Siebenbürger Bote, Juli-Dezember 1852 (Jahrgang 62, nr. 104-207)

1852-11-08 / nr. 178

« - Hermannstadt von 8. November.­ ­ · O 40b-MPpBV-Mwo Inferate aller Art werden in der von Hochm­eistersschen Buchhandlung angenommen. Das­ einmalige­ Einladen einer einspaltigen Garmond­­­zeile hostet 4 fr.,, für­ eine zweite 6 fr. und dritte Wie­­derholung 9 fr. &. M.­ ­·— « · I - « > wy f « f· -Iqcheiutws·eeiktlich-4’,uetz OpntaJRittivoHFreita -«« samm.«noektsü2· das halbe Jahr 4 fl., das­­ Bierteljahe 2 fl., den Monat . -­­ -" Halbjährig 5 fl., vierteljährig ·«-- — exeokk C­­«· Herm­annstadt,6.November. Wir glauben zeitgemäß zu handeln,wenn wir gegenwärtig,wo die Amtswirksamkeit der­ k.k.Gerichte begonnen hat,die Aufmerksam­­keit auf folgenden beachtungsweithen Gegenstand hinlenken. Bekanntlich k­urden mit Verordnung des hohen­ Militär-und Ci­­vilgouvernements vom 7.Mai 1850,­Z.5718 MCG.,die politischen Behörden dessklausenburger,Karlsburger,Udvarhelyer,Retteger und Fogarascher Distriktes bis zur Organisation der kompetenten Civilge­­richte in bürgerlichen Rechtsstreiten geringeren Belanges mit einer rich­­terlichen Am­tswirksamkeit betraut. Dieser Verordnung des hohen k.k.Militär-und Civilgouverne­­ments wurde mit der allerhöchsten Entschließung Sr­.k.k.apostolischen Majestät vom 25.Februar 1852 nachträglich die kaiserliche Genehmi­­gung ertheilt und zugleich verfügt,daß die von den politischen Behör­­den in erster Instan­z,un­d die von dem hohen­ k.k.Militär-und Ci­­vilgouvernement im Berufungswege erflossenen Entscheidungen so be­­trachtet werden sollen als wenn dieselben von den zuständigen Ge­­richtsbehörden­ erlassen worden w­ären,und daß der oberste Gerichts- und Cassalionshof über solche Entscheidungen in dritter Instanz zu er­­kennen hat,insoferne nach den Gesetzen eine Berufung um die dritte Instanz zulässig ist. “ In Folge dieser transitorischen Bestimmungen haben die politischen Behörden bis zum 1.4 November 1852, an welchem Tage die Ef. Ge­­richtsbehörden in Wirksamkeit getreten und alle früher­ auf die Zustän­­digkeit in bürgerlichen Rechtssachen bestandenen Vorschriften aufgehoben worden sind, nebst den ausgedehnten Geschäften der politischen Verwal­­tung auch noch in Zivilrechtsstreitigkeiten innerhalb der ihnen zugemies­senen Gränzen gewisse richterliche Funktionen ausgeübt. Der politische Beamte war durch längere Zeit in seinem Bezirke diejenige Autorität,in dessen Hände Kläger und Verklagte ver­­trauensvoll ihre Angelegenheiten legten,und von seiner Entscheidung ihre Rechte über Mein und Deich abhängig machten.Viele Streitig­­keiten wurden vor dem angedeuteten Forum durch Vergleich geschlichtet und der politische Beamte nahm an diese Art sehr häufig die Stelle eines wohlthätigen Friedensrichters an­. ’"Es ist eine bekannte Sache,daß die politischen Behörden in dem­ ihnen zugewiesenen richterlichen Wirkungskreis in einem sehr aus­ge­­dehntem Maße während des Gerichtsstillstan­des in Anspruch genommen worden sind.Die Kürze und Einfachheit der­ Prozedu­r,das Treffende, Gerechte und Unparteiliche der Entscheidungen­ und endlich der Mangel jeder anderweitigen richterlichen Hülfe­,hat dexx den politischen Behörden zu­­gewiesen­en richterlichen Wirkungskreis zih­m­ Gegenstande einer­ dankba­­ren Verehrung auf Seite der Bevölkerung gemacht,welche auch jetzt,wo der richterliche Wirkungskreis der politischen Behördenaufge­­hörtheit,der Gewohnheit und Erfahrung folgend,höchstwahrscheinlich in vielen Fällen auch in Civilrechtsstreitigkeiten noch immer bei den politischen Behörden richterlichen Schutz und Hülfe zu suchen bestrebt sein wird. Aus diesem Grunde halten wir es für unsere Pflicht, darauf aufs merksam zu machen, daß der richterliche Wirkungskreis der politischen Behörden, welcher bloß vorübergehender Natur war, seit 1. November 1852 aufgehört hat, und, daß von b diesem Zeitpunkte an, alle Klagen und Gesuche­ in Zivilrechtsstreitigkeiten, in­soweit Dieselben in Gemäß­heit der Justizministerialverordnung vom 3. Mai 1852 XV. nicht An­­sprüche betreffen, die sich auf das bestandene Untertransverhältnis und auf die vor dem 18. Juni 1848 stattgefundenen Ossupationen beziehen, bei den E. E. Bezirksgerichten oder Landesgerichten anzubringen sind. Daß die rechtskräftig gewordenen Entscheidungen der politischen Behörden für die Zukunft dieselbe Wirkung haben, wie die rechtskräf­­tigen Urtheile der Gerichte unterliegt nach der oben angeführten aller­höchsten Entfehlsegung Sr. Ef. apostolischen Majestät seinem Zweifel, ob sc­hwebende Handels politische Frage entsprochen hatten, in einem der Säle des nieder­österreichischen Landhauses, wo sie von Str. Erzellenz dem Heren Minister des kaiserlichen Hauses und der auswärtigen Ang­elegenheiten Grafen von Buol-Scauenstein, Sr. Erzellenz dem Herrn inanz- und Handelsminister Ritter v. Baumgartner, dem f. E. außer­ordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister am E. wirtem­­bergischen Hofe, freiheren v. Handel, und dem M­inisterialrathe Dr. Rit­­ter v. Hoch empfangen wurden. &3 hatten sich zu Dieser­­ Zusammentretung eingefunden : der FE. baierische außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Mi­­nister Graf dr. Lerchenfeld-Köfering und der f. baierische Ministerialrath Dr. v. Hermann­­­­s­ Werk,sächsische außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Mi­­nister Freiherr v.Könneritz und verk.sächsische Ober-Zolldirektor Frei­s­herr v.Schimpffz der­.w­ürtembergische außerordentliche Gesandte und bevollmäch­­tigte Minister Freiherr V.Hügel—und verk.würtembergische Finanzw­­rektor v.Sigelz der großherzoglich badische außerordentliche Gesandte und bevoll­­­mächtigte Minister Freiherr v. Andlaw und der großherzogl. Minister­­rath Ha, der kurfürstlich Hessische außerordentliche­ Gesandte und bevollmäch­­tigte Minister Freiherr v. Schachten und der churfürstl. geheime Legas­tionsrath v. Meyer, der großherzoglich Hefrliche außerordentliche Gesandte und bevoll­­mächtigte Minister Freiherr v. Drachenfeld und der großherzogl. Minis­­terialrath­­ v. Biegeleben, und der herzoglich nassauische Ober-Steuerrat­ Scholz. Der Herr Minister des kaiserlichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten eröffnete die V­ersammlung­­mit nachstehender Anrede: Meine Herren! „Eine Zeit von sechs Monaten ist vergangen, seit wir in Diesem Saale unsere Sigungen geschlosfen haben. Uns hatte damals ein gro­­ßes und tägliches Werk. Die Vorbereitung und Sicherstellung der Zoll­­und Handelseinigung Deutschlands und Oesterreichs beschäftigt, und wir durften im Nachlife auf die Ergebnisse unserer Berathungen hoff­­en, ohne Erschütterung des Gebäudes des deutschen Zollvereins den ersten Grundstein zu dem umfassenden neuen Baue gelegt zu haben.“ „Seitdem haben ich Schwierigkeiten erhoben, die wir zu erwarten nicht berechtiget waren. Wir­­ entsagen auch fest noch nicht der Hoffs­nung, daß sie überwunden werden künnen, indessen haben die Umstände uns die Pflicht auferlegt, uns wieder zu vereinigen, um in gemein­­same Berathungen über den gegenwärtigen Stand der Dinge einzus­tehen.“ ,.Bereitw­illig haben­ die hier vertretenen höchsten Regierun­gen die Beweggrün­de der Einladung gerwürdigt,welche zu diesem Decke an sie zurichtende.Majestät der Kaiser,mein allergnädigster Herr,mich ermächtigte.—Der nämliche Geist erfüllt unser jetziges wie unser frü­­­heres Wirken.Noch unter den Verhältnissen,­die uns heute zusammen­­führen,erstreben wir die Einigung der Handels-und Verkehrs-Interes­­sen des gesammten Deutschlands und auch die Hoffnungen­ auf einen in naher Zukunft lohnenden Erfolg unserer Arbeiten haben wir,ich darf es wiederholen,noch immer nicht aufgegeben.« .,Wenden wir die Blicke auf die Zeit zwischen unserer­ früheren und der gegenwärtigen­ Zusamm­enkunft,so können wir uns mit Beru­­higung sagen,daß die Vertragsentwürfe,die wir ausarbeitet und die ihre Regierungen,meine Herren­,den Versammelten Zollvereinsstaaten mitgetheilt und zur Annahme empfohlen haben,in den weitesten Kreisen als ausführbar und zweckgem­äß anerkannt worden sind.Insbesondese« ist durch unseren Entwurf eines Zoll-und Handelsvertrag­« teils allseitig angenommene Grundlage für diese­««s » gewonnen und es ifn dem Grohsatze» Pt eine be= einigung das endliche erb­t“" ‚ weren Verhandlungen die aan 2 ‚ rvenöviert, waß die von uns gewollte Zoll­­wir die Zune” -EEERNUNG von s ge Ziel dieser Verhandlungen bilde, yeugungen ee­t, daß ein fo ‚senem zu Theil geworden. Bewahren „Durch ne die eriwpn­ “reicher Erwerb an gemeinsamen Ueberz­ü­gen "Werft no Yugeständi­g en wohlthätigen Srüchte tragen wird. Migung im + Affe, Die wir zur Erleichterung einer­­ allfeie­r ersöhnlichsten Sinne machten, ist die noch zu + -­­- - fich Wien. Inland. Am 30. Oktober um 1 Uhr Nachmittags versammelten Die Vertreter jener deutschen Regierungen, welche der vom kaiserli­­chen Kabinett ergangenen Einladung zu ferneren Berathungen über die

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