Transsilvania - Beiblatt zum Siebenbürger Boten, 1843 (Jahrgang 4, nr. 2-100)
1843-11-21 / nr. 92
Nr. 92, Hermannstadt, den 21. November. Jahrgang 1843. TRANSSILVANIA. Beiblatt zum Siebenbürger Boten. >. Vierter Stadt ohne Wall Steht immer kahl. Verhandlungen des ungarischen Reichstags über die Städtefrage. Fortsetzung. 69. Circularsißung vom 3. Oktober. Es kam die Abtheilung C. des Geseßesentwurfes über das Recht der Städte, eigene Statuten abzufassen, zur Berathung und die SS. 55 bis 60 des Entwurfes wurden angenommen. Nach der Meinung eines Comitats-Abgeordneten wurde aus der Vorschrift, daß die Statuten nur dann giltig sein sollten, wenn sie vorher der königl. Statthalterei vorgelegt worden, die Folgerung gezogen werden könne, daß auch die Statuten in Polizei-Angelegenheiten das hin unterlegt werden müßten, und da durch die Unterbreitung höhern Orts das Municipalrecht der Städte, Statuten abzufassen, leicht gefährdet werden könnte, so wünschte der Redner, daß die Vorschrift in Betreff der Unterlegung und Genehmigung der Statuten aus dem Entwurfe weggelassen werden möchte. Ein anderer Redner ging von dem Princip aus, daß die Städte so unabhängig als möglich gemacht und mit allen jenen Municipal-Erfordernissen ausgestattet werden sollten, welche die Comitate bereits besaßen. Die praef. t. 8, D. Tr. IH. 1. 2. und der Art. 10. 1649 versichern das Recht, eigene Statuten abzufassen, nicht nur den Comitaten, sondern aus den Städten, und so wünsche er dieses Recht den Städten sowohl dem Princip als der Praxis nach aufrecht erhalten zu sehen. Ein anderer Comitats-Abgeordneter war mit dem vorhergehenden in Betreff des Rechts, Statuten abzufassen, nicht einverstanden , denn die angeführten Geseßesstellen schließen die höhere Begnehmigung nicht aus, sondern sagen ausdrücklich: cum consensu Deutsches Sprichwort. Principis. Die Frage ist also dermalen: sollen die bisherigen Geseße noch ferner in Kraft bleiben, oder wollen wir von denselben abgehen. Das leßtere wäre gefährlich, denn dadurch würde die höhere Beaufsichtigung ganz aufgehoben und in einem constitutionellen Staate könne zwar das Municipium die Mängel des Geseßes ergänzen, aber es müsse auch Auffiyt darauf getragen werden, daß das Geseß nicht durch die Statuten paralysirt werde. Der 8. 60. sage im Eingange: „Die Stadt kann ihre Statuten auf der Stelle in Vollzug sehen.“ — Hiedurch werde die Ausübung des Oberaufsichtsrechts der königl. Statthalterei unmöglich gemacht, und den Uebertretungen eine weite Pforte geöffnet. Man kann zwar dagegen einwenden, da viele die bürgerlichen Rechte ausüben, da die Angelegenheiten der Stadt durch Repräsentanten geleitet werden; so könne den Geseßen nicht leicht zuwider gehandelt werden. Aber man dürfe nicht vergessen, daß diese Repräsentation zwei Gesichter habe, wie Janus, daß selbe nämlich zwar die Geseße vollziehe, zugleich aber auch der Repräsentant und Depositär der Provinci als Interessen sei; wenn sie daher für diese Interessen Partei nimmt, so vernachläßigt sie das bürgerliche Interesse , und es hosfee sie nicht viel, ein Statut einzuschwärzen.Es sei sehr schwierig die Interessen der Städte jenen der Comitate zu assimiliren, so lange in den letztern das adeliche und aristokratische Element vorherrscht. Er wolle die Sache der Beispiele erläutern. Ein Bürger ist Theilnehmer an einer Brauserei, Zuker- oder Tuchfabrik, er wird Mittel finden ein Statut zu bewirken, nach welchem die Bürger an andern Fabriken nicht Theil nehmen können. — Man soll eine Wasserleitung machen, sie wäre auch aus Holz zweckmäßig, man beschließt aber selbe aus