Siebenbürgisch-Deutsches Tageblatt, 1920. August (Jahrgang 47, nr. 14186-14210)

1920-08-08 / nr. 14192

»i- . . EN EHER FEB . ER % al er 3 . v ’ « l« III Her-samt ; W Is- its- III-sinnen WILL Wut­.­­.W DICkmanuss du Its-Winds­­u Ms Ben 2: win permestenen B1K od. Leilb’50 tel 00 Kabel Einzelne Rummert 2K oder du I— 2 s · Ps­­- Er Hermannstadt, Sonntag 8. 8. August 190 N i user enge ya mu wenns Lex Soun« und Meiertane, Das erste Kapitel des Vertrages der alliierten Mächte mit N Rumänien. In dem französissen Urtext überjegt von 9. v. 4. Artikel 1. Rumänien verpflichtet sich dazu, da die in den Ar­­tikeln 2—8 des gegenwärtigen Kapitels enthaltenen Bestim­­miungen als Grundgefege angesehen werden, daß Fein Gefe, feine Verordnung noch­ irgend eine Amtshandlung im Wider­­spruch oder Gegenjah­ret mit diesen Bestimmungen und daß fein Gefeg, feine Verfügung noch irgend­ eine Amts­­handlung das Vorrecht vor ihnen erhalten. Artikel 2. Die rumänische Regierung verpflichtet sich, allen Ein­­wohnern vollen und ganzen Schuß ihres Lebens und ihrer Freiheit zu gewähren, ohne Unterschied der Geburt, Na­­ti­nalität, Sprache, Rasse oder Religion. Alle Einwohner Rumäniens werden das Recht, sowohl zur öffentlichen als privaten freien Ausübung jeden Glau­­bens, Religion oder Konfession haben, deren Ausübung nicht mit der öffentlichen Ordnung und den guten Sitten un­vereinbar sein wird. Unter Vorbehalt der unten erwähnten Ausnahmen, anerkennt Rumänien mit vollem Recht und ohne jede For­­malität, als rumänischen Staatsangehörigen jede, zur Zeit des Infrafttretens des gegenwärtigen Vertrages auf jedem Gebiet, das einen Teil Rumäniens bildet, einschließlich der ihm duch die Friedensverträge mit Oesterreich und mit zu RN u = der Gebiete, welche ihm hin­übe: " Berson, wor ‚wohnende ne andere Staatszit­­h­et Deren kat als­ % österreichi­sche oder ungarische Staatszugehörigkeit. Jedoch werden alle österreichischen oder ungarischen Staatsangehörigen von über 18 Jahren das Recht haben, innerhalb oder durch besagte Beiträge vorgesehenen Be­­dingungen für jede andere Staatszugehörigkeit, die ihnen offen steht, zu optieren. Die Option des Gatten wird die­jenige der Frau nach sich ziehen und die Option der Eltern wird diejenige ihrer weniger als 18jährigen Kinder nach fi ziehen. Die Personen, welche obiges Recht der Option aus­­geübt haben, müssten innerhalb der 12 darauffolgenden Monate ihr Domizil in den Staat verlegen, zu dessen Gunsten sie optiert haben. Sie werden die Freiheit haben, die unbe­weglichen Güter zu behalten, die sie auf rumäni­­schem Gebiet befigen. Sie werden ihre beweglichen Güter aller Art wegfü­hren können. Es wird ihnen in diesem Rımfte gar­ sein Ausfuhrzoll auferlegt werden. Urtikel &. Rumänien wird als rumänische Staatsangehörige mit mit hollem Recht und ohne jede Formalität die P­ersonen österreichischer oder ungarischer Staatszugehörigkeit ansehen, welche auf den Gebieten, die Rumänien durch die Friedens­­verträge mit Oesterreich und mit­ Ungarn übertragen w­ur­­den oder die ihm­ ferner übertragen werden konnten, von Eltern geboren wurden, die­ hier domiziliert haben, auch wenn sie selbst zur Zeit des Infrafttretens des gegen­wär­­tigen Vertrages nicht hier domiziliert sein sollten. Jedoch werden diese Personen in den zwei Jahren, welche dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages folgen werden, vor den zuständigen rumänischen Behörden in den Ländern ihres Wohnsiges erklären können, daß sie auf die rumänische Staatszugehörigkeit verzichten und dann werden sie aufhören als rumänische Staatsangehörige zu gelten. In dieser Hinsicht wird die Erklärung des Gatten für die Frau als giltig angesehen werden “und diejenige der Eltern wird für die weniger all 1jährigen Kinder als giltig­­ angesehen werden. Artikel 5. Rumänien verpflichtet sich, der Ausübung des Options­rechtes, das durch die alliierten und verbündeten Mächte in den mit Oesterreich oder mit Ungarn geschlossenen oder zu Schließenden Verträgen vorgesehen wurde und den Inter­essenten gestattet, die rumänische Staatszugehörigkeit zur er­­werben oder nicht, — Feine Hindernisse entgegen zu stellen. Urtikel 6. Die rumänische Staatszugehörigkeit wird durch die allei­­nige Tatsache der Geburt auf rumänischem Gebiet von jeder Person erworben, die sich auf keine andere EN von ee Ba ann, Be ee N tar.­et 7. Rumänien N A, als rumänische Staatsange­­hörige mit vollem Recht und ohne jede Formalität die in allen Gebieten Rumäniens wohnenden Juden anzuer­­kennen, die sich auf seine andere Staatszugehörigkeit berufen fünden­. Artikel 8: Alle rumänischen Staatsangehörigen werden vor dem Geieg gleich sein und dieselben bürgerlichen und­ politischen Rechte genießen ohne. Unterschied der­ Rasse, der Sprache oder der Religion. Der Unterschied der Religion, des Glau­­­­bens oder der Konfession ,­ seinem rumänischen Staats­­angehörigen Schaden im­ Genuß der bürgerlichen und Poli­tischen Rechte, besonders­ bei Zulassung zu öffentlichen Wei­tern, Amtsverrichtungen und­­ Chrenämtern, oder der Aus­­übung der verschiedenen Gewerbe und­­ Geschäfte. Es wir.gar seine Einschränkung verfügt werden, gegen den freien­ Gebrauch irgend­­welcher Sprache, seitens­ jedes rumänischen Staatsangehörigen, sei es im Sachen der­ Re­ligion, der Presse oder Publikationen aller Ar,­tei­ 8 in den öffentlichen Vereinigungen. Ungeachtet der­ Festlegung­ einer Amtssprache durch die rumänische Regierung werden die rumänischen Staatsange­­hörigen anderer als rumänischer­ Sprache vor den­ Gerichten für den Gebrauch ihrer Sprache, sei es mündlich oder schriftlich, vernünftige Erleichterungen gegeben werden. Artikel 9. Rumänische Staatsangehörige völfischer, veitafeser oder sprachlicher Minderheiten werden rechtlich und tatsächlich die gleiche Behandlung und die­selben Garantien genießen wie die andern rumänischen Staatsangehörigen. Sie werden ins­­besondere ein gleiches Recht haben, auf ihre Kosten zu schaffen, zu reiten und zu beaufsichtigen: religiöse oder soziale Wohlfahrtseinrichtungen, Schulen und andere Er­­siehungsanstalten mit dem Recht des Freien Gebrauchs ihrer eigenen Sprache, und der­ freien Webung der Religion. Artikel 10. An Sachen des öffentlichen Unterrichtes wird die ruts­mänische Regierung in den Städten und Gebieten, wo eine beträchtliche Menge von rumänischen Staatsangehörigen anderer als der rumänischen Sprache wohnt, entsprechende . Erleichterungen treffen, um den Kindern dieser rumänischen Staatszugehörigen zuzusichern, daß in den Bolfsschulen der Unterricht in ihrer eigenen Sprache gegeben werde. Diese Bestimmung wird die rumänische Regierung nicht ber hindern, den Unterricht der rumänischen Sprache in be­­sagten Schulen verpflichtend zu machen. In­ den mänichen und Be wo eine ee der Bugelfing ber Bere von Sumken­ ver­sehen,die im Staatsbudget,Munizipalbudsget odert deren Budgets aus öffentlichen Fonden für Zirecke der Er­­ziehung,Rel­gen oder der Midtätigkeit zugewendet werden können Artikelli Rumänien gewahrt unter Aussicht des rumänischen Staa­­tes dermeinschaften der Szekler und der Sachsen in Siebenbürgen die lokale Autonomie in Sachen der er­gion und Schule. Rumänien stimmt zu,­ daß in dem Maße, als die Bestimmungen der vorhergehenden Artikel in bezug auf P­ersonen, die zu den Minderheiten der­ Rasse, Religion oder der Sprache gehören,­­diese Bestimmungen Verpflich­­tungen­ internationalen Interesses bilden und unter den Schule­n des Wölkerbundes “gestellt werden. Sie werden nicht z. Artikels Artikel 12. en 5 ‘ i , 4 Karl Helfferich: Der Weltkrieg. Berlin, Ulstein u. Comp. Drei Bände, IT. (Schlußauffab.) Der dritte Band (639 Seiten) umfaßt die Zeit vom Eingreifen Amerikas bis zum­­ Zusammenbruch. Der U-Bootkrieg (Anfang Februar. 1917) nun als uneingeschränkter angekündigt, ohne doch folgerichtig als solcher durchgeführt­ zu werden, machte den Krieg recht eigentlich zum Weltkrieg. England ernannte die Gefahr und zwang die Neutralen zur Einsprache­­ und zu mehr oder weniger­ feindlichen Maßregeln gegen die Mittelmächte und brachte China, Siam und vor allem Amerika zur Kriegs­­erklärung. Und es ist heute seine Frage mehr: Amerika hat England, und die Entente vor der Niederlage gerettet und daß vor allem dadurch, daß der uneingeschränkte U­­Bootkrieg nicht den Anfang an, vor Amerikas Eintritt, mit­ Entschiedenheit durchgeführt wurde. Die Erfolge des U-Bootkrieges waren liber­ alle Erwartung, die Einfuhr nach England jant auf allen Gebieten,­­ im Februar 1917 bekannte Lloyd George im Unterhaus: „Die britischen Ge­treidebestände seien geringer als jemals, seit Menschengeden­­ken”, und sandte den Hilferuf nach­ Amerika: „Schiffe, Schiffe und nochmals Schiffe!” Es wurde ein Verbot für die Einfuhr ‚aller möglichen Dinge erlassen, der gessamte ‚Schiffsraum wurde unter einheitliche Kontrolle, die­ neutralen Schiffe der­ englischen Versorgung gestellt, jeder Feine Staat, der in seinem Hafen ein Deutsches Schiff­ hatte, wurde gezwungen, Deutschland den Krieg zu erklären, um das ‚Schiff einfach zu stehlen — und doch stieg bis zum Juli 1917 die englische Not so hoch, daß­ Lloyd George, bei seinem Besuch­t er sich geradezu verzweifelt über die Er­­nährungslage Englands, aussprach. Anfang August veröffent­­lite die britische Regierung Daten über­ die­ Einfuhr­ und Ausfuhr, daß die „Fransfurter Zeitung” schrieb: Was in aller Welt till ,diese Offenheit? Damit­ wird doch PBıunkt für PBunft Das bestätigt... was von ruhigen Beobachtern der englischen Verhältnisse längst gesagt, was aber fast in der ganzen englischen Breite bis vor Furzem­­ leidenschaftlich be­­stritten wurde. Was­ will diese Darstellung? Will sie all­­mählich abbauen oder abiwiegeln? 2 Inzwischen vollzogen sich nach alten Richtungen­ be­­deutsame Veränderungen. Die xufsische Revolution schuf im Osten ganz neue Verhältnisse, die polnische Frage trat in eine neue Entw­idelung ein, indem der Gegenjab der deut­­schen und österreichischen Interessen immer mehr zutage trat und Oesterreich 3 ganz in seinen Machtbereich zu ziehen versuchte. Das „polnische Problem”, an sich Höchst uner­­meb­lich, hat zum unglücklichen Ausgang des­ Krieges nicht wenig beigetragen. Dieses spielte zugleich in die inneren Fragen Deutsch­­lands und Oesterreich-Ungarns hinein, bei denen­ ein leiten­­der Gedanke schien, „doch­ den toirtschaftlichen­ Zusammen­­schluß die ‚beiden­ Träger der Mittelmächte zur einem neuen­ starren Ganzen zusammenzufassen. Freilich stießen sich auch hier „im Raum, die Sachen” , und der Alte Kater Franz Sofief hatte werht: „Es wird über die Sache, zu viel­ ge­redet und das ist, schade.”­­ Inzwischen wuchs. Die Kriegsmüdigkeit, Oesterreich-Un­­garns zusehends. Gegen Ende März 1917 war raf Gzernin in Berlin­ und erklärte, Oesterreich-Ungarn sei nicht­ in der Lage, den Krieg noch lange fortzufegen; ein weiterer Winterfeldzug s­ei jedenfall unmöglich. Kaiser Karl deutete ‚an, eine Abtretung Elsaß-Lothringens werde Frankreich‘ zum Frieden bereit machen. Ein Handschreiben Kaiser Karls an Kaiser Wilhelm mit einem Bericht Greining von 12. April 1917­ führten aus, über den Herbst hinaus sei die Mon­­archie nicht in der Lage, weiter Krieg zu führen: Weber den­ Sommer hinaus könne Deutschland auf Oesterreich- Ungarn nicht mehr rechnen! Und zur selben­ Zeit verlangte Karl die Ernennung eines­ österreichischen Erzherzogs zum König von Polen, die Abtretung Elsaß-Lothringens — und ‚schrieb­ den Sirtusbrief. Die Antwort des Deutschen Reiches auf die Eröffnun­­gen Kaiser Karls und Szernins konnte mit Recht darauf hin­weisen, auch­ bei den Feinden sei das Friedensbedürfnis starr. Der Ausgang­ des Krieges­ sei mehr als je ‘eine Nervenfrage, geworden, zu viel Entgegenkommen sei in die­sem Wagenblied ‚der verfehlteste Weg zu aussichtsvollen Frie­­densverhandlungen: Der U-Bootfrieg, zeitige große Erfolge. Von Frankreich wisse man, daß es der Erschöpfung entgegen­­gehe. Doch teile die deutsche Regierung die Ansicht, man müsse die Gelegenheit zu einem ehrenvollen Frieden be­­wügen und sehe den Zeitpunkt vor, wo die damal im Rang befindlichen D­ffensiven der Feinde ergebnislos ge­­blieben seien. Diesem gegenüber stand in Deutschland der Zerfall des Burgfriedens, die­ traurige­ Tatsache, daß die politischen Parteien, und zwar vor allem die Sozialisten und die Ultramontanen, mit» inneren Forderungen auftraten, die zu­ erörtern erst dann der rechte Augenblic war, wenn der Krieg siegreich beendigt­ war. Im Streit um die­ Kriegs­­ziele verschärften­­ich die Parteigegenlage, die Sozialdemo­­kratie begann. eine Thstematische D­pposition. „Wie immer in solchen Zeiten, fanden sich Leute, die ihren Beruf, darin erblickten, unbefümmert um das Wohl des Ganzen, die M­ünsche zu­ schüren und die Massen aufzuzeigen.” Die Atenoeientiermei der Bolitis”- ode zum zeitenbeh­ang in den a

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