Siebenbürger Wochenblatt, 1847 (Jahrgang 11, nr. 1-104)

1847-10-25 / nr. 85

.­8«iebenbürgen««"««Modienblatt. Mit allergnädigster Verwilligung. NDR­­ Kronstadt,25.­Oktober Oesterreichische Monarchie. Siebenbürgen. Landtagsnachrichten. (Feldpolizei. CFortf.) 6. $ Wer vor der Freigebung der Gemarkung, sein Vieh wenn auch auf eigenem aber nicht eingehegten Grund austreibt sol außer dem XTreibegeld und dem Erlag des etwa verursachten Schadens die in Approb. Th. 3. Zit. 5. Art. 1. bestimmte Strafe von 12 U fl. erlegen. Algi © = r­en Orten werden, mit Erle ed Treibegeldes und Scha­­tung von Der betreffende Behörde auch ciis vaft werden,­­ kann nur auf der Brache geweidet werden, auf Graspläten jedoch, und auf Wiesen, welche gewöhnlich gemäht werden eben­so im Mähgrafe, (szena fürek) auch nach deren Freige­­bung nicht; es sei denn, daß irgend ein Pat samit den Grafeplägen zu diesem Ziere bezeichnet wird. In diesem Verbote sind die zwischen den Aecern unbebaut gebliebenen Gründe nit begriffen. 8. $. Wer sein eingetriebenes Vieh sich herangstiehlt so wie der, welcher sich gegen den Flurichtigen oder Denjenigen, der dessen Obliegenheiten übt widerießt, sol mit 24­0 fl. oder angemessen körperlich gestraft werden, wer si überdies am Flurf­üßen vergreift sol zur Genugthuung ein Schmerzengeld von 12—24 U fl. erlegen, wobei jedoch im Falle schwerer Verlegung, und prämeditirten Hinterhaltes und Angriffs noch der Straf­­­prozeß seinen Fortgang hat. Andrerseits soll auch der­­jenige Flurfhng oder der dessen Dienste thut, welcher außerdem, daß er jemanden arretirt an demselben, wenn er selbst von ihm nicht angegriffen worden ist, noch Fürs­terlich vergriffen, in derselben Weise Schmerzengeld zahlen, und im alle der Verwundung oder Berftüms­melung, kriminell bestraft werden. 9. $. Federmann ist verpflichtet den auf ihn fors­menden Theil der sowohl innen als außen befindlichen Gemeinzäune, Weingartenheden, al Um­friedigung zur­­ Nomehr von Gewässer dienende Dämme und Wällen herzustellen, sonst fann Derjenige von Mitbetheiligten, welcher nach einer Lötägigen Anzeige derfei machen läßt 12 U fl. an Unkosten erheben wo es sich von selbst versteht, daß der Säumige den dur feine Säumniß inzwischen entstandenen Schaden erregen muß. 10. $. Bei 12. U fl. Strafe darf Niemand die Weinlese oder Kukturugernte früher vom größern Theile der Grundbefiger, oder auf dem Königsboden von der Gemeinde bestimmten Termine , bestimmen, welcher Ter­­min 8 Tage fundgemacht werden sol. Wenn solches in den ungarischen und Grefler Gerichtsbarkeiten die ländlichen Grundbefiger versäumen würden, oder durch deren Bestimmung der kleinere Theil der Grundbefiger und die Dorfsbewohner si bebürdet fühlen sollten, bes­­tiimmt der otangien oder Dulo den Termin, welche Org der Szolgabiro oder Dullo noch vor dem vonkaigedßen Theil dr Grinäherr Beiminten Ler­mine zu thun Fr sollte er dieses versäumen, wird die betreffende Ernte an dem für den größern Theil der Grundherrn bestim­mten Tage beginnen. _. Weideordnungen, Tage und Nahrhcuten, Verbote und Freigebungen der Markung haben auch in die­­ser Weise zugefliehen. ER """.. 11.§.Di­e zur Besorgu­ng der unter gem­einschaft­­licher­ Benutzung stehenden Saatfelder,Wiesen,Verbote gewünschten Hüter bestellt der Dorfrichter(Fa"­unqu­e vaggishird)m­it"Bet­wissen und Einverständnis der Grundbesitzer über die ganze Marku­ng,und läßt diesel­­den am­tlich vereidigen.Diese sind gegen den­ zu­ bestim­­menden Lohn über die ganze Markung verantwortlich, von welcher Verantwortlichkeit dieselben auch die Nicht­­annahme des Lohn­es nicht befreit.Ebenso ist es Schul­­digkeit des Dorfrichters für alles au­f der Gemeinweide gehende Viehhirten in der durch das Einverständniß der Grundbesitzer oder amtlich bestimmten Zahl zu be­­stellen,bei Ersatzleistung für den durch sein Versäum­niß entstehenden Schaden.Indessen ist Jedermann der un­­ter der Hand der Dorfshirten Vieh hat, sei er adelig oder nicht, in gleicher Weise den N Hirtenlohn zu bezahlen, bei Strafe von 12 U fl. Der Hirt jedoch ist verant­­­wortlich für alles unter ihm stehende Vieh. Sollten sich jedoch irgendwo nicht Hirten in hinlänglicher Zahl fin­­den, so it Jedermann verpflichtet, sei er adelig oder nicht, bei Strafe von 12­0 fl. sich der Sast der Tag­­er Nachthut nach der Anzahl seines Viehes zu unter­­ziehen.

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