Siebenbürger Bote, Januar-Juni 1851 (Jahrgang 61, nr. 1-103)

1851-03-26 / nr. 49

,­­ NT-49 Erscheint wöchent!. 4 mal, Montag, Mittwoch, Frei­­tag m. Samstag. Kostet für Hermstrnstadt am 26. März ®_­­ 2­2 .«­­dasbaldesafrisspvge = reeurgerote. nat 40fl. Mit VoRversen­­dung halbjährig 5 fl. vier­­teljährig 2 fl. AO kr. ®_ ·­­ 1851. Inferate ofrr Art werten in der 1. Hochmeister' men Buchbandl. angenomm­en. Das einmalige Einrasen einer einspaltigen Petitzerte tostet 3 fr., für eine zweite und dritte Wiederholung ' 2.6. WM. ., vr zu ren «.·­­ Einladung zur Pranumieration auf das 2. Quartal des Siebenbürger Boten. Da mit Ende dieses Monats das lauben, erste Vierteljahr schließt,­­ so er wir und Die geehrten vierteljährigen Pränumeranten zur Er­­neuerung, sowie überhaupt das p. t. Publikum zur Pränumeration diese Zeitschrift höflichst einzuladen.­­­­« Der Pränumerationspreis ist­ Toco Her­mannstadt vierteljährig 2 fl. mit Bestversendung 2 fl. 40 Er. Pränumeration nehmen alle Ef. Boftämter franfirt und die unter­­zeichnete Verlagshandlung an. FA. v. Hochmeistersche Buchhandlung. Amtlicher Theil. Am 20. März 1851 ist in der Ef. Hof- und Staatsbruderei in Wien das XVI. Stüc des allgemeinen Reichgefeg- und Regierungs­­blattes vom Sahre 4851 und zwar sowohl­ in der deutschen Alleinaus­­gabe als sämmtlichen neun Doppelausgaben ausgegeben und versendet worden .·..Dasskwe«e’nihauumer’« —Nr.61.Die kaiserliche Verordnung vom 23.Februar 1851·,wo­­durch die zollfreie Einfuhr mehrerer,zum Baue soden zur Ausrüstung von Schiffen bestimmten Gegenstände in das dalmatinische Zollgebiet angeordnet wird. Nr. 62. Den­ Erlaß des Finanzministeriums von 8. März 1851, über die Bewügung der Dampfschiffe bei Dienstreifen. Nr. 63.­­ Den Erlag des Ministeriums des Aeußern vom 16. März 1851, womit die­ zwischen Oesterreich und Bayern geschlossene Weberein­­kunft über die kostenfreie Behandlung der im diplomatischen Wege nach­gesuchten Taufs, Traus und Todesscheine bekannt gemacht wird. Ebenfalls heute den LU Märzisål wird eben da das ix.Stück des allgemeinen­ Reichsgesetz-und Regierungsblattes vom Jahre­ 185­0 in der magyarisch-deu­tschen Doppelausgabe ausgegeben.und versenden Dieses Stück wurde am 16.Jänner 1850 vorläungbios in der deutscher­ Alleinausgabe,am 30.Juni 1850 in slowenisch-,am­ 74 Jännerisch in,italienisch-,und am 7.März 1851 in höhnisch-deutscher Doppelaus­­gabe ausgegeben und versendet,und enthält unter . Nr.12.Das kaiserliche Patent vom 30.Dezembe­r 1849,wodurch die Landesverfassung für das Herzogthum Steiermark samm­t der daer gehörigen Landtags-Wahlordnung erlassen und verkundet zwrrb··· Gestern den xlC Märzisöt wurde ebenda das an 18.Jahrrrcr 1850 vorläufig bios in der deutschen Alleinausgabe, am 28. September 1850 in slovenischs, am 24. Oktober 1850­­­ in italienische, am 2. Dez­­ember 1850 in magyarisch-, am 30. Jänner 1851­ in böhmisch-, am 25. Februar 1851 in Frontisch-, und am 17. Februar 1851 in polnisch­­deutscher Doppelausgabe erschienene II. Stich des allgemeinen Reich:­geheg> und Regierungsblattes vom Jahre­ 1850. in vommnischsdeuticher Doppelausgabe ausgegeben und versendet. Dasselbe enthält unter + Nr. 3. Das kaiserliche Patent vom 30. Dezember 1850, wodurch die Landesverrasung für das Herzogthum Loburg kamınt der dazu ge­­hörigen Landtagewahlordnun­gelchen und verkündet wird. Ebenfalls gestern den 18. März 1851 wurde ebenda das am 7. Februar 1850 vorläufig blos in der deutschen Alleinausgabe, und am 12. Juni 1850. in italienische deutscher Doppelausgabe ersienene XV. Stüc des allgemeinen Reichsgefege und Negierungsblattes vom Jahre Ka in­ der böhmische deutschen Doppelausgabe­­ ausgegeben und vers­endet, auf ö ö ·­­ Dasselbe enthält unter Ne 22." Das kaiserliche Patent vom 30. Dezember 1849, wodurch die Landesverfassung für die gefürstete Grafschaft Tirol mit dem Lande Vorarlberg sammt der dazu gehörigen Landtags-Wahlordnung erlassen und Versündet wird. Nichtamtlicher :heil, telegraphische Depeschen. Neapel 11. März. Gestern, um 6%, Uhr Abends ist der Prinz von Salerno, Onkel des Königs gestorben. Udine, 13. März. Das Tagblatt „Friuli“ wurde zu einer Geld­­strafe von 500 fl. verurtheilt. ««­­Paris,1­8.Mä­rz.Die Garnisonen im Osten sind verstärkt.Es soll Konstruktionen an­ den­ Wiener Gesand­ten geschickt worden­ sein. Donoso Cortes ist angekommen.Fallourist·berrisch­.Der Staatsrath ver­last· das Beraihungsgesetz über«die Präsidenten-Verantwortlichkeit. Die­·Nationalgarde-Offiziers-Dem­ission w­ird berathert.Die Kommission verwarf Nennes Handelsfreiheitsantrag.Die Legislative beschäftigt sich mit der Zuckerfar­stDebane.­­Berlin,18.März.Sämmtliche Minister haben sich h­eute früh 9­ Uhr nach Charlottenburg zum Staatsrath begeben­. ° . Hermannstadt, 24 Mün. f ’ .«­­.» - --­­Ox­­·Die»Bei-zi«l)rungssieuersuch-leeren und-Wenn . lu· « -. ·Was nur1 die Verzehrungssteuer·für Fleisch brtrifft,s·o·l)aben diese Gebühr,alle Fiencher,Wirthe,Fleischselcher,alle Personen,welche ge­­­schlachtetes Fleisch verlaufen,zu entrichteen.Wchieh nun zum eigenen Gebrauche bei Festen zur gemeinschaftlicher­ Verzehrun­g für die Gäste schlachtet,hat hievon keine Steuer zu entrichten Die steuerpflichtigen Gewerbs-Unternehmer sind verpflichtet,vor dem­ 1.Juni­ 1851 dem­ Amte mündlich oder schriftlich die Meldung zu machen,und die Menge an geschlachtetem Vieh und steuerbarem Fleische,welches sie in ihren Gewerbsstättern besitzen,ferner di­e Lokalitäterr,wo die Viehschlachtungen stattfinden,oder das Fleisch aufbewahrt wird,anzuzeigen,worüber sie einen Anm­eldungs-und Revisionsbogen erhalten.Dass Amt nimm­t dann eine Untersuchung der angezeigten Lokalitäten und Fleischborrstichten vor,und bezeichnet die Lokalitäten am­tlich.Der stenrrpfüichtige Ger, "werbemann hat nun, so oft­ er Vieh schlachten oder von anderen :erz jonen Sleijch oder geschlachtetes Vieh, an sich bringen will, dieses, dem Amte: anzumelden, und­ die tarifmäßige Steuer zu­ entrichten, worüber ihm eine Zahlungsbollete ausgestellt wird. Bevor, er diese Bollete be­­figt, darf er nicht schlachten, nur wo das Vieh wegen Gefahr­ des Im­­stehens ohne­ Auffgub geschlachtet werden muß, oder wo überhaupt die Umstände, so dringend ind. Daß­ die­ vorläufige Anmeldung und Bes­­teuerung ‚ohne Nachtheil nicht vorgenommen werden kann, darf ernunter vorläufiger Anzeige bei den Gemeinde-V­orstande Die Schlachtung zwar vornehmen, muß sie s je doch, bevor Das­­ geschlachtete Vieh aus dem Lokal weggebracht wurde, und längstens 3 Stunden darnach beim Steueramte anmelden und versteuern. Die Ausübung­ des­ genannten Gewerbes ist unter amtliche Aufsicht gestellt, und­ wird im Ganzen so überwacht, wie bei­ dem steuerpflichtigen Wein befigern. Stuhlt sich jemand dur­ Die Entscheidung der Steuerbehörde­n bezüglich der Größe der Steu­ergebühr oder der Verpflichtung zur Bezahlung derselben getränft, so hat er sich an die Finanz-Bezirks-Direction und von Ddieser im weiten Zuge an die, Finanz-Landes-Direktion. und..das Finanz Minis­terium zu wenden. Die Einhebung der Verzehrungs-Steuer vom Wein- und Fleischverbrauche wird von der Finanz- Verwaltung entweder durch ihre eigenen Bestellten oder" im Wege. die freiwilligen. Medereinfommens mit den Gemeinden oder mit den zur Steifh­ausschrotung berechtigten Personen, oder im Wege der Verpachtung eingeleitet... Wird­ über die Einhebung der Steuer ein freiwilliges Mebereinkommen für Ein Jahr geschlossen, so ist der doch dasselbe bedungene Betrag in gleichen monatlichen Raten an .

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