Siebenbürger Bote, Juli-Dezember 1852 (Jahrgang 62, nr. 104-207)

1852-10-25 / nr. 170

4 j ° a ... NI 179. "rfäeint wöchentlich 4 mal, en Re in Samstag. Roftet für Dermannstadt am 25. October. eg ..· u PROB E2 A. | 21852, "Spiferane Allee Met wehhen swisssi--·-—ieen­tir seessteumä "« « u -.. ·«­­ ir­­‚einer einspa a 40 nat Mofversenkung ; halbjägrig Sfl., vierteljährig 21.40 fr. « 4 + zeile fortet rk ‚ für­ eine zweite 6 Tr. und dritte Wie­derholung 9 fr. &. M. im der von Hochmeist ud ann­ing­ei Amtlicher Theil. Rr. 6905. Se­­i E apostolische Majestät haben mit a. h. Entschließung vom 21. September d. h. dem Doktor Karl Widmann aus Broos nachıs­träglich die Bewilligung allergnädigst zu ertheilen, gerußet, den Posten eines fürstlich wallachischen Stabsarztes zu befreiden. Hermannstadt 22. Oktober 1852. 2ı# Set >, —­­ Nichtamtlicher Theil ; Hermannfadt, 22. Oktober. Das erlfte Hauptflnd der Civilprägelordnung für Siebenbürgen Handelt von dem Beweise durch den Eid und fennt nur vier Gattungen von Parteieiden, a) den Haupteid, b)­den Erfüllungseid, c) den Schärs­zungseid und d) den Offenbarungseid.­­ Der Reinigungseid (juramentum purgatorium) und der Eid vor Gefährde (juramentum calumniae) ist unserem Gefege fremd. Der Haupteid is jener Parteieneid, welcher von einem streiten­­den Theile dem andern über das gerade Gegentheil heffen, was zu ers­teifen ist, im Progesse aufgetragen wird, damit der Richter den aufges­tragenen, und wo die Zurückchiebung zulässig ist, den zurückgeschobenen Eid’ abzulegen befehle, z. B. wenn der Kläger behauptet, er habe­­­ dem Geklagten ein Kapital von 1000 fl. als Darlehen dar:­zugezählt, und der Ieptere diesen Umstand leugnet, so kann demselben der Haupteid da­­hin aufgetragen werden: er schwöre, die Zuzählung dieses Kapitals habe nicht stattgefunden. Wenn eine Partei über entscheidende Thatsachen sehr erhebliche, jedoch für sich allein zum vollen rechtlichen Beweise nicht hinreichende Beweismittel beigebracht hat, so kann sie das Mangelnde ihres Beweis­­es durch den Erfüllungseid ergänzen. Wer zu Folge des allgemeinen bürgerlichen Rechtes, Schadloshal­­tung oder Genugthuung zu fordern berechtigt oder wer eine auch ande­­ren Rechtsgründen entspringende Forderung erwiesen, aber über den Be­­trag derselben seinen Hinlänglichen Beweis beigebracht hat, kann den Betrag seiner Forderung insofern dieser nicht auf andere Art erwiesen ist, oder auch der Natur der Sache fließt, doch den Shäguingseid erweisen. Der Offenbarungseid findet gegen denjenigen statt, welcher Urkunden, Schulden und Vermögen anzugeben schuldig ist und auf Bes­­ehren des Gegners die Richtigkeit seiner Angabe eidlich bestätigen muß. Ebenso kann derjenige, welcher begründete Verergnisse anführen kann, daß zu seinem Nachtheile Sachen oder Vermögen auf widerrecht­­liche Art verborgen gehalten werden, und daß ein Dritter darum wisse, mittelst lage begehren‘, daß Legterer Alles, was ihm davon bekannt it, angebe und darüber den Offenbarungseid ablege. Auf alle diese Eide darf der Richter nur dann erkennen, wenn über entscheidende Thatumstände keine andern volständigen Beweismit­­tel vorhanden sind. · . SER Der Inhalt eines jeden Eides muß in dem Urtheile wörtlich auch gedrückt und ein von der Partei aufgetragener Eid ohne wesentliche Ab­­­änderung so gefaßt werden, wie ihn der Beweisführer gefordert und angeboten hat.­­ Jeder Eid muß persönlich und vor Geeicht abgelegt werden­.Der Richter hat der Partei,w welche schwören will,die Wichtigkeit des Eides nicht nu­r von Seite der Religion vorzustellen,sondern au­­ch die schwere Verantwortung und Strafe,der sie sich nach dem­ weltlichen Gesetzen­­ du­rch einen falschen Eid unterwerfen würde zu Gemüthe zuführen. Das Strafgesetz von 27 Mai 1852 erklärt für ein Verbrechen des Betruges schon aus der Beschaffenheit der Tlsat ohne alle Rücksicht auf den Betrag,wenn sich in einiger Sache bei Gericht zu einem fal­­schen Eid verboten oder m­irklich ein falscher Eid geschworen wird. Bei obh­altenden besondern Erschwerungsumständen wird dieses Verbrechen au­ch mit lebenslan­gem schweren Kerker bestraft. Der Eid ist zwar ein bedenkliches Beweismittel im Civilprozesse. Mit Grund gibt derjenige,der so ger­issenl­eist,unwal­te Thatsachen zum Behufe seiner Rechtsverfolgung oder­­ Rechtevertheidigung zu ber­haupten und hiedurch seinem Gegner dessen Recht vorzuenthalten oder abzuleugnen der Besolgung Raum, daß er sich auch sein Gewissen dar­­aus machen werde, diese Thatsachen mit einem Eide zu bekräftigen, und schon Kurtius bemerkt: Die Scythen schwören dadurch, daß sie die 2. Bene, denn wer nicht die Menschheit ehrt, täuscht auch die ottheit, . Trotz dieser Bedenken­,welche die mögliche Gewissenlosigkeit und Gottvergessenheit einzelner Beeiworfener hie und da rechtfeitigt,kann doch wegen Unzulänglichkeit der übrigen Beweism­ittel im­ Civilprozesse von den Eiden in­ der Gesetzgebun­g nicht umgang genommen werden. Undivirfehen sie daher au­ch in den Prozeßordnungen aller Staaten in Anwendung. Und in der­ That sind die Bedenken gegen die Zulässigkeit der Eide im Zivilprozesse seineswegs so grell, Religiosität und Gottesfurcht ist Regel, Irreligiosität und­ Gottvergessenheit Ausnahme. So mancher, der sich sein Gewissen daraus­ machte, seinem Gegner in Brogeffe wahre Thatsachen abzuleugnen oder un­wahre Umstände zu behaupten, wird, wenn es zum Eide kommt, durch die denselben begleitende religiöse Feier, an die Nichtigkeit und Vergänglichkeit seiner sinnlichen Bestrebungen und an die Allmacht, Abhoiffenheit und Allgegenwart Gottes in einer das "schlummernde Gewissen so: sehe erschütternden Weise erinnert, daß er vor­ den Schranfen ,des ewigen Richters, der in das Herz und Gewis­ fen sieht und den er zum Zeugen ıwuft, fi nicht erfrechen wird, sein Gewissen mit einer Lüge zu belasten,­ zu welcher er vor dem menschli­­chen Richter die Zuflucht zu nehmen sich nicht gescheut hat. Und selbst wer so verworfen ist, daß er Gott und die göttliche Strafe nicht fürchtet, dem droßt im Hintergrund die Schmach des Vers­prechens, die Pein des lebenslangen Kerkers und die sprüchewörtlich ges­tordene Erfahrung: Es ist nichts so fein gesponnen, was nicht füme an die Sonnen­­enarattı Bee 24, .Oktober. DOberfinanzrats Weidlich aus Temeswar hier angekommen, um bei der hiesigen Finanzlandes - Direktion in die Stelle des Heren Ministerials Rathes Koneeny, in welcher demnächst nach Beft, seinem neuen Befüins­mungsort, abgehen dürfte, einzutreten. Das Unglück der Bewohner von Rügendorf hat auch in weiter Ferne einen Nachhall edlen Mitleids hervorgerufen.­ Vor einigen Ta­­gen ist dem Verleger dieses Blattes von geehrter Hand ein Schreiben mit einem Beitrage für die unglücklichen Abgebrannten aus Mailand zugenommen, in welchem der edle Geber ersucht, die Gabe mit Vers­­chweigung seines Nah­mend unter dem Titel: von einen Landdmanne aus der Lombardie den Bägendorfern zusammen machen zu wollen. Doppelt ehrt diese Gabe den edlen Geber: durch sich selbst und als Beweis, Daß Das Herz eines treuen Sohnes Siebenbürgend in der Nähe und im weiter Ferne für das Wohl und Wehe seiner Heimat gleich warm schlägt. Die mehreren Beiträge welche unserem Verleger zugenommen sind, werden wir Demnächst veröffentlichen. Die Berichte über­ den Ertrag der bruzigen Maisernte, welche Frucht befanntlich einen Hauptbestandtheil der Hadrung hier bildet­en sehr befriedigend. Nächstens wird eine Abhandlung über die Encyclopädie der Kame­­rahviffenschaften von dem Fi Professor an der hierartigen Rechts- Akademie, H. Schmidt, die Breffe verlassen, welche wir zum Gegenstand unserer Besprechungen machen werden, und auf welche wir im Bors hinein aufmerks­am zu machen und erlauben. Wir erfreuen uns hier seit einigen Tagen eines sehr heitern, mil­den und freundlichen Wetters. Der Gipfel des Surrul und seiner Kiesernachbaren ist zwar bereits mit Schnee wie mit einem zarten Schleier bedeckt, die Felder sind Fahl und die Bäume mit werfendem Laub erin­­nern an die Vergänglichkeit des Sommers, allein die wärmenden Straßs­­en der Sonne behaupten noch immer ihre Rechte, und wer nicht übers­trieben weimlich ist, nimmt auch der Morgend und Abends noch nicht zum wärmenden Ofen die Zuflucht. Vor einigen Tagen ist Herr lauten

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