Siebenbürger Bote, Juli-Dezember 1851 (Jahrgang 61, nr. 104-207)

1851-09-27 / nr. 154

Nr 154. Er feint wöchentl. 4 mal, Montag, Mittwoch , Frei­­tag u. Samstag. Kofet für das halbe Jahr A fl., das Vierteljahr 2 fl., den Mo­­nat 40. Mit Pohversen­­dung halbjährig 5f. vier­­teljährig 2 fl. 20 Fl. WA „ Hermannstadt am 27. September, jr 2 fi­x * 11-538 Inserate aller Art werden in der ©. Hochmeister’schen Buchhandl.­­ angenommen, Sieb­enbürger Bote Das einmalige Ginrüden einer einspaltigen Petitzeile fortet 3 fr., für eine zweite und dritte Wiederholung 21.G.M. —— ein Amtlicher Theil. Nro. 22223 M. C. 6. 1851. Kundmachung. Mit der hierortigen Kundmachung vom 22. d.M. 3. 22042 M. C.G. wurde die Bestimmung des Hrn. Finanz Ministers vom 18. d. M. 3. 43716 F. M. verlautbart, daß denjenigen, welche in Folge der Entle­­enheit ihres Aufenthaltsortes, oder in­folge anderer Hindernisse der­efanntmachung mit den Substriptionen auf Das neue Staatsanleihen zurückgeblieben sind, wenn sie über Vermittlung der politischen Behör­­den oder der Gemeinden, vor Schluß der Substriptions-Dauer substris­iiren, der Nachlaß von zwei Prozent des Nominalbetrages zugestanden werden kann, wie folcher in der Regel nur für den Zeitabschnitt bis 16. d. M. gebührte. ne ! Nachdem diese Bestimmung zu Mißdeutungen geführt hat, so hat der Herr Finanz- Minister mit dem Ch­asse vom 20. Sept.. 1851 3. 43817 F. M. bedeutet, daß sich jenes Zugeständnis nicht auf Orte bes­ziehen kann, in denen bereits vor dem 16. d­. M. die Bestimmungen über das neue Anleihen hinreichend­ bekannt waren. Insbesondere könne dasselbe nicht auf die Hauptstädte ausgedehnt werden, in denen von Hindernissen der bemerkten Art nicht Die Rede sein könne. was hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. Hermannstadt am 25. September 1851. Der Ef. Militär- und Zivil-Gouverneur von Siebenbürgen Feldmarschall-Lieutenant und Armee-Korps- Commandant: Karl Fürst zu Schwarzenberg. Praes. Nro. 2210 M. C. G. 1851. Seine E. £. apostolische Majestät Haben mit allerhöchster Entschlies­sung vom 9. September d. h. zum Coadjutor cum jure successionis des Bischofes lat. Ritus in Siebenbürgen den J. E. Ehrenhoffaplan und Direktor der Graner Primatial Kanzlei Dr. Ludivig Haynald mit dem Beilage zu ernennen geruht, daß demselben die bist­ümlichen Gü­­ter mit der Verpflichtung zu übergeben sind, dem Bischof Kovätz Vier Tausend Konventions-Münze jährlich als Ruhegenuge auszuzahlen, Nro. 21645 M. C. G. 1851. Laut Eröffnung des pas f. f. Ministeriums des Innern ddto. 16. Juli I. 3., 3. 14871/1269 Haben Seine Majestät mit a. h. un­­terzeichnetem Diplome den pensionirten »E. f. Feldzeugmeister Michael Ritter Pidoll von Duintenbach in den Freiferenstand des österreichischen Kaiserreiches allergn. zu erheben gerubt. = Welches Hiemit zur allgemeinen Kenntnis gebracht wird, Hermannstadt am 20. September 1851. Für den Militär und Zivil-Gouverneur; Bordolo m­ p., MR. Nro. 4712 M. D. C. 1851. Rundmachung. Nachdem die VII Richter Grundherrschaft in den Gemeinden Tals­mars, Talmatjel, Boiga, PBorcjesd, Ober- und Unter-Sebes, ferner Die Gemeinden Heltau, Schellenberg, Michelsberg, Ezood, Riupaduluj und Repinar gehegte Jagd auf ihren­ Hattertgebieten eingeführt haben, so wird hievon Die allgemeine Verlautbarung mit dem Beilage gemacht, daß Niemand ohne erhaltene Bewilligung auf den bezeichneten Hattert- Gebieten vom Tage der hiemit geschehenen­­Verlautbarung an­ jagen darf; widrigenfalls Jedem, welcher mit Verlegung des Jagdverbotes in obigen Revieren betreten wird, das Gewehr von den als Sageheger aufgestelten Waldhütern abgenommen werden wird. Hermannstadt am 18. Juli­ 1851. Dom Ef Hermannstädter und Fogarafcher M­ilitär-Distek­te-Commando. Die Vorlesungen an der hiesigen Rechtsakademie werden Montag am 6. Oktober vorläufig im alten Xofale eröffnet werden. Die Stu­­direnden, welche dieselben zu frequentiren wünschen, mögen sich in der Woche vorher bei dem Hrn. Professsor Dr. Harum (am Heinen Plage, Nr. 426) mit den nöthigen Ausweisen über ihre Vorstudien zur Im­matrikulation melden, wobei ihnen Die näheren Auskünfte mündlich er­theilt werden. Hermannstadt den 27. September 1851. Die Direktion der Hermannstädter Rechtsakademie. Nichtamtlicher Teil. Hermannstadt. Die sächsische Nations-Universität hat den Be­­schluß gefaßt und denselben auch bereits ausgeführt: sämmtliche, außer­­halb den sächsischen Kreisen­ befindlichen National-Raffa-Schuldner auf­­zufordern, die rückständigen Interessen von den bei ihnen ausstehenden sächsischen National-Sajja-Kapitalien um so gewisser ohne Säumnis abzutragen, als im Unterlassungsfalle, sobald die neuen Gerichtsbehör­­den ins Leben getreten sein werden, gegen sie­ auf Kapital und In­­teressen im Erolutionswege vorgegangen werden, wird. « Kronstadt,25.Sept.ie kürzlich an einem alten Bienengärt­­ner durch Räuber verübten Gräuel haben sich,dem Vermuthen nach« durch dieselben Bösewichter,in einer Törzburger Kalibaschenabtheilung wiederholt.In die Wohnung einer Frau daselbst drangen vor einigen Tagen etliche Räuber ein und verlangten das vorhandene Geld.Die Frau verweigerte es,woraus die Räuber ihre mitgebrachten Eisen glühend machten­ und die Unglückliche auf eine alles sittliche Gefühl empörende Weise so lange marteriett,bis sie vvachmetzüberwältigt den­ Ort,wo ihr Vermögen verborgen lag,angab.Die Uebelthäter sande11 gegen 5000 fl.,stahlen diese und den ganzen Hausrath und eilten spurlos davom Sepsi-Szt.-György,den 25.Septemb­er 1851.Vier Com­­pagnien des löbl.Baron Bianchi Infanterie-Regimes ats ihrer Bestim­mung folgend,haben uns heute verlassen.Obwohl die durchllsxzz Jahre unterbrochen dauernde Bequartierung für die große Zahl der wunder-bemittelten Bürger davon betroffen­ hat,so spricht sich doch da­s Gefühl des Bedauerns bei Jedermann aus,daß diese so ausgezeichnete Truppe,welche sich durch ihr musterhaftes Benehmen,Höflichkeit und Sittlichkeit,dann strenge Mannszucht die allem eine ungetheilte Achtung zu erwerben gewußt, so­bald aus unserer Mitte scheidet. Es ist sonach für den unterzeichneten Magistratsvorstand eine an­­genehme Pflicht, dem allseitigen Wunsche seiner Szekler Mitbürger nachzukommen, und diesem Gefühle Deffentlichkeit zu geben, so wie dem löblichen Offizierkorps und der gesammten Mannschaft nochmals den wärmsten Dani auszusprechen. Der Magistat in Sepfi-Szt.-György.­­ Das „Kolozsvári Lap“ vom 23. September bringt Folgendes : Zur Beachtung. Unter jenen zahllosen Uebeln, welche aus den diesjährigen anhaltenden Regengüssen entsprangen, kann jenes von bes­­onderer Wirkung sein, wornach im Getreide in bedeutender Menge das sogenannte Mutterfarn (in den Apotheken unter dem Namen „Secale cornutum* benannt) gefunden wird. Das Mutterfarn gehört unter die stärksten Pflanzengifte. In grö­­erer Quantität gewossen bringt es eine eigenthümliche Prankheit­herz vor, welche dem Bauchgrimmen ähnlich, aber schmerzlicher als Dieses ist und unter 6 6is 8 Tagen in der Regel mit dem Tode endigt. Im selben Jahren, in denen das Mutterfarn — wie auch heuer — reiche sich gedeiht und gemahlen zwischen das Brodmehl sich mischt, artet die genannte Prankheit in eine wahrhafte Epidemie aus, und rafft die Men­­schen, namentlich in Lachen, Würtemberg, Schlesien, aber auch ander­­wärts, zu Hunderten dahin. E83 ist also sehr natürlich, daß es die Pflicht aller Polizeibehörden ist, das mit den erwähnten giftigen Saamenkörnern vermischte Korn, ja sogar auch das Mehl, das in dieser Hinsicht verdächtig wäre, von den Marktplägen abzuschaffen.­ Da all die achtsamste Polizei ihre Aufmerksamkeit auf die Lebensmittel der Familien nicht ausdehnen kann, -

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