Siebenbürger Bote, Juli-Dezember 1852 (Jahrgang 62, nr. 104-207)

1852-10-18 / nr. 166

F­r + $ k­­­e j + TEE „ kann anal di Bir se wa Gesheint wöchentlich 4 mal, Montag, Mittwoch, Freitag und Sam­ftag. Kostet für das halbe Jahre 4 fl., das Vierteljahr 2 fl., den Monat 40 Fl. Mit Postversendung halbjährig 5 fl., vierteljährig 2 fl. 40 fl. Hermannstadt am 18. October. 21852. Inserate aller Art werden in der von Hochmeister’schen Buchhandlung angeno­mmen. Das einmalige inrüden einer einspaltigen Garmonds­zeile fortet 4 fr., für eine zweite 6 Fr. und dritte Mies­erholung 9 Fr. EM. Siebenbürger Bote. Hermannstadt, 17. Oktober. Nachdem wir den von der neuen Zivilprozeßordnung aufgestellten Grundlag über die Beweislast in Be­­trachtung gezogen haben, so erübrigt und noch von den verschiedenen­ Beweismitteln im Zivilprozeß zu sprechen. Diese sind: das Geständniß, Urkunden, Zeugeraussagen, Augen, fein und der Eid. Das Geständig kann vor Gericht ausdrücklich oder stillschweigend , dadurch er werden, daß ein Streittheil Thatumstände, welche sein­­ Gegner für sich angeführt hat, entweder gar nicht, oder unbestimmt oder zweideutig beantwortet. Der bekannte Grundlag, wer sich äußern konnte und Äußern sollte, und sich doch nicht geäußert hat, der gesteht zu, gilt demnach­ auch bezüglich des gerichtlichen Geständnisses. Ein außergerichtliches Geständnis kann nur dann zum Beweise­n dienen, wenn es von der Partei selbst Kar und ernstlich gegen jeman­­den abgelegt worden ist, dessen Verhältnisse vermuthen ließen, daß ihm daran gelegen sei, die Wahrheit zu erfahren. Weil jedoch ein solches außergerichtliches Geständnis jedenfalls uns­ter gewissen Umständen bedenklich sein kann, so ist es der Beurtheilung des Richters überlassen, ob ein solches außergerichtliches Geständnis in ‚ Berbindung mit andern Beweismitteln ‘oder auch für sich allein einen »volständigen Beweis ausmache. Das fähfijche Statutarrecht kennt Dieje­ng des Ges­­tändnisses nicht, zählt das Geständnis nicht unter die Beweismittel , sondern verfügt im 10. Titel des I. Buches $. 4, wie folgt: Wer vor + Gericht selbst einbefennt, wird für verurtheilt gehalten. M Wie der Beweis durch das Geständniß, so wird auch der Beweis der Urkunden auf das Genaueste in der siebenbürgischen Zivilprozeß­­ordnung, bestimmt­­ und geregelt. Meber den Beweis durch Urkunden ist das sächsische Statutarrecht sehr unvolständig, und beschränkt sich bloß auf einige wenige Besim­­mungen über Privaturkunden. Zum Beweise eines Thatumstandes durch Zeugen wird nach der neuen Zivilprozeßordnung in­ der Regel die übereinstimmende Aussage zweier unbedenklicher Zeugen über diese Thatsache, wobei sie zugleich gegenwär­­tig waren, erfordert. Der Augenschein kann von dem Richter entweder auf Antrag ei­ner Partei oder auch von Amts wegen vorgenommen werden, wenn er denselben zur gründlichen Entscheidung der Sache nothwendig hält. In dem Hauptstüce, welches von dem gerichtlichen Augenscheine handelt, hat sich die Geiesgeltung veranlaßt gefunden, den gerichtlichen Schägungen ein vorzügliches Augenmerk zuzumenden. Eine gerichtliche Schägung ist ein Akt, welcher in sehr vielen Fällen von den wichtigsten Folgen auf die Privatrechte begleitet ist, ja sogar oft ausschließend darüber entscheidet. Um­ nun einer gerichtlichen Schägung die möglichsten Garantien ihrer Zuverläßlichkeit und Verständigkeit zu geben, und­ jeden Schein einer Barteilichkeit der Schägleute zu beseitigen, ‚gelten nach dem neuen Gefege unter anderen folgende höchstwichtige Grundlage : 1.) Die Wahl der Schägleute steht dem Gerichte­ und nicht den Parteien zu. Lestere behalten jedoch das Recht, gegen die Schägleute, falls sie ihnen­ bedenklich oder verwerflich erscheinen, Einwendungen zu machen. 2.) Die Gerichte haben auf die Wahl tauglicher und gewiss­­enhafter Schämleute die größte Sorgfalt zu verwenden, und wenn ihnen die Eigenschaften, Kenntnisse und V­ermögensumstände der Per­­sonen, die zu Schäßmeistern verwendet werden sollen, nicht ohnehin zu­­verläßig bekannt sind, darüber im geeigneten Wege Erfundigungen ein­­zuheben. 3.) Die Schägleute werden dahin beeidet, daß sie bei der Schäßung den Gegenstand derselben genau untersuchen, und darüber, soweit man ihr Gutachten fordern wird, ohne mindeste Parteilichkeit, oder Neben­­absicht nach ihrem besten Wissen und Gewissen die reine Wahrheit ges­treulich angeben wollen, daß sie ferner außer­ den vom Gerichte festge­­legten Gebühren von seiner Partei irgend etwas erhalten oder ange­­nommen haben, noch annehmen wollen. 4.) Zur gehörigen Information der Sachverständigen sind bestimmte Vorsschriften gegeben, für deren Befolgung der Richter zu wachen hat. 5.) Der Gefeßgeber hat gewiße Grundlage festgelegt, welche die Scrgleute­ bei Bestimmung des Werthes fruchtbringender Güter ihrem Ausspruch zu Grunde zu legen haben. Eine genaue Beobachtung dieser und der noch anderweitig beste­­henden die Rechte der Parteien bei Schägungen betreffenden gefess­lichen Vorschriften läßt mit Grund erwarten, daß von nun an die ge­­richtlichen Schägungen Die größtmögliche Volständigkeit und Zuver­­läßigkeit erlungen­ werden. Das 11.­­Hauptstüd der Zivilprozeßord­­nung handelt von­­ dem Beweise durch den Eid. Der Eid ist ein Beweismittel von so hehrer und erhabener Natur, daß wir uns für verpflichtet halten, den gerichtlichen Eiden eine besondere Betrachtung zu widmen. Hermannstadt, Mitte September. Der Gesundheitszustand der nagbaren Hausthiere in Siebenbürgen war im verfloffenen Monate im Allgemein ein günstiger.­­ Weder Rinderpest noch­ andere den Vier­­stand im höheren Grade bedrohende Seuchen sind zur Kenntniß der Behörden gelangt, obwohl man es in dieser Hinsicht an der thunlich­­st­en Wachsamkeit nicht fehlen ließ. Zwar zeigte sich epizootisch an drei Orten des Hermannstädter Distriktes die Drüse, und in einem der Milzbrand unter den Pferden, erstere mit einem gutartigen Verlaufe, legterer mit tödlicchem Ausgange; doch scheint nach dem vorliegenden Befunden die Ursache dieser Krankheiten nicht so sehr in allgemeinen Schädlichkeiten, als vielmehr in überstrengter Verwendung, schlechter Pflege und Ernährung gelegen zu sein. Das Maul­ und Klauenweh des Hornviehes und der Bog der Pferde sind in einigen Gegenden des KRetteger Distriktes sporadisch zum Vorschein gekommen. um Anlaß des Ausbruches der Rinderpest in der Moldau wurde die Observationsperiode gegen Diefed Fürstentrum auf 20 Tage erhöht, während gegen die Wallacher die 10tägige ne immer­ bes- N t sieht, obwohl die Nachrichten über die Gesundheit der Tiere übers. haupt und insbesondere Hinsichtlich der in legterer Zeit Dort sehr ver­­breiteten Pferdetrage nun günstiger lauten, Hermannstadt, 17. Of. Mehrere Wiener Blätter von 12. Oft. bringen als hinfenden Boten folgende Nachricht: Dem Bernehe­men nach hat die Zivilprozeßordnung für Ungarn, Froatien und Sla­­vonien die a. k. Sanktion bereits erhalten, und wird demnach veröf­­fentlicht werden. Nun ist jedoch bekanntlich mit dem bereits am 2. Oft, Pimgegebenen und versendeten LIX. Stab des Neidhegefeg- und Regie­rungsblattes sub Nro. 190 die Justizministerialverordnung vom 16. Sept. 1852 erschienen, welche die Einführung einer provisorischen Zivil­­prozeßordnung in Ungarn, Slawonien der serbischen Woiwodschaft in dem Temeser Banat zum Gegenstande hat. = Heise Str. FE. f. apostolischen Majestät. Die „Agramer Zeitung“ bringt folgenden nachträglichen Bericht aus Jaska (einem auf der­ Straße von Agram nach Karlstadt gelege­­­nen Marfifleden mit 1200 Einwohnern) vom 5. Oktober : „Die mit Blumen und Fahnen beformrten Häuser und mit grünen Zweigen befegte Straße jammt einer Zahl Mädchen, die bei dem gut gelungenen Triumphbogen Blumen zu freuen hatten, die Mufif, dann die große Menge von Menschen und Beamten in schönen Kostümen, sündeten von der neunten Stunde Morgens ein Zeit an, denn Jaffa bemühte sich, auch jegt das Möglichste zu thun, um seinen ritterlichen Monarchen, wenn auch nur im Sluge, Doch Herzlich zu begrüßen. Die zwölfte S­tunde brachte den jugendlichen Herrscher, dessen Anblick jedes Herz mit Entzüden erfüllte Pfeude strahlend brachte die Bevölkerung ihm ihre Grüße und auch die Frauen hatten sich dabei auf eine ver­zarte Weise betheiligt, nämlich Frau von Rorandic, Meblaz, V­allentes­sovic, Matic, Jvanudic, Ouaternif und Lubin. Sie ließen in Wien vom Hoffu­der einen reich mit Gold verzierten weißen Sammtpolster­­ ft­den, auf dem die Sonne mit dem Wahlspruche Str. Ef. apostolischen Majestät stand, in den Eden waren Eichen- und Lindenreis mit Krone, Schwert und Szepter angebracht, auf diesem P­olster wurde St. Mai. dem Kaiser ein Lorbeerfranz von der Frau von Rolandie, Gattin des hiesigen Beizegespand mit den Worten übergeben: „Eure F. f. apos­­tolifihe Majestät! Schon unsere Mütter lehrten und stolz darauf fein, mit vereinten Kräften in häuslichen Kreisen den Lorbeer zu pflegen, daß mit ‚er stetd unsern Monarchen ziere! Geruhen Eure Majestät diese Heine Gabe als einen Beweis unserer tiefsten Ehrfurcht, Treue und nee |

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