Transsilvania - Beiblatt zum Siebenbürger Boten, 1845 (Jahrgang 6, nr. 6-103)
1845-09-16 / nr. 73
SEIEN 314 34. „Ist ein Herr Consul in einer lobl. Universität, und Ampl. Senatus sessiones der Präses, darum sein Ampt ist, die Sache zu proponiren, zum discuriren Anlaß zu geben, die Vota ordentlich einzunehmen, sodann wenn secundum vota potiora ein conclusum geschieht, follied conclusum dem zu erequiren zukömmt, auftragen und anzubefehlen, oder wenn es sein Ampt betrifft, selbst fleißig zu erequiren. 55. „Wenn eine löbl, Communität convociret werden soll, so soll der Herr Consul dem Herrn Hundertmann Wortmann einen Tag zuvor von der abhandelnden Materie informiren, damit ehe eine löbl. Communität in die Rath-Stube hereintritt, sie sich unter einander vernehmen, und desto füglicher zur Sache reden können.“ Noch vor der Regulirung von 4795 also, ordnete und leitete der Provinzial-Bürgermeister welcher nach gepflogenem Einverständniß mit dem Comes die Universität zusammenrief, alle die dabei abzuhandelnden Geschäfte. Er hatte das Recht, die in Berathung zu nehmenden Gegenstände in den Ligungen vorzubringen, die Besprehungen zu veranlaßen, die Stimmen ordentlich einzunehmen u. s. w. Schon über hundert Jahre sind es also, daß man für die Berathungen, für das Geschäftsverfahren der sächsischen Universität die Hauptformen bestimmte und feststellte. Schon im Jahr 4702 kannte man genau die ersten Forderungen an ordentliche Verhandlungen. Und dennoch haben die sächsischen Deputirten es in der Praxis no< nicht dahin gebracht, daß man in ihrer ersten, intelligentesten Versammlung eine geregelte Tagesordnung einhalte wobei jedes Mitglied im Voraus vom Gegenstand der Anrathung in Kenntniß gefegt werde, damit er darüber nachdenken und sich ein reifes Urtheil bilden könne; in der sächsischen Nation ist man dennoch noch nicht dahin gekommen, daß in jener Versammlung jedes Mitglied nach einer gewissen Reihe zum Wort kommen, seine Meinung ruhig vortragen und ungestört und bis zu Ende sagen könne; no< heute muß manches Mitglied der Universität beinahe flehentlich bitten, man wolle ihn einmal allein sprechen lassen. Troß dem, daß wir so frühzeitig wußten, welche Formen nothwendig in den Berathungen da sein müssen, haben wir uns an deren Beobachtung nur so wenig gewöhnen können, daß es bis in die neueste Zeit möglich blieb, z. B. in der Wahlfrage des Comes etwas Anderes zu erlediren, ohne jemanden auf Aktenfälschung belangen zu können, als dasjenige war, was die vota potiora gewollt und beschlossen hatten. Solche Mißstände können sich überall da ergeben, wo keine Tagesordnung besteht, so daß jedes Mitglied wenigstens einen Tag im Voraus den Gegenstand der Berathung kennen lernt, wo bei den Verhandlungen zu gleicher Zeit immer Mehrere sprechen, und nur diejenigen auf Erhörung rechnen dürfen, die am stärksten sprechen, so daß man am Ende nur selten ganz bestimmt die Meinung der Mehrheit wissen kann, um einen Beschluß, einen fest und genau formulirten Beschluß auszusprechen, wo endlich der Conzipient und Expedient in Folge der erwähnten Gebrechen unumgänglich gezwungen ist, seine eigenen individuellen Gründe und Motive als die der Versammlung aufzunehmen, und in Folge dessen nach logischer Denk-Weise oft zu einem andern Beschluß gelangt, als die Versammlung gewünscht und etwas Anderes expedirt als die Versammlung wünscht. Und dieses sind noch bei weitem nicht alle Nachtheile, welche aus dem Mangel einer Tagesordnung, einer Redeordnung und Expeditionsordnung entspringen. Erstlich entsteht daraus ein unberechenbarer Zeitverlust. Weil außer dem Referenten die Uebungen so zu sagen völlig unvorbereitet erscheinen, so muß natürlich oft die Hälfte der Sigung darüber vergehn, bis der Eine und der Andere sich eine Ansicht über den neuen, zum erstenmal gehörten Gegenstand bildet. Die meiste Zeit verstreicht, bis man sich deutlich, verständlich, begreiflich macht, nicht etwa bis man die eilf Mundarten verstehen lernt, was wohl nicht als das größte Uebel zu betrachten ist, sondern bis man sich ganz und gut auszudrücken vermag, bis man sich gegenseitig über die ersten Elemente der Frage aufklärt. Kommt man dann zum Wesen der Sache, so streitet man immer mit ungleichen Waffen dem Referenten gegenüber, man empfindet es recht wohl, daß er nicht Recht hat. Allein weil der Referent länger gedacht, seine Gründe besser geordnet und formulirt hat, als dies dem Unvorbereiteten in der Regel zu thun möglich ist, so bleibt oft gegen die Ueberzeugung eine Meinung stehn, an deren Bekämpfung alle Zeit und Mühe vergebens verschwendet worden. Endlich würde sie die Nothwendigkeit der Reassumtionen in so wichtigen Dingen, wie z. B. in der Correspondenzfrage der Communitäten und die Remedisationen, wie z. B. in der Comeswahlfrage viel seltener ergeben, und es würden sich die wichtigeren Verhandlungen nicht gewöhnlich in die Tegten Tage der Konflurzeit verschieben, wo dann das Meisterrevimann über Hals und Kopf abgethan werden muß. Zweitens zieht dieser Mangel an Ordnung nach sich eine Verschleppung und Verzögerung der Universitäts: Versammlungen zumal wenn, um die Sikungsprotokolle )