Transsilvania - Beiblatt zum Siebenbürger Boten, 1843 (Jahrgang 4, nr. 2-100)

1843-11-21 / nr. 92

Nr. 92, Hermannstadt, den 21. November. Jahrgang 1843. TRANSSILVANIA. Beiblatt zum Siebenbürger Boten. >. Vierter Stadt ohne Wall Steht immer kahl. Verhandlungen des ungarischen Reichstags über die Städtefrage. Fortsetzung.­ 69. Circularsißung vom 3. Oktober. Es kam die Abtheilung C. des Geseßesentwur­­fes über das Recht der Städte, eigene Statuten ab­­zufassen, zur Berathung und die SS. 55 bis 60 des Entwurfes wurden angenommen. Nach der Mei­­nung eines Comitats-Abgeordneten wurde aus der Vorschrift, daß die Statuten nur dann giltig sein sollten, wenn sie vorher der königl. Statthalterei vor­­gelegt worden, die Folgerung gezogen werden könne, daß auch die Statuten in Polizei-Angelegenheiten das hin unterlegt werden müßten, und da durch die Un­­terbreitung höhern Orts das Municipalrecht der Städ­­te, Statuten abzufassen, leicht gefährdet werden könn­­te, so wünschte der Redner, daß die Vorschrift in Betreff der Unterlegung und Genehmigung der Sta­­tuten aus dem Entwurfe weggelassen werden möchte. Ein anderer Redner ging von dem Princip aus, daß die Städte so unabhängig als möglich gemacht und mit allen jenen Municipal-Erfordernissen aus­­gestattet werden sollten, welche die Comitate bereits besaßen. Die praef. t. 8, D. Tr. IH. 1. 2. und der Art. 10. 1649 versichern das Recht, eigene Sta­­tuten abzufassen, nicht nur den Comitaten, sondern aus den Städten, und so wünsche er dieses Recht den Städten sowohl dem Princip als der Praxis nach aufrecht erhalten zu sehen. Ein anderer Comitats-Abgeordneter war mit dem vorhergehenden in Betreff des Rechts, Statuten ab­­zufassen, nicht einverstanden , denn die angeführten Geseßesstellen schließen die höhere Begnehmigung nicht aus, sondern sagen ausdrücklich: cum consensu Deutsches Sprichwort. Principis. Die Frage ist also dermalen: sollen die bisherigen Geseße noch ferner in Kraft bleiben, oder wollen wir von denselben abgehen. Das leßtere wäre gefährlich, denn dadurch würde die höhere Beauf­­sichtigung ganz aufgehoben und in einem constitutio­­nellen Staate könne zwar das Municipium die Män­­gel des Geseßes ergänzen, aber es müsse auch Auf­­fiyt darauf getragen werden, daß das Geseß nicht durch die Statuten paralysirt werde. Der 8. 60. sage im Eingange: „Die Stadt kann ihre Statuten auf der Stelle in Vollzug sehen.“ — Hiedurch wer­­de die Ausübung des Oberaufsichtsrechts der königl. Statthalterei unmöglich gemacht, und den Uebertre­­tungen eine weite Pforte geöffnet. Man kann zwar dagegen einwenden, da viele die bürgerlichen Rechte ausüben, da die Angelegenheiten der Stadt durch Repräsentanten geleitet werden; so könne den Geseßen nicht leicht zuwider gehandelt werden. Aber man dürfe nicht vergessen, daß diese Repräsentation zwei Gesichter habe, wie Janus, daß selbe nämlich zwar die Geseße vollziehe, zugleich­ aber auch der Reprä­­sentant und Depositär der Provinci als Interessen sei; wenn sie daher für diese Interessen Partei nimmt, so vernachläßigt sie das bürgerliche Interesse , und es hosfee sie nicht viel, ein Statut einzuschwärzen.­­­Es sei sehr schwierig die Interessen der Städte je­­nen der Comitate zu assimiliren, so lange in den letz­tern das adeliche und aristokratische Element vor­­herrscht. Er wolle die Sache der Beispiele er­­läutern. Ein Bürger ist Theilnehmer an einer Braus­erei, Zuker- oder Tuchfabrik, er wird Mittel finden ein Statut zu bewirken, nach welchem die Bürger an andern Fabriken nicht Theil nehmen können. — Man soll eine Wasserleitung machen, sie wäre auch aus Holz zweckmäßig, man beschließt aber selbe aus

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