Siebenbürger Bote, Januar-Juni 1851 (Jahrgang 61, nr. 1-103)
1851-05-30 / nr. 86
.«s·-«« s - ·Uk·86- sywrseroeauew, Zehnteg-Mitwoch-Zrei· tagu. Samsag. Kostet für nd das halbe Jahr Afl., das 69 Bierteljahr 2 fl., den MoM40k.thWfietsm-· bung halbjährig 5 fl. vierteljährig 2 fl. 40 Er. Hemannstadt am80. Mai, + . 1851. Inserate aller Art werten An der 2. Hochmeiser’schen Buchhandl, angenommen. Das einmalige Einraden einer einspaltigen Pekitzeite bfnstnxtir eine weite und dritte Wiederholung 3,6. .— . — Se. Majestät Amtlicher Theil. der Kaiser Haben folgende vlerhöchste Handschreis ben zu exlasfen gerußt: 1. An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten, Breiherrn von Bruch, Lieber Breihere v. Beruf! Infolge des von Ihnen gestellten Anruhens um Enthebung von der Leitung des Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten, finde Ich Sie von diesem Bosten unter Anerkennung der von Ihnen auf demselben geleisteten ausgezeichneten Dienste, in Gnaden zu entheben und ernenne gleichzeitig den wern Andreas Ritter v. Baumgartner, zu Meinem Handelsminister. Wien, den 23. Mai 1851. Franz Zoseph, m. p. 8. Schwarzenberg m p. I. An den E. &. Reichsrath, Andreas Ritter v. Baumgartner. Lieber Ritter von Baumgartner! Ich finde Mich bewogen, Sie, an die Stelle des Freieren v. Bruch, dessen Dienstesresignation ich in Gnaden angenommen habe, zu Meinem Minister für Handel, Geswerbe und öffentliche Bauten zu ernennen. Sie haben Diesen Dienstesposten ungefilmt anzutreten. INWien, den 23. Mai 1851. Stanz Joseph, u. pAm 24. Mai 1851 ist im der Ef. Hof und Staatsbruderei in Wien das XXXIX. Stück des allgemeinen Reichsgefeg: und Regierungsblattes, und zwar in der deutschen Alleinausgabe und allen Doppelausgaben, mit Ausnahme der romanischen ausgegeben und verspendet worden. Dasselbe enthält unter Nr. 125, Die kaiserliche Verordnung vom 7. April 1851, wegen Einführung eines neuen Papfermünzsystems. Nr. 126. Den Erlaß des Kriegsministeriums vom 24 April 1851, womit das Militär-Polizei-Wach-Korps unter die Militär, Seels fore und respective unter die Jurisdiction der Bellesuperiorate gestellt wird. Nr. 127. Die kaiserliche Verordnung vom 11. Mai 1851, war dur eine Vorschrift für die Vollstrefung der Berfügungen und Erkenntnisse der politischen Obrigkeiten (d. i. der politischen Behörden und Gemeindevorsteher) erlassen wird, Nr. 128. Die Verordnung des Justizministeriums vom 12. Mai 1851, wodurch festgelegt wird, daß Rechtsstreitigkeiten in Beziehung auf die Grundentlastung auch dann nach der Vorschrift über das summarisie Verfahren zu verhandeln seien, wenn die Parteien selbst ohne Weisung der Grundentlastungs-Kommission den Rechtsweg betreten, oder nach Sandmachung der Grundentlastungs-Verordnung schon betreten haben, und wodurch einige andere Bestimmungen über das Verfahren beiderlei Rechtsstreiten angeordnet werden. Nr. 129. Die Verordnung des Finanzministeriums vom 12. Mai 1851, wodurch erklärt wird, daß die mit den Tapferkeits-Medaillen verbundenen Bezüge von der Einkommensteuer befreit sind. Nr. 130. Die kaiserliche Verordnung vom 18. Mai 1851, was durch die Dauer des M Provisoriums für die bei den neu organisirten Gerichten sowie bei der Staatsanwaltschaft angestellten Beamten vor der Hand bis 1. Juli 1852 verlängert wird. Tr.131.Den Erlaß des Finanzministers vom 20.Mai 1851, in Betreff der Hinausgabe der neuen Kupfer-Scheide-Münzen. Eingetretene Hindernisse in der Nedaktion des romanischen Textes des Reichsgesetzblattes,veranlassen die Einstellung dieser Ausgabe des Reichsgesetzblattes bis auf weitere Mittheilung. Ferner wird den 24.Mai 1851,von dem Jahrgange 1850 des allemeinen Reichsgesetz-und Regierungsblattes das xl.Stück in der serisch-deutschen,da 6XK Stück in der polnisch-deutschen und croatisch-deutschen,da 6xXlZ Stück in der böhmisch-,magyarisch-, slowenisch-,»croatisch-,«serbisch-und polnisch-deutschen»—das XXK Stück in der italienisch-, magyarisch-, slowenisch-,croatisch-und serbischdeutschen,—da6xxl-7Xtück in der böhmisch-,italienisch-,magyarisch-,ruthenisch-und kroatisch-deutschen,—endlich du«-MI.Stück in je serbisch » deutschen Doppelausgabe ausgegeben und versendet werden. Endlich ist am 21. Mai 1851 das XXIX. Stüd in der slowenische deutschen Doppelausgabe erschienen. + , Schwarzenberg, m. p. Nichtamtlicher Theil. neben 29. Mai. Unsere Leser werden sich erinnern, welche düstere Befürchtungen sich hinsichtlich der Aufrechthaltung der Ordnung bei der bevorstehenden Eröffnung der großen Industries Ausstellung in London geltend machten.Da diese Weltstadt egentwärtig die ersten Propagandaführer und die ausgewiesenen Häupter der Revolutionen in Mitteleuropa beherbergt, da aus Anlaß der Ausstellung ein gewaltiges Zuströmen von Fremden, deren Anzahl man auf eine Million anschlug, zu erwarten war, so überwiegen sich Die Journale den trübsten Ahnungen, besonders wenn mal den geringen Stand der Londoner Polizei von 1200 Mann und die unbedeutende Bejagung in Anschlag brachte. Die Sache erschien so wichtig, daß sie im englischen Parlament wiederholt zur Sprache grbracht wurde, und selbst die bestimmte Versicherung der englischen Minister, daß Die bestehenden Gefege und die vorhandenen Anstalten gesungen werden, um jeder ungefeglichen Bewegung zu feuern, konnte die herrischende Beängstigung nicht gänzlich beschiwichtigen. Die Industries Ausstellung aller Nationen in London ist seit drei Wochen eröffnet, hunderttausend Fremde aus allen Ländern sind herbeigeströmt, und leben in London nur mit einer Aufenthaltpfarte, selbst ohne Bus, die englische Regierung hat die politischen Flüchtlinge nicht ausgewiesen, nicht einmal strengere Maßregeln zu ihrer Heberwachung getroffen, und doch ist England keine jener sogenannten Föderativ -Republiken geworden, von deren Glückseligkeit die politischen Schwärmer träumten, ja ed hat sich selbst nicht die leiseste Regung eines politischen Aufstandes gezeigt. Diese Erscheinung ist ebenso außergewöhnlich, ald erhebend, sie bes weitet, wie tief die wahre Freiheit, Die Herrschaft des Gesehes, im Volke, selbst in der untersten Sphäre, begründet ist. Einen Beleg Hiefür liefert folgendes Faftum: Der Garde-Kapitän, Henri Sommerset, Neffe des Herzogs von Beaufort, aus der höchsten aristokratischen Gesellschaft wollte an einem der Tegtern Tage vom Kensington- Zugange aus mit seinem Phanton nach dem Krystallpyallafte fahren, was ihm aber von einem Policemann untersagt wurde, weil es gegen die kommissionell festgelegte Ordnung verstößt. Der Offizier wehrte sich indessen nicht daran und fuhr weiter, worauf jener den Pferden in die Zügel fiel, und dafür von dem Gentleman mit einigen Beitschenhieben über das Gesicht mißhandelt wurde. Gonstabler bemächtigten sich Hierauf des Erzebenten, dieser wurde vor Gericht gestellt, und zu einer 10tägigen Haft in einem Eorsectiondhause verurtheilt. Bei Ankündigung dieses Erkenntnisses ges riet der Kavalier in die Äußerste Bestürzung, und bot Alles auf, um die Abänderung der ihm zuerkannten Arreststrafe in eine Geldbuße zu erwirken, er fchtigte seine Familie, seinen militärischen Charakter vor, welchen er durch eine infamirende Sentenz verlieren müßte, er betheuerte, das Verbot nicht gekannt zu haben, u. dgl. alles umsonstz der unbeugsame Richter erklärte bestimmt, auf seinem Spruche beharren zu wollen, weil gerade ein Mann von Bildung den Andern in der Achtung vor dem Gehege mit gutem Beispiele vorangehen müsse. Kurz, er, blieb beim Urtheil, und der Neffe des Herzogs mußte in den Arrest wandern. Man fan sich denken, welches Aufsehen dieser Vorgang in allen Klassen der Bevölkerung, und besonders bei der privilegirten Aristokratie hervorgestufen hat, allein die überwiegende Mehrzahl spendet den Beamten voller Lob, weil sie sich durch Feinerfei Rücksichten abhalten ließen, strens