Transsilvania - Beiblatt zum Siebenbürger Boten, 1845 (Jahrgang 6, nr. 6-103)

1845-09-16 / nr. 73

. a N­r Sechster Az. 73 M Hermannstadt am 16. September, Be­­­ee­a . Jahrgang Das Gute und das Böse, das eine Versammlung hervorbringen kann, hängt von zwei Hauptursachen ab. Die handgreiflichste und mächtigste ist ihre Zusammenseßung, die andere die Methode ihrer Operationen, Zerem, Bentham­­­­ blatt zum Siebenbürger Boten. Motto .­ ­ R­ee Das rothe Büchel „F“ der Stadt Hermannstadt vom 2. Juni 1702. (Sch­luß.) Caput 5. 47 der Schuldigkeit und Prärogativen des N. F. W. W. HE. Bürgermeisters in specie. 50. „Wie das Consulat ein officium politico-­­oeconomicum ist, und aus guter Rechnung und gu­­ter Wirthschaft bestehet, also soll der Herr Consul de omnibus perceptis et erogatis sowohl einer Tobl. Universität und Ampl. Dnor. Septem Judicum, als auch von den Stadt- und Stuhl-Einnahmen und Ausgaben der republique richtige Rechenschaft geben, und damit solches um desto richtiger bestehe, so soll 54. Ein HE. Consul ordentliche Regesta halten worinnen er von Tag zu Tag durch den HE. Nota­­rium und Amanuensis die Einnahmen und Ausgaben tragen lassen. 52. Auch weil er eben der Obriste Inspektor des Wirthschaftswesen, so soll er auf alle officiola oeco­­nomica Inspection zu haben schuldig sein.“ Aus obigen Punkten erhellt dasselbe, was sämmt­­liche gleichzeitige Protokolle der sächsischen Universität und des Hermannstädter Magistrats beweisen, daß nach der sächsischen Municipal-Verfassung vor der Regulirung von 1795 der Bürgermeister von Hermannstadt der Oberbe­­amte der ganzen Nation war, weshalb derselbe Provin­­zial-Bürgermeister oder Consul Provincialis hieß. Er war der beständige ordentliche Vorfiger der Universität, wenn diese sich im Hermannstädter Rathhaus versam­­melte. Folglich saß der Comes der Nation, indem er als Hermannstädter Königsrichter im Rang nur der zweite Oberbeamte war, zwar neben dem Bürgermeister, jedoch zu dessen linker Seite und unter desselben Vorsill, wel­­cher aber aufhörte, sobald die Universität außerhalb des Stadt-Prätoriums zusammenberufen wurde. Im Falle der Abwesenheit oder Erkrankung des Comes versah der Provinzial-Bürgermeister die Comitial-Geschäfte. Uebri­­gens war das Amt des Provinzial-Bürgermeisters, der so wie der Königsrichter und Comes durch die Hermanns­städter Stadt-Communität gewählt ward, ambulatorisch, und unterlag der zweijährigen Erneuerung, denn er war der eigentliche Beamte des Sachsenvolks, gleichwie der Comes der eigentliche Beamte des Königs. Der Pro­­vinzial-Bürgermeister und der Comes controllirten sich ge­­genseitig. Gleichwie der Bürgermeister in Beziehung auf seine Amtsthätigkeit als oberster Oekonom der Na­­tion und Vorstand der Universität unter der Aufsicht und Leitung des Comes stand, so hatte er das Recht, in Fällen wo der Comes geseß- und constitutionswidrig handelte, diesen zu erinnern, oder nach Erforderniß der jeweiligen Umstände etwaige Rechts- und Gesetzesübertre­­tungen der Universität anzuzeigen, und vereint mit dieser gegen solche bei der Landesstelle, oder bei dem Könige Klage zu führen. Die Art und Weise, auf welche der Provinzial, Bürgermeister als oberster Oekonom der Nation in frü­­heren Zeiten Rechnung gelegt hat, zeigt die Jahresrech­­nung des Hermannstädter Bürgermeisters Johann Wajda, welche der verdiente Herr Anton Kurz im 3. Heft 4. Band des Magazins für Geschichte Ic. mitgetheilt hat. Wir seßen daraus blos folgenden Eingang hieher: Ao. di. 1592 die 5. Dec. gab der Herr Johann Wajda, Bürgermeister der Hermannstadt, den Herrn Richtern der 7 saxischen Stuel dieses Landes Siebenbürgen von seinem Bürgermeistervmpt alles seines Entfaehens und­ Ausgebens desselben 4592 Jars, rechnung: waren die Percepta fr. 41419 d. 47. Erogata fr. 38732 d. 33. u. f. w. :

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