, 4. 2. fünf Einer Expäpfel, wei. Gimer . J­etichten, ein Eimer Neyfet_ in das anzugeben if. Zw glei soll.der Betrag, welcher zur Abfindung angeboten wird, ud der mitand, ob tmnd in welchen Maße auf die fteuterfreie Branntwein Er­zeugung Ansprusch gemacht werde, ausgedrütft werden. rr DiesdBessiimimmgeng selten auchmr»dc·11Fnif,trovoZidetlska ist besitzertreitkbk Gemeinde oder eines Bezirkes eine gemeinschaftliche­ NR findtan beabsichtiget—.wird. .« .sz—« «­­ Mskjiittik­ferskka eigewärdim1:«—(«jssmlichjm anderem­ der er­­wähnte­nt Vollziehungsvorschrift,Beilage­’.H.lll.vorgeschriebenen­ Art verskxltzt«ekk.Dichtdiesem Pamgmptz unterthkdi vorgeschriebenest Angaanfum nur rücksichtlichietteksksrktikdiker«itzew,ckfmsderiich,welch­ e nuf die steuerfreie Getränkeerzeugung Anspruch machen«« s­« DJU der über die Abfindung ausgestellten­ sllrktmke(Æ Wuan protokollj ist der Zeitraum binnenwerdient sich die Brennisofrijnnsgitü Betriebe befinden da«kf,auszudrücken. " b­ird ein abgefundener Grundbesitzer einer im­ Laufe des Verk­waltungsjahre für welches die Abfindung gilt,vollbtckciken oder vertr­suchten Gefällsverkü­rztextglanbsicht anf»die St·­«-»uer«ponscherer P sengung gebrantter geistiger Slüffigkeiten sehuldig erfannt, so wird zwar dadurch die Abfindung nit gänzlich aufgelöst ıumt der Steuer­­pflichtige bleibt in der Haring Tür den bedungenen Ka N. Derselbe wird jedoch der Benünftigun­g verläffig, jeder einzelnen Brand nicht einzeln anmelden zu müssen, im­ Gegentbeite. ist es verpflichtet, uach­­sichtlich der Anmeldung des Brennverfahrens Die eh NN zu beobachten, und die von jedem angemeldeten Brande entfallende Steuer­gebühr von Fall zu Fall vorhin­ein zu entrichten. RE­BIST Die auf­ diese Art zu entrichtenden Beträge werden an der Abfin­­diungsgebühr jeweil­solche vor der Enthedung­ der Gefallsverfür 19 nicht bereits­ entrichtet war, abgerechtter. Lebersteigen Dieserbien Bert stand ‚der Abfindungsu­m imne, jo je der Mehrbetrag zu entrichten. Hermannstadt den. 13. Jänner, 1851. ; « « Vom·k..f.Siebedikb1T1-9m-"LundesJThesaÆnrfijÆ« Kundmachung. . ) i I. ;

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